Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.151/2006
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{T 0/2}
5P.151/2006 /bnm

Urteil vom 28. August 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Felder,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Marc Dübendorfer,
Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht,
5. Kammer) des Kantons Aargau vom 13. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau), beide Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina, heirateten im Jahre 1996 und haben zwei Söhne:
V.________, geboren 2000, und W.________, geboren 2001. Durch Urteil des
Grundgerichts Z.________ (Bosnien und Herzegowina) vom 29. September 2004
wurde die Ehe geschieden, ohne dass die Nebenfolgen der Scheidung geregelt
worden sind.

Am 17. September 2004 hatte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des
Bezirks C.________ gestützt auf ein Eheschutzbegehren von Y.________ vom
Getrenntleben der Ehegatten Vormerk genommen, die beiden Kinder für die Dauer
des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und weiter unter
anderem verfügt, dass für den Fall einer Nichteinigung über die Gestaltung
des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und X.________ diesem ein
Besuchsrecht an zwei Wochenenden im Monat, jeweils am ersten Weihnachtstag
und abwechslungsweise an Ostern und Pfingsten sowie ein Ferienrecht von zwei
Wochen während der Schulferien eingeräumt werde.

B.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 stellte Y.________ beim Gerichtspräsidium
A.________ das Begehren, die Eheschutzverfügung vom 17. September 2004 unter
anderem insofern abzuändern, als das Besuchsrecht und das Ferienrecht bis auf
weiteres zu sistieren seien; allenfalls sei ein begleitetes Besuchsrecht von
einzelnen Tagen ohne Übernachtung beim Vater festzulegen, unter
gleichzeitiger Errichtung einer Beistandschaft.

X. ________ schloss auf Abweisung dieser Abänderungsanträge und verlangte, es
sei für die beiden Kinder ein Beistand oder eine Beiständin zu bestellen, mit
dem Auftrag, die Ausübung des durch die Eheschutzrichterin festgelegten
Besuchsrechtes zu ermöglichen und zu überwachen und bei Konflikten zu
vermitteln.
Der Gerichtspräsident 3 von A.________ erkannte am 20. April 2005 bezüglich
des persönlichen Verkehrs der Kinder mit dem Vater, dass eine
Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet werde mit dem
Zweck, das in der Eheschutzverfügung vom 17. September 2004 festgelegte
Besuchs- und Ferienrecht zu ermöglichen und zu überwachen und bei Konflikten
zu vermitteln.
Gegen dieses Urteil führten beide Parteien Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Aargau: Y.________ beantragte, X.________ sei bis auf weiteres
berechtigt zu erklären, die Kinder während eines Tages im Monat in
Anwesenheit einer Begleitperson zu besuchen, und das Ferienrecht sei bis auf
weiteres zu sistieren. Die Beschwerdeanträge von X.________ betrafen im
Wesentlichen die (hier nicht in Frage stehenden) bezirksgerichtlichen
Anordnungen zu den Unterhaltsbeiträgen.

Mit Urteil vom 13. Februar 2006 erkannte das Obergericht (Zivilgericht,
5. Kammer) unter anderem, dass V.________ und W.________ für die Dauer des
Verfahrens betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils unter die Obhut von
Y.________ gestellt würden (Dispositiv-Ziffer 1.1.1a) sowie dass X.________
berechtigt sei, die Söhne an einem Tag pro Monat in Begleitung zu besuchen,
und zur Durchführung und Überwachung dieses Besuchsrechtes eine
Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet werde
(Dispositiv-Ziffer 1.1.1b). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
wurden zu einem Viertel Y.________ und zu drei Vierteln X.________ auferlegt,
zufolge der den beiden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt
der Rückforderung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen
(Dispositiv-Ziffer 2), und X.________ wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter
von Y.________ die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen
(Dispositiv-Ziffer 3).

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV
und verlangt, die Dispositiv-Ziffern 1.1.1b, 2 und 3 des obergerichtlichen
Urteils aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung. Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Durch Präsidialverfügung vom 10. Mai 2006 ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In seinen Erwägungen zum Besuchs- und Ferienrecht bemerkt das Obergericht
zunächst, S.________, die Beiständin der beiden Kinder, habe in ihrem vom
Beschwerdeführer angerufenen Schreiben vom 19. September 2005 erklärt, dass
sie keinen Grund sehe, von der "jetzigen (d.h. offenbar von der von der
Eheschutzrichterin getroffenen) Besuchsrechtsregelung" abzuweichen. Die
Beiständin habe ausserdem erwähnt, dass am 23. August 2005 eine gemeinsame
Auswertung zweier eintägiger Besuchsrechtstage vorgenommen worden sei; den
Kindern habe es beim Vater gut gefallen, was die Beschwerdegegnerin bestätigt
habe.

Sodann hält das Obergericht jedoch dafür, der Umstand, dass Kinder gerne zum
nicht obhutsberechtigten Elternteil gingen, schliesse eine Gefährdung des
Kindeswohls nicht von vornherein aus. So sei denkbar, dass dieser Elternteil
die Kinder masslos verwöhne oder Reizen aussetze, die sie faszinierten, auch
wenn die Reize alles andere als altersadäquat seien. In diesem Sinne habe die
Beschwerdegegnerin insbesondere geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
die noch kleinen Kinder ungeeignete Filme mit gewalttätigem Inhalt schauen
lasse. Nach einem Besuch beim Beschwerdeführer habe der ältere Sohn,
V.________, aus "Lego"- Elementen ein Messer gebastelt, es seinem Bruder an
die Kehle gesetzt und diesem dann den Kopf an den Haaren nach hinten gerissen
und eine Schnittbewegung gemacht; eine Handlung, wie sie höchstens in den
ärgsten Brutalofilmen vorkomme. Auch wenn es sich bei dieser Schilderung um
ein Parteivorbringen handle, müsse sie als glaubwürdig bezeichnet werden.

Die kantonale Beschwerdeinstanz erwähnt ausserdem den Bericht von T.________,
Psychologin und Psychotherapeutin, wonach der Sohn V.________ offenbar in
bewunderndem Ton geschildert habe, wie der Beschwerdeführer am
Besuchswochenende vom 7. August 2005 mit seinem Auto Wettrennen veranstaltet
habe, wobei es ihm gelungen sei, bis auf einen alle anderen Wagen zu
überholen.

Schliesslich sei auch auf den Bericht von U.________, der Leiterin der
Kinderkrippe B.________, vom 8. August 2005 hinzuweisen, wonach V.________
grosse Schwierigkeiten gehabt habe, sich mit den anderen Kindern zu finden,
und es ihm wegen seines aggressiven, dominanten und impulsiven Verhaltens
ohne Hilfe der Gruppenleiterinnen zunächst nicht gelungen sei, mit ihnen zu
spielen. Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass es V.________ vom Frühling
2005 bis zu den Sommerferien dann teilweise möglich gewesen sei, sich ohne
Hilfe in der Gruppe zurechtzufinden; in der zweiten Augustwoche sei bei ihm
die Spannung dann aber erneut angestiegen und er habe sehr impulsiv gewirkt;
in der ersten Septemberwoche habe sich seine Aggression dann wieder
abgeschwächt. Der Beurteilung der Krippenleiterin misst das Obergericht
insofern besondere Bedeutung bei, als V.________ gerade dann in das "alte"
Verhaltensmuster zurückgefallen sei, nachdem er am 7. August 2005 erstmals
seit rund acht Monaten wieder ein Wochenende beim Beschwerdegegner verbracht
gehabt habe.

Zusammenfassend hält das Obergericht es für glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer seinen beiden fünf- und vierjährigen Kindern eine
bedenkliche Einstellung zur Gewalt vermittle und sie insbesondere körperlich
unnötig gefährde. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls erscheine es unter
den gegebenen Umständen als angezeigt, den persönlichen Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Söhnen für die Dauer des Hauptverfahrens
(betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils) auf ein begleitetes Besuchsrecht
an einem Tag im Monat zu begrenzen und von der Einräumung eines Ferienrechts
abzusehen.

2.
Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Entscheid einen Verstoss gegen das
Willkürverbot.

2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in
jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217,
E. 2.1 S. 219, mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler
Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die
Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt
worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst. Wird Willkür gerügt, ist klar
und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert
unrichtig sein soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).

3.
Soweit das in der Beschwerde Vorgebrachte überhaupt den dargelegten
Begründungsanforderungen genügt, ist es nicht geeignet, den Vorwurf der
Willkür als begründet erscheinen zu lassen:
3.1 Den Schilderungen der verschiedenen Personen, die die Kinder der Parteien
beobachtet und zum Teil mit ihnen gesprochen haben, hält der Beschwerdeführer
in allgemeiner appellatorischer Form entgegen, er bestreite deren Richtigkeit
bzw. sie enthielten masslose Übertreibungen und letztere seien vom
Obergericht noch gesteigert worden. Er setzt sich mit den einzelnen
Vorhaltungen nicht ernsthaft auseinander. Ohne den Vorwurf, er lasse die
Kinder Filme gewalttätigen Inhalts schauen, ausdrücklich zu widerlegen,
beschränkt er sich darauf, von "harmlosen Kindervideos" zu sprechen. Worum es
sich bei den Filmen genau gehandelt habe, unterlässt er indessen darzutun. In
ähnlicher Weise begnügt er sich damit, den Ausführungen zu seinem Verhalten
als Automobilist entgegenzuhalten, es habe sich um "allfällige
Überholmanöver" gehandelt, anderes könne nicht angenommen werden. Von
vornherein unbehelflich ist die Bemerkung, er habe den Vorwurf, "Autorennen"
veranstaltet zu haben, stets bestritten. Die Wiedergabe des im kantonalen
Verfahren Vorgebrachten enthält nichts Konkretes zum genannten Vorwurf.

3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin halte die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe offenbar selbst nicht für wahr, wäre sie doch
sonst nicht bereit gewesen, ihm für die Zeit vom 1. bis zum 15. Juli 2006 ein
Ferienbesuchsrecht zu gewähren. Dieses Vorbringen, das in den Feststellungen
der kantonalen Instanz keine Stütze findet, ist unbeachtlich: Der
Beschwerdeführer belegt es mit dem Hinweis auf Aktennotizen, die die
Beiständin am 20. und 21. Februar 2006, d.h. erst nach Fällung des
obergerichtlichen Urteils, aufgenommen habe. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde hat sich das Bundesgericht indessen auf die
Prüfung der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zu
beschränken (dazu BGE 102 Ia 243 E. 2 S. 246).

3.3 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht
unterlassen habe, ein Gutachten oder zumindest, seinem Antrag entsprechend,
einen Amtsbericht der Beiständin einzuholen. Abgesehen davon, dass er nach
seinen eigenen Ausführungen im kantonalen Verfahren den Beizug eines
Gutachtens selbst als überflüssig erachtet hatte, legt er indessen nicht dar,
inwiefern in dieser Hinsicht Verfassungsrecht missachtet worden sein soll. Er
setzt sich insbesondere nicht mit den Feststellungen der kantonalen
Beschwerdeinstanz auseinander, das zur Anwendung gelangende summarische
Verfahren kenne kein weitläufiges Beweisverfahren, das Beweismass beschränke
sich auf das Glaubhaftmachen, es könne nicht der strikte Beweis einer
bestrittenen Tatsache verlangt werden und es genüge, dass eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für deren Vorhandensein spreche. Dass die Annahme, die
Tasachenvorbringen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft, und der daraus
gezogene Schluss, das Wohl der Kinder sei bei einer Aufrechterhaltung des
Besuchsrechtes im bisherigen Umfang gefährdet, willkürlich seien oder sonst
wie gegen die Verfassung verstiessen, ist mit dem in der Beschwerde
Vorgetragenen nicht dargetan. Das gilt insbesondere auch für die
Beanstandung, dass das Obergericht allein auf Grund des Verhaltens und der
Aussagen von V.________ auf eine Gefährdung für beide Kinder geschlossen
habe.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich nichts vor, was den auf Grund
der als glaubhaft betrachteten Gefährdung des Kindeswohls getroffenen
Entscheid, für die Dauer des Hauptverfahrens betreffend Ergänzung des
Scheidungsurteils das Besuchsrecht einzuschränken und das Ferienrecht
aufzuheben, als verfassungswidrig erscheinen liesse. In Anbetracht der
Feststellungen des Obergerichts ist sein Hinweis auf die guten Beziehungen
zwischen ihm und den Kindern, die auch von der kantonalen Instanz nicht in
Zweifel gezogen würden, unbehelflich. Als Begründung ungenügend ist der
Hinweis des Beschwerdeführers, er habe schon im kantonalen Verfahren
bestritten, dass die Kinder in einem Mass verhaltensauffällig seien, das die
Norm überschreite und irgend eine Einschränkung seines Besuchsrechtes als
angezeigt erscheinen liesse. Zu beachten ist im Übrigen, dass dem Obergericht
bei seinem Entscheid ein gewisses Ermessen zustand. Dafür, dass das
Besuchsrecht gestützt auf eine kantonale Praxis, die bei Uneinigkeit der
Eltern angewendet werde, reduziert worden sei, ergeben sich auf Grund der
Erwägungen im angefochtenen Entscheid keinerlei Anhaltspunkte.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als
aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1
OG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist ausserdem zu verpflichten, die
Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren
(Vernehmlassung zum Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen) zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).

5.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre
Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: