Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.325/2006
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4P.325/2006 /len

Sitzung vom 22. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

B. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.

Art. 9, 26, 29 BV und Art. 6 EMRK (Zivilprozess; Festsetzung der
Gerichtskosten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 6. November 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Juli 1966 geboren, ist
verheiratet und Vater zweier Töchter (F.________, geb. Juli 1993 und
G.________, geb. Oktober 1997). Am 30. Mai 1989 verunfallte er mit einem
Motorrad und erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma. Der Unfall wurde
durch einen Automobilisten verursacht, der links abbiegen wollte und dabei
den entgegenkommenden Beschwerdegegner übersah. Als Langzeitfolgen des
Unfalls wurden beim Beschwerdeführer ein dauerndes Ohrensausen (Tinnitus)
rechts, eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung und eine teilweise Lähmung
des rechten Gesichtsnervs (Facialisparese) festgestellt. Zudem litt er häufig
unter intensiven Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und
Schwindelgefühlen.
Am 12. August 1992 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt A.________
(Beschwerdegegner) mit der Vertretung und Wahrung seiner Interessen gegenüber
den in der Unfallsache involvierten Versicherungen. In der Folge ersuchte
eine Rechtspraktikantin des Beschwerdegegners die X.________ Versicherung als
Haftpflichtversicherung des Automobilisten um einen Verjährungsverzicht und
verhandelte mit den Sozialversicherungen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993
teilte der Beschwerdegegner der X.________ Versicherung dem Sinne nach mit,
der Beschwerdeführer sei - vorbehaltlich einer wesentlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes - damit einverstanden, auf die Geltendmachung
zusätzlicher Ansprüche gegenüber der X.________ Versicherung als
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu verzichten.
In der Folge beauftragte der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsanwalt mit
der Wahrung seiner Interessen. Dieser verlangte im April 1997 von der
X.________ Versicherung die Zahlung einer Genugtuungssumme an den
Beschwerdeführer. Die X.________ Versicherung beriefen sich auf den vom
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 1. Juli 1993 erklärten Forderungsverzicht
und verweigerten weitere Zahlungen aus dem Unfallereignis.

B.
Mit Klage vom 15. Oktober 1999 verlangte der Beschwerdeführer, der
Beschwerdegegner habe ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu
bezahlen. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Stadt
den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 853'648.-- nebst Zins zu
bezahlen.
Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht, welches
mit Urteil vom 29. Juni 2004 den Beschwerdegegner verpflichtete, dem
Beschwerdeführer Fr. 915'782.15 nebst Zins zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdegegner Berufung und der
Beschwerdeführer Anschlussberufung beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 27.
April 2005 trat das Bundesgericht auf die Anschlussberufung nicht ein; die
Berufung hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das Urteil des
Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

C.
In der Folge sistierte das Obergericht des Kantons Luzern den Prozess wegen
Vergleichsverhandlungen bis Ende Februar 2006. Am 9. Mai 2006 teilte der
Vertreter des Beschwerdegegners mit, dass eine Einigung nicht möglich sei. An
der Appellationsverhandlung vom 11. September 2006 beantragte der
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr.
1'337'362.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beschwerdegegner beantragte, es sei
davon Vormerk zu nehmen, dass er eine Schadenersatzforderung von Fr.
719'970.40 anerkannt und dem Beschwerdegegner diesen Betrag inklusive Zinsen,
insgesamt Fr. 777'238.60 bezahlt habe; im darüber hinausgehenden Betrag sei
die Klage abzuweisen.
Am 6. November 2006 verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern den
Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 769'598.-- nebst Zins zu bezahlen,
wobei davon Vormerk genommen wurde, dass der Beschwerdegegner am 25. Mai 2005
bereits eine Akontozahlung von Fr. 777'238.60 geleistet habe (Ziff. 1). In
Bezug auf die Prozesskosten entschied das Obergericht wie folgt (Ziff. 2):
"Der [Beschwerdeführer] trägt die Hälfte der Gerichtskosten vor Obergericht
sowie seine eigenen erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Anwaltskosten.
Der [Beschwerdegegner] trägt alle übrigen Prozesskosten.
Die Gerichtskosten von Fr. 117'500.-- (Amtsgericht Fr. 37'500.--, Obergericht
Fr. 80'000.--) sind durch den Kostenvorschuss des [Beschwerdegegners] von Fr.
15'000.-- nur teilweise gedeckt. Vom Restbetrag entfallen auf den
[Beschwerdeführer] Fr. 40'000.-- und auf den [Beschwerdegegner] Fr.
62'500.--.
Der [Beschwerdeführer] hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 40'000.--
Gerichtskosten zu bezahlen.
Der [Beschwerdegegner] hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 62'500.--
Gerichtskosten zu bezahlen."

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. November 2006 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 6. November 2006 sei aufzuheben.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschwerdegegner teilte mit, dass er sich an diesem Beschwerdeverfahren
nicht beteiligen wolle, zumal er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom
27. Dezember 2006 den gleichen Antrag gestellt habe wie der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verordnung des Obergerichtes über die
Kosten in Zivil- und Strafverfahren vom 6. November 2003 (KoV, SRL Nr. 265)
und deren Anwendung auf den konkreten Fall in verschiedener Hinsicht als
verfassungswidrig.

2.1 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die
Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Norm gerügt
werden (akzessorische oder inzidente Normenkontrolle). Das Bundesgericht
prüft dabei die Verfassungsmässigkeit des beanstandeten Erlasses nicht auf
alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des
konkreten Falles. Wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die
beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie
ergangenen Anwendungsakt auf (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer § 3 Abs. 1 KoV (Bemessung des Streitwertes nach
den wirtschaftlichen Interessen der Parteien) sowie die §§ 16 und 17 KoV
(Erhöhung und Ermässigung der Gebühr ausserhalb des Gebührenrahmens) als
verfassungswidrig rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil diese
Bestimmungen für die Beurteilung des hier zu beurteilenden konkreten
Einzelfalls ohne Bedeutung sind.

2.2 Demgegenüber ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit
einzutreten, als der Beschwerdeführer geltend macht, § 9 KoV verstosse gegen
das Aequivalenzprinzip.

2.2.1 Die Gerichtskosten sind kostenabhängige Kausalabgaben. Für solche
Abgaben muss eine Grundlage in einem formellen Gesetz enthalten sein. Im
Einzelnen wird das Mass der Abgabe jedoch durch das Kostendeckungs- und
Aequivalenzprinzip begrenzt. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die
Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht
oder nur geringfügig überschreiten. Das Aequivalenzprinzip verlangt in
Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss
(im Allgemeinen: BGE 132 II 47 E. 41 S. 55 f. mit Hinweisen; im Speziellen
für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen [entspricht
Pra 84 (1995) Nr. 162]).

2.2.2 In Bezug auf das Kostendeckungsprinzip räumt der Beschwerdeführer
selbst ein, dass die im Prozessverfahren erhobenen Gebühren die gesamten
Kosten der Justizverwaltung kaum decken könnten. Von einer Verletzung des
Kostendeckungsprinzips kann somit keine Rede sein.

2.2.3 Zu prüfen ist hingegen die Frage, ob § 9 KoV, welche Bestimmung die
Gerichtsgebühr im Appellationsverfahren regelt, in Einklang mit dem
Aequivalenzprinzip steht. Gemäss § 9 lit. a KoV beträgt die Gerichtsgebühr
Fr. 700.-- bis Fr. 1'700.-- bei einem streitigen Betrag bis Fr. 30'000.--,
Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.-- bei einem streitigen Betrag zwischen Fr.
30'000.-- und Fr. 50'000.-- und Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'700.-- bei einem
streitigen Betrag von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.--. Für den hier
relevanten Fall, dass der streitige Betrag Fr. 100'000.-- übersteigt, beträgt
die Gerichtsgebühr 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes. Gemäss § 15 KoV sind
für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und
Höchstansätze der Streit- oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der
Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren und
Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen massgebend. Diese Regelung
erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Aequivalenzprinzips als
verhältnismässig. Der von der Kostenverordnung definierte Rahmen (§ 9 KoV)
und die Kriterien für die Bemessung der konkreten Gerichtsgebühr innerhalb
dieses Rahmens (§ 15 KoV) erlauben es, die Gerichtsgebühr so festzusetzen,
dass sie sich in vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
steht.
Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
Unbegründet ist zunächst der Einwand, dass die Kostenverordnung bei einem
Streitwert zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- einen Ansatz von 1,5 bis
2,7 Prozent und bei einem Streitwert über Fr. 100'000.-- einen solchen von
1,5 bis 4 Prozent und damit progressiv ansteigende Gebühren vorsehe, was
gegen das Aequivalenzprinzip verstosse. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann gemessen an sämtlichen Kategorien (bis Fr. 30'000.--
2,33 bis 5,66 Prozent, zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 50'000.-- 2 bis 4
Prozent, zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- 1,5 bis 2,7 Prozent und
über Fr. 100'000.-- 1,5 bis 4 Prozent) nicht generell von einer progressiven
Festsetzung der Gerichtsgebühren gesprochen werden. Die untere Grenze des
Gebührenrahmens verläuft degressiv, indem sich der minimal in Rechnung zu
stellende Prozentsatz des Streitwertes von 2,33 % (für die tiefste
Streitwertkategorie) über 2 % (für die zweittiefste Streitwertkategorie) auf
1,5 % (für die beiden höchsten Streitwertkategorien) verringert.
Problematischer ist die Situation für die obere Grenze des Gebührenrahmens.
Hier reduziert sich der maximal einsetzbare Prozentsatz von 5,66 % (für die
tiefste Streitwertkategorie) auf 4 % und 2,7 % (für die beiden mittleren
Streitwertkategorien), bevor er wieder auf 4 % ansteigt (für die höchste
Streitwertkategorie). Dieser Verlauf des Prozentsatzes für die höchste
Streitwertkategorie ist tatsächlich nicht leicht nachvollziehbar. Dennoch
erweist sich § 9 KoV als solcher nicht als verfassungswidrig. Einerseits kann
nicht von einem progressiven Verlauf des oberen Gebührenrahmens gesprochen
werden, wenn alle vier - und nicht nur die zweithöchste und höchste -
Streitwertkategorien berücksichtigt werden (5,66 %, 4 %, 2,7 % und 4 %).
Andrerseits orientiert sich die Gebührenbemessung wie erwähnt nicht einzig
nach dem Streitwert, sondern gemäss § 15 KoV nach weiteren Kriterien,
namentlich den Wert der Leistung (Aufwand). Wenn aber § 9 KoV in Einklang mit
dem Aequivalenzprinzip angewendet werden kann - auf jeden Fall, wenn der
obere Gebührenrahmen für die höchste Streitwertkategorie nicht ausgeschöpft
wird -, besteht kein Anlass, § 9 KoV im konkreten oder inzidenten
Normenkontrollverfahren nicht anzuwenden.
Unbegründet ist auch der Hinweis, dass der in Appellationsverfahren
massgebende § 9 KoV im Vergleich mit dem in erstinstanzlichen Verfahren
anwendbaren § 7 KoV bei Streitwerten über Fr. 100'000.-- auch deshalb
verfassungswidrig sei, weil nicht berücksichtigt werde, dass
Appellationsverfahren regelmässig weniger Aufwand als ein erstinstanzliches
Verfahren verursachten. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass in
der hier relevanten Streitwertkategorie (über Fr. 100'000.--) im
erstinstanzlichen Verfahren ein Gebührenrahmen von 2 bis 4 Prozent (Art. 7
KoV) und im Appellationsverfahren ein solcher von 1,5 bis 4 Prozent gilt (§ 9
KoV). Die beanstandete Kostenverordnung würde es entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers sehr wohl erlauben, einem allenfalls kleineren Aufwand im
Appellationsverfahren mit einer im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren
geringeren Gerichtsgebühr - Mindestanzsatz von 1,5 anstatt 2 Prozent -
Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass der konkrete Aufwand im Einzelfall bei
der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden
muss (§ 15 KoV).

2.2.4 Aus diesen Gründen verstösst § 9 lit. a KoV nicht gegen das
Aequivalenzprinzip und erweist sich daher nicht als verfassungswidrig.

2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur § 9 KoV an sich als
verfassungswidrig, sondern beanstandet auch die Festsetzung der
Gerichtsgebühr im konkreten Einzelfall.

2.3.1 Das Obergericht hat ausgehend von einem streitigen Betrag von Fr. 2,9
Mio. die Gebühr auf Fr. 80'000.-- festgesetzt. Damit erreicht die
Gerichtsgebühr 2,75 Prozent des Streitwertes und liegt in dem von § 9 lit. a
KoV gezogenen Rahmen von 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes.

2.3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung, die Gerichtsgebühr sei
innerhalb des Gebührenrahmens unverhältnismässig hoch festgesetzt worden, in
erster Linie anhand eines interkantonalen Vergleichs, indem er darlegt, mit
welcher Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von 2,9 Mio. in den Kantonen
Zürich, Aargau, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Zug zu rechnen gewesen wäre.
Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Gebührenordnungen sind freilich nur
teilweise zum Vergleich geeignet. Ein Teil der erwähnten Kantone sieht ein
System vor, das von einer streitwertabhängigen Grundgebühr ausgeht und
bezüglich dieser Grundgebühr Zuschläge und Abzüge vorsieht (§§ 3 und 5 der
Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Gerichtsgebühren, § 7
des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Aargau über die Verfahrenskosten).
Andere Kantone sehen gleich wie der Kanton Luzern einen Gebührenrahmen vor,
innerhalb dessen die konkrete Gerichtsgebühr nach den im Tarif genannten
Kriterien bestimmt wird (§ 34 der Gebührenordnung des Regierungsrats des
Kantons Schwyz, §§ 14 und 15 der Verordnung des Landrates des Kantons
Nidwalden über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten, §§ 12 und 14 der
Gebührenordnung des Kantonsrats des Kantons Obwalden für die Rechtspflege, §§
10 und 13 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug betreffend Kosten
und Entschädigungen für die Zivil- und Strafrechtspflege). Dabei zeigt sich,
dass zwar keiner der erwähnten Kantone die obere Grenze des Gebührenrahmens
bei 4 Prozent des Streitwertes festsetzt. Immerhin erreicht auch der Kanton
Obwalden mit 3 Prozent des Streitwertes eine ähnliche obere Grenze des
Gebührenrahmens (§§ 12 und 14 Gebührenordnung/OW), während der Kanton
Nidwalden mit einer oberen Grenze von 1,66 Prozent (§§ 14 und 15
Prozesskostenverordnung/NW) und der Kanton Zug mit Fr. 10'000 bis Fr. 30'000
höchstens jedoch 1 Prozent des Streitwertes (§ 10 Kosten- und
Entschädigungsverordnung/ZG) deutlich darunter liegen. Wenn jedoch die im
vorliegenden Fall ausgefällte Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- bei einem
Streitwert von Fr. 2,9 Mio in Betracht gezogen wird, so könnte diese Gebühr
nicht nur nach der Obwaldner Gebührenverordnung (maximal 3 Prozent des
Streitwertes gemäss §§ 12 und 14), sondern auch nach der Schwyzer
Gebührenordnung (Fr. 500 bis Fr. 100'000 gemäss § 34) erreicht werden. Die
Zürcher und Aargauer Gebührenordnung, die wie gesagt auf einem vom Luzerner
System abweichenden Konzept der streitwertabhängigen Grundgebühr mit
Zuschlägen beruhen, können im Ergebnis zu ähnlichen Gebühren (Grundgebühr von
Fr. 37'185.-- plus Erhöhung um das Doppelte insgesamt also Fr. 74'370.--
gemäss § 3 und 5 Abs. 1 Gebührenverordnung/ZH) bzw. etwas tieferen Gebühren
(Grundansatz von Fr. 35'330 plus Erhöhung um 50 Prozent, insgesamt also Fr.
52'995.-- gemäss §§ 7 und 11 des Verfahrenskostendekrets/AG) führen. Diese
Zusammenstellung zeigt, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- zwar an
der oberen Grenze des Vertretbaren liegen mag. Besonders bei hohen
Streitwerten und voller Ausschöpfung des gegen oben verhältnismässig weit
offenen Gebührenrahmens können sich Gerichtsgebühren ergeben, die im
Einzelfall kaum mehr als verhältnismässig angesehen werden können und
folglich auch mit dem Aequivalenzprinzip nur mehr schwer in Einklang zu
bringen sind. Die hier zu beurteilende Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- bei
einem Streitwert von Fr. 2,9 Mio. könnte jedoch auch nach den Gebührentarifen
anderer Kantone erreicht werden. Sie kann trotz gewissen Bedenken noch als
verhältnismässig angesehen werden.

2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die vom Obergericht im
Appellationsverfahren festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- unter
Hinweis auf die im Verfahren vor Amtsgericht festsetzte Gebühr von Fr.
37'500.-- als unverhältnismässig beanstandet, erweist sich die
staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Der Beschwerdeführer
scheint zu übersehen, dass das Amtsgericht im Urteil vom 19. Dezember 2002
einen Streitwert von Fr. 1'250'000.-- unterstellt hat und in der Folge die
Gerichtskosten aufgrund der Komplexität des Falles mit 3 Prozent des
Streitwertes - d.h. auf Fr. 37'500.-- - festgesetzt hat. Wenn im Verfahren
vor Amtsgericht ein Streitwert von Fr. 1,25 Mio. und im Verfahren vor
Obergericht unbestritten ein Streitwert von Fr. 2,9 Mio im Streit lag, ist
nicht zu beanstanden, wenn Gerichtsgebühren in unterschiedlicher Höhe
anfallen.

2.3.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde die Gerichtsgebühr
im angefochtenen Entscheid auch nicht deshalb auf Fr. 80'000.-- festgesetzt,
weil sich das Obergericht nach der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites
Mal mit der gleichen Sache befassen musste. Bereits im Urteil des
Obergerichtes vom 29. Juni 2004, welches vom Bundesgericht am 27. April 1995
aufgehoben wurde, belief sich die Gerichtsgebühr auf Fr. 80'000.--. Damals
sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, dagegen zu opponieren.

2.4 Aus diesen Gründen ist weder § 9 KoV als solcher (E. 2.2) noch dessen
Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden (E. 2.3).

3.
Offensichtlich unbegründet ist die staatsrechtliche Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips und der
Eigentumsgarantie rügt, weil der ihm auferlegte Kostenvorschuss nicht
verzinst worden sei. Das Obergericht hat dazu unter Hinweis auf die
Rechtsprechung (BGE 107 Ia 117 E. 2c S. 120 f.) zutreffend festgehalten, dass
ein Kostenvorschuss nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage im
kantonalen Zivilprozessrecht zu verzinsen sei und dieser im schweizerischen
Zivilprozess allgemein anerkannte Grundsatz nicht gegen übergeordnetes Recht
verstosse. Dieser Begründung ist nichts beizufügen. Soweit sich der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein anderes Verfahren
(4P.315/2006) bezieht, ist auf seine Argumentation nicht einzugehen.

4.
Ebenso unbegründet erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm der
zuviel bezahlte Kostenvorschuss von der Gerichtskasse direkt hätte
zurückerstattet werden müssen. Gemäss § 18 KoG haftet die vorschusspflichtige
Partei dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei (Abs.
1). Soweit ihr Vorschuss vom Gericht verrechnet wird, hat sie gegen die
kostenpflichtige Partei Anspruch auf Ersatz (Abs. 2). Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers beruht die vom Obergericht getroffene
Lösung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sowohl die
Kostenvorschusspflicht als auch die exorbitanten Kosten am Schluss des
Verfahrens erschwerten den Zugang zum Gericht übermässig und verstiessen
daher gegen Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde auch als unbegründet. Das Obergericht hat ausgeführt, dass die
Ansprüche des Beschwerdeführers nach Vorliegen des amtsgerichtlichen Urteils
viel besser abschätzbar gewesen seien, so dass im Rechtsmittelverfahren
grundsätzlich nur noch eine geringe Überklagungstoleranz zugebilligt werden
könne. Wenn der Beschwerdeführer nicht überklagt hätte, wäre die
Gerichtsgebühr zufolge geringeren Streitwertes tiefer ausgefallen und der
unterliegenden Gegenpartei überbunden worden. Von einer Verletzung von Art. 6
EMRK und Art. 29 BV kann nicht ausgegangen werden.

6.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung verzichtet haben,
entfällt eine Entschädigungspflicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: