Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.288/2006
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4P.288/2006 /len

Urteil vom 9. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Fürsprecher Andreas B. Notter,

gegen

I.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,

Handelsgericht des Kantons Bern.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Bern vom 31. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die K.________ SA (heute L.________ SA; Käuferin) hatte im März 1998 beim
italienischen Unternehmen M.________ (Verkäuferin) Luxuslederwaren zu einem
Preis von Fr. 726'604.-- (inkl. italienische MWST) erworben. Im Zusammenhang
mit der Beförderung von in Italien eingekaufter Ware war die Käuferin bereits
seit längerem Kundin der I.________ AG (Beschwerdegegnerin).
Die Beschwerdegegnerin hat Sitz in Basel und verfügt über eine
Zweigniederlassung in Bern. Sie war im Jahr 1998 als Spediteurin im
Transportgewerbe tätig und organisierte in Zusammenarbeit mit der N.________
SpA internationale Transporte zwischen Italien und der Schweiz. Die
N.________ SpA ist eine im Bereich der Vermittlung internationaler Transporte
tätige Unternehmung, die einen Sammeldienst in Mailand unterhält, über den
namentlich grenzüberschreitende Speditionen umgeschlagen bzw. von einem
Frachtführer auf den anderen umgeladen werden.
Zur möglichst raschen Durchführung des Transports der Lederwaren von
O.________, Italien, zur Käuferin in P.________ kontaktierte die Verkäuferin
die N.________ SpA in Mailand, die jedoch über keine Transportgelegenheit zur
zeitgerechten Erledigung des Auftrags verfügte und diesen demzufolge
ablehnte. Die Verkäuferin gelangte daher direkt an den Transporteur
Q.________, der bereits seit längerem Partner der N.________ SpA war und von
ihr offenbar gelegentlich mit Speditionen von Waren für die Käuferin betraut
wurde. Q.________ wurde auch von der N.________ SpA kontaktiert und
informierte diese über die bereits erfolgte Annahme des direkt durch die
Verkäuferin selbst erteilten Auftrags. Am 20. März 1998 wurde die Ware nach
dem Unterzeichnen des CMR-Frachtbriefs von einem Fahrer Q.________s
übernommen und zum Weitertransport in dessen Lager gebracht. Der Fahrer
R.________ war am 23. März 1998 bereit, sogleich einen Transport nach Mailand
durchzuführen. Dieser Fahrer war Q.________ flüchtig bekannt, da jener seit
einigen Monaten bei ihm regelmässig um die Erteilung von Aufträgen
nachgesucht hatte. Q.________ betraute R.________ mit der Durchführung des
Transports der Ware zu N.________ SpA in Mailand. Die Ware erreichte jedoch
ihren Zielort nicht und es fehlt seither vom Transportgut, dem Fahrer
R.________ und dem Transportfahrzeug jede Spur. Gerüchten zufolge soll die
verschwundene Ladung in Deutschland veruntreut worden sein. Der
Beschwerdegegnerin wurde am 25. März 1998 der Verlust der bestellten Ware
mitgeteilt. Sie leitete diese Meldung umgehend an die Käuferin weiter und
kümmerte sich in der Folge um die Schadenserledigung mit den Versicherern.
Die A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________,
H.________ und die G.________ (Beschwerdeführerinnen) sind
Aktiengesellschaften nach französischem, britischem oder belgischem Recht mit
Sitz in Liverpool bzw. der Region Paris. Sie richteten der Käuferin infolge
des Warenverlusts über die Agentur S.________ am 30. Juni 1998 bzw. am
25. Februar 1999 eine Entschädigung aus, die dem Kaufpreis von Fr. 726'603.--
(inkl. italienischer MWST) entspricht.

B.
Die Beschwerdeführerinnen belangten die Beschwerdegegnerin am 1. März 2005
vor dem Handelsgericht des Kantons Bern auf Bezahlung von Fr. 726'603.30
nebst Zins. Sie leiteten ihren Anspruch aus einem behaupteten Frachtvertrag
zwischen der Beschwerdegegnerin und der Käuferin ab, auf den das
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR; SR 0.741.611) Anwendung finden
solle. Die Käuferin hatte die ihr zustehenden Ersatzansprüche den
Beschwerdeführerinnen abgetreten.
Mit Verfügung vom 6. September 2005 beschränkte der Präsident des
Handelsgerichts das Verfahren in Anwendung von Art. 196 ZPO/BE entsprechend
dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf die Frage des anwendbaren Rechts und
der Verjährung. Das Handelsgericht wies am 31. Mai 2006 die Klage ab. Es kam
zum Schluss, dass ein Frachtvertrag im Sinne des CMR nicht nachgewiesen und
folglich das Übereinkommen nicht anwendbar sei. Auch ein Frachtvertrag nach
schweizerischem Recht liege nicht vor. Mangels Einigung auf eine Durchführung
einer Güterbeförderung liege kein Vertrag über die Beförderung der Bestellung
vom März 1998 vor, womit es an der Rechtsgrundlage für die von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Haftpflicht der Beschwerdegegnerin
fehle.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen, das
Urteil des Handelsgerichts vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Sache zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht
einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Das Handelsgericht schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht habe sowohl das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verletzt, indem es auf die Einvernahme der von ihnen beantragten Zeugen
verzichtet habe.

3.
3.1 Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der
Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b;
124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Beantragt eine Partei die Abnahme von
Beweisen, hat das Gericht dem Antrag nicht in jedem Fall Folge zu leisten. Es
kann die Beweisbegehren insbesondere dann ablehnen, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn von vornherein anzunehmen ist,
dass der angebotene Beweis keine Klarstellungen herbeizuführen vermag. Kommt
der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der
angebotene Beweis vermöge keine Klärung herbeizuführen, kann auf ein
beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen
antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegen. Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze
verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu
beurteilen ist (Urteil 4P.142/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.2, Pra 92/2003
Nr. 113 S. 601 ff.; vgl. auch BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb, je mit Hinweisen).

3.2 Das Handelsgericht erwog, der auf die Frage des anwendbaren Rechts und
der Verjährung beschränkte Verfahrensgegenstand würde notwendigerweise auch
die Problematik des Zustandekommens eines Vertrags und dessen Qualifikation
einschliessen. Gegenstand des Beweisverfahrens sei die Art bzw. die
Intensität der Geschäftsbeziehungen zwischen der Käuferin und der
Beschwerdegegnerin zur fraglichen Zeit. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine
vorgängig zur Bestellung vom März 1998 zustande gekommene Einigung zwischen
der Käuferin und der Beschwerdegegnerin über die dauerhafte
grenzüberschreitende Durchführung von Warentransporten zu beweisen, da sie
aus dem Bestehen dieses (Dauer-)Vertrags eine Vertragsverletzung und damit
ihren Schadenersatzanspruch ableiten würden. Den streitigen Sachverhalt
hätten sie zur vollen Überzeugung des Richters zu bringen.
Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme der von den Beschwerdeführerinnen
beantragten Zeugen hielt das Handelsgericht unter Verweis auf das Protokoll
der Hauptverhandlung vom 31. März 2006 in seiner Urteilsbegründung fest, die
Einvernahme der Mitarbeiter der Nachfolgerin der Käuferin, T.________ und
U.________, habe es wegen deren geringen Beweiswerts und ihrem Näheverhältnis
zur Beschwerdegegnerin abgewiesen. Weder T.________ noch U.________ seien im
Verfahren aufgrund ihrer Nähe zur Beschwerdegegnerin letztendlich neutral.
Ihre Aussagen seien folglich zum vornherein von geringem Beweiswert und
würden am Beweisergebnis kaum etwas ändern. Im Übrigen sei aktenkundig, dass
der Parteivertreter der Beschwerdegegnerin V.________ die notwendigen
Abklärungen in deren Betrieb vorgenommen habe, um über die Geschehnisse
ausreichend informiert zu sein. Demzufolge könne er ebenso kompetent Auskunft
erteilen. Das Handelsgericht verzichtete auf ein Nachholen der
Zeugeneinvernahme des Transporteurs Q.________, der sich mit Arztzeugnis für
die Hauptverhandlung entschuldigt hatte, weil das Verhältnis Q.________ -
R.________ nicht rechtserheblich sei und Q.________ in den heiklen Punkten
ohnehin ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte geltend machen können, da er sich
durch seine Aussagen womöglich persönlich verantwortlich machen würde.

3.3 Das Handelsgericht hat somit - wie es zudem explizit selbst ausführte -
in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Beweismittel verzichtet.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs entbehrt daher von vornherein
der Grundlage (vgl. Erwägung 3.1). Zudem wäre auf sie mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten, da die Verletzung des
rechtlichen Gehörs infolge Nichtabnahme beantragter Beweise vorgängig mit
kantonaler Nichtigkeitsklage beim Plenum des Appellationshofes angefochten
werden könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 359 Ziff. 3
ZPO/BE; BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 111; 109 Ia 88 E. 2;
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1b/cc und 6/a Bemerkungen vor Art. 359 ZPO/BE).

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
Willkürverbots.

4.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er
aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den
Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im
Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III
279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1
S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies,
dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE
129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Kommt das Sachgericht in
antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, ein angebotenes Beweismittel sei
beweisuntauglich oder vermöge die bereits gewonnene Überzeugung zum
Sachverhalt von vornherein nicht zu erschüttern, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich und damit
offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift
oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder
sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.
Urteil 4P.129/2003 vom 3. November 2003, E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2 Zur Begründung der Willkürrüge bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die
vom Handelsgericht für den Verzicht auf die Einvernahme der Herren
Q.________, T.________ und U.________ angeführten Gründe entbehrten einer
sachlichen Grundlage. Diese Rüge sei umso schwerwiegender, da das
Handelsgericht nicht davon ausgegangen sei, der von ihnen behauptete,
rechtserhebliche Sachverhalt, nämlich das Bestehen eines generellen
Frachtvertrags, sei aufgrund der Beweiswürdigung nicht gegeben. Es habe
einzig festgehalten, dass ihnen der diesbezügliche Beweis nicht gelungen sei.
Somit sei das Handelsgericht nicht aufgrund dessen, was es als erwiesen
ansehe, zum Schluss gekommen, die Klage abzuweisen. Die verweigerten
Zeugeneinvernahmen hätten durchaus einen Einfluss auf den Prozessausgang
haben können. Alle drei Zeugen hätten Wichtiges zum tatsächlich gelebten
Vertragsverhältnis aussagen können.

4.3 Das Handelsgericht hat in seiner ausführlichen Beweiswürdigung
insbesondere Folgendes erwogen:
Im Gegensatz zur Darstellung der Beschwerdeführerinnen spreche die
Klagebeilage 27 gerade gesamthaft dafür, dass die Beschwerdegegnerin und die
Käuferin ihre geschäftlichen Beziehungen flexibel und keinesfalls auf längere
Dauer hinaus zwingend gleich bleibend gestalten wollten oder solches je
vereinbart hätten. Auch die Wortwahl der Klagebeilage 28 spreche in klarer
Weise gegen die These der Beschwerdeführerinnen, wonach die
Beschwerdegegnerin über längere Zeit andauernd als alleinige bzw. allein
verantwortliche Spediteurin eingesetzt worden wäre. Aus der Klagebeilage 29
könne ebenso gut der Schluss gezogen werden, dass die Geschäftsbeziehungen
zwischen der Beschwerdegegnerin und der Käuferin jeweils pragmatisch und
flexibel gehandhabt worden seien. Weiter stelle die Antwortbeilage 5 ein
Indiz dar, das die Zweifel an den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen
weiter verstärke. Die Beschwerdegegnerin habe konsequent ausgeführt, zwar als
Spediteurin und damit als Vermittlerin und Betreuerin von Transportgeschäften
tätig zu sein, nicht jedoch als ausführende Transporteurin. Ihr Vertreter,
V.________, habe ihre Behauptungen im Parteiverhör vollumfänglich und
stringent bestätigt und sie deckten sich auch mit den auf ihrer Website
erhältlichen Informationen. Zudem werde eine vorgängig zum Schadenereignis
getroffene Abrede über die dauerhafte und allumfassende Verpflichtung und
Verantwortung für Warenbeförderungen als derart weit reichende und dauerhafte
Verpflichtung bzw. Übernahme von Verantwortung von Gewerbetreibenden zum
vornherein kaum ohne die schriftliche Festsetzung der wichtigsten Modalitäten
eingegangen. Es sei zwar durchaus erwiesen, dass die Beteiligten zur
fraglichen Zeit ein faktisches Transportsystem zur Warenbeförderung von
O.________ nach P.________ betrieben hätten. Die Beweislage lasse hingegen
namentlich mit Blick auf die Klagebeilagen 26-33 sowie auf die
Klageantwortbeilagen 4, 5 und 11 lediglich den Schluss zu, dass dieses
insgesamt flexibel und situationsbezogen gehandhabt und die anwendbaren
Konditionen und Modalitäten regelmässig neu ausgehandelt worden seien. Die
Beschwerdeführerinnen könnten keinesfalls mit Verweis auf das praktizierte
Transportsystem eine Einigung über die allumfassende dauerhafte
Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin für die Warenbeförderung O.________
- P.________ nachweisen. Hierzu fehle es an einer entsprechend
aussagekräftigen Vertragsunterlage, Routing Order oder an anderen
stichhaltigen Beweismitteln. Zwischen der Käuferin und der Beschwerdegegnerin
sei ein Konsens weder betreffend einer Verpflichtung zur dauerhaften
Ausführung von Beförderungen noch bezüglich einer allumfassenden
Verantwortlichkeit für sämtliche innerhalb oder ausserhalb eines allfälligen
von den Beteiligten errichteten und praktizierten Transportsystems erstellt.

4.4 Das Handelsgericht hat demnach entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen das Bestehen eines generellen Frachtvertrags aufgrund
der Beweiswürdigung als nicht gegeben erachtet. Wie aus seinen Erwägungen
nachvollziehbar erhellt, werden Abreden, wie sie die Beschwerdeführerinnen
behaupten, kaum ohne schriftliche Festsetzung der wichtigsten Modalitäten
eingegangen und fehlte es den Beschwerdeführerinnen an aussagekräftigen
Vertragsunterlagen, Routing Order oder anderen stichhaltigen Beweismitteln,
um die von ihnen behauptete Abrede zu beweisen. Die Beschwerdeführerinnen
zeigen in ihrer Beschwerde nicht auf, inwiefern die von ihnen beantragten
Zeugen als stichhaltige Beweismittel zum Beweis der behaupteten Abreden in
Frage kämen. Sie bringen lediglich pauschal vor, die Zeugen könnten Wichtiges
zum tatsächlich gelebten Vertragsverhältnis aussagen, ohne dies indes
detailliert zu begründen. Das Handelsgericht ist daher bei der Vornahme der
antizipierten Beweiswürdigung nicht geradezu in Willkür verfallen, wenn es
erwog, eine Einvernahme der Zeugen T.________ und U.________ würden aufgrund
des geringen Beweiswerts infolge des Näheverhältnisses der Zeugen zur
Beschwerdegegnerin am Beweisergebnis kaum etwas ändern und auf die
Einvernahme des Zeugen Q.________ könne verzichtet werden, da das Verhältnis
von diesem zu R.________ nicht rechtserheblich sei. Dies gilt auch, wenn -
wie die Beschwerdeführerinnen behaupten - kein Näheverhältnis des Zeugen
T.________ zur Beschwerdegegnerin anzunehmen wäre, sondern wohl eher zur
Klageseite, da Herr T.________ ehemaliger Mitarbeiter der Käuferin war.
Ebenso ist das Argument der Beschwerdeführerinnen unbehelflich, es
widerspreche in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken, dass kein
einziger von ihnen angerufene Zeuge befragt worden sei. Kommt das Sachgericht
zur Überzeugung, alle beantragten Zeugen seien nicht geeignet, den bereits
aus den anderen Beweisen gezogenen Schluss zu widerlegen, kann es ohne
Willkür die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen abweisen. Die
Beschwerdeführerinnen verkennen auch, dass es nicht willkürlich ist, auf
einen vorgeladenen, aber nicht erscheinenden Zeugen zu verzichten, wenn das
Gericht zur Überzeugung gelangt, seine Aussagen würden das Ergebnis der
Beweiswürdigung nicht mehr zu erschüttern vermögen. Ebenso wenig verfängt das
weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das Handelsgericht habe Art. 9
BV verletzt, indem es eine Einigung auf der Basis der Klagebeilage 26 in
Zweifel gezogen und demnach einen Sachverhalt als nicht gegeben betrachtet
habe, obwohl dieser von keiner Partei bestritten worden sei. Ein solches
Zugeständnis liegt gerade nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat in Art. 1
ihrer Klageantwort ausdrücklich sämtliche Ausführungen der Klage bestritten,
soweit sie diese nicht ausdrücklich als zutreffend anerkennen würde. Zudem
zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf und ist nicht ersichtlich,
inwiefern selbst bei Vorliegen einer solchen behaupteten Einigung betreffend
Transportofferte der Entscheid im Ergebnis hätte willkürlich sein sollen.
Denn aufgrund des Wortlauts der Offerte könnte weder auf eine Vereinbarung
eines dauerhaften noch eines exklusiven Vertragsverhältnisses geschlossen
werden und schon gar nicht würde sie Aufträge für Waren mit einem Wert von
über LIT 200'000'000.-- erfassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren
Ausführungen keine Willkür aufzuzeigen vermögen, soweit ihre Vorbringen
überhaupt rechtsgenüglich begründet sind.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird demnach abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7; Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit
Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: