II. Zivilabteilung 5P.105/2006
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5P.105/2006 /blb Urteil vom 18. April 2006 II. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Pr sident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Zbinden. X. ________, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred M ller, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer, Kantonsgericht St. Gallen, Pr sident der II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Art. 9 BV (Ab nderung von Massnahmen nach Art. 137 ZGB), Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Pr sident der II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2006. Sachverhalt: A. A.a X.________ (Kl ger) und Y.________ (Beklagte) f hren seit Anfang 2004 ein Scheidungsverfahren. Mit Entscheid vom 15. April 2004 verpflichtete der Pr sident des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil den Ehemann, der Ehefrau w hrend des Verfahrens vorsorglichen Unterhalt von monatlich Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung ber die Scheidungsklage verlangte der Kl ger, den vorsorglichen Unterhalt aufzuheben bzw. dem mutmasslich tieferen nachehelichen Unterhalt anzupassen. A.b Mit Urteil vom 7. Juni 2005 schied das Kreisgericht die Ehe der Parteien und verhielt den Kl ger dazu, der Beklagten f r die Dauer eines Jahres nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das Gesuch des Kl gers um Ab nderung der vorsorglichen Massnahmen wurde (in den Erw gungen) abgewiesen. B. B.aGegen die Massnahmeverf gung erhob der Kl ger Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Antr gen, die Verf gung des Kreisgerichts aufzuheben und den vorsorglichen Unterhalt f r die weitere Dauer des Verfahrens und l ngstens f r zw lf Monate auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Mit Entscheid vom 6. Februar 2006 wies der Pr sident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Dem Ersuchen des Kl gers um Ab nderung der vorsorglichen Massnahmen entsprach er dagegen teilweise und verpflichtete den Kl ger nunmehr, der Beklagten ab 1. Februar 2006 f r die weitere Dauer des Berufungsverfahrens vorsorglichen Unterhalt von Fr. 2'200.-- pro Monat zu bezahlen. B.b Der Pr sident hielt zusammengefasst daf r, es liege kein Grund f r eine nachtr gliche Ab nderung der vorsorglichen Massnahmen vor, so dass die im brigen rein kassatorische Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen sei. Soweit der Kl ger vor dem Pr sidenten um Ab nderung der vorsorglichen Massnahmen ersuche, sei diesem Begehren teilweise zu entsprechen und der vorsorgliche Unterhalt auf Fr. 2'200.-- monatlich festzusetzen. Die Beklagte verlange in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil unter anderem, den nachehelichen Unterhalt bis zu ihrem ordentlichen AHV-Alter auf Fr. 2'200.--, f r den Fall der Aussteuerung auf Fr. 2'500.-- im Monat festzusetzen. Eine Aussteuerung stehe indes nicht an, weshalb der vorsorgliche Unterhalt f r die Dauer des Berufungsverfahrens der Dispositionsmaxime entsprechend auf monatlich Fr. 2'200.-- festzusetzen sei. C. Der Kl ger f hrt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, den Entscheid des Pr sidenten der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tats chliche und rechtliche Vorbringen grunds tzlich unzul ssig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160) und es k nnen auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71; BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 f.). Im brigen pr ft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit m glich belegte R gen (R geprinzip). Auf ungen gend begr ndete R gen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). 1.1 Soweit der Beschwerdef hrer das erstinstanzliche Urteil vom 7. Juni 2005 w rtlich zitiert, handelt es sich um ein Novum, das im vorliegenden Verfahren nicht zu h ren ist. 1.2 Auf die Beschwerde ist sodann nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdef hrer nicht mit den Erw gungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und erl utert, worin die Verfassungsverletzung liegen soll. Dies trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, der angefochtene Entscheid verletze die Grunds tze gem ss BGE 128 III 7 E. 4b, wird doch mit dem Verweis nicht verst ndlich erl utert, inwiefern das Willk rverbot bzw. ein anderes Verfassungsrecht verletzt worden sein soll. 2. Der Beschwerdef hrer macht geltend, der Pr sident weise im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde rein kassatorische Wirkung habe, wobei nicht klar sei, ob er dem Beschwerdef hrer eine Verletzung dieses Grundsatzes entgegenhalten wolle. Sofern dies zutreffe, erweise sich der Entscheid als willk rlich, zumal er (der Beschwerdef hrer) in seiner Beschwerde auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt habe. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Pr sident sich ber die Rechtsbegehren des Beschwerdef hrers in der kantonalen Beschwerde nicht im Klaren gewesen w re. Daraus ergibt sich vielmehr klar, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Zudem wurde das Begehren des Beschwerdef hrers um Ab nderung der vorsorglichen Massnahmen behandelt. Eine Verletzung des Willk rverbotes ist nicht ersichtlich. 3. Im Rahmen des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens hatte der Beschwerdef hrer dem Kreisgericht beantragt, den vorsorglichen Unterhalt zu Gunsten der Beschwerdegegnerin dem Erlass des Scheidungsurteils anzupassen, falls das Gericht "auf tiefere oder gar keine zu leistenden Unterhaltsbeitr ge mehr entscheiden sollte". Dem Ausgang des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens entsprechend hatte er vom Pr sidenten des Kantonsgerichts verlangt, ihn zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2005 w hrend der Dauer des Scheidungsprozesses, l ngstens aber f r zw lf Monate einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der Pr sident hat diesem Antrag nur teilweise entsprochen und den vorsorglichen Unterhalt dem Begehren der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren angepasst. 3.1 Der Beschwerdef hrer erblickt eine Verfassungsverletzung darin, dass der Pr sident die urspr nglich angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Ausf llung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung der Kriterien des Art. 125 ZGB im Massnahmenverfahren abge ndert hat. Er begr ndet seinen Willk rvorwurf gegen den kantonalen Richter zusammengefasst damit, dieser habe zwar eine Anpassung der Massnahmen angesichts des Scheidungsurteils bejaht, bei der Festsetzung des vorsorglichen Unterhalts aber den Kriterien zur Bestimmung des Scheidungsunterhalts, wie sie in Art. 125 ZGB umschrieben werden, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Rechnung getragen. Unterblieben sei ferner eine Hauptsachenprognose, wie dies f r die Festsetzung des vorsorglichen Unterhalts vorgesehen sei. Auch wenn diese auf Ermessen beruhe, geh re die beschriebene Prognose doch zu den Aufgaben des Massnahmenrichters, was erst recht gelte, wenn der Scheidungsrichter erstinstanzlich ber H he und Dauer des nachehelichen Unterhalts befunden habe; diesfalls liege ein Urteil vor, welchem das von der Beschwerdegegnerin eingelegte Rechtsmittel gegen berzustellen sei. Mit der Ablehnung jeglicher Prognose sei der Pr sident in Willk r verfallen, habe berdies das Recht des Beschwerdef hrers auf Pr fung der Argumente sowie Begr ndung eines allenfalls abweichenden Standpunktes missachtet und damit auch den Anspruch auf rechtliches Geh r verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). 3.2 Vorsorgliche Massnahmen w hrend des Scheidungsverfahrens verfolgen einen anderen Zweck als Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtsh ngigkeit des Scheidungsprozesses wird eine R ckkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich; die Aufl sung der ehelichen Gemeinschaft ist vielmehr gewollt und steht unmittelbar bevor. Dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstst ndigkeit des bisher nicht (oder bloss in beschr nktem Umfang) erwerbst tigen Ehegatten darf deshalb bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbst tigkeit zumutbar ist, kann in st rkerem Masse - als im Eheschutzverfahren - auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542 mit Hinweisen auf nicht publizierte Rechtsprechung und Lehre). Diese Grunds tze gelten erst recht, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdef hrer im kantonalen Verfahren keinen eigentlichen Ab nderungsgrund geltend gemacht, sondern nur verlangt, dass die Massnahmeverf gung sogleich dem (erstinstanzlichen) Haupturteil folgen m sse. Abgesehen davon, dass der Beschwerdef hrer diese Feststellung nicht rechtsgen glich als verfassungswidrig beanstandet, ergibt sich aus der an den Pr sidenten gerichteten Beschwerde auch nicht, dass der Beschwerdef hrer konkrete Elemente vorgetragen und glaubhaft gemacht h tte, wonach der Beschwerdegegnerin aufgrund der Kriterien nach Art. 125 ZGB kein Unterhaltsbeitrag oder ein weit geringerer Beitrag zust nde. Insbesondere wird nicht substanziiert, dass die Beschwerdegegnerin ihren massgebenden Lebensbedarf durch eigene Mittel teilweise oder vollst ndig deckt und von daher auf keinen oder zumindest nicht auf einen Beitrag in bisheriger H he angewiesen ist. Der Beschwerdef hrer vertrat, wie der Pr sident ausf hrt, den Standpunkt, der vorsorgliche Unterhalt habe sich mit dem Erlass des erstinstanzlichen Scheidungsurteils nach diesem zu richten. Damit werden indes der Sinn der vorsorglichen Massnahme und die durch das Bundesgericht aufgezeigten Grunds tze verkannt. Entsprechendes gilt f r den Vorwurf mit Bezug auf die Hauptsachenprognose. Wie der Beschwerdef hrer in der vorliegenden Beschwerde selbst ausf hrt, ist diese Prognose aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu f llen. In diesem Zusammenhang wird indes in der kantonalen Beschwerde nichts ausgef hrt, was eine entsprechende Prognose durch den Pr sidenten erlaubt h tte. Hat der Beschwerdef hrer aber keine konkreten Fakten mit Blick auf die anzustellende Prognose vorgetragen und glaubhaft gemacht, so ist Willk r des angefochtenen Entscheides in dieser Hinsicht nicht ersichtlich und erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Geh rs als haltlos. 4. Damit aber ist auch den weiteren Vorw rfen des Beschwerdef hrers, der Pr sident habe den Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie jenen auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, der Boden entzogen. Ob sich diese R gen in der Willk rr ge ersch pfen, kann offen bleiben. 5. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdef hrer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entsch digung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Pr sident der II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. April 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: