Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.112/2006
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{T 0/2}
5P.112/2006 /bnm

Urteil vom 5. Oktober 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Poli,

gegen

P.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bazzani,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, Rathausplatz
1, 6371 Stans.

Art. 9 BV (Grundbuchberichtigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 23. Juni 2005.

Sachverhalt:

A.
Zu Gunsten und zu Lasten der Parzelle alt-Nr. 429 und weiterer benachbarter
Liegenschaften ist im Grundbuch G.________ eine Dienstbarkeit
"Baubeschränkung laut Beleg 224/37" eingetragen. Die Parzelle alt-Nr. 429 ist
mit einem Einfamilienhaus überbaut. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli
1995 wurde den Rechtsvorgängern der heutigen Eigentümerin der Parzelle
alt-Nr. 429 die Erstellung von zehn Reihen-Einfamilienhäusern verboten mit
der Begründung, gemäss eingetragener Baubeschränkung dürfe nicht mehr als ein
Einfamilienhaus gebaut werden.

Eigentümerin der Parzelle alt-Nr. 429 ist heute P.________. Im August 2002
liess sie die Parzelle aufteilen. Die Parzellen erhielten die Nrn. 429, 1417,
1418 und 1419. Auf Antrag der Eigentümerin wurde auf den neu eröffneten
Grundbuchblättern der Parzellen Nrn. 1417, 1418 und 1419 die "Baubeschränkung
laut Beleg 224/37" eingetragen.

Eigentümer weiterer aus der Baubeschränkung berechtigter und belasteter
Parzellen sind B.________ und A.________ (Nr. 439), D.________ und C.________
(Nr. 438) und E.________ (Nr. 430). Sie sprachen gegen die Eintragung auf den
Grundbuchblättern der Parzellen Nrn. 1417, 1418 und 1419 ein und erhoben
Klage mit dem Antrag, das Stichwort "Baubeschränkung" in "Bauverbot" zu
ändern, eventuell mit dem Zusatz "(umschriebenes Bauverbot)" zu ergänzen,
subeventuell festzustellen, dass auf den Parzellen Nrn. 1417, 1418, 1419 und
429 insgesamt nur ein Einfamilienhaus im Chalet-Stil gebaut werden dürfe,
also nur auf einer der vier Parzellen ein Einfamilienhaus. P.________ schloss
auf Abweisung der Klage und stellte ebenfalls Feststellungsbegehren zum
Inhalt der Baubeschränkung.

B.
Das Kantonsgericht Nidwalden hiess das Eventualklagebegehren gut und wies das
Grundbuchamt Nidwalden an, auf den Hauptbuchblättern der Parzellen Nrn. 1417,
1418 und 1419 das Stichwort der Dienstbarkeit "Baubeschränkung laut
Beleg 224/37" mit dem Zusatz "(umschriebenes Bauverbot)" zu ergänzen und die
damit verbundenen Änderungen bzw. Ergänzungen auf den Hauptbuchblättern der
klägerischen Parzellen Nrn. 430, 438 und 439 vorzunehmen (Urteil vom 7. April
2004). Die dagegen von P.________ eingelegte Appellation hiess das
Obergericht des Kantons Nidwalden gut. Es wies die Klage ab und stellte den
Inhalt der "Baubeschränkung laut Beleg 224/37" antragsgemäss wie folgt fest:
"Die Käufer von Parzellen dürfen Häuser mit Maximum 2 Stockwerken und
Dachzimmern erstellen. Deren Firsthöhen sollen 14 m nicht übersteigen,
gemessen auf dem gewachsenen nicht aufgefüllten Boden, in der Mitte des
Abstandes zwischen der berg- und talseitigen Front des bestehenden Gebäudes"
(Urteil vom 23. Juni 2005).

C.
B.________ und A.________, D.________ und C.________ und E.________ haben
gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit beiden Rechtsmitteln beantragen sie
dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Urteil des
Kantonsgerichts zu bestätigen. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit im Rahmen der Auslegung der "Baubeschränkung" die Ermittlung des
wirklichen Parteiwillens angefochten wird, geht es um eine Tatfrage, die -
von Ausnahmen abgesehen (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG) - der
bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen sein wird (BGE
130 III 554 E. 3.1 S. 557). Desgleichen kann die Anwendung kantonalen Rechts
- hier der Dispositionsmaxime - nicht mit Berufung angefochten werden (BGE
132 I 13 E. 1.2 S. 16). Der Regel entsprechend (Art. 57 Abs. 5 OG), ist
deshalb die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu erledigen. Das
Verhältnis der beiden Bundesrechtsmittel zueinander (Art. 43 Abs. 1 Satz 2
und Art. 84 Abs. 2 OG) sowie weitere formelle Einzelfragen werden im
Sachzusammenhang zu erörtern sein. Unzulässig ist der über die blosse
Aufhebung des angefochtenen Urteils hinausgehende Antrag (BGE 132 III 291
E. 1.5 S. 294) und der abschliessende Verweis auf die Rechtsschriften vor
allen Instanzen (BGE 130 I 258 E. 2.2 S. 263). Mit diesen Vorbehalten kann
auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.

2.
Ob die Umschreibung der Dienstbarkeit im Grundbuch mit dem Stichwort
"Baubeschränkung" dem Erwerbsgrund entspricht oder ob der vordergründig klare
Grundbucheintrag unter Berücksichtigung des Erwerbsgrundes als
ungerechtfertigt erscheint, ist Hauptstreitfrage im Prozess zwischen den
Parteien. Die Rechtsbehauptung der Beschwerdeführer in ihrer Klage hat dahin
gelautet, die Bezeichnung der Last auf den Parzellen Nrn. 1417, 1418 und 1419
müsse in "Bauverbot" geändert oder in diesem Sinne ergänzt werden, entstehe
doch auf Grund des eingetragenen Stichworts "Baubeschränkung" der
unzutreffende Eindruck, auf den Parzellen Nrn. 1417, 1418 und 1419 dürfe je
ein Einfamilienhaus erbaut werden, obwohl auf der Parzelle Nr. 429 bereits
ein Einfamilienhaus stehe und damit die Baumöglichkeiten auf der Fläche der
früheren Parzelle alt-Nr. 429 ausgeschöpft seien. Vor Obergericht hat die
Beschwerdegegnerin als Appellantin die Gegenbehauptung aufgestellt, auf jeder
der vier Parzellen dürften Häuser gebaut werden, weshalb die Dienstbarkeit
mit dem bisherigen Stichwort "Baubeschränkung" richtig benannt sei. Das
Obergericht hat die Gegenbehauptung geprüft (E. 5b S. 11) und für begründet
gehalten (E. 5c S. 11 ff. des angefochtenen Urteils). Die Willkürrüge, das
Obergericht habe die eigentliche Streitfrage verkannt (S. 9 Ziff. 8 der
Beschwerdeschrift), findet in den massgebenden Urteilsgründen somit keine
Stütze und ist unberechtigt.

Zur Beantwortung der Streitfrage musste das Obergericht vorweg den Inhalt der
Dienstbarkeit "Baubeschränkung" bestimmen. Das Gesetz gibt in Art. 738 ZGB
hierfür eine Stufenordnung vor, wonach auf den Eintrag, nur bei unklarem
Wortlaut des Eintrags auf den Erwerbsgrund und erst in letzter Linie auf die
Art der Ausübung der Dienstbarkeit abzustellen ist. Ob sich die Rechte und
Pflichten aus dem Eintrag "Baubeschränkung" deutlich ergeben oder ob zur
Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit auf deren Erwerbsgrund
zurückgegriffen werden darf, kann auf Berufung hin überprüft werden (z.B. BGE
123 III 461 E. 2b S. 464). Gleicherweise unzulässig ist die staatsrechtliche
Beschwerde, soweit es um die Auslegung des Erwerbsgrundes nach dem
Vertrauensgrundsatz und um den Vorrang der subjektiven vor der objektivierten
Auslegung geht (BGE 130 III 554 E. 3 S. 556 ff.; 131 III 467 E. 1.1 S. 470).
Auf die daherigen Rügen der Beschwerdeführer (S. 10 Ziff. 9 und S. 12 ff.
Ziff. 11 der Beschwerdeschrift) kann nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2
OG). Tatsächlicher Natur sind hingegen die Schlüsse, die das Obergericht aus
einer ins Recht gelegten Fotodokumentation gezogen hat. Die Begründung der
Willkürrüge, die Fotos erlaubten die obergerichtlichen Schlüsse zu den
örtlichen Verhältnissen mit Bestimmtheit nicht, genügt den formellen
Anforderungen nicht. Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse
gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen,
bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Inwiefern - wie
angeblich hier - aus dem abgenommenen Beweismittel völlig unhaltbare
Folgerungen getroffen worden sein sollen (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1
Abs. 2 S. 9), haben die Beschwerdeführer weder klar noch detailliert gerügt.
Mit ihrer blossen Behauptung des Gegenteils vermögen sie nicht im Einzelnen
zu belegen, dass die obergerichtliche Beweiswürdigung an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f.).

Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist der Inhalt der Dienstbarkeit bereits
im Urteil vom 12. Juli 1995 festgelegt worden. Dieses Urteil sei in
Rechtskraft erwachsen und hätte deshalb als verbindliche Vorfrageentscheidung
dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werden müssen. Die Verneinung der
materiellen Rechtskraft sei willkürlich (S. 7 f. Ziff. 7 der
Beschwerdeschrift). Wo es indessen - wie hier - um Ansprüche aus
Bundeszivilrecht geht, kann mit Berufung geltend gemacht werden, das
Obergericht habe die materielle Rechtskraft zu Unrecht verneint (BGE 95 II
639 Nr. 86 und die seitherige Rechtsprechung). Auf die staatsrechtliche
Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2
OG).

3.
Willkür erblicken die Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht das Urteil
vom 12. Juli 1995 bei der Ermittlung des Dienstbarkeitsinhalts nicht
berücksichtigt habe, obwohl das besagte Urteil als Belegsergänzung in das
Grundbuch aufgenommen worden sei. Willkür liege aber auch in der
unterbliebenen Beachtung der damaligen Aussagen des Zeugen Dr. Z.________,
der einst Eigentümer der Parzelle Nr. 439 und seinerzeit an der Bereinigung
der Dienstbarkeiten bei Einführung des Grundbuches beteiligt gewesen sei. Die
Beschwerdeführer räumen ein, dass das Kantonsgericht auf die von ihnen
gestellten Anträge auf Einholung einer Amtsauskunft beim Grundbuchamt und auf
Edition der Akten des früheren Gerichtsverfahrens nicht eingegangen sei. Es
habe ihre Klage aus anderen Gründen gutgeheissen. Wenn das Obergericht nun
aber von der Auffassung des Kantonsgerichts habe abweichen wollen, hätte es
prüfen müssen, ob nicht andere, bisher noch nicht eingehend geprüfte Aspekte
wie die gestellten Beweisanträge geprüft werden müssten (S. 10 Ziff. 9 und
S. 11 f. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift).

Aus Art. 8 ZGB leitet das Bundesgericht insbesondere das Recht der
beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden,
soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht
gestellt worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Welchen formellen und
inhaltlichen Anforderungen der Beweisantrag zu genügen hat, bestimmt das
kantonale Recht (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290). Die Beschwerdeführer werfen
dem Obergericht sinngemäss eine Verletzung ihres Beweisanspruchs vor, haben
aber nach eigenen Angaben im Appellationsverfahren keinerlei Beweisanträge
gestellt. Es ist eine Frage der formellen Ausgestaltung des kantonalen
Instanzenzugs und damit - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen -
des kantonalen Rechts (Art. 122 Abs. 2 BV; vgl. BGE 105 Ia 193 E. 4a S. 198),
ob die Rechtsmittelinstanz die schon vor erster Instanz aufgestellten
Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen von Amtes wegen zu
berücksichtigen hat oder ob die entsprechenden Vorbringen von den Parteien im
Rechtsmittelverfahren wiederholt werden müssen. Denn Art. 8 ZGB schränkt die
Kantone in der Ausgestaltung der Eventual- und Verhandlungsmaxime nicht ein
(BGE 116 II 196 E. 3a S. 201).

Gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO/NW kann das Beweisverfahren wiederholt oder
ergänzt werden, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch die
Appellationsinstanz erforderlich erscheint oder das Beweisverfahren vor
erster Instanz sich nicht als ausreichend erweist. Diese "Kann"-Vorschrift
darf von ihrem Wortlaut her willkürfrei dahin verstanden werden, dass die
Parteien des Appellationsverfahrens das Obergericht wenigstens darauf
hinzuweisen haben, die Voraussetzungen einer Wiederholung oder Ergänzung des
Beweisverfahrens seien erfüllt. Gemäss den obergerichtlichen Akten hat die
Beschwerdegegnerin ihre "Anträge auf Änderung des angefochtenen Entscheides"
(Art. 238 Abs. 2 ZPO/NW) in einer achtundzwanzig Seiten umfassenden
Appellationserklärung begründet. In ihrer knapp neunseitigen Antwort "zu den
rechtlichen Erörterungen der Appellationserklärung" (Art. 239 Abs. 2 ZPO/NW)
hätte von den Beschwerdeführern unter Willkürgesichtspunkten erwartet werden
dürfen, dass sie zumindest in einem Eventualstandpunkt kurz auf ihre
Beweisanträge vor erster Instanz Bezug genommen und für den Fall der
Begründetheit der beschwerdegegnerischen Ansicht formell eine Beweisergänzung
verlangt hätten. Sie haben das offenbar nicht vorgekehrt und können sich nach
dem Gesagten nicht darauf berufen, das Obergericht hätte - unter Herrschaft
des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 53 Abs. 1 ZPO/NW) - gleichsam von Amtes
wegen in erster Instanz gestellte Beweisanträge abnehmen müssen. Der
Willkürvorwurf erweist sich als unbegründet (vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13
E. 5.1 S. 17), im Weiteren aber auch als unzulässig, zumal die
Beschwerdeführer keine kantonale Bestimmung nennen, die das Obergericht
willkürlich angewendet haben könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 128 I 273
E. 2.1 S. 275/276; 126 I 235 E. 2a S. 236).

4.
Eine willkürliche Anwendung der Dispositionsmaxime erblicken die
Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht den Appellationsantrag der
Beschwerdegegnerin, den Inhalt der Baubeschränkung festzustellen,
gutgeheissen habe. Das Kantonsgericht habe die entsprechenden
Feststellungsbegehren mangels förmlich erhobener Widerklage nicht zugelassen
(S. 16 Ziff. 12 der Beschwerdeschrift).

Gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO/NW darf das Gericht einer Partei weder mehr noch
etwas anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die
Gegenpartei anerkannt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Appellation
die im Urteilsdispositiv getroffene Feststellung ausdrücklich begehrt. Es ist
ihr somit nichts zugesprochen worden, was sie nicht verlangt hätte. Die
angerufene Dispositionsmaxime kann von vornherein nicht verletzt sein.

In Frage steht hingegen die Zulässigkeit der Feststellungsbegehren der
Beschwerdegegnerin als Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren und als
Appellantin vor Obergericht. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu in Ziff. 10
S. 19 f. ihrer Appellation geäussert und geltend gemacht, entgegen der
Auffassung des Kantonsgerichts ergebe sich die Zulässigkeit ihrer
Feststellungsbegehren aus der Rechtsnatur der Grundbuchberichtigungsklage.
Die Beschwerdeführer haben auf Ziff. 10 geantwortet, dabei aber die
Unzulässigkeit der gestellten Appellationsanträge nicht eigens bestritten und
die Frage nach der Zulässigkeit der Feststellungsbegehren offenbar
dahingestellt lassen wollen (ad 10 S. 6 der Stellungnahme zur Appellation:
"Wie auch immer ..."). Obschon sie auf Grund der Erwägungen des
Kantonsgerichts und der Vorbringen der Beschwerdegegnerin genügend Anlass und
in ihrer Appellationsantwort auch Gelegenheit gehabt hätten, die Zulässigkeit
der Feststellungsbegehren zu bestreiten, haben die Beschwerdeführer dies vor
Obergericht unterlassen. Vor Bundesgericht ist es dazu zu spät. Auf die Rüge
kann nicht eingetreten werden (vgl. BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit
unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: