Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.298/2006
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{T 0/2}
4P.298/2006 /len

Urteil vom 14. Februar 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Herrn Jean-Samuel Leuba und Herrn Robert Fox,
Tribunal Arbitral du Sport (TAS).

internationales Schiedsgericht; ordre public,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du
Sport (TAS)
vom 10. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist ein professioneller Fussballspieler mit Wohnsitz in
Griechenland. Er schloss mit dem griechischen Fussballklub Y.________ einen
Arbeitsvertrag mit fester Dauer von zwei Jahren, beginnend am 27. Juli 2001
und endend am 30. Juni 2003. Der Vertrag enthält eine einseitige
Optionklausel zu Gunsten des Arbeitgebers auf Verlängerung des Vertrages um
zwei Jahre bis zum 30. Juni 2005 und um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni
2006.
Nach der ersten Vertragsverlängerung widersetzte sich X.________ der zweiten
Verlängerung um ein weiteres Jahr. In seinem an den Fussballklub gerichteten
Schreiben vom 28. Juni 2005 machte er geltend, dass die Optionsklausel im
Arbeitsvertrag ungültig sei.

B.
Das vom Fussballspieler angerufene Büro der FIFA Spielerstatus-Kommission kam
mit Entscheid vom 4. Oktober 2005 zum Schluss, dass die einseitige
Optionsklausel zu Gunsten des Fussballklubs als ungültig zu betrachten sei,
und hielt fest, dass das Vertragsverhältnis am 30. Juni 2005 geendet habe.
Der Fussballklub appellierte an das Tribunal Arbitral du Sport (abgekürzt:
TAS), das mit Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006 die Berufung guthiess, den
Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission vom 4. Oktober 2005
aufhob und die Sache an die FIFA zurückwies zum Entscheid über die Folgen der
Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Fussballspieler. Das TAS
betrachtete die Optionsklausel im Gegegensatz zum Büro der FIFA
Spielerstatus-Kommission als rechtlich verbindlich.

C.
Mit seiner beim Bundesgericht eingelegten staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt X.________, es sei das Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das TAS zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Der
Beschwerdeführer bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen,
der Beschwerdegegner der französischen Sprache. Praxisgemäss ergeht diesfalls
das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37
Abs. 3 OG).

3.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu
prüfen (BGE 132 III 747 E. 5 S. 748 mit Hinweis).

4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch im internationalen
Schiedsverfahren zwischen Endentscheiden und Teilentscheiden (Art. 188 IPRG)
sowie Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 190 Abs. 3 IPRG) zu unterscheiden
(BGE 130 III 76 E. 3.1 S. 78 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat das TAS über die zwischen den Parteien streitigen
Fragen der Gültigkeit der Optionsklausel und der Vertragsverletzung, nicht
aber über die Folgen der Vertragsverletzung entschieden. Es hat den
angefochtenen Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die FIFA zurückgewiesen.
Bei einem derartigen Rückweisungsentscheid handelt es sich nach der Praxis
des Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 122 I
39 E. 1a/aa S. 41 f.).
Im internationalen Schiedsverfahren können Vor- oder Zwischenentscheide bloss
aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen (Ernennung und
Zusammensetzung des Schiedsgerichts; Zuständigkeit und Unzuständigkeit) mit
der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden. Andere Rügen sind
unzulässig (BGE 130 III 76 E. 3 und 4).

5.
Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art.
191 Abs. 1 IPRG), müssen die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
beachtet werden. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip. Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid nur
insoweit, als in der Beschwerdeschrift zulässige und ausreichend
substanziierte Rügen erhoben werden (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 126 III
524 E. 1c S. 526; 125 I 71 E. 1c S. 76).
In der Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf
den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Verstoss gegen den Ordre
public). Eine solche Rüge kann jedoch - wie bereits festgehalten - im
internationalen Schiedsverfahren in einer gegen einen Vor- oder
Zwischenentscheid gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde nicht erhoben
werden. Bringt der Beschwerdeführer somit keine zulässige Rüge vor, ist auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (BGE 130 III 76 E. 4.6 S.
86).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat den
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 6a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: