Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.128/2006
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{T 0/2}
5P.128/2006 /blb

Urteil vom 15. Juni 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,

gegen

Kanton Bern,
Herrn Roger Härri, Vorsteher der Staatskasse des Kantons Bern,
Kasthoferstrasse 21/23, 3006 Bern,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Art. 9 BV (Rechtsöffnungsverfahren; Nichtigkeitsklage),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16.
Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit klagten X.________ und
Y.________ gegen ihre Vermieterin. Nachdem sie am 19. November 2004 weder zum
Augenschein noch zur Hauptverhandlung erschienen waren, erliess der
Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ein Säumnisurteil.
Auf die dagegen erhobene Appellation trat das Obergericht des Kantons Bern,
2. Zivilkammer, mit Entscheid vom 20. April 2005 nicht ein mit der
Begründung, diese sei verspätet. Die hiergegen erhobene staatsrechtliche
Beschwerde wies das Bundesgericht, I. Zivilabteilung, mit Urteil vom
11. August 2005 ab, soweit es darauf eintrat (4P.153/2005).
Gegen das Säumnisurteil hatten die Kläger zudem Nichtigkeitsklage erhoben,
wobei das Nichtigkeitsverfahren während des Appellationsverfahrens sistiert
war. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 wies das Obergericht, 1. Zivilkammer,
die Nichtigkeitsklage ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht, I. Zivilabteilung, mit
Urteil vom 14. Februar 2006 ab, soweit es darauf eintrat (4P.317/2005).

B.
Im Rahmen dieser Verfahren hatten die Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch
gegen den Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen
gestellt. Dieses wies das Obergericht, 1. Zivilkammer, mit rechtskräftigem
Entscheid vom 18. November 2004 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.--
auferlegte es X.________ und Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit.
Für diese Kostenforderung von Fr. 300.-- erteilte der Gerichtspräsident 3 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen dem Kanton Bern in der gegen X.________
eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ am
6. Dezember 2005 definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X.________ Nichtigkeitsklage,
welche das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mit Entscheid vom
16. Februar 2006 abwies.

C.
Dagegen haben X.________ und Y.________ am 30. März 2006 staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der kantonalen
Rechtsöffnungsentscheide. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat erwogen, im Wesentlichen werde geltend gemacht, dass die
betriebene Forderung auf einem fiktiven, inszenierten Ablehnungsverfahren
beruhe. Daraus folge die Nichtigkeit des Verfahrens und entsprechend der
Kostenforderung. Indes habe die 1. Zivilkammer des Obergerichts in ihrem
Entscheid vom 18. November 2004 überzeugend dargelegt, weshalb das Schreiben
vom 17. November 2004 sämtliche Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs
gemäss Art. 13 Abs. 1 ZPO/BE erfüllt habe. Von einem fiktiven Verfahren könne
keine Rede sein. Im Übrigen seien die Kosten X.________ und Y.________ unter
Solidarhaft auferlegt worden, weshalb gemäss Art. 143 OR jeder der Schuldner
für die ganze Leistung ins Recht gefasst werden könne.

2.
In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde versuchen die Beschwerdeführer erneut,
die angebliche Nichtigkeit des der betriebenen Kostenforderung zugrunde
liegenden Ablehnungsverfahrens geltend zu machen. Entgegen ihrer aus Art. 90
Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügepflicht zeigen sie jedoch nicht in
substanziierter Form auf, inwiefern das Obergericht mit seinen Erwägungen in
Willkür verfallen sein soll: Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt,
reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht der Beschwerdeführer darzulegen
und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117
Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Erfüllt eine Willkürrüge diese Anforderungen nicht und
bleibt sie folglich unsubstanziiert, tritt das Bundesgericht darauf ebenso
wenig ein wie auf blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
(BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Ohnehin könnte es sich beim angeblich fiktiven Ablehnungsverfahren von
vornherein nicht um einen Mangel handeln, der zu einer im Verfahren der
definitiven Rechtsöffnung beachtlichen Nichtigkeit führen würde. Ein
Nichturteil ist nur ganz ausnahmsweise gegeben und liegt insbesondere vor,
wenn der Entscheid den Parteien nicht mitgeteilt worden ist (BGE 122 I 97)
sowie gegebenenfalls bei sachlicher Unzuständigkeit des Gerichts (Guldener,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 78 Fn. 1; Vogel, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 9 N. 25; vgl. auch BGE 63
III 57).

3.
Ebenso wenig ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, soweit die
Beschwerdeführer kritisieren, dass das Rechtsöffnungsgesuch ungenügend
begründet gewesen sei:
Das Obergericht hat diesbezüglich unter Verweis auf die einschlägige
Literatur festgehalten, im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung würden das
Urteil und die Rechtskraftbescheinigung gefordert, mehr sei nicht verlangt;
insbesondere wenn die Verhältnisse wie vorliegend klar seien und sich der
geforderte Betrag ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe, könne auf
eine ausführliche Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs verzichtet werden.
Entgegen ihrer aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügepflicht legen die
Beschwerdeführer nicht in substanziierter Form dar, inwiefern das Obergericht
mit diesen Erwägungen in Willkür verfallen sein soll (zu den
Begründungsanforderungen bei Willkürrügen vgl. oben, E. 2).

4.
Gleiches gilt für das Vorbringen, die Verfügung, mit welcher der
erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben
habe, sei ungültig, weil sie lediglich einen Faksimilestempel aufweise: Das
Obergericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten sich
vor Erlass des Rechtsöffnungsentscheides zur Sache geäussert, weshalb keine
Gehörsverletzung auszumachen sei. Inwiefern diese Erwägungen willkürlich sein
sollen, legen die Beschwerdeführer nicht in einer den genannten
Substanziierungsanforderungen an Willkürrügen genügenden Form dar, weshalb
auf ihre diesbezügliche Kritik nicht einzutreten ist.

5.
Ist nach dem Gesagten auf die staatsrechtliche Beschwerde bereits mangels
genügender Substanziierung der Vorbringen nicht einzutreten, kann offen
bleiben, ob Y.________, die im kantonalen Betreibungs- und Gerichtsverfahren
nicht Partei war, zur Beschwerdeerhebung überhaupt legitimiert ist und ob
nebst dem obergerichtlichen ausnahmsweise auch der erstinstanzliche Entscheid
mit angefochten werden kann.

6.
Zufolge Nichteintretens auf die staatsrechtliche Beschwerde ist die
Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Bern und dem Obergericht
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: