Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.54/2006
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4P.54/2006 /ruo

Urteil vom 11. Mai 2006

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Neupert,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Niklaus Lüchinger,
Schiedsgericht Zürich, p.A. Prof. Dr. Alfred Koller, Einzelschiedsrichter,
Bodanstrasse 4, 9000 St. Gallen.

Art. 190 Abs. 2 lit. c und e IPRG
(Internationales Schiedsgericht; Ordre public),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts
Zürich vom

26. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 17. September 1999 schlossen A.________, (Beschwerdeführer, Beklagter im
Schiedsgerichtsverfahren), und B.________, (Beschwerdegegnerin, Klägerin im
Schiedsgerichtsverfahren), eine Rentenvereinbarung. Danach verpflichtete sich
der Beschwerdeführer, für die Beschwerdegegnerin und ihre am 18. Juli 1991
geborene Tochter C.________ bei der Versicherung "X.________" bis spätestens
am 31. Oktober 1998 (recte: 1999) eine lebenslängliche Rente auf verbundene
Leben (mit Rückgewähr) durch eine Einmaleinzahlung von rund Fr. 2,1 Millionen
zu bestellen. In Ziffern 3 und 4 des Vertrags vereinbarten die Parteien
Folgendes:

" 3. Allfällige Differenzen aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang
mit ihr sind endgültig zu entscheiden durch einen Einzelschiedsrichter mit
Sitz in Zürich, der entweder von den Beteiligten (bzw. ihren
Rechtsnachfolgern) gemeinsam bestellt wird oder der - falls eine gemeinsame
Bestellung innerhalb eines Monats nicht möglich ist - auf Verlangen eines
oder mehrerer Beteiligter, vom Präsidenten des Obergerichts des Kantons
Zürich zu ernennen ist. Der Schiedsrichter bestimmt selber das anwendbare
Verfahren.

4. Anwendbar auf diese Vereinbarung ist Schweizerisches Recht."

Am 13. November 2001 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, er sei beauftragt, das in der Rentenvereinbarung
vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten. Nachdem der
Beschwerdeführer nicht antwortete, ersuchte die Beschwerdegegnerin den
Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 30. Januar 2002 um
Ernennung des Einzelschiedsrichters, wobei sie Prof. Dr. Z.________,
eventualiter Prof. Dr. Alfred Koller als Schiedsrichter vorschlug.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 bestimmte der Obergerichtspräsident als
Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Z.________. Nachdem dieser am 24. Juni 2003
verstorben war, bestellte der Obergerichtspräsident auf Ersuchen der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2003 als neuen
Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Alfred Koller.

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Klagschrift vom 30. April 2003
folgende Rechtsbegehren:

"1. A) Hauptbegehren

Es sei der Beklagte zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft
des Schiedsspruchs für die Klägerin und für ihre am 18. Juni 1991 geborene
Tochter C.________ bei der Versicherung "X.________" eine lebenslängliche
Rente auf verbundene Leben (mit Rückgewähr) durch eine nach Abschluss des
Beweisverfahrens zu beziffernde Einmaleinzahlung von mindestens CHF 2,1
Millionen zu bestellen, wobei die Renten-Police so zu lauten hat, dass die
"X.________" an die Klägerin (bei deren Vorversterben; an die Tochter bzw.,
bei Unmündigkeit, an deren gesetzlichen Vertreter) auf Lebenszeit eine Rente
leistet von monatlich CHF 5'000.- mit einer Indexierung von 2% jährlich,
jeweils nach Ablauf von fünf Jahren erhöht auszahlbar (ab 2003 CHF 5'520.- /
ab 2008 CHF 5'775.- / ab 2013 CHF 5'634.- / ab 2018 CHF 5'700.- / ab 2023 CHF
5'773.- / ab 2028 CHF 5'872.- etc.) und beim Tode beider Personen volle
Rückerstattung der dann noch nicht verbrauchten Prämien an den (die)
Begünstigten (in erster Linie D.________, Sohn der Klägerin; bei dessen
Fehlen seine nächsten gesetzlichen Erben) erfolgt.

B) Eventualbegehren

a) Es sei der Beklagte zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach
Rechtskraft des Schiedsspruches für die Klägerin bei der Versicherung
"X.________" eine lebenslängliche Rente (mit Rückgewähr) durch eine nach
Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde Einmaleinzahlung von mindestens
CHF 2'071'897.-- zu bestellen, wobei die Renten-Police so zu lauten hat, dass
die "X.________" an die Klägerin auf Lebenszeit eine Rente leistet von
monatlich CHF 5'000.- mit konstantem Bonus von monatlich CHF 1'128.- mit
Rückgewähr bis 1. November 2031 und beim Tode der Klägerin volle
Rückerstattung der dann noch nicht verbrauchten Prämien an den (die)
Begünstigten (in erster Linie die Tochter C.________; in zweiter Linie der
Sohn D.________; bei dessen Fehlen seine nächsten gesetzlichen Erben)
erfolgt.

b) Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Schiedsspruchs für C.________ bei der Versicherung "X.________" eine
nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde Einmaleinlage von
mindestens CHF 870'000.-- zu leisten mit einer Laufzeit bis ins Jahr 2031
wobei beim Tode der Klägerin aus dem dannzumaligen Kapital für C.________ bei
der Versicherung "X.________" eine lebenslängliche Rente (mit Rückgewähr) zu
bestellen ist und im Falle des Todes von C.________ vor der Klägerin das
dannzumalige Kapital an den Beklagten zurückfliesst und im Falle des Todes
von C.________ nach der Klägerin volle Rückerstattung der dann noch nicht
verbrauchten Prämien an den (die) Begünstigten (in erster Linie D.________,
Sohn der Klägerin; bei dessen Fehlen seine nächsten gesetzlichen Erben)
erfolgt.

c) Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Differenz
zwischen dem von der Versicherung "X.________" ihr monatlich tatsächlich
ausbezahlten Betrag und dem gemäss Ziff. 1 der Rentenvereinbarung vom 17.
September 1999 für den fraglichen Monat geschuldeten Betrag zu bezahlen.

2.  Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 213'200.-- zuzüglich
Zins zu 5% auf CHF 190'000.-- seit 1. Juni 2001 sowie auf CHF 22'080.- seit
1. März 2003 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts [...]."

B.
Am 26. Januar 2006 erliess der Einzelschiedsrichter folgenden Entscheid:

"1.- a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich im Voraus den
Betrag von CHF 3'000.-- zu zahlen, erstmals per 1. Februar 2006.

b) Die Rente ist auf die Lebenszeit der Klägerin und deren Tochter C.________
gestellt. Sollte die Klägerin vor ihrer Tochter sterben, hat die
Rentenleistung an die Tochter zu erfolgen. Die Rentenschuld ist passiv
vererblich.

c) Die Rente erhöht sich alle fünf Jahre um 2% (von CHF 3000.-), erstmals am
1. Februar 2011.

d) Die Rente ist sicherzustellen. Erfolgt innert dreier Monate nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils keine hinreichende Sicherstellung, ist
die Klägerin berechtigt, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung von CHF
950'000.-- zu verlangen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 144'000.-
zu zahlen [...]."
Der Einzelschiedsrichter verwarf die Ansicht des Beklagten, es sei materiell
deutsches Recht anwendbar bzw. die Formvorschrift des § 528 BGB sei als
international zwingende Norm anzuwenden. Der Schiedsrichter verneinte die
behauptete anfängliche Unmöglichkeit der Leistung und die Formungültigkeit
der Schenkung sowie das Vorliegen von Willensmängeln. Da die vereinbarte Art
der Rente von den Versicherungsgesellschaften nicht mehr angeboten wird, sei
die Leistung des Beklagten nachträglich unmöglich geworden. Die von der
Klägerin verlangte Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen
lehnte er ab und sprach der Klägerin in Anwendung des dispositiven
Gesetzesrechts eine alle 5 Jahre um 2% zu erhöhende monatliche Rente von CHF
3'000.-- zu, wobei er der Klägerin im Sinne einer Wahlobligation das Recht
einräumte, vom Beklagten bei Nichtsicherstellung der Rente Schadenersatz in
Höhe von CHF 950'000.-- zu verlangen. Als Verzugsschaden sprach er der
Klägerin schliesslich CHF 144'000.-- zu.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Februar 2006 stellt der Beklagte das
Rechtsbegehren, der Schiedsgerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache an
den Schiedsrichter zurückzuweisen zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen (Abweisung der Klage). Er rügt die Verletzung von Art. 190 Abs. 2
lit. e IPRG und hält den  angefochtenen Entscheid mit dem Ordre public
aufgrund der Darstellung der Sachlage aus seiner Sicht für unvereinbar, weil
der Einzelschiedsrichter verkannt habe, dass der Beschwerdeführer mit Absicht
in die Irre geführt worden sei und weil er aus diesem Grund den Willensmangel
verneint und die Rechtswahl nicht als Umgehung von Schutzvorschriften bzw.
als Rechtsmissbrauch qualifiziert habe, womit das angefochtene Urteil im
Ergebnis fundamentale Rechtsgrundsätze verletze. Ausserdem rügt der
Beschwerdeführer, der Einzelschiedsrichter habe über ihm nicht unterbreitete
Rechtsbegehren entschieden und damit Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG verletzt.

D.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2006 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 85 lit. c OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291).

1.1 Der Sitz des Schiedsgerichts liegt in Zürich. Keine der Parteien hatte im
Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz in der
Schweiz. Die Bestimmungen des Kapitels des IPRG über die internationale
Schiedsgerichtsbarkeit finden daher Anwendung (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die
Parteien die Anfechtung von Schiedsentscheiden nicht ausgeschlossen haben
(Art. 192 IPRG), ist die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatorischer Natur, das heisst es
kann grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt
werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1). Eine Ausnahme von der kassatorischen Natur
des Rechtsmittels liegt hier nicht vor (vgl. BGE 128 III 50 E. 1b S. 53 mit
Verweisen). Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten,
soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen
Schiedsgerichtsentscheids.

1.3 Art. 190 Abs. 2 IPRG zählt die gegen Entscheidungen internationaler
Schiedsgerichte zulässigen Anfechtungsgründe abschliessend auf (BGE 128 III
50 E. 1a S. 53 mit Hinweisen). Da das Schiedsgericht im vorliegenden Fall die
Klage endgültig beurteilt hat, liegt ein instanzabschliessender Endentscheid
vor, der aus allen in Art.190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Gründen angefochten
werden kann. Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde
anwendbar sind, hat der Beschwerdeführer die Rügen, die er erheben will, zu
benennen und den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu
begründen (BGE 128 III 50 E. 1c S. 53). Das Bundesgericht beschränkt sich auf
die Prüfung rechtsgenüglich erhobener und gehörig begründeter Rügen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG und
bringt vor, das Schiedsgericht habe über Rechtsbegehren entschieden, die ihm
nicht unterbreitet worden seien.

2.1 Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann der Entscheid angefochten werden,
wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht
unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat.
Unter diese Bestimmung fallen Entscheide, die mehr oder Anderes zusprechen,
als in den Rechtsbegehren verlangt wurde, das heisst Entscheide, die im
Widerspruch zum Prinzip "ne eat iudex ultra petita partium"  ergangen sind
(BGE 116 II 639 E. 3a S. 642). Dieses Prinzip besagt insbesondere bei
Geldforderungen, dass das Gericht nicht mehr als den gesamten eingeklagten
Betrag zusprechen kann. Durch einzelne Elemente der eingeklagten Beträge ist
es nicht gebunden und verletzt somit den Grundsatz nicht, wenn im Rahmen der
eingeklagten Gesamtforderung mehr als die einzelnen Teilbeträge zugesprochen
werden (BGE 119 II 396 E. 2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an
und kann daher im Rahmen der Rechtsbegehren den Parteien aus anderen
rechtlichen Gründen das zusprechen, was sie verlangen (BGE 130 III 35 E. 5 S.
39; 120 II 172 E. 3a).

2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage im
Wesentlichen eine (indexierte) Rente von Fr. 5'000.-- monatlich bis zum Ende
ihres eigenen Lebens sowie desjenigen ihrer Tochter verlangt, welche mit
einer Einmalprämie von mindestens Fr. 2,1 Millionen zu finanzieren sei
(Rechtsbegehren 1); ausserdem hat sie die Bezahlung eines Barbetrages von Fr.
213'200.-- nebst Zins auf verschiedenen Fälligkeiten verlangt. Im
angefochtenen Entscheid ist ihr eine (indexierte) Rente von Fr. 3'000.--
monatlich zugesprochen worden, entsprechend einer Kapitalabfindung von Fr.
950'000.--. Ausserdem verpflichtete der Einzelschiedsrichter den Beklagten
zur Bezahlung von Fr. 144'000.-- an die Klägerin. Die zugesprochenen Beträge
halten sich im Rahmen der Klagebegehren; der Beschwerdeführer behauptet denn
auch nicht das Gegenteil. Er rügt auch nicht, bestimmte im angefochtenen
Entscheid angeordnete Modalitäten würden der Beschwerdegegnerin etwas Anderes
verschaffen, als sie verlangt hatte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Er bringt
ausschliesslich vor, das Schiedsgericht hätte das dispositive Gesetzesrecht
nicht anwenden dürfen. Er verkennt damit, dass das Gericht gerade gehalten
ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, um die materielle Berechtigung der
eingeklagten Gesamtforderung zu beurteilen. Da der Klägerin in Anwendung des
Rechtes von Amtes wegen im angefochtenen Entscheid nicht mehr zugesprochen
worden ist, als sie insgesamt verlangt hatte, ist  Art. 190 Abs. 2 lit. c
IPRG nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

3.
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG kann der Schiedsentscheid angefochten
werden, wenn er mit dem Ordre public unvereinbar ist.

3.1 Ein Schiedsurteil verstösst gegen den materiellen Ordre public, wenn es
grundlegende Rechtsprinzipien derart verletzt, dass es mit der massgebenden
Rechts- und Werteordnung schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGE 128
III 191 E. 6b). Derart schwerwiegende Verstösse sind immerhin so selten, dass
sie in der Praxis kaum je bejaht worden sind (zur Publikation in BGE-Band 132
bestimmtes Urteil 4P.278/2005 vom 8. März 2006 E. 2.1). Zu den grundlegenden
Rechtsprinzipien gehören insbesondere die Vertragstreue (pacta sunt
servanda), der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des
Rechtsmissbrauchs sowie das Verbot diskriminierender oder entschädigungsloser
Enteignungen (BGE 128 III 191 E. 6b mit Verweis). Eine offensichtlich falsche
oder aktenwidrige Feststellung reicht dagegen für sich allein nicht aus, um
einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben (BGE 121 III 331 E. 3a);
denn der Begriff der Willkür stimmt nicht mit dem Ordre public gemäss Art.
190 Abs. 2 lit. e IPRG überein. Insbesondere kann ein Verstoss gegen den
Ordre public nicht daraus gefolgert werden, dass ein Schiedsentscheid im
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166).

3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, der Entscheid des Schiedsgerichts sei im
Ergebnis mit dem Ordre public unvereinbar, weil er die von ihm abgeschlossene
Rentenvereinbarung schütze. Er kritisiert, dass der Einzelschiedsrichter die
vom Beschwerdeführer behauptete Täuschung nicht als erwiesen oder nicht als
kausal für den Abschluss der Rentenvereinbarung gewertet hat. Er übt dabei
unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und der
Rechsanwendung des Schiedsrichters, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen,
welche grundlegenden Rechtsprinzipien inwiefern verletzt sein sollen (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Es ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht
einzugehen.

3.3 Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Schiedsgericht habe den Ordre
public verletzt, indem es die Rechtswahl zugunsten der schweizerischen
Rechtsordnung akzeptiert habe, obwohl diese rechtsmissbräuchlich - zur
Umgehung der Schutzwirkung der Formerfordernisse des deutschen Rechts -
erfolgt sei, erschöpft sich seine Begründung in der Darstellung der
Behauptungen, aus denen er im schiedsgerichtlichen Verfahren eine
absichtliche Täuschung abzuleiten suchte. Er verkennt damit die engen
Grenzen, welche den Anfechtungsmöglichkeiten wegen materieller
Rechtsverweigerung im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
gesetzt sind (BGE 121 III 331 E. 3 S. 333).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich
vertretenen Gegenpartei überdies deren Parteikosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: