Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.110/2006
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{T 0/2}
5P.110/2006 /bnm

Urteil vom 29. August 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer,

gegen

1.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Moser,
2.C.________,
3.D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Stutz,
4.E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 und 29 BV (Ausgleichung und Erbteilung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht,

2. Kammer, vom 17. November 2005.

Sachverhalt:

A.
F. ________ verstarb im April 1998. Er hinterliess als seine gesetzlichen
Erben seine vier Nachkommen, nämlich E.________, G.________, A.________ und
B.________.

G. ________ starb im März 2003. An seine Stelle treten im vorliegenden
Verfahren seine Erben C.________ und D.________.

B.
Mit Klage vom 27. August 1999 gegen seine Miterben beantragte E.________ die
Feststellung und Teilung des Nachlasses von F.________. Insbesondere
verlangte er, seine Miterben seien zu verpflichten, erhaltene Erbvorempfänge
zur Ausgleichung zu bringen.

Am 21. September 2004 stellte das Bezirksgericht Baden die Höhe des
Nachlasses von F.________ sowie der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge
fest. Namentlich hielt es fest, dass A.________ insgesamt
ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Umfang von Fr. 1'105'491.-- erhalten
habe.

Gegen dieses Urteil führte A.________ Appellation an das Obergericht des
Kantons Aargau. Mit Urteil vom 17. November 2005 wies das Obergericht diese
ab.

C.
A.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie
verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 17. November
2005.

B. ________ und E.________ schliessen in ihren Stellungnahmen auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ und D.________
haben sich nicht vernehmen lassen.

In der gleichen Sache hat A.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische
Berufung erhoben (Verfahren 5C.76/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche
Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche
Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen
(Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu
verfahren.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in
welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131
I 153 E. 1 S. 156).

2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Obergerichts
stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht
gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde
möglich (Art. 84 Abs. 2 OG).

2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und
Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche
nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 118 Ia 20
E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

Unzulässig sind damit die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit
sie nicht bereits in den kantonalen Akten vorhanden sind. Dies gilt
namentlich für das Protokoll der Einwohnerratssitzung vom 2. Mai 1979.
Ebenfalls nicht zu beachten ist der Entwurf für einen Vorvertrag über einen
Grundstücksverkauf von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann an die
S.________ AG vom 6. April 1979. Diese Urkunde hat die Beschwerdeführerin
zwar bereits vor Obergericht eingereicht, sie wurde von diesem indes als
verspätet zurückgewiesen. Eine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht
wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht diesbezüglich nicht vor.

2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen.
Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I
492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Diesen Anforderungen genügt
die vorliegende Beschwerde in weiten Teilen nicht, was nachfolgend in
Zusammenhang mit den einzelnen Rügen aufzuzeigen ist.

3.
Mit Vertrag vom 26. Januar 1979 verkaufte der Erblasser der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Grundstücke GB Nr. 874 und Nr. 1032
zu einem Kaufpreis von Fr. 280'080.-- bzw. Fr. 120.-- pro m2. Das Obergericht
ist zum Schluss gelangt, bei diesem Rechtsgeschäft habe es sich um eine
gemischte Schenkung gehandelt. Der Verkehrswert der Grundstücke habe im Jahr
1979 Fr. 225.-- pro m2 betragen.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe die
Grundstücke zum Verkehrswert erworben, so dass kein Schenkungsanteil
vorliege. Sie wirft dem Obergericht bei der Festlegung des Grundstückwertes
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des
Willkürverbotes (Art. 9 BV) vor.

3.1 Konkret kritisiert die Beschwerdeführerin die Würdigung der Aussagen des
Zeugen R.________. Dieser war von 1962 bis 1989 Gemeindeschreiber und gab
Auskunft über Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Erblasser bezüglich
eines geplanten Verkaufs der beiden Grundstücke an die Gemeinde, welcher aber
nicht zustande kam.

Strittig ist, wann diese Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem
Erblasser stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich des zeitlichen Ablaufs
vor: Die Verhandlungen hätten nicht in den Jahren 1973/1974 stattgefunden,
sondern fünf Jahre später, im Jahr 1979. Das Obergericht habe ihre
Parteiaussage, wonach die Gemeinde dem Erblasser im Jahr 1979 für die
Grundstücke Fr. 120.-- pro m2 offeriert habe, nicht berücksichtigt.

Das Obergericht hat in diesem Punkt auf die Zeugenaussage des (ehemaligen)
Gemeindeschreibers R.________ abgestellt, der aussagte, der Erblasser habe
der Gemeinde am 28. Mai 1973 für die Grundstücke ein Verkaufsangebot für
Fr. 220.-- pro m2 gemacht. Im Jahr 1974 habe die Gemeinde dem Erblasser dann
mitgeteilt, der  Preis sei ihr zu teuer. Aus dem Protokoll der
Zeugeneinvernahme wird ersichtlich, dass R.________ klar erklärt hat, die
Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Erblasser hätten 1973/1974
stattgefunden. Auf Nachfrage hat er diesen Zeitraum bestätigt. Die
Beschwerdeführerin weist nicht nach, inwiefern der Zeuge in diesem Punkt
falsche Angaben gemacht hat: Dass sich R.________ bei der Frage, wie die
Preisvorstellungen der Gemeinde ausgesehen haben, auf sein Amtsgeheimnis
berufen hat, lässt seine Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Verhandlungen
nicht unglaubwürdig erscheinen. Weiter kann allein aus dem Umstand, dass das
Obergericht auf eine Zeugenaussage abgestellt hat, welche der Parteiaussage
der Beschwerdeführerin widerspricht, nicht abgeleitet werden, es sei in
Willkür verfallen. Ebenso wenig ist das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin betroffen. Soweit auf diese Rüge überhaupt eingetreten
werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), erweist sie sich als unbegründet.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, weil von der Gemeinde kein Amtsbericht über die
Verkaufsverhandlungen eingeholt wurde.

3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich mit dieser Rüge auf das in Art. 29
Abs. 2 BV enthaltene Recht auf Abnahme formrichtig und rechtzeitig
angebotener Beweise beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses auch in Art.
8 ZGB enthalten ist und daher vorliegend mit Berufung vorzubringen wäre (Art.
84 Abs. 2 OG). Aus dem angefochtenen Urteil wird jedoch ersichtlich, dass das
Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme des beantragten
Beweismittels verzichtet hat. Einer solchen steht Art. 8 ZGB nicht entgegen;
indes kann die Beweisbeschränkung unter Umständen gegen das Willkürverbot
(Art. 9 BV) verstossen, was mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden
kann (BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 124 I 208 E. 4a S. 211).

3.2.2 Das Obergericht hat erwogen, die Verkaufsverhandlungen zwischen der
Gemeinde und dem Erblasser hätten nach Aussagen des Zeugen R.________ in den
Jahren 1973/1974 stattgefunden, weshalb sie keinen Rückschluss auf die Preise
zuliessen, welche im Jahr 1979 bei einem Verkauf an eine Drittperson hätten
erzielt werden können. Selbst wenn die Aussage der Beschwerdeführerin
zutreffe, wonach die Gemeinde das Land für Fr. 120.-- pro m2 gekauft hätte,
könne daraus nicht auf die im Jahr 1979 erzielbaren Preise geschlossen
werden. Zudem habe der Zeuge R.________ ausgesagt, es sei nicht aktenkundig,
dass die Gemeinde dem Erblasser ein Angebot gemacht habe. Ein Amtsbericht
über die geführten Verhandlungen sei daher für das vorliegende Verfahren
nicht relevant.

3.2.3 Wie oben dargelegt (E. 3.1) hält es dem Willkürverbot stand, wenn das
Obergericht gestützt auf die Aussage des Zeugen R.________ angenommen hat,
die Verkaufsverhandlungen zwischen dem Erblasser und der Gemeinde hätten in
den Jahren 1973/1974 stattgefunden. Darüber hinaus wurde das Angebot der
Gemeinde gemäss angefochtenem Urteil nicht aktenkundig gemacht, es ist also
davon auszugehen, dass darüber gar keine schriftlichen Unterlagen bei der
Gemeinde vorliegen. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar,
weshalb es geradezu willkürlich sein soll, wenn das Obergericht angesichts
dieser Umstände auf die Einholung eines Amtsberichts zu den
Verkaufsverhandlungen verzichtet hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

4.
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin das Gutachten über den
Verkehrswert der Grundstücke im Jahr 1979.

4.1 Sie führt zunächst aus, der Gutachter bzw. das Obergericht hätten nicht
auf die Auskunft des (heutigen) Gemeindeschreibers abstellen dürfen, welcher
angab, der Wert vergleichbarer Grundstücke hätte im Jahr 1979 bei Fr. 200.--
bis Fr. 250.-- pro m2 gelegen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen sich in diesem Punkt zu einem
grossen Teil auf unzulässige neue Beweismittel (vgl. E. 2.2 oben). Diese sind
folglich nicht zu beachten. Im Übrigen bestreitet sie in appellatorischer
Weise die Wertangabe des Gemeindeschreibers und die Schlüssigkeit des
Gutachtens. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann damit in diesem Punkt
nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Unbehelflich ist zudem der Vorwurf, die von ihr bezahlten
Erschliessungskosten für die Grundstücke seien weder erhoben noch in Abzug
gebracht worden. Das Obergericht hat diese nicht berücksichtigt, weil sie von
der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht genügend substanziiert
wurden (vgl. E. 5 nachfolgend).

4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht in diesem Punkt
nicht weitere Beweismittel abgenommen hat. Namentlich hätte ein Amtsbericht
über die Landwerte im Jahr 1979 eingeholt werden müssen. Zudem sei der
(heutige) Gemeindeschreiber vom Gericht nicht als Zeuge einvernommen worden.
Nicht gewürdigt habe das Obergericht zudem ein von ihr eingereichtes
Zeitungsinserat, in welchem ein Architektur- und Generalunternehmungsbüro
erschlossenes Bauland "in nächster Nähe" der strittigen Grundstücke zu einem
Preis von Fr. 120.-- pro m2 zum Verkauf angeboten habe.

Das Obergericht hat auch in diesem Punkt in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (vgl. dazu E. 3.2.1 oben). Es hat
ausgeführt, der (heutige) Gemeindeschreiber habe seine Preisangabe für
vergleichbare Grundstücke gemacht und es sei nicht ersichtlich, was ein
weiterer Bericht der Gemeinde oder des Grundbuchamtes dazu an Neuem zu Tage
bringen könnte. Ein Obergutachten sei von den Parteien nicht beantragt
worden.

Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf diese Erwägung eingeht, weist sie
keine Willkür nach: Sie behauptet namentlich nicht, die Einvernahme des
(heutigen) Gemeindeschreibers beantragt zu haben. Dem Willkürverbot hält auch
die Nichtberücksichtigung des erwähnten Zeitungsinserates stand: Die
Beschwerdegegner weisen in ihren Vernehmlassungen zu Recht darauf hin, dass
sich aus dem Inserat weder die genaue Lage des angebotenen
(Industrie-)Baulandes, noch allfällig mit dem Kauf zusammenhängende Pflichten
ergeben. Zudem ist darin nur ein Mindestpreis angegeben ("ab Fr. 120.--" pro
m2).

5.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, die von ihr
bezahlten Erschliessungskosten für die Grundstücke nicht angerechnet zu
haben.

Das Obergericht hat die Erschliessungkosten nicht berücksichtigt, weil es zum
Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe diese nicht rechtsgenüglich
substantiiert. Es ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, wieweit die
beweisbelastete Partei einen Sachverhalt zu substanziieren hat, damit dessen
beweismässige Abklärung möglich ist und die Beurteilung der Rechtslage nach
eidgenössischen Bestimmungen erfolgen kann (Art. 8 ZGB; BGE 108 II 337 E. 2c
und d S. 340; 123 III 183 E. 3e S. 188). Da die vorliegende Streitsache
grundsätzlich der eidgenössischen Berufung zugänglich ist, kann damit im
Beschwerdeverfahren auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2
OG).

6.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Gegenüber der
Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 4 ist sie zudem
entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG). Hingegen schuldet sie der
Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Beschwerdegegner 3, welche sich im
vorliegenden Verfahren nicht haben vernehmen lassen, keine Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner
4 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: