II. Zivilabteilung 5P.141/2006
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5P.141/2006 /blb Urteil vom 5. Mai 2006 II. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Pr sident, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Zbinden. A. X.________, Beschwerdef hrer, gegen B.X.________, Beschwerdegegnerin, Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Eheschutz, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 24. M rz 2006. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Mit Entscheid vom 3. Februar 2006 regelte der Eheschutzrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans das Getrenntleben der Eheleute X.________; er wies die eheliche Wohnung der Ehefrau, B.X.________, zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete den Ehemann, A.X.________, sie bis Ende M rz 2006 zu verlassen. Ferner ordnete er G tertrennung an, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und bewilligte der Ehefrau die unentgeltliche Prozessf hrung. Auf Rekurs des Ehemannes entschied der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen am 24. M rz 2006, der Ehemann habe die eheliche Wohnung bis zum 30. April 2006 zu verlassen. Im brigen blieb der angefochtene Entscheid unver ndert. Der Ehemann erhebt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; ferner ersucht er um "Aufhebung der allf lligen Vollzugsanordnung" und um unentgeltliche Rechtspflege. Schliesslich stellt er Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung. Den Gesuchen des Beschwerdef hrers um aufschiebende Wirkung ("Aufhebung der allf lligen Vollzugsanordnung") und um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Beschluss der erkennenden Abteilung des Bundesgerichts vom 19. April 2006 nicht entsprochen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 2. 2.1 Das Kantonsgericht hat die Zuweisung der von der Beschwerdegegnerin gemieteten ehelichen Wohnung an diese mit der Begr ndung best tigt, der Beschwerdef hrer (Informatiker) k nne seinen Nachhilfeunterricht (gem ss erstinstanzlichem Urteil t glich 1 bis 3 Stunden) auch woanders, sei es in einer anderen Wohnung, sei es in einer Schule oder bei den Sch lern, erteilen, wogegen die Beschwerdegegnerin, werde die von ihr gemietete Wohnung dem Beschwerdef hrer zugewiesen, vom Vermieter f r die vollen Wohnungskosten (Fr. 1'135.--) belangt w rde und dadurch einen unzul ssigen Eingriff in ihr Existenzminimum erlitte (Einkommens berschuss der Beschwerdegegnerin von nur Fr. 640.-- gem ss erstinstanzlichem Urteil). Es hat aber die Frist zum Auszug bis zum 30. April 2006 verl ngert. 2.2 Der Beschwerdef hrer ruft vor Bundesgericht weder ein verfassungsm ssiges Recht an, noch setzt er anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erw gungen klar und detailliert auseinander, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. Seine Beschwerde vermag daher den Begr ndungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entsprechen (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3). Im brigen bringt er neue und nicht belegte Vorbringen ber die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vor, die im vorliegenden Verfahren nicht zu h ren sind (BGE 129 I 74 E. 4.6 S. 80). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgeb hr dem Beschwerdef hrer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist f r das bundesgerichtliche Verfahren keine Entsch digung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung angehalten worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Mai 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: