Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.341/2006
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4P.341/2006 /len

Urteil vom 26. April 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Werner Würgler und Peter Gubelmann,

gegen

Y.________ Beteiligungen AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christian P. Meister und Dr. Andreas
Casutt,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Art. 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ Beteiligungen AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in A.________
hält als wichtigste Beteiligung das Aktienkapital der Y.________ AG, die im
Präzisions-Werkzeugmaschinenbau tätig ist. In der Gesellschaft steht sich je
eine Gruppe von Mehrheits- und von Minderheitsaktionären gegenüber, wobei die
Minderheitsgruppe im Verwaltungsrat nicht vertreten ist. Zur
Minderheitsgruppe gehört die X.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in
B.________, die etwa 47 % der Aktien hält (vgl. BGE 131 III 38 S. 39).
Die Beschwerdeführerin focht mit verschiedenen Eingaben an das Handelsgericht
des Kantons Zürich die fünf in den Jahren 2000 bis 2004 gefassten Beschlüsse
der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin an, mit denen die C.________ AG
jeweils zur Revisionsstelle bzw. zur Konzernprüferin (im Folgenden wird
zuweilen nur noch von Revisionsstelle gesprochen) der Beschwerdegegnerin
gewählt worden war. Die entsprechenden Verfahren wurden auf Antrag der
Beschwerdeführerin sistiert, da eine analoge Klage betreffend den
Generalversammlungsbeschluss des Jahres 1999 hängig war und präjudizielle
Wirkungen dieses ersten Verfahrens als möglich angenommen wurden.
Das Handelsgericht wies die Klage betreffend den Generalversammlungsbeschluss
des Jahres 1999 am 29. Oktober 2002 ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies
das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2004 ab, soweit es darauf
eintrat (BGE 131 III 38, Verfahren 4C.386/2002).

B.
Am 17. Februar 2005 verfügte der Präsident des Handelsgerichts die
Vereinigung der fünf hängigen Anfechtungsprozesse. Gleichzeitig setzte er der
Beschwerdeführerin Frist an, um hinsichtlich der vereinigten Verfahren eine
einheitliche und allein massgebliche Klageschrift einzureichen. Die
Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nach und beantragte mit Eingabe
vom 17. Mai 2005, die Beschlüsse der Generalversammlung der
Beschwerdegegnerin der Jahre 2000 bis 2004 über die Wahl der C.________ AG
zur Revisionsstelle bzw. Konzernprüferin seien aufzuheben.
Anlässlich der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2005
stellte sich die C.________ AG nicht mehr zur Wiederwahl. An ihrer Stelle
wählte die Generalversammlung die D.________ zur Revisionsstelle und
Konzernprüferin. Darauf Bezug nehmend stellte die Beschwerdegegnerin mit
vorläufiger Klageantwort vom 15. September 2005 die Anträge, es sei das
Prozessthema einstweilen auf das Thema des Rechtsschutzinteresses der
Beschwerdeführerin zu beschränken und auf die Klage nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 Stellung.
Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 mangels
Rechtsschutzinteresse auf die Klage nicht ein.
Gegen diesen Beschluss gelangte die Beschwerdeführerin mit
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses
wies das Rechtsmittel am 15. November 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, diesen
Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss des Handelsgerichts vom 7. Dezember
2005 ausser mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch mit
eidgenössischer Berufung angefochten (Verfahren 4C.45/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Richtet sich die
Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz, der
dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren, so ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen
aufzuzeigen, inwiefern die Kassationsinstanz die gerügte
Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc
und E. 1b).
Soweit die Beschwerdeführerin Willkür geltend macht, hat sie im vorliegenden
Fall aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben
soll, dass der Entscheid des Handelsgerichts offensichtlich unhaltbar sei,
mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch
stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (vgl. BGE
120 Ia 31 E. 4b; ferner BGE 132 III 209 E. 2.1; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.;
129 I 113 E. 2; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1
Das Handelsgericht erwog im Beschluss vom 7. Dezember 2005 sinngemäss, die
Klägerin habe mit ihren Anfechtungsklagen die erforderliche Qualifikation und
die Unabhängigkeit der C.________ AG bestritten. Mit einer entsprechenden
negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des Gerichts habe die
Beklagte gezwungen werden sollen, eine andere, möglichst international tätige
Gesellschaft zu beauftragen. Dieses Ziel habe die Klägerin erreicht.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
geltend, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, soweit es festgestellt
habe, dass die Beschwerdegegnerin habe gezwungen werden sollen, eine andere,
möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen. Ebenso
willkürlich seien die handelsgerichtlichen Feststellungen, wonach die
Beschwerdeführerin dieses Ziel erreicht habe bzw. dieses im Zentrum aller
Klagen der vereinigten Prozesse gestanden sei und diese innerlich verbunden
habe. Das Kassationsgericht erwog dazu im angefochtenen Entscheid, im
jeweiligen Moment der fünf Klageerhebungen sei die C.________ AG durch die
angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse eingesetzte Revisionsstelle der
Beschwerdeführerin gewesen. Die Revisionsstelle sei nach Art. 727 OR ein
zwingend von der Generalversammlung zu wählendes Organ der
Aktiengesellschaft. Die Beschwerdeführerin dürfte kaum ernstlich behaupten
wollen, sie habe mit ihren Klagen auf Aufhebung der
Generalversammlungsbeschlüsse, mit denen die C.________ AG zur
Revisionsstelle (und zur Konzernprüferin) gewählt worden sei, bewirken
wollen, dass nach einer Aufhebung des Wahlbeschlusses infolge Gutheissung der
Klagen die Wahl einer Revisionsstelle unterbleibe. Noch weniger dürfte die
Beschwerdeführerin geltend machen wollen, sie habe eine erneute Wahl der
C.________ AG angestrebt. Mit anderen Worten gesagt hätten die Klagen auf
Aufhebung der Wahlbeschlüsse gezielt, um den Weg zur Wahl einer anderen
Revisionsstelle freizumachen und eine Wiederwahl der C.________ AG zu
vermeiden. Eben dies halte das Handelsgericht in der gerügten Erwägung fest.
Eine willkürliche Feststellung liege nicht vor, und die entsprechende Rüge
sei unbegründet.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht verwechsle damit nicht
bloss das rechtlich geschützte Interesse an einer Klage mit den möglichen
praktischen Folgen eines gutheissenden Entscheids, es verwechsle die
faktische Lage im Jahre 2005 mit derjenigen der Jahre 2000 bis 2004. Es sei
in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht so, dass die Wahlbeschlüsse der Jahre
2000 bis 2004 - und nur diese seien Prozessthema - aufgehoben, und damit der
Weg zur Wahl einer anderen Revisionsstelle freigemacht und eine Wiederwahl
der C.________ AG vermieden worden wäre. Dementsprechend stehe es mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und sei es unvertretbar
anzunehmen, "das Ziel" der Anfechtungsklagen sei erreicht und damit das
Rechtsschutzinteresse weggefallen. Das Kassationsgericht habe den
handelsgerichtlichen Entscheid dennoch geschützt und sei damit in Willkür
verfallen.

3.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem Handelsgericht ist nicht entgangen, dass
die Wahlbeschlüsse der Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2000 bis
2004 Gegenstand der vereinigten Anfechtungsklagen waren und dass die Klagen
auf Aufhebung dieser Beschlüsse und die Einsetzung einer neuen
Revisionsstelle für diese Geschäftsjahre zielten. Es hat jedoch ein
Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Aufhebung der entsprechenden
Wahlbeschlüsse und der Einsetzung einer neuen Revisionsstelle für diese
Geschäftsjahre verneint, nachdem die Beschlüsse über die Genehmigung der
Jahresrechnungen ergangen und von der Beschwerdeführerin nicht angefochten
worden seien. Entsprechend hat das Handelsgericht mit der vorliegend
beanstandeten Feststellung denn auch nicht festhalten, es sei das (einzige)
Ziel der Anfechtungsklage gewesen, die Beklagte mit einer negativen
Einstufung durch autoritative Feststellungen des Gerichts betreffend
Qualifikation und Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere, möglichst
international tätige Gesellschaft zu beauftragen und dieses einzige Ziel sei
mit der Wahl einer anderen Revisionsstelle als der C.________ AG im Jahre
2005 erreicht. Vielmehr stellte es fest, dieses Ziel sei (faktisch) erreicht.
Dies hat das Kassationsgericht zutreffend erkannt und mit der vorstehend
dargestellten Begründung entschieden, dem Handelsgericht lasse sich insoweit
keine Willkür vorwerfen. Inwiefern es damit zu Unrecht Willkür verneint haben
soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
dargelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vorstehende Erwägung 2).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe vor Kassationsgericht geltend
gemacht, das Handelsgericht habe willkürlich angenommen, dieses Ziel (die
Beklagte mit einer negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des
Gerichts betreffend Qualifikation und Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere,
möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen) sei das einzige
Ziel der Klagen gewesen. Sie habe detailliert begründet gerügt, es seien
sämtliche handelsgerichtliche Erwägungen willkürlich, soweit sie das einzige
Ziel beinhalteten. Das Kassationsgericht habe sich indessen mit ihrer Rüge
nicht auseinandergesetzt. Damit habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör,
insbesondere ihren Anspruch auf Begründung des Entscheids nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 2 KV/ZH sowie § 157 Ziff. 9 GVG/ZH
verletzt.

4.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I
49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b,
je mit Hinweisen). Dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen
Bestimmungen von Art. 6 EMRK, Art. 18 Abs. 2 KV/ZH oder § 157 Ziff. 9 GVG/ZH,
soweit hier von Interesse, weitergehende Ansprüche vermitteln würden, macht
sie nicht geltend.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an das Kassationsgericht
geltend gemacht, angesichts der schon vor Handelsgericht behaupteten wahren
Ziele der Beschwerdeführerin, und nachdem nicht einmal eine der Parteien
"das" vom Handelsgericht angenommene Ziel auch nur behauptet hätte, seien
sämtliche handelsgerichtlichen Feststellungen willkürlich, soweit sie das
einzige Ziel dessen Inhalt oder dessen Erreichung beinhalteten. Dies betreffe
folgende Feststellungen:
"Dieses Ziel hat die Klägerin erreicht" (S. 5 letzter Satz);
"das ist vorliegend der Fall" (S. 6 erster Abschnitt letzter Satz);
"Dass dieses Ziel im Zentrum aller Klagen der vereinigten Prozesse stand und
diese innerlich verband" (S. 6 zweiter Abschnitt a.A. [soweit dieser
Abschnitt nicht ohnehin, wie oben Ziff. 18 beantragt, gestrichen wird]);
In der Folge legte die Beschwerdeführerin dar, dass das Handelsgericht seiner
Auffassung, das Ziel (die Beklagte mit einer negativen Einstufung durch
autoritative Feststellungen des Gerichts betreffend Qualifikation und
Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere, möglichst international tätige
Gesellschaft zu beauftragen) sei erreicht, selber mehrmals "untreu" werde,
indem es die (Möglichkeit einer) jederzeitigen Wiederwahl der C.________ AG
durch die Beschwerdegegnerin zugestehe. Damit bekräftigte die
Beschwerdeführerin ihre Auffassung, dass die Annahme, wonach dieses Ziel
erreicht sei, gegen das Willkürverbot verstosse.

4.3 Das Kassationsgericht befand im Anschluss an seine Erwägung, es sei nicht
willkürlich anzunehmen, die Klägerin habe das Ziel erreicht, die C.________
AG aus ihrem Amt bei der Beschwerdegegnerin zu entfernen, dass es ein
anderes, nicht die Frage der Willkürlichkeit der gerügten Erwägung
betreffendes Thema sei, ob die Klagen noch weitere Ziele verfolgten und ob
sich daraus ein über die erfolgte Ablösung der C.________ AG als
Revisionsstelle und Konzernprüferin hinausgehendes Rechtsschutzinteresse
ergäbe.
Damit hat das Gericht zunächst zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass sich
die Frage, ob hinsichtlich der behaupteten weiteren Ziele ein
Rechtsschutzinteresse gegeben ist, nach Bundesrecht beantwortet (vgl. dazu
BGE 122 III 279 E. 3a; 116 II 196 E. 2a, 351 E. 3a/b), womit diese Frage
nicht Gegenstand des kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens sein konnte.
Eine Rüge, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es in
tatsächlicher Hinsicht angenommen habe, es sei das einzige Ziel gewesen, die
Beklagte mit einer negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des
Gerichts betreffend Qualifikation und Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere,
möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen, hat das
Kassationsgericht in den vorstehend dargestellten Vorbringen der
Beschwerdeführerin offenbar nicht gesehen. Dies ist nicht zu beanstanden,
lässt sich doch daraus eine entsprechende Beanstandung nicht mit Klarheit
entnehmen, zumal sich aus dem Urteil des Handelsgerichts - wie in
vorstehender Erwägung 3 dargelegt - die Feststellung, die angeblich als
willkürlich gerügt worden sein soll, gar nicht entnehmen lässt. Die Rüge, das
Kassationsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör verletzt, indem es sich mit ihrer angeblichen Rüge nicht
auseinandergesetzt habe, entbehrt damit der Grundlage und erweist sich als
unbegründet.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: