Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.302/2006
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{T 0/2}
4P.302/2006 /len

Urteil vom 16. Februar 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ AG,
Y.________ SA,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Ritscher und Dr. Simon Holzer,
Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der I. Kammer.

Art. 5 Abs. 3, 9 und 29 Abs. 2 BV
(Zivilprozess; Sistierung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, Präsident der I. Kammer, vom 7. November 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a
Die X.________ AG erhob am 6. September 2006 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die Z.________ AG eine Patentnichtigkeitsklage. Am 7. September
2006 reichte die Z.________ AG beim Obergericht des Kantons Luzern gegen die
X.________ AG und die Y.________ SA eine Klage aus Patentverletzung ein. In
der Klageschrift wurde der Streitwert der Klage vorläufig auf Fr. 250'000.--
beziffert. Gegenstand beider Klagen ist die Europäische Patentschrift
EP 1.________ mit dem Titel "Luftkühlelement, Verfahren zu seinem Betrieb
sowie Luftkühlanordnung". Mit Schreiben vom 11. September 2006 forderte das
Obergericht des Kantons Luzern die Beklagten auf, bis 12. Oktober 2006 eine
schriftliche Klageantwort einzureichen.
Am 10. Oktober 2006 stellten die Beklagten im Luzerner Verfahren ein
Sistierungsgesuch mit folgenden Anträgen:
"1. Das von der Klägerin vor Obergericht angestrengte
Patentverletzungsverfahren (Fall Nr. ...) sei bis zur rechtskräftigen
Erledigung des von der Beklagten 1 beim Handelsgericht des Kantons Zürich
angestrengten Patentnichtigkeitsverfahrens betreffend die Europäische
Patentschrift EP 1.________ mit dem Titel "Luftkühlelement, Verfahren zu
seinem Betrieb sowie Luftkühlanordnung" (Geschäfts-Nr. ...) zu sistieren.

2.  Für den Fall, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich im Verfahren
Geschäfts-Nr. ... seine Zuständigkeit sowie die Klageidentität bejaht, sei
auf die vorliegende Klage gestützt auf Art. 35 Abs. 2 GestG nicht
einzutreten.

3.  Für den Fall, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich im Verfahren
Geschäfts-Nr. ... seine Zuständigkeit sowie den sachlichen Zusammenhang der
beiden Klagen bejaht, sei die vorliegende Klage gestützt auf Art. 36 Abs. 2
GestG an das Handelsgericht zu überweisen.

4.  Die Frist für die Einreichung der Klageantwort sei für den Fall,
- dass das Handelsgericht seine Zuständigkeit wegen vorzeitiger
Rechtshängigkeit beim Obergericht verneinen sollte,
oder
- dass das Obergericht Ziff. 2 bzw. 3 der Anträge nicht entsprechen sollte,
oder
- dass das Obergericht das vorliegende Sistierungsgesuch abweisen sollte,
oder
- dass die Sistierung hinfällig wird,
um mindestens 30 Tage zu erstrecken, wobei die Beklagten diesfalls berechtigt
zu erklären seien, die Klageantwort gestützt auf § 202 Abs. 2 ZPO auf
Einreden gegen die prozessuale Zuständigkeit zu beschränken.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
A.b
Das Handelsgericht des Kantons Zürich stellte in einer Verfügung vom 27.
Oktober 2006 fest, die bei ihm strittige Frage, wann im Verfahren vor dem
Obergericht des Kantons Luzern die Rechtshängigkeit eingetreten sei, werde
auch vom Obergericht des Kantons Luzern zu entscheiden sein. Es dränge sich
daher eine Koordination der beiden Verfahren auf. Das Obergericht des Kantons
Luzern werde ersucht, das Handelsgericht des Kantons Zürich über seinen
Entscheid zu informieren.

B.
Mit Entscheid vom 7. November 2006 wies der Präsident der I. Kammer des
Obergerichts des Kantons Luzern das Sistierungsgesuch der Beklagten ab
(Dispositivziffer 1). Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Beschränkung
der Klageantwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit
(Dispositivziffer 2). Schliesslich wurde festgehalten, die Beklagten hätten
die schriftliche Klageantwort bis Montag, 11. Dezember 2006, einzureichen;
diese Frist könne nicht mehr erstreckt werden; im Übrigen gälten die
Bestimmungen in der Aufforderung vom 11. September 2006 (Dispositivziffer 3).

C.
Die X.________ AG und die Y.________ SA haben den Entscheid des Präsidenten
der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. November 2006 mit
staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie stellen die
Anträge, die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 2 und 3
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht des Kantons Luzern stellen die
Anträge, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten sei. Beide Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführerinnen zur
Kenntnisnahme zugestellt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2006 ist das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die
Beschwerde gutgeheissen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts von Amtes wegen zu prüfen (BGE 132 III 747 E. 4 S. 748 mit
Hinweis).

3.
Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs.
1). Zu beachten ist indessen, dass gegen selbständige Zwischenentscheide der
kantonalen Obergerichte über die Zuständigkeit wegen Verletzung
bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder die
internationale Zuständigkeit die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist
(Art. 49 Abs. 1 OG), sofern die übrigen Berufungsvoraussetzungen ebenfalls
gegeben sind. Wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde
gegenüber der Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG), scheidet die staatsrechtliche
Beschwerde aus, soweit eine behauptete Rechtsverletzung mit der Berufung
gerügt werden kann.

3.1 Das Obergericht ist in Anwendung von Art. 35 bzw. Art 36 GestG
(Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000; SR
272) zum Ergebnis gelangt, dass es als im Vergleich zum Handelsgericht des
Kantons Zürich früher angerufenes Gericht sein Verfahren nicht sistieren
müsse, sondern dieses fortführen könne.

3.2 Art. 35 GestG befasst sich mit dem Fall der Hängigkeit von identischen
Klagen an mehreren Gerichten und bestimmt, dass jedes später angerufene
Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine
Zuständigkeit entschieden hat (Abs. 1). Sobald die Zuständigkeit des
erstangerufenen Gerichts feststeht, tritt das später angerufene Gericht auf
die Klage nicht ein (Abs. 2).
Art. 36 GestG betrifft den Fall der Hängigkeit von Klagen, die miteinander in
sachlichem Zusammenhang stehen, und bestimmt, dass jedes später angerufene
Gericht das Verfahren aussetzen kann, bis das zuerst angerufene entschieden
hat (Abs. 1). Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst
angerufene überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist (Abs.
2).
Bei Art. 35 und 36 GestG handelt es sich nicht um eigentliche
Gerichtsstandsnormen, sondern diese Bestimmungen regeln die
"gerichtsstandsnahe" Frage der Koordination von mehreren in Zusammenhang
stehenden Verfahren. Da die gerichtlichen Handlungen, die in Anwendung von
Art. 35 und 36 GestG vorgenommen werden, jedoch Auswirkungen auf die örtliche
Zuständigkeit haben können, werden sie in Lehre und Rechtsprechung als
Zwischenentscheide über die örtliche Zuständigkeit betrachtet, die
grundsätzlich gemäss Art. 49 Abs. 1 OG mit Berufung angefochten werden können
(BGE 132 III 178 E. 1.2 S. 181; Thomas A. Castelberg, Die identischen und die
in Zusammenhang stehenden Klagen im Gerichtsstandsgesetz, Diss. Bern 2004, S.
96 f. und S. 182 ff.; Stephan Mazan, Rechtsmittelprobleme rund um das GestG,
in: Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, Zürich 2001, S. 15
ff., S. 27 ff.). Das gilt namentlich für einen Entscheid, mit dem eine
Sistierung des Verfahrens in Anwendung von Art. 35 GestG abgelehnt wird
(Urteil 4C.385/2001 vom 8. Mai 2002 E.1, nicht publ. in BGE 128 III 284),
aber auch für einen Überweisungsentscheid im Sinne von Art. 36 Abs. 2 GestG
(BGE 132 III 178 E. 1.2 S. 181 mit Hinweisen).

3.3 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die Sistierung des bei ihm
hängigen Verfahrens abgelehnt, ohne sich aber festzulegen, ob Art. 35 oder 36
GestG zur Anwendung kommt. Dies offensichtlich in der Annahme, dass auf jeden
Fall entweder das Merkmal der identischen Klagen (Art. 35 GestG) oder jenes
der "in Zusammenhang stehenden Klagen" (Art. 36 GestG) gegeben ist. Das
Bundesgericht braucht sich in diesem Punkt ebenfalls nicht festzulegen, da im
einen wie im anderen Falle der Entscheid, mit dem das Sistierungsgesuch
abgelehnt wurde, als selbständiger Entscheid über die Zuständigkeit zu
betrachten wäre.

3.4 Zu beachten ist indessen, dass im Rahmen der Berufung lediglich Rügen
vorgebracht werden können, welche die Anwendung von Bundesrecht betreffen
(Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind
dagegen unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Diese Regelung wird in der
Literatur im Zusammenhang mit Art. 35 und Art. 36 GestG als problematisch
betrachtet, weil die Frage des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit einer Klage
vom kantonalen Recht bestimmt wird (BGE 128 III 284 E. 4a S. 290), während
das Bundesrecht die anderen Merkmale dieser Normen definiert. Es wird deshalb
die Meinung vertreten, es sei im Rahmen der Berufung auch die Rüge
zuzulassen, der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage sei in Verletzung
des anwendbaren kantonalen Rechts festgelegt worden (Mazan, a.a.O., S. 24
ff.; Thomas A. Castelberg, a.a.O., S. 97 f.).
Anders verhält es sich dagegen, wenn mit einem Rechtsmittel ausschliesslich
Beanstandungen in Bezug auf den Sachverhalt erhoben werden. Für diesen Fall
wird auch in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufung
ausscheidet und die Rügen im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zu
erheben sind (Mazan, a.a.O., S. 19 f.). So verhält es sich aber im
vorliegenden Fall. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird weder die
Anwendung von Art. 35 bzw. Art. 36 GestG noch jene der Regeln der kantonalen
Prozessordnung betreffend die Rechtshängigkeit kritisiert. Die
Beschwerdeführerinnen erheben in der Beschwerdeschrift vielmehr
ausschliesslich Rügen, die sich im Rahmen der Frage des Zeitpunktes der
Rechtshängigkeit gegen den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt
richten. Die in der Literatur erörterte Frage hinsichtlich der Abgrenzung von
Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde braucht deshalb im vorliegenden
Fall nicht entschieden zu werden. Es genügt vielmehr festzuhalten, dass die
Berufung unter den gegebenen Umständen als Rechtsmittel ausscheidet und der
Entscheid des Obergerichts ein taugliches Anfechtungsobjekt für die
staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG bildet.

4.
Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994 (ZPO LU)
wird eine Streitigkeit durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim
Vermittler rechtshängig. Ist gemäss der Zivilprozessordnung kein
Aussöhnungsversuch vorgesehen, tritt die Rechtshängigkeit mit der Einreichung
der Klage beim Richter ein (§ 197 ZPO LU).
§ 185 ZPO LU sieht als Regel vor, dass jedem Prozess ein Aussöhnungsversuch
beim Vermittler voranzugehen hat, soweit das Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt. Eine solche Ausnahme ist in § 186 Abs. 1 lit. a ZPO LU statuiert,
wonach der Aussöhnungsversuch entfällt, wenn der Richter eine Klagefrist
angesetzt hat. Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zu Grunde, dass es
keinen Sinn macht, einen Aussöhnungsversuch durchzuführen, wenn bereits ein
richterliches Verfahren vorangegangen ist, in welchem eine richterliche Frist
zur Einreichung der Klage angesetzt worden ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der
Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 1 zu § 186 ZPO).

4.1 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil reichte die
Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2006 beim Friedensrichter Littau ein
Aussöhnungsgesuch ein. Der Aussöhnungsversuch am 19. Juli 2006 endete ohne
Einigung, weshalb der Weisungsschein ausgestellt wurde. Die Klage wurde am 7.
September 2006 innerhalb der zweimonatigen Gültigkeitsfrist des
Weisungsscheins eingereicht. Aus diesen Feststellungen zieht das Obergericht
den Schluss, dass die Patentverletzungsklage seit dem 6. Juni 2006
rechtshängig ist.

4.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellen die Beschwerdeführerinnen
diese tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts an sich nicht in Frage.
Sie machen jedoch - wie bereits im kantonalen Verfahren - geltend, dass das
Obergericht unbeachtet gelassen habe, dass vorher in der gleichen Sache von
der Beschwerdegegnerin ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
eingeleitet worden sei und im Rahmen dieses Verfahrens anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 31. Mai 2006 vor dem Obergericht des Kantons
Luzern eine Vereinbarung getroffen worden sei, mit welcher der
Beschwerdegegnerin eine richterliche Frist zur Einreichung der Klage
angesetzt worden sei.

4.3 Das Obergericht hat dieses Argument mit der Begründung verworfen, dass
sich aus dem Wortlaut von Ziffer 6 der Vereinbarung vom 31. Mai 2006 wie auch
aus dem gesamten Zusammenhang ergebe, dass die Frist von dreissig Tagen zur
Klageanhebung nur die Kostenverlegung betreffe und keine Klagefristansetzung
im Sinne von § 186 Abs. 1 lit. a ZPO LU darstelle.
Was die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift gegen diese Begründung
vorbringen, vermag nicht zu überzeugen und ist nicht geeignet, eine
Verletzung der von ihnen angerufenen Verfassungsbestimmungen aufzuzeigen.
Zunächst ist mit dem Obergericht festzuhalten, dass sich die Bedeutung von
Ziffer 6 der Vereinbarung vom 31. Mai 2006 klar aus ihrem Wortlaut und den
Umständen des Abschlusses der Vereinbarung ergibt. Mit dieser Vereinbarung
wurde der ursprünglich weiter gefasste Gegenstand des Verfahrens betreffend
vorsorgliche Massnahmen im gegenseitigen Einverständnis der Parteien darauf
eingeschränkt, dass der Experte A.________ ein Gutachten und allenfalls ein
Ergänzungsgutachten verfassen werde, worauf die dringliche Anordnung vom 20.
Februar 2006 hinsichtlich der zu begutachtenden Luftkühldecke in der Filiale
der Bank B.________ in Crissier aufgehoben werde (Ziff. 4 der Vereinbarung).
Die Parteien verzichteten ausdrücklich auf ihre anderslautenden oder
weitergehenden Anträge (Ziff. 5 der Vereinbarung). Ziff. 6 sodann enthält
eine Regelung der Gerichts- und Parteikosten, die im Rahmen des
Massnahmeverfahrens damals schon angefallen waren bzw. in Zukunft noch
anfallen würden. Die Gesuchstellerin sollte grundsätzlich sämtliche
Verfahrenskosten tragen, während die Parteikosten wettzuschlagen waren. Falls
aber innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung des zukünftigen
Erledigungsentscheides betreffend das Massnahmeverfahren ein Hauptprozess
angehoben würde, sollte die am 31. Mai 2006 vereinbarte Kostenregelung
ersetzt werden durch jene, die im eventuell stattfindenden zukünftigen
Hauptprozess zu treffen war. Die dreissigtägige Frist von Ziff. 6 der
Vereinbarung hat demnach offensichtlich nichts zu tun mit einer richterlichen
Fristansetzung zur Einleitung des Hauptprozesses, welcher die von der
Beschwerdegegnerin behauptete Patentverletzung durch die
Beschwerdeführerinnen zum Gegenstand haben sollte. Die vom Obergericht
vorgenommene Auslegung von Ziff. 6 der Vereinbarung ist somit richtig und
insoweit ist keine Verfassungsverletzung ersichtlich. Auf die
Eventualbegründungen des Obergerichts (keine richterliche Frist und keine
Ansetzung einer Klagefrist im Fall von § 228 ZPO LU) und die mit der
Beschwerde dagegen erhobenen Einwände braucht damit nicht eingegangen zu
werden.

4.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf eine angebliche
Auskunft, welche Obergerichtspräsident Boesch anlässlich der Verhandlung vom
31. Mai 2006 den Parteien erteilt haben soll. Nach der Beschwerdeschrift soll
Obergerichtspräsident Boesch die Parteien darauf hingewiesen haben, dass
durch die Ansetzung der Klagefrist in Ziff. 6 der Vereinbarung die
Durchführung eines Aussöhnungsversuchs gestützt auf § 186 Abs. 1 lit. a ZPO
LU entfalle. In der Vernehmlassung des Obergerichts wird dazu festgehalten,
der Obergerichtspräsident wisse nicht mehr, ob er im Zusammenhang mit der
Präzisierung "massgebend ist die Klageeinreichung beim Gericht" in Ziff. 6
der Vereinbarung erklärt habe, ein Aussöhnungsversuch sei nicht notwendig.
Eine solche Erklärung würde aber noch keiner Klagefristansetzung
gleichkommen. Es könne sich lediglich die Frage stellen, ob sich die
Beschwerdeführerinnen auf den Vertrauensschutz einer unrichtigen
Behördenauskunft berufen könnten, was aber nicht der Fall sei.
Es kann in der Tat offen bleiben, ob der Obergerichtspräsident die behauptete
Auskunft erteilt hat. Denn selbst wenn er eine solche unrichtige Auskunft
erteilt hätte, wären die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
notwendigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Fall unrichtiger
Auskünfte von Behörden nicht gegeben. Zu diesen Voraussetzungen gehört
namentlich, dass der Adressat die Unrichtigkeit der Auskunft bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte (BGE 127 I
31 E. 3a S. 36 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt worden ist, kann kein
Zweifel darüber bestehen, dass mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom 31. Mai 2006
keine Klagefrist im Sinne von § 186 Abs. 1 lit. a ZPO LU angesetzt wurde. Das
musste für die an der Verhandlung und insbesondere beim Abschluss der
Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerinnen ohne
weiteres ersichtlich sein. Unter diesen Umständen berufen sie sich erfolglos
auf das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz. Ebenfalls als
unbegründet erweisen sich damit die weiteren Rügen einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Was die Beschwerdeführerinnen schliesslich
hinsichtlich einer angeblichen Befangenheit von Obergerichtspräsident Boesch
vorbringen, wird den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(vgl. dazu BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen) nicht gerecht, weshalb
darauf nicht eingetreten werden kann.

5.
5.1 Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 und 7 OG). Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin -
ebenfalls unter solidarischer Haftung - für das bundesgerichtliche Verfahren
zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).

5.2 Die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angesetzte Frist
zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort ist am 11. Dezember 2006
während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abgelaufen. Es wird
dem Obergericht des Kantons Luzern überlassen, erneut eine solche Frist
anzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Präsident der I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: