Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.321/2006
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4P.321/2006 /len

Urteil vom 15. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

Cornèr Banca SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürg Simon und Rechtsanwältin Dr.
Saskia Eschmann,

gegen

Coop,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. German Grüniger
und Dr. Martin Werner,
Handelsgericht des Kantons Aargau, Präsident,

2. Kammer.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; unlauterer Wettbewerb),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Handelsgerichts des Kantons Aargau, Präsident,

2. Kammer, vom 25. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Cornèr Banca (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Lugano und hat die Führung einer Bank zum Zweck. Zu ihren Kernkompetenzen
gehört unter anderem das Kreditkartengeschäft. Die Coop (Beschwerdegegnerin)
ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, welche als Genossenschaftsverband
organisiert ist.

B.
Im Juli 2006 startete die Beschwerdegegnerin eine Werbekampagne für ihre
Kreditkarte SUPERCARDplus, die sie als "Gratis-Kreditkarte" anpries. Am 13.
Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin das Handelsgericht des Kantons
Aargau um Erlass vorsorglicher Massnahmen (inkl. superprovisorischer
Massnahmen). Im Wesentlichen beantragte sie, es sei der Beschwerdegegnerin
bei der Bewerbung der Kreditkarte SUPERCARDplus die Verwendung des Begriffs
"Gratis" zu verbieten (Rechtsbegehren Ziff. 1-3); weiter sei der
Beschwerdegegnerin zu verbieten, die Konsumenten mittels vorformulierten
Schreibens zur Kündigung ihrer bestehenden Kreditkartenverträge und/oder zum
Widerruf von Kreditkartenanträgen aufzufordern (Rechtsbegehren Ziff. 4 und
5).
Am 17. Juli 2006 wies der Instruktionsrichter des Handelsgerichts das
Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen mangels positiver
Hauptsachenprognose ab.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen die Abweisung des Massnahmebegehrens.
Nach einem weiteren Schriftenwechsel, in welchem die Parteien im Wesentlichen
an ihren Begehren festhielten, wies der Präsident des Handelsgerichts des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit darauf
einzutreten war (Ziff. 1). Sodann wurden die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 6'830.-- der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziff. 2). Schliesslich wurde
die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin deren
Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 50'000.-- (inkl.
MWST) zu ersetzen (Ziff. 3).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. November 2006 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Präsidenten des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2006 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde.
Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Handelsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, dass für die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 14 UWG in Verbindung mit Art.
28c-28f ZGB vorausgesetzt sei, dass das vorsorglich zu schützende Recht
(positive Hauptsachenprognose), das Drohen eines nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteils als Folge der Verletzung des zu schützenden Rechts
(Nachteilsprognose) sowie die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht
werde.

2.1 In der Folge hat sich das Handelsgericht darauf beschränkt, die positive
Hauptsachenprognose zu prüfen und ein mutmassliches Obsiegen der
Beschwerdeführerin im Hauptprozess zu verneinen. Zur Frage, ob der Hinweis,
die Kreditkarte SUPERCARDplus sei "gratis", unlauter im Sinn von Art. 2 und
Art. 3 lit. b UWG sei, führte das Handelsgericht im Wesentlichen aus, dass
die Kreditkarte tatsächlich kostenlos eingesetzt werden könne, nämlich bei
Warenkäufen in der Schweiz. Daran ändere der Umstand nichts, dass für gewisse
Verwendungen - Bargeldbezug an Automat und Schalter, Waren- und
Dienstleistungskäufe im Ausland - variable, benutzungsabhängige Gebühren
anfielen. Da der Abschluss eines Kreditkartenvertrages kein spontan
abgewickeltes Bargeschäft sei, sei davon auszugehen, kein durchschnittlich
verständiger, informierter und aufmerksamer Konsument verstehe das Wort
"gratis" im Zusammenhang mit einem Kreditkartenangebot dahin, dass etwas
anderes als die Jahresgebühr entfalle. Eine Irreführungsgefahr sei deshalb
nicht glaubhaft dargelegt worden. Weiter geht das Handelsgericht davon aus,
dass mit der Verwendung des Wortes "gratis" keine Verletzung von Art. 10 lit.
r der Preisbekanntgabeverordnung (Verordnung über die Bekanntgabe von
Preisen, PBV [SR 942.211]) vorliege, weil sich diese Bestimmung nicht auf
verbrauchsabhängige, in Prozenten berechnete Kommissionen oder Gebühren
beziehe.

3.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das Handelsgericht
habe Art. 3 lit. b UWG willkürlich angewendet, insbesondere indem es von der
gefestigten Rechtsprechung zum Konsumentenleitbild abgewichen sei. Ferner sei
das Handelsgericht von willkürlichen Sachverhaltsannahmen ausgegangen, indem
es seiner Beurteilung die SUPERCARDplus ohne Kreditfunktion - d.h. als
Debitkarte anstatt als Kreditkarte - zugrunde gelegt habe. Und schliesslich
sei das Handelsgericht willkürlich davon ausgegangen, dass die PBV auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Gemäss der Rechtsprechung ist ein
Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Es genügt nicht, dass eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine
Entscheidung ist nur dann aufzuheben, wenn sie nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 132
I 13 E. 5.1 S. 17, 131 I 467 E. 3.1 S. 473, je mit Hinweisen).

3.2 Unlauter und widerrechtlich ist nach der Generalklausel von Art. 2 UWG
jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis
zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

3.2.1 Unlauter handelt gemäss Art. 3 lit. b UWG unter anderem, wer über sich,
seine Waren, Werke und Leistungen oder deren Preise unrichtige oder
irreführende Angaben macht. Unrichtige Preisangaben verletzen das Gebot der
Preiswahrheit, irreführende das Gebot der Preisklarheit. Welche Bedeutung
einem Werbetext beizumessen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts aus der Sicht des durchschnittlichen Adressaten. Richtet sich
die Werbebotschaft an das breite Publikum, ist nach der Rechtsprechung
aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu entscheiden, wie diese von den
durchschnittlichen Adressaten aufgefasst wird (im Allgemeinen für Art. 3 UWG:
BGE 116 II 365 E. 4a S. 370 mit Hinweisen; im Speziellen für Art. 3 lit. b
UWG: Urteil 5C.439/1998 vom 5. Dezember 2000, E. 1c [publ. in Pra 2001 Nr.
118 S. 698 ff.]). Auch in der Literatur wird als entscheidender Massstab auf
den Durchschnittskonsumenten abgestellt (Baudenbacher/Glöckner,
Lauterkeitsrecht, Basel 2001, N. 74 zu Art. 3 lit. b UWG; Magda
Streuli-Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, SIWR V/1, 2. Auflage,
Basel 1998, S. 144 [zu Art. 3 lit. d UWG]; Marc Schwenninger, in:
Geiser/Krauskopf/Münch (Hrsg.), Schweizerisches und europäisches
Wettbewerbsrecht, Basel 2005, S. 201, Rz. 5.32). Die diesbezüglichen Schlüsse
des Handelsgerichts können als Rechtsfrage im Berufungsverfahren überprüft
werden, soweit sie ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen
(zu Publikation bestimmtes Urteil 4C.344/2006 vom 8. Januar 2007, E. 5.1.2;
Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., N. 268 ff. Zu Art. 3 lit. b UWG).

3.2.2 Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht entsprechend der erwähnten
Rechtsprechung und Literatur als Beurteilungsmassstab auf den
durchschnittlichen Konsumenten abgestellt. Dies wird in der staatsrechtlichen
Beschwerde ausdrücklich anerkannt. Allerdings wirft die Beschwerdeführerin
dem Handelsgericht vor, nach ihren zutreffenden theoretischen Ausführungen in
der konkreten Anwendung überhöhte Anforderungen an das breite Publikum zu
stellen. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin insbesondere
geltend, das Handelsgericht wende Art. 3 lit. b UWG insofern willkürlich an,
als es davon ausgehe, dem durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten sei
bekannt, dass trotz der Bezeichnung "Gratis-Kreditkarte" variable,
benutzungsabhängige Kosten anfallen würden.
Das Handelsgericht hat festgehalten, dass der Durchschnittskonsument den
Hinweis "gratis" in der Werbung für die Kreditkarte SUPERCARDplus so
versteht, dass im Unterschied zu anderen Kreditkarten keine fixe Jahresgebühr
erhoben wird. In der Tat ist kaum anzunehmen, dass der durchschnittlich
aufmerksame Konsument aufgrund der Werbung für eine "Gratis-Kreditkarte"
annimmt, sämtliche mit dieser Karte angebotenen Dienstleistungen würden
unentgeltlich erbracht. Entscheidend ist, dass nach den zutreffenden
Feststellungen des Handelsgerichtes die gratis (ohne Jahresgebühr)
ausgestellte Kreditkarte SUPERCARDplus in der Schweiz tatsächlich gratis
gebraucht werden kann, da für Einkäufe von Waren und Dienstleistungen in der
Schweiz keine Kosten erhoben werden (vgl. dazu im Einzelnen unten E. 3.3).
Damit erweist sich die SUPERCARDplus effektiv für einen weiten
Anwendungsbereich als kostenlos. Insoweit ist die Bezeichnung
"Gratis-Kreditkarte" weder falsch noch irreführend, sondern für den
häufigsten Gebrauchsfall einer Kreditkarte - Einkauf von Waren und
Dienstleistungen im Inland - zutreffend.
Daran ändert der Umstand nichts, dass für gewisse Funktionen der
SUPERCARDplus variable benutzungsabhängige Kosten anfallen, so namentlich für
Bargeldbezüge an Automat und Schalter (Kommission von 3,75 % respektive
mindestens Fr. 5.-- im Inland und Fr. 10.-- im Ausland) sowie Waren- und
Dienstleistungskäufe im Ausland (Gebühr von 2.5 %). Dem angesprochenen
Durchschnittskonsumenten dürfte nämlich bekannt sein, dass bei der Verwendung
einer Bancomat- oder Postcard spezielle Kosten anfallen können, wenn diese
für den Bargeldbezug an Automaten verwendet wird, die nicht der
entsprechenden Bank oder Post gehören. Folglich muss er damit rechnen, dass
auch beim Bargeldbezug mittels einer "Gratis-Kreditkarte", für die keine
Jahresgebühr zu entrichten ist, Kosten entstehen.
Etwas heikler ist die Frage, ob dem Durchschnittskonsumenten, der sich für
eine Gratiskreditkarte entscheidet, bewusst ist, dass für Waren- und
Dienstleistungskäufe im Ausland eine verbrauchsabhängige Gebühr von 2.5 %
erhoben wird. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass
dem Durchschnittskonsumenten bekannt ist, dass er bei (Bar- oder
Kreditkarten-) Einkäufen in Fremdwährungen stets mit gewissen Kosten
(aufgrund der Wechselkurse und/oder Spesen) zu rechnen hat. Jedenfalls
erscheint die Annahme, dem Durchschnittskonsumenten sei dieser Umstand
bekannt, nachvollziehbar und damit verfassungskonform.

3.2.3 Insgesamt erweist es sich daher nicht als willkürlich, eine Irreführung
des potentiellen Konsumenten zu verneinen, wenn eine Kreditkarte, für die
keine Jahresgebühr zu entrichten ist und die in der Schweiz kostenlos
eingesetzt werden kann, als "gratis" bezeichnet wird, auch wenn einzelne
Verwendungen der Kreditkarte - Bargeldbezüge an Automaten und Schaltern sowie
Einkäufe im Ausland - Kosten verursachen. Es ist nicht abwegig, dem
durchschnittlich gut informierten Konsumenten zu unterstellen, dass er die
Bezeichnung "gratis" auf die Jahresgebühr bezieht, was nicht ausschliesst,
dass nebst den gratis angebotenen Dienstleistungen für besondere Verwendungen
der Kreditkarte Kosten anfallen.

3.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung des
Handelsgerichts als willkürlich, dass die Kreditkarte SUPERCARDplus
tatsächlich kostenlos eingesetzt werden könne, nämlich für Warenkäufe in der
Schweiz. Richtig sei vielmehr, dass zwingend ein monatlicher Kreditzins von
0.825 % anfalle, wenn die SUPERCARDplus ihrer Bestimmung gemäss als
Kreditkarte eingesetzt werde. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die von der
Beschwerdeführerin erwähnte Ziff. 4 der Kreditvereinbarung besagt lediglich,
dass der monatliche Kreditzins von 0.825 % erhoben wird, wenn der in der
Monatsrechnung aufgeführte Rechnungsbetrag nicht innerhalb der angegebenen
Frist bezahlt wird. Dass auch bei fristgerechter Zahlung der Monatsrechnung
ein Kreditzins von monatlich 0.825 % anfällt, kann der von der
Beschwerdeführerin zitierten Kreditvereinbarung nicht entnommen werden. Die
beanstandete Feststellung des Handelsgerichtes, wonach Warenkäufe in der
Schweiz über die SUPERCARDplus gratis abgewickelt werden können, ist insoweit
richtig. Von Willkür kann keine Rede sein.

3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass die
Vorinstanz die Preisbekanntgabeverordnung nicht angewendet habe.

3.4.1 Gemäss Art. 17 UWG sind bei der Werbung mit Preisen die Vorschriften
der Preisbekanntgabeverordnung zu beachten. In Bezug auf Dienstleistungen
bestimmt Art. 10 Abs. 1 lit. r PBV, dass für Zahlungsmittel (Kreditkarten)
die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizer Franken bekannt zu geben
sind. Dazu hat das Handelsgericht ausgeführt, Art. 10 Abs. 1 lit. r PBV
beziehe sich von vornherein nicht auf in Prozenten berechnete Kommissionen
oder Gebühren, weil diese verbrauchsabhängig sind und somit nicht in
Schweizer Franken prognostiziert werden können.

3.4.2 Die Kritik, welche die Beschwerdeführerin an dieser Begründung übt,
überzeugt nicht. Der Hinweis auf die Pflicht, bei Werbung mit Telefonnummern
oder sonstigen Zeichen- oder Buchstabenfolgen dem Konsumenten die Grundgebühr
und den Preis pro Minute bekannt zu geben (Art. 13 Abs. 1bis PBV), bezieht
sich auf Fernmeldedienste (Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV). Für die hier
interessierenden Kreditkarten kann der Verordnung nicht entnommen werden,
dass verbrauchsabhängige Gebühren - und nicht bloss eine allfällige
Grundgebühr - angegeben werden müssten (Art. 10 Abs. 1 lit. r PBV).

3.4.3 Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin somit nicht auf,
inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll.

4.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht im Zusammenhang mit
der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Streitwertfestlegung vor.

4.1 Eine Gehörsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass
lediglich die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Kostennote
aufgefordert worden sei und sie - die Beschwerdeführerin - dazu nicht habe
Stellung nehmen können.

4.1.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich vorab nach
dem kantonalen Verfahrensrecht (§ 78 ZPO/AG), dessen Anwendung vom
Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft wird. Überdies
greifen die unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessenden Minimalgarantien
(Art. 29 Abs. 2 BV). Ob diese verletzt sind, prüft das Bundesgericht mit
freier Kognition (BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95 f., 126 I 19 E. 2a S. 21 f.). Im
vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Anspruch auf
rechtliches Gehör nach kantonalem Recht gehe über die bundesrechtlichen
Minimalgarantien hinaus, so dass sich das Bundesgericht darauf beschränken
kann zu prüfen, ob Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist.

4.1.2 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht einen Anspruch darauf, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern und
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 124 I 241 E. 2).

4.1.3 Bei vermögensrechtlichen Streitsachen berechnet sich die
Grundentschädigung des Anwaltes nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 lit. a
Anwaltstarif [SAR 291.150]). Zum Streitwert hätte sich die Beschwerdeführerin
bereits in der Klage äussern können und müssen, wenn wie im vorliegenden Fall
nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird (§ 167 Abs. 1 lit. d ZPO). Wenn
die klagende Partei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kann sie
nicht im Zusammenhang mit dem von der obsiegenden Partei eingereichten
Kostenverzeichnis (§ 121 Abs. 2 ZPO) geltend machen, sie habe keine
Gelegenheit gehabt, sich zum Streitwert zu äussern. Dies gilt insbesondere
auch insoweit, als sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe sich
nicht zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Schweizer Markt der
Kreditkartenherausgeber, zu den durchschnittlichen Kündigungsraten bei
Kreditkarten, zu den Kartenauflagen oder zum Nettoertrag eines Karten-Issuers
äussern können. Diese Ausführungen beziehen sich nicht auf die vom
Obergericht zu beurteilende Streitsache an sich, sondern ausschliesslich auf
den Streitwert. Zum Streitwert hätte sich die Beschwerdeführerin jedoch wie
erwähnt bereits in der Klage äussern müssen.
Auch zur Bezifferung der Prozesskostenentschädigung, die wie erwähnt auf der
Grundlage des Streitwertes errechnet wird, ist die Gegenpartei nicht
anzuhören. Anzuhören ist nur der Anwalt, dessen Kostennote nicht in der
beanspruchten Höhe genehmigt wird (§ 14 Abs. 1 Anwaltstarif). Für eine
Anhörung der Gegenpartei gibt es keine gesetzliche Grundlage.

4.1.4 Aus diesen Gründen erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als
unbegründet.

4.2 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit die
Streitwertfestsetzung als willkürlich beanstandet wird. Wie erwähnt wäre es
Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich bereits in der Klage zum
Streitwert zu äussern, da nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird (§
167 Abs. 1 lit. d ZPO). Wenn eine Prozesspartei im kantonalen Verfahren ihrer
Obliegenheit, sich zum Streitwert zu äussern, nicht nachgekommen ist, sondern
erst im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die Annahmen im angefochtenen
Entscheid als willkürlich kritisiert, haben diese Beanstandungen als neu zu
gelten. Neue Vorbringen sind in der Willkürbeschwerde jedoch unzulässig (BGE
115 Ia 183 E. 4 S. 184 f.), weshalb insofern auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau,
Präsident, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: