Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.272/2006
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{T 0/2}
4P.272/2006 /len

Urteil vom 2. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lothar Sidler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer.

Art. 9 BV (Willkür),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
vom 25. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ (Beschwerdegegner) und C.________, Alleinaktionär der
D.________ AG mit Sitz in O.________, später P.________, schlossen am 1. März
1989 einen Treuhandvertrag ab, in dem sich der Beschwerdegegner zur Übernahme
und fiduziarischen Ausübung des Mandats als Verwaltungsratspräsident der
D.________ AG verpflichtete. Am 27. Februar 1997 wurde C.________ zum
geschäftsleitenden Direktor der D.________ AG mit Einzelunterschrift ernannt.
Der Beschwerdegegner legte sein Verwaltungsratsmandat im April 2001 nieder
und am 28. Mai 2001 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet.

C. ________ schloss mit einer unbestimmten Anzahl vorwiegend in Deutschland
ansässiger Anleger nach dem sogenannten "Schneeball-System" Treuhand- und
Vermögensverwaltungsverträge mit fixen Erfolgsprämien ab. Die Verträge wurden
teilweise im Namen der D.________ AG, teilweise für in Luxemburg und New York
domizilierte Gesellschaften zumeist von ihm als "Vermittler" bzw. einer
weiteren Person unterzeichnet. Die Einlagen der Anleger erfolgten in bar oder
als Überweisungen auf schweizerische und deutsche Bank- und Postkonten, an
denen die D.________ AG nicht wirtschaftlich berechtigt war. C.________ wurde
in Deutschland wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren
verurteilt. Das gegen ihn geführte Strafverfahren in der Schweiz wurde mit
Verfügung des Verhöramts des Kantons Schwyz vom 5. März 2004 eingestellt.

A.b A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer), E.________,
F.H.________ und G.H.________ sowie K.________ sind im Konkurs der D.________
AG mit Forderungen über insgesamt Fr. 448'602.40 rechtskräftig in der 3.
Klasse kolloziert. Das Konkursamt Goldau trat ihnen am 4. Dezember 2001 die
unter den Nummern 305 - 308 inventarisierten Verantwortlichkeitsansprüche
gestützt auf Art. 260 SchKG ab.

B.
Die Beschwerdeführer, E.________, F.H.________ und G.H.________ sowie
K.________ erhoben am 3. September 2002 beim Bezirksgericht Schwyz Klage
gegen die Revisionsstelle der Gesellschaft sowie gegen den Beschwerdegegner.
Sie beantragten die Zahlung von Fr. 620'000.-- nebst Zins aus
aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Mit Urteil vom 28. Juni 2005 hiess das
Bezirksgericht die Klage gegen den Beschwerdegegner gut (Ziff. 1), entlastete
die Revisionsstelle von einer Verantwortlichkeit (Ziff. 1) und regelte die
Kostenfolgen (Ziff. 2/3).
Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdegegner an das Kantonsgericht
Schwyz mit dem Begehren, Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 3 Abs. 2
des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Das Kantonsgericht hat am 25. Juli 2006 die kantonale Berufung teilweise
gutgeheissen und die Klage in Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 Abs.
2 des angefochtenen Urteils abgewiesen. Es erachtete die kantonale Berufung
in der Sache als vollumfänglich, betreffend vorinstanzlicher Kostenpunkte
jedoch als nur teilweise begründet.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil
des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2006 in Sachen der Parteien aufzuheben und
das Urteil des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2005 für den Betrag von Fr.
161'114.25 zu bestätigen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner beantragen in ihren
Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde haben die Beschwerdeführer in
gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung,
so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden
und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG).
Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294; 131 I 137 E.
1.2; 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr
verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Das Kantonsgericht hat die Verantwortlichkeitsklage gegen den
Beschwerdegegner mit der Begründung abgewiesen, dass es am Schaden bzw. an
dessen Nachweis fehle. Die Anleger hätten ihre allfälligen Ansprüche im
Konkurs nicht geltend gemacht. Zwar habe eine Kollokation grundsätzlich keine
materiellrechtlichen Wirkungen, ein Verzicht auf Geltendmachung der
Forderungen im Konkurs habe aber zur Folge, dass nach Abschluss des Konkurses
eine Anspruchsdurchsetzung nicht mehr möglich sei. Daraus ergebe sich, dass
die Kollokation von Gläubigerforderungen, d.h. Gesellschaftsschulden, zwar
für einen Verantwortlichkeitsschaden nicht hinreichend sei, dass aber ohne
Geltendmachung bzw. Kollokation einer Gläubigerforderung auch nicht von einem
entsprechenden Schaden und Schadensnachweis ausgegangen werden könne, d.h.
dass die Kollokation zumindest im Regelfall eine notwendige (nicht aber
hinreichende) Bedingung für einen Gesellschafts- und
Verantwortlichkeitsschaden sei. Im Sinne einer selbstständigen
Eventualbegründung erwog das Kantonsgericht, selbst wenn davon ausgegangen
würde, bereits die Entstehung einer Verbindlichkeit ohne Gegenwert stelle
unabhängig von der Realisierung der Schuld einen Schaden der Gesellschaft
dar, wäre dieser von den Beschwerdeführern substanziiert darzulegen und zu
beweisen. Der konkursiten Gesellschaft sei nur ein Schaden entstanden im
Falle einer Erhöhung der Passiven ohne gleichzeitige Erhöhung der Aktiven
sowie im Falle einer Verminderung der Aktiven ohne gleichzeitige Verminderung
der Passiven, was die Beschwerdeführer substanziiert darlegen und beweisen
müssten. Der Schaden sei jedoch von den Beschwerdeführern nicht näher
umschrieben worden. Sie hätten nicht substanziiert aufgezeigt, dass aufgrund
der Untätigkeit des Beklagten entweder Verpflichtungen ohne Gegenwert
zulasten der D.________ AG eingegangen worden seien oder dass Auszahlungen ab
Konten dieser Firma erfolgten, ohne dass damit Schulden der Gesellschaft
getilgt worden wären.

3.
Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbstständigen Begründungen, so
müssen beide angefochten werden, und zwar mit dem jeweils richtigen
Rechtsmittel (BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 115 II 300 E. 2a; 111 II 398 E.
2b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer erfüllen diese Anforderung, indem
sie die Begründung des Kantonsgerichts, es liege kein Schaden vor, mit
Berufung wegen Bundesrechtsverletzung und die Begründung, der Schaden sei
nicht hinreichend substanziiert und bewiesen, mit staatsrechtlicher
Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots angefochten haben.

4.
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht in mehrerer Hinsicht eine
Verletzung des Willkürverbots vor.

4.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er
aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den
Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im
Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III
279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S.
473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass
dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE
129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).

4.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen,
soweit es seine Beurteilung über den Bestand des Schadens auf die
Feststellung abgestützt habe, der Konkurs über die D.________ AG sei
eingestellt worden oder die Gläubiger hätten auf ihre Forderungen verzichtet.
An welcher Stelle des angefochtenen Entscheids das Kantonsgericht solche
Feststellungen betreffend Einstellung des Konkurses bzw. Gläubigerverzicht
auf Forderungen getroffen haben sollte, zeigen die Beschwerdeführer indes
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge entbehrt daher von
vornherein der Grundlage.

4.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, das Kantonsgericht habe
willkürlich festgestellt, dass der Schaden ungenügend substanziiert worden
sei.

4.3.1 Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu
substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des
materiellen Rechts subsumiert werden können, stellt eine Bundesrechtsfrage
dar (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen), die dem Bundesgericht in der
vorliegenden berufungsfähigen Streitsache mit Berufung zu unterbreiten ist
(Art. 43 OG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht dazu nicht
offen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a).
Daher ist auf die Rüge, soweit sie sich gegen die Anforderungen an die
Substanziierung richtet, nicht einzutreten.

4.3.2 Sofern sich die Rüge gegen den Schluss des Kantonsgerichts richtet, die
Beschwerdeführer hätten den Schaden nicht substanziiert dargetan, kann darauf
ebenfalls nicht eingetreten werden, da die Beschwerdevorbringen den
Begründungsanforderungen nicht gerecht werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl.
Erwägung 4.1).
Das Kantonsgericht hielt fest, es gehe aus den Rechtsschriften nicht klar
hervor, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 620'000.-- zusammensetze.
Offenbar handle es sich dabei um die Summe aller kollozierten Forderungen,
abzüglich jener von L.________, die aus einer Zeit datiere, in welcher der
Beschwerdegegner noch nicht Verwaltungsrat der D.________ AG gewesen sei.
Diese Forderungen seien aber bei der Berechnung des vom Beschwerdegegner
verursachten Schadens nicht zu berücksichtigen, da sie vor Ende 1996
entstanden seien. Im Übrigen werde der Schaden von den Beschwerdeführern
nicht näher umschrieben bzw. so berechnet, wie wenn es sich um den direkten
Schaden der Anleger selber handeln würde. Zu Recht rüge der Beschwerdegegner,
der blosse Pauschalverweis auf eine nicht rechtsverbindliche
Geschädigtenaufstellung im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens sowie
auf einzelne in den Akten befindliche Anlageverträge reiche als Beweis für
nach 1996 entstandene Verbindlichkeiten nicht aus, zumal in der Zustimmung
des Beschwerdegegners zum Beizug der fraglichen Akten keine prozessuale
Anerkennung einzelner Schadenspositionen zu erkennen sei. Dies gelte umso
mehr, als grösstenteils keine Verträge im Recht liegen würden und in mehreren
Fällen unbestrittenermassen Rückzahlungen erfolgt seien. Zudem sei teilweise
unklar, ob die fraglichen Verträge im Namen der D.________ AG, der D.________
S.à.r.l. Luxemburg oder der M.________ Inc. New York abgeschlossen bzw. von
einer dazu ermächtigten Person oder lediglich von einem sog. "Vermittler"
ausgehandelt bzw. unterzeichnet worden seien. Auch sei die blosse
Vertragsunterzeichnung noch kein Beleg dafür, dass tatsächlich in allen
Fällen eine Einlage erfolgt sei. Zwar seien einige der Verträge nachträglich
durch die D.________ AG anerkannt worden; auch diesbezüglich fehle es aber an
detaillierten Angaben der Beschwerdeführer. Klarheit hätte hier allenfalls
die Zeugenaussage geschädigter Anleger bringen können; ein entsprechender
Beweisantrag sei seitens der Beschwerdeführer jedoch erst im
Berufungsverfahren und damit verspätet erfolgt.
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern diese Überlegungen des
Kantonsgerichts willkürlich sein sollen. Ihre weitschweifenden,
unübersichtlichen Darlegungen, die sie in appellatorischer Kritik den
Ausführungen des Kantonsgerichts gegenüberstellen, lassen jedenfalls nicht
erkennen, dass sie den eingeklagten Gesellschaftsschaden effektiv
rechtsgenüglich substanziiert dargelegt und entsprechende Beweisanträge
gestellt hätten, was vom Kantonsgericht willkürlich verneint worden wäre.

4.3.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, es sei seiner
Pflicht, Behauptungen und Beweismittel vollumfänglich zu prüfen nicht
nachgekommen, da es sich mit verschiedenen vom Bezirksgericht
berücksichtigten Urkunden überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Darin
erblicken die Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des Anspruchs auf
Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV).
Soweit diese Rüge überhaupt rechtsgenüglich begründet ist, geht sie an der
Sache vorbei. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Kantonsgericht
aufgrund der Verneinung der hinreichenden Substanziierung des Schadens gar
keine Beweiswürdigung durchführen konnte und sich demnach auch nicht zu den
entsprechenden Beweismitteln äussern musste. Mangels Entscheidrelevanz ist
zudem auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Kausalität
nicht einzutreten.

4.4 Die Beschwerdeführer rügen weiter eine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts. Sie bringen vor, das Kantonsgericht verstosse gegen § 50 Abs. 1
ZPO/SZ, wenn es die vom Bezirksgericht bejahte Gültigkeit der Verträge und
den Bestand der daraus abgeleiteten Forderungen anzweifle, obwohl der
Beschwerdegegner den Bestand der Forderungen bzw. die Gültigkeit der Verträge
nicht in Frage gestellt habe. Der Beschwerdegegner hat den Bestand des
Gesellschaftsschadens indes stets bestritten. Eine willkürliche Anwendung von
§ 50 Abs. 1 ZPO/SZ, wonach es Sache der Parteien ist, dem Gericht das
Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen und dieses seinem Verfahren nur
behauptete Tatsachen zugrunde legt, ist in keiner Weise dargetan.

4.5 Als klar aktenwidrig rügen die Beschwerdeführer zudem die Feststellung
des Kantonsgerichts, sie hätten eingeräumt, dass teilweise unklar sei, ob die
im Recht liegenden Verträge im Namen der D.________ AG abgeschlossen worden
seien. Klare Aktenwidrigkeit wird jedoch nicht aufgezeigt und ist nicht
ersichtlich. Aus Seite 31 der Klageschrift, auf die das Kantonsgericht in
diesem Zusammenhang verweist, geht im Gegenteil hervor, dass die
Beschwerdeführer anführten, eine Abgrenzung zwischen den Gesellschaften
betreffend Kundenbeziehungen sei nicht erfolgt.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: