Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.337/2006
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{T 0/2}
4P.337/2006 /len

Urteil vom 9. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Vinzenz Schnell,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Wilhelm Rauch,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,

1. Zivilkammer.

Art. 9 BV (Zivilprozess; Mietvertrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,

1. Zivilkammer, vom 10. November 2006.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ (Beschwerdeführer) mietete am 23. August 2001 von B.________
(Beschwerdegegner) ein Einfamilienhaus in Hindelbank. Der Mietvertrag wurde
auf eine Mindestdauer von sechs Jahren abgeschlossen, und die Kündigungsfrist
auf sechs Monate festgesetzt.
Am 27. Februar 2003 teilte der Beschwerdegegner der Familie des
Beschwerdeführers mit, er sei wunschgemäss bereit, den Mietvertrag wie folgt
zu ändern:
Die Mietdauer von 6 Jahren auf 3 Jahre zu verkürzen
Die Kündigungsfrist aber auf 6 Monaten zu belassen und zwar auf einen
ordentlichen Kündigungstermin (1. Mai und 1. November)
Die Kündigung ist somit erstmal möglich am 1. November 2004 auf den 1. Mai
2005."
Mit Schreiben vom 21. April 2004 teilte der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner mit, dass er das Mietverhältnis "ordnungsgemäss und
fristgerecht auf den 31. Oktober 2004" kündige. Der Beschwerdegegner schrieb
daraufhin am 23. April 2004 der Familie des Beschwerdeführers, dass diese
Kündigung unter anderem deshalb nicht akzeptiert werden könne, weil die
Wohnung gemäss Vereinbarung vom Februar 2003 erstmals am 1. November 2004 auf
den 1. Mai 2005 gekündigt werden könne.

B.
Am 17. November 2005 stellte der Beschwerdegegner beim Gerichtskreis V
Burgdorf-Fraubrunnen ein Ladungsansuchen zum Entscheid und beantragte, der
Beschwerdeführer sei zu verurteilen, ihm Fr. 3'302.-- zuzüglich Zins zu 5 %
seit 28. Juli 2005 zu bezahlen. Er machte damit den Mietzins für den Monat
November 2004 und den Ersatz seiner Aufwendungen für die Weitervermietung in
Höhe von Fr. 750.-- geltend. Der Beschwerdeführer beantragte widerklageweise,
der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm Fr. 379.70 nebst Zins zu 5 %
seit 1. November 2004 zu bezahlen. Er verlangte damit Ersatz für einen Teil
der von ihm beglichenen Heizölrechnung. Am 28. Juni 2006 verurteilte der
Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen den
Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage, dem
Beschwerdegegner Fr. 3'250.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2004 zu
bezahlen.

C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsklage wies das Obergericht
des Kantons Bern am 10. November 2006 ab. Es sah keine willkürliche
Beweiswürdigung in der Annahme des Gerichtspräsidenten, es habe bezüglich des
erstmaligen Kündigungstermins vom 1. Mai 2005 Einigkeit zwischen den Parteien
bestanden. Der Gerichtspräsident sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass
die Verkürzung der Mietdauer, die vorliegend im Interesse des
Beschwerdeführers und seiner Familie erfolgte, ohne Formular habe vorgenommen
werden können. Der Gerichtspräsident sei auch nicht in Willkür verfallen, als
er zum Schluss gekommen sei, die Parteien hätten sich über ein
Mietvertragsende per 31. Oktober 2004 nicht einigen können. Seine Folgerung,
der Beschwerdeführer hätte einen tauglichen Nachmieter stellen müssen, wenn
er von seinen Verpflichtungen hätte befreit werden wollen, sei unter diesem
Gesichtspunkt ebenso wenig zu beanstanden. Schliesslich habe der
Gerichtspräsident auch bezüglich der Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes
kein klares Recht verletzt.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Dezember 2006 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 10. November 2006 sei aufzuheben (Ziff. 1). Darüber hinaus
sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils bis zum Entscheid über
die staatsrechtliche Beschwerde einzustellen (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung von Art. 9 BV.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 12.
Dezember 2006 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die staatsrechtliche
Beschwerde abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme.

E.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 14. Dezember
2006 ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das Obergericht habe eine willkürliche
Beweiswürdigung und eine willkürliche Rechtsanwendung durch den
erstinstanzlichen Richter zu Unrecht verneint.

2.1 Ist die Kognition der letzten kantonalen Instanz wie hier auf die
Verletzung klaren Rechts beschränkt, prüft das Bundesgericht frei, ob die
kantonale Instanz Willkür zu Unrecht bejaht oder verneint hat (BGE 132 III 71
E. 1.1 S. 74; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 112 Ia
350 E. 1 S. 351; 111 Ia 353 E. 1b S. 354 f.). Geht es um die Rüge
willkürlicher Beweiswürdigung, läuft diese Prüfung regelmässig auf die
Beurteilung hinaus, ob die Beweiswürdigung der unteren kantonalen Instanz
haltbar ist. Trifft dies nicht zu, hätte die Kassationsinstanz Willkür
bejahen müssen, im gegenteiligen Fall hat sie Willkür zu Recht verneint. Bei
der Begründung der Willkürrüge darf und muss sich der Beschwerdeführer daher
auch mit den Erwägungen der unteren kantonalen Instanz auseinander setzen. Er
muss sich mithin materiell gegen die von der Kassationsinstanz überprüfte und
als nicht willkürlich befundene Beweiswürdigung des mit kantonaler
Nichtigkeitsklage angefochtenen Urteils wenden. Dabei darf sich der
Beschwerdeführer nicht auf eine reine Wiederholung der vor der
Kassationsinstanz erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich, da
Anfechtungsobjekt allein der Entscheid der Kassationsinstanz ist, mit dessen
Begründung auseinander zu setzen. Andernfalls genügt seine staatsrechtliche
Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494
f. mit Hinweis).

2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Verweis). Es genügt
namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen
behauptet, der Entscheid der unteren Instanz sei willkürlich und damit auch
jener der Kassationsinstanz, der dies verneint. Er muss vielmehr im Einzelnen
darlegen, inwiefern die Kassationsinstanz zu Unrecht verneint haben soll,
dass das Urteil der unteren Instanz offensichtlich unhaltbar sei, mit der
tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b
S. 495 mit Verweisen).

2.3 Der Gerichtspräsident kam zum Schluss, es müsse trotz der Aussage der
Zeugin C.X.________ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die
Änderungsbestätigung des Beschwerdegegners vom 27. Februar 2003
unwidersprochen entgegengenommen habe. Das Obergericht hielt dazu fest, die
Annahme, es habe bezüglich des erstmaligen Kündigungstermins vom 1. Mai 2005
Einigkeit bestanden, halte der Überprüfung im Rahmen der Nichtigkeitsklage
stand, da sich - abgesehen von der Aussage der Zeugin C.X.________ - in den
Akten keine Anhaltspunkte finden liessen, wonach die Mieter gegen das
Bestätigungsschreiben vom 27. Februar 2003 opponiert hätten. Diese
Argumentation bezeichnet der Beschwerdeführer als offensichtlich falsch. Zur
Begründung führt er lediglich aus, gegen die Festlegung des erstmaligen
Kündigungstermins auf den 1. Mai 2005 sei sofort Einsprache erhoben worden,
was sich aus der Aussage der Zeugin C.X.________ ergebe. Damit setzt er seine
eigene Interpretation des Beweisergebnisses an Stelle derjenigen des
Gerichtspräsidenten, ohne aufzuzeigen, warum die erstinstanzliche
Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Die Rüge ist nicht hinreichend
begründet.

2.4 Der Gerichtspräsident kam weiter zum Schluss, die Parteien hätten keine
Aufhebung des Mietverhältnisses auf den 31. Oktober 2004 vereinbart, obwohl
der vom Beschwerdegegner ins Abnahmeprotokoll aufgenommene Passus
"Mietzinshaftung bis 31.10.2004" tatsächlich die Meinung vertretbar
erscheinen lasse, der Verfasser gehe von einer zu diesem Zeitpunkt endenden
Haftung aus. Das Obergericht hielt dazu fest, der Gerichtspräsident sei trotz
des Wortlautes des zitierten Passus unter Würdigung der Gesamtumstände
willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass eine Vereinbarung über die Beendigung
des Mietvertrags auf den 31. Oktober 2004 nicht zustande gekommen sei. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, das Obergericht habe lediglich
ausgeführt, der Gerichtspräsident habe diesen Passus durchaus gewürdigt,
statt zu begründen, warum der Passus dann nicht berücksichtigt worden sei. Er
legt jedoch nicht dar, warum die Beweiswürdigung des Gerichtspräsidenten
offensichtlich unhaltbar sein soll. Der blosse Hinweis auf weitere
Beweismittel, die der Beschwerdeführer anders gewichtet wissen möchte, reicht
dafür nicht aus. Die Rüge ist unzureichend begründet.

2.5 Der Gerichtspräsident gelangte zum Ergebnis, die Parteien hätten den
Mietvertrag insofern abgeändert, als sie den frühest möglichen
Kündigungstermin vom 31. Oktober 2007 auf den 30. Mai 2005 vorverlegten.
Formularzwang und Begründungspflicht gemäss Art. 269d OR hätten für diese
Änderung nicht bestanden, weil sie einem Wunsch des Mieters entsprochen habe.
Da der Beschwerdeführer das Mietobjekt vorzeitig zurückgegeben habe, treffe
ihn gemäss Art. 264 OR eine Schadenersatzpflicht. Das Obergericht sah darin
keine Verletzung klaren Rechts. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in
dieser Hinsicht sinngemäss vor, es habe zu Unrecht eine willkürliche
Rechtsanwendung verneint. Zur Begründung führt er aus, die Parteien hätten
zunächst mündlich eine Halbierung der Mietdauer vereinbart und anschliessend
in einer weiteren Änderung des Mietvertrags den erstmöglichen
Kündigungstermin um sechs Monate auf den 1. Mai 2005 hinausgeschoben. Dadurch
sei der Beschwerdeführer schlechter gestellt worden, weshalb die Änderung auf
dem offiziellen Formular hätte erfolgen müssen. Art. 264 OR komme nicht zur
Anwendung, weil das Mietverhältnis per 31. Oktober 2004 ordentlich gekündigt
worden bzw. durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Damit stützt sich der
Beschwerdeführer auf einen anderen als den vom Gerichtspräsidenten
festgestellten Sachverhalt. Da er nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich
darlegt, warum die Ermittlung des Sachverhalts durch den Gerichtspräsidenten
willkürlich sein soll, ist auch die Rüge willkürlicher Rechtsanwendung
ungenügend begründet.

2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zusprechung von
Schadenersatz sei offensichtlich willkürlich, da nicht substanziiert sei,
dass überhaupt ein Schaden vorliege, wiederholt er im Wesentlichen wörtlich
seine vor Obergericht erhobenen Rügen, ohne sich in rechtsgenügender Weise
mit den dazu angestellten Erwägungen des Obergerichts auseinander zu setzen.
Damit erfüllen seine Ausführungen die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG nicht.

3.
Aus den genannten Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: