Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.338/2006
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4P.338/2006 /len

Urteil vom 18. April 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Arpagaus und Dr. Christian Schmid,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid,
3.C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer.

Art. 9 und 29 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches
Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Zivilkammer,
vom 13. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die D.________ AG mit Sitz in M.________ wurde am 16. Juni 1989 gegründet.
Ihr Zweck bestand in der Herstellung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von
Baustoffen, namentlich auf der Basis von Schaumglas. Am 29. Dezember 1993
wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.

A.a A.________ (Beschwerdegegner 1) und B.________ (Beschwerdegegner 2) waren
Mitglieder des Verwaltungsrats der D.________ AG, die C.________ AG
(Beschwerdegegnerin 3) deren Revisionsstelle. Der Beschwerdegegner 1 wurde im
Konkurs der D.________ AG mit einer Forderung aus Darlehen von Fr.
3'706'717.-- kolloziert.

A.b Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) meldete im Konkurs der D.________
AG eine Forderung von Fr. 1'750'000.-- an und wurde mit Fr. 750'000.--
kolloziert. Sie leitet diese Forderung aus dem Verkauf einer
Produktionsanlage ab. Der gesamte Verkaufspreis von Fr. 1,25 Millionen sollte
von der Käuferin in drei Raten getilgt werden, nämlich 40 % bei
Vertragsunterzeichnung, 40 % nach erfolgter Ablieferung und Installation der
Anlage sowie nach erfolgreicher Durchführung eines Testlaufs und die
restlichen 20 % im Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion. Die
D.________ AG zahlte die erste Rate, verweigerte dann aber weitere Zahlungen
mit der Begründung, die hierzu erforderliche Bedingung, nämlich ein
erfolgreich durchgeführter Testlauf, sei nicht erfüllt und die Anlage sei
nicht funktionstüchtig für eine industrielle Produktion.

A.c Nachdem die Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung von
Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Organe der D.________ AG verzichtet
hatte, trat die Konkursverwaltung diese Ansprüche mit Verfügung vom 6. März
1995 an die Beschwerdeführerin sowie an den Beschwerdegegner 1 ab.

B.
Am 12. Juni 1996 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Schwyz
mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegner 1-3 seien zu verpflichten, ihr
unter solidarischer Haftung Fr. 750'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29.
Dezember 1993 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Sie machte im
Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 als Mitglieder des
Verwaltungsrats Bilanzierungsvorschriften verletzt und eine zusätzliche
Verschuldung der D.________ AG dadurch bewirkt hätten, dass der Konkurs zu
spät eröffnet worden sei. Ausserdem warf sie den Beschwerdegegnern 1 und 2
vor, sie hätten ihre Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung verletzt und
damit den gesamten Schaden der Gläubiger im Konkurs verursacht. Der
Beschwerdegegnerin 3 warf sie vor, sie habe ihre Kontroll- und
Prüfungspflichten verletzt und sei ihren Informations- und Meldepflichten
nicht nachgekommen.
Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Klage. Die
Beschwerdegegner 1 und 2 erhoben zudem Widerklage mit dem Begehren, es sei
festzustellen, dass sie für den Gläubigerausfall im Konkurs der D.________ AG
nicht verantwortlich seien und demgemäss die Beschwerdeführerin ihnen
gegenüber keine Forderung habe.
Mit Urteil vom 24. September 2003 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab
und stellte in Gutheissung der Widerklage fest, dass die Beschwerdegegner 1
und 2 für den Gläubigerausfall im Konkurs der D.________ AG nicht haften. Das
Bezirksgericht bejahte zwar die grundsätzliche Haftung der Beschwerdegegner 1
und 2 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, gelangte jedoch zum Ergebnis,
dass der Schaden, welchen die Beschwerdegegner als Organe der Gesellschaft
verursacht hatten, durch die vom Beschwerdegegner 1 der Gesellschaft
gewährten Darlehen ausgeglichen worden sei.

C.
Das Kantonsgericht Schwyz hob mit Beschluss vom 12. April 2005 das
erstinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Beschwerdeführerin auf und trat auf Klage und Widerklage nicht ein. Das
Kantonsgericht überprüfte die materielle Gläubigerstellung der rechtskräftig
kollozierten Beschwerdeführerin und gelangte zum Schluss, die Forderung der
Beschwerdeführerin aus offenen Kaufpreisraten sei vor der Eröffnung des
Konkurses über die D.________ AG nicht fällig gewesen bzw. sie sei mangels
Eintritts der vertraglichen Bedingung gar nicht entstanden, womit der
Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse an der Verantwortlichkeitsklage
fehle. Ausserdem qualifizierte das Kantonsgericht die
Verantwortlichkeitsklage wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin als
rechtsmissbräuchlich. In einer Eventualbegründung erwog das Gericht, die
Beschwerdeführerin könne wegen Erlöschens ihrer Forderung durch Verrechnung
mit der kollozierten Forderung des Beschwerdegegners 1 keine Ansprüche mehr
geltend machen. Schliesslich erklärte das Gericht die Widerklage für
hinfällig, weil auf die Klage nicht einzutreten sei.

D.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 10. Januar 2006 die Berufung der
Beschwerdeführerin gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom 12. April 2005 auf und wies die Sache zur Ergänzung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urteil 4C.312/2005, auszugsweise publ.
in BGE 132 III 342). Das Bundesgericht entschied, dass die Kollokation des
Abtretungsgläubigers im Verantwortlichkeitsprozess nicht überprüft werden
kann (E. 2) und die Klage nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden
kann (E. 3). Die Verrechnung mit der Darlehensforderung des Beschwerdegegners
1, wovon Fr. 1'540'000.-- als nachrangige Darlehen kolloziert worden waren
(E. 4.5), wurde als zulässig erklärt, wobei festgehalten wurde, dass die
Verrechnung mit der gesamten, der Gesellschaft bzw. der Gläubigergesamtheit
zustehenden, allfälligen Schadenersatzforderung zu erfolgen habe (E. 4).

E.
Mit Urteil vom 13. Juni 2006 hob das Kantonsgericht Schwyz in teilweiser
Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil des
Bezirksgerichts auf, wies die Klage ab und trat auf die Widerklage nicht ein.
Das Gericht lehnte eine neuerliche Anhörung der Parteien zur Frage der
Verrechnung ab, nachdem der Beschwerdegegner 1 seine kollozierte
Darlehensforderung bereits in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt
hatte, es verneinte im Unterschied zur ersten Instanz die behaupteten
Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner 1 und 2 in der Geschäftsführung,
welche nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Konkurs geführt hatten,
kam jedoch mit der ersten Instanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegner 1
und 2 ihrer Pflicht, bei Unterbilanz die notwendigen Massnahmen zu ergreifen
und den Richter zu benachrichtigen, nicht in genügendem Masse nachgekommen
seien, wobei das Gericht angesichts der besonderen Umstände gestützt auf Art.
43 und 44 OR den Schadenersatz auf Fr. 1'500'000.-- herabsetzte. Die
behaupteten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 3 verneinte das
Kantonsgericht Schwyz sodann wie schon die erste Instanz. Das Gericht liess
die Darlehensforderung des Beschwerdegegners 1 in vollem Ausmass, eventuell
im Umfang ohne Rangrücktritt von Fr. 2'166'717.-- zur Verrechnung mit dem
Schadenersatz zu. Das Gericht bestätigte schliesslich seinen - im Verfahren
der Rückweisung ebenfalls aufgehobenen - Nichteintretensentscheid in Bezug
auf die Widerklage und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur
Hälfte.

F.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sowohl
staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. In der
staatsrechtlichen Beschwerde stellt sie den Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Juni 2006 (mit Ausnahme des
Widerklageentscheids) sei aufzuheben. Sie rügt, das Kantonsgericht habe den
Fortsetzungsschaden (Konkursverschleppungsschaden) willkürlich festgelegt und
damit gegen Art. 29 BV (sic!) verstossen, indem insbesondere offensichtlich
aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen worden seien, indem die §§ 102
ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz (im Folgenden ZPO SZ)
willkürlich angewendet worden seien und indem Bundesrechtsnormen willkürlich
ausgelegt worden seien. Als Beschwerdegründe zur Verrechnungswirkung bringt
die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden
und Bundesrechtsnormen seien willkürlich angewendet worden. Schliesslich rügt
sie die Kostenverlegung als willkürlich.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 schliessen auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin 3
beantragt, die Beschwerde sei - soweit sie überhaupt gegen sie gerichtet sein
sollte und insofern darauf einzutreten sei - vollumfänglich abzuweisen. Das
Kantonsgericht Schwyz beantragt in der Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig,
wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder
Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Insbesondere sind danach
Rügen ausgeschlossen, die in einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit
mit Berufung (Art. 43 ff. OG) erhoben werden können.

2.1 In der vorliegenden Zivilrechtsstreitigkeit ist die Berufung zulässig und
übrigens von der Beschwerdeführerin auch ergriffen worden. Die Verletzung von
Bundesrechtsnormen kann mit diesem Rechtsmittel gerügt werden. Die freie
Überprüfung der Auslegung von Bundesrechtsnormen schliesst die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte aus (Art. 190 BV). Nur soweit die
tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts mit Berufung nicht
beanstandet werden können (Art. 63 Abs. 2 OG), ist die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig.

2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter Berufung auf verfassungsmässige
Rechte die Anwendung von Bundesrechtsnormen. Insbesondere rügt sie unter dem
Titel willkürlicher oder offensichtlicher Bundesrechtsverletzungen die
Eventualbegründung des Kantonsgerichts, dass ihre neuen Vorbringen
hinsichtlich der Höhe des Gesamtausfalls und des Zeitpunkts der
hypothetischen Konkurseröffnung auch materiell unbegründet wären, dass das
Kantonsgericht bezüglich der Herabsetzung des Schadenersatzes die Art. 43 und
44 OR qualifiziert unrichtig angewandt habe und dass das Kantonsgericht die
bundesrechtliche Wirkung der Verrechnung verkannt habe. Da ihren Vorbringen
nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, inwiefern sie allenfalls auch
tatsächliche Feststellungen beanstanden will, welche das Kantonsgericht in
diesem Zusammenhang getroffen hat, ist auf diese Rügen insgesamt nicht
einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG wendet das Bundesgericht im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde auch bei freier Kognition das Recht nicht
umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der
rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31,
258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189; 128 I 354
E. 6c S. 357; 127 I 38 E. 3c S. 43). Zulässig sind insofern die Rügen, das
Kantonsgericht habe kantonale Prozessnormen willkürlich angewandt, es habe
willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen und der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör verweigert. Zu beachten ist, dass auch insoweit nicht
genügt, wenn appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird. Es
ist vielmehr aufzuzeigen und - soweit erforderlich und möglich - zu belegen,
inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit
Verweisen).

3.
Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit
Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene
Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem
Vorbringen Stellung nehmen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von
denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Verweisen).

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass
sie das Kantonsgericht entgegen ihrer Eingabe vom 28. April 2006 zur Frage
der Verrechnung nicht angehört habe. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen
Urteil erkannt, es bedürfe keiner neuen Anhörung der Parteien zur
Verrechnung, nachdem der Beschwerdegegner 1 seine kollozierte
Darlehensforderung bereits in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt habe
bis zu dem Betrag, in welchem das Gericht einen Verantwortlichkeitsanspruch
der Beschwerdeführerin dem Grundsatze nach bejahen würde. Die
Beschwerdeführerin habe danach Gelegenheit gehabt, sich zur rechtzeitig
erhobenen Verrechnungseinrede zu äussern, was sie auch getan habe, indem sie
grundsätzlich die Verrechnungsmöglichkeit bestritten habe.

3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, sie
habe bis zur Lektüre des begründeten Bundesgerichtsurteils vom 10. Januar
2006 keinen Anlass gehabt, sich zur Verrechnungsforderung des
Beschwerdegegners 1 zu äussern. In der Literatur, auf welche sich das
Bundesgericht im erwähnten Urteil übrigens bezog, wurde die Verrechnung
durchaus befürwortet und es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, sich für den
Fall zur Begründetheit der Verrechnungsforderung zu äussern, dass die
Gerichte dieser Lehrmeinung folgen sollten. Sie konnte sich nicht damit
begnügen, die grundsätzliche Zulässigkeit der Verrechnung zu bestreiten.
Vielmehr wäre ihr für den Fall, dass aus rechtlichen Gründen die Verrechnung
zulässig sein sollte - was wie erwähnt in der Lehre befürwortet wurde -
durchaus zumutbar gewesen, allfällige Einwände rechtzeitig vorzubringen.

4.
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere
Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen
Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in
offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473
f.; 129 I 49 E. 4 S. 58). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der
Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur
zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit
Verweisen).

4.1 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Feststellung des
Kantonsgerichts, dass die gesamten Forderungen der Gläubiger im Konkurs der
D.________ AG gemäss Verteilliste Fr. 6'869'351.55 betrage. Sie zitiert die
"Verteilliste im Konkursverfahren" vom 4. April 1995, wo es unter lit. D
"Verteilung" heisst: "Ein Faustpfandgläubiger mit einem Forderungsbetrag von
Fr. 5'545'279.70 befriedigte sich als einziger im Verteilerlös von Fr.
2'826'177.15 und kam demnach zu einem Verlust von Fr. 2'719'102.55. Sämtliche
übrigen Gläubiger mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 6'869'351.55
kommen dagegen zu totalem Verlust." Diese Erklärung kann in vertretbarer
Weise und somit willkürfrei im Sinne der Vorinstanz so verstanden werden,
dass danach zwischen den Gläubigern unterschieden wird, die aus dem
Verteilerlös noch etwas erhalten haben, und denjenigen, die einen
Totalverlust erlitten haben, während sich die genannten Beträge demgegenüber
auf den - allein der Pfandgläubigerin zukommenden - Erlös einerseits und die
gesamten Forderungen anderseits beziehen, mit denen die Gläubiger insgesamt
zu Verlust gekommen sind. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie
Beweise oder nur Anhaltspunkte für ihren Standpunkt rechtzeitig ins Verfahren
eingebracht habe, dass der ungedeckte Teil der Forderung der
Faustpfandgläubigerin zum Gesamtforderungsbetrag von Fr. 6'869'351.55 noch
hinzuzurechnen sei. Die Rüge, die Summe ungedeckter Forderungen gemäss
Verteilliste im Konkurs der D.________ AG sei willkürlich festgestellt
worden, ist unbegründet.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Anwendung der §§
102, 103 und 104 ZPO SZ. Diese Normen lauten wie folgt:
" § 102 Behauptungslast
Die Darstellung des Streitverhältnisses und die Begründung des Begehrens
erfolgen im Hauptverfahren. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und
vollständig aufzustellen und sich im einzelnen über das Vorbringen des
Gegners auszusprechen. Beweismittel sind im Hauptverfahren vorzulegen oder zu
bezeichnen.
§ 103 Verspätetes Vorbringen
a) Grundsatz
Die Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und
Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer
letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben.
§ 104  b) Ausnahmen
Von der vorstehenden Bestimmung sind ausgenommen:
1.Anträge, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden;
2.Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den
Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen
werden können;
3.Tatsachen, Bestreitungen und Einreden, von denen die Partei glaubhaft
macht, dass sie diese aus zureichenden Gründen nicht rechtzeitig vorgebracht
hat;
4.Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat;
5.Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen als Folge der
Befragung durch den Richter. "
4.3 Das Kantonsgericht hat dargelegt, dass die tatsächlichen Behauptungen und
die Beweisanträge nach diesen Bestimmungen bereits vor dem Beweisverfahren in
einer Weise zu substanziieren sind, welche ihre Überprüfung im
Beweisverfahren erlaubt. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in
Frage, dass eine derartige prozessuale Vorschrift nicht an sich
verfassungswidrig ist. Es kann ihr jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie der
Vorinstanz vorwirft, sie habe willkürlich von ihr verlangt, den von den
Beschwerdegegnern verursachten Schaden aufgrund der ihr zugänglichen
Konkursakten zu substanziieren. Soweit sie behauptet, sie habe aufgrund einer
angeblichen Unzulänglichkeit der Buchhaltungsunterlagen weder hinreichende
Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der pflichtgemässen Deponierung der Bilanz
noch für die Schätzung der Schadenshöhe gehabt, finden ihre Vorbringen in den
Feststellungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze und stehen im
Widerspruch zur Feststellung, dass sie in ihrer Klage den Zeitpunkt
ausdrücklich genannt hat, an dem die Beschwerdegegner die Bilanz spätestens
hätten deponieren müssen, und auch die Schadenshöhe aufgrund einer Schätzung
beziffert hat. Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen geschlossen
hat, die Beschwerdeführerin habe ihre Klage unzulässig erweitert, wenn sie
gestützt auf das Beweisergebnis einen früheren Zeitpunkt und einen höheren
Schaden geltend machen wolle, so ist es weder in Willkür verfallen noch hat
es überspitzt formalistisch entschieden.

4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das Kantonsgericht habe die
Kostenverlegung in willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts vorgenommen. Der
massgebende § 59 ZPO SZ lautet:
" a) Grundsatz
1 Die Gerichtskosten bemessen sich nach den Bestimmungen der Gerichtsordnung
und der Ausführungserlasse.
2 Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine
Partei vollständig, so werden die Kosten verhältnismässig verteilt.
3 Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die
unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah,
oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zuzumuten
war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde."
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Kosten hälftig geteilt
mit der Begründung, die wesentlichen Aufwendungen hätten die Klage betroffen,
weshalb sich die Halbierung trotz des wesentlich höheren Streitwerts der
Widerklage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Thematik
von Haupt- und Widerklage nicht getrennt werden kann. Mit ihrer Rüge verkennt
sie, dass die Erhebung einer Teilklage die beklagte Partei regelmässig
veranlasst, in guten Treuen eine negative Feststellungsklage auf das
Nichtbestehen der Gesamtschuld zu erheben. Es ist im Ergebnis keineswegs
willkürlich, wenn das Kantonsgericht die Gerichtskosten unter
Berücksichtigung des Umstands verlegt hat, dass Grundlage der Klage der
gesamte Schaden bildete, dessen Nichtbestehen die Beschwerdegegner 1 und 2
widerklageweise festgestellt haben wollten.

5.
Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin überhaupt zulässig sind, sind sie
unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Darüber hinaus hat sie den
Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu
ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Dabei ist zu beachten, dass sich die
Beschwerdegegner 1 und 2 durch einen gemeinsamen Anwalt haben vertreten
lassen, während die Beschwerdegegnerin 3 durch ihre Anwältin eine separate
Eingabe hat einreichen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- sowie die
Beschwerdegegnerin 3 mit Fr. 12'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: