Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.141/2006
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5P.141/2006 /blb

Urteil vom 5. Mai 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Pr sident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

A. X.________,
Beschwerdef hrer,

gegen

B.X.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001
St. Gallen.

Eheschutz,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 24. M rz 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2006 regelte der Eheschutzrichter des
Kreisgerichts Werdenberg-Sargans das Getrenntleben der Eheleute X.________;
er wies die eheliche Wohnung der Ehefrau, B.X.________, zur alleinigen
Nutzung zu und verpflichtete den Ehemann, A.X.________, sie bis Ende M rz
2006 zu verlassen. Ferner ordnete er G tertrennung an, auferlegte den
Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und bewilligte der Ehefrau die
unentgeltliche Prozessf hrung.
Auf Rekurs des Ehemannes entschied der Einzelrichter im Familienrecht des
Kantonsgerichts St. Gallen am 24. M rz 2006, der Ehemann habe die eheliche
Wohnung bis zum 30. April 2006 zu verlassen. Im  brigen blieb der
angefochtene Entscheid unver ndert.
Der Ehemann erhebt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben; ferner ersucht er um "Aufhebung der
allf lligen Vollzugsanordnung" und um unentgeltliche Rechtspflege.
Schliesslich stellt er Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung.
Den Gesuchen des Beschwerdef hrers um aufschiebende Wirkung ("Aufhebung der
allf lligen Vollzugsanordnung") und um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit
Beschluss der erkennenden Abteilung des Bundesgerichts vom 19. April 2006
nicht entsprochen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Das Kantonsgericht hat die Zuweisung der von der Beschwerdegegnerin
gemieteten ehelichen Wohnung an diese mit der Begr ndung best tigt, der
Beschwerdef hrer (Informatiker) k nne seinen Nachhilfeunterricht (gem ss
erstinstanzlichem Urteil t glich 1  bis 3  Stunden) auch woanders, sei es in
einer anderen Wohnung, sei es in einer Schule oder bei den Sch lern,
erteilen, wogegen die Beschwerdegegnerin, werde die von ihr gemietete Wohnung
dem Beschwerdef hrer zugewiesen, vom Vermieter f r die vollen Wohnungskosten
(Fr. 1'135.--) belangt w rde und dadurch einen unzul ssigen Eingriff in ihr
Existenzminimum erlitte (Einkommens berschuss der Beschwerdegegnerin von nur
Fr. 640.-- gem ss erstinstanzlichem Urteil). Es hat aber die Frist zum Auszug
bis zum 30. April 2006 verl ngert.

2.2 Der Beschwerdef hrer ruft vor Bundesgericht weder ein verfassungsm ssiges
Recht an, noch setzt er anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen
Erw gungen klar und detailliert auseinander, inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungswidrig sein soll. Seine Beschwerde vermag daher den
Begr ndungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entsprechen
(BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3). Im  brigen bringt er neue und
nicht belegte Vorbringen  ber die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vor,
die im vorliegenden Verfahren nicht zu h ren sind (BGE 129 I 74 E. 4.6 S.
80). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgeb hr dem
Beschwerdef hrer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin
ist f r das bundesgerichtliche Verfahren keine Entsch digung zuzusprechen, da
sie nicht zur Vernehmlassung angehalten worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Pr sident:  Der Gerichtsschreiber: