Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.261/2006
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4P.261/2006/len

Urteil vom 21. Juni 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Niels Möller,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer.

Art. 9 BV (Anwendung deutschen Rechts; Schuldanerkenntnis, Darlehen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 15. August 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________ war nach eigener Darstellung Inhaber der X.________ GmbH,
Stuttgart, die Dritten gegen entsprechende Provisionen Immobiliengeschäfte
vermittelt. Im Jahr 1999 sei die Gesellschaft in massive finanzielle
Schwierigkeiten geraten, worauf B.________ finanzielle Unterstützung
angeboten habe. Dieser, A.________ als Vertreter der X.________ GmbH und drei
weitere Unternehmen hätten am 14./16. März 2000 einen Darlehensvertrag
unterzeichnet; darin wurde namentlich ein Zinssatz von 0,1 % pro Kalendertag
vereinbart. Laut A.________ vermittelte die X.________ GmbH für die in diesem
Vertrag genannten Parteien lange Zeit Immobiliengeschäfte, wobei B.________
die Provisionen vorschoss. Im Sommer 2000 sei es dann zwischen diesem und
A.________ zu Meinungsverschiedenheiten gekommen.

B. ________ (Gläubiger, Beschwerdegegner) reichte gestützt auf Art. 48 SchKG
beim Betreibungsamt Wil ein Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr.
400'000.-- gegen A.________ (Schuldner, Beschwerdeführer) ein; Grund dieser
Forderung war ein notarielles Schuldanerkenntnis vom 23. August 2000 vor
einem deutschen Notar über DM 500'000.--. Der Schuldner erhob in der Folge
Rechtsvorschlag. Am 4. September 2003 erteilte der Präsident der 1. Abteilung
des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil dem Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung im verlangten Umfang. Einen dagegen eingereichten Rekurs
schützte der Einzelrichter für Rekurse SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen
mit Entscheid vom 6. Januar 2004 teilweise; er hob den angefochtenen
Entscheid auf, erteilte dem Gläubiger in der fraglichen Betreibung
provisorische Rechtsöffnung für Fr. 328'000.-- nebst Fr. 200.--
Zahlungsbefehlskosten und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab.
Die hiergegen erhobene Aberkennungsklage wies das Kreisgericht
Alttoggenburg-Wil am 3. Mai 2005 ab und bestätigte den Entscheid des
Einzelrichters für Rekurse SchKG. Gegen den Entscheid des Kreisgerichts
reichte der Schuldner beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein.

B.
Mit Entscheid vom 15. August 2006 (Versand: 6. September 2006) wies das
Kantonsgericht die Berufung ab. Es erwog, das der Forderung zugrunde liegende
Schuldanerkenntnis bzw. der Darlehensvertrag unterstünden deutschem Recht.
Nach den Erwägungen des Kantonsgerichts liegt ein abstraktes Schuldbekenntnis
vor, da der beweisbelastete Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass es sich
um ein kausales handle. Diesem gelinge auch nicht nachzuweisen, dass ihn der
Gläubiger durch Drohung gezwungen habe, die Forderung anzuerkennen. Das
Kantonsgericht verwarf den Einwand des Schuldners, der Darlehensvertrag sei
aufgrund eines wucherischen Zinssatzes nichtig, und schloss einen
Bereicherungsanspruch aus. Im Übrigen sei dieser Vertrag wegen der darin
enthaltenen salvatorischen Klausel nicht gänzlich nichtig. Auch aufgrund
einer materiellen Prüfung betrachtete das Kantonsgericht die Sittenwidrigkeit
der Zinsvereinbarung nicht als hinreichend ausgewiesen. In Bezug auf eine
Forderung von DM 20'000.-- gegen den Gläubiger sei der Nachweis aus einer
diesbezüglichen Abtretung ebenfalls nicht erbracht.

C.
Der Beschwerdeführer hat am 6. Oktober 2006 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 15. August 2006 aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt die willkürliche
Anwendung deutschen Rechts.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 hat der Abteilungspräsident das
bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über eine beim
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen anhängig gemachte
Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt.
Am 5. März 2007 hat das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde
abgewiesen.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Vom
Beschwerdegegner ist innert Frist keine Stellungnahme eingelangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4; 131 I 166 E. 1.3).
Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, ist die Beschwerde unzulässig.

2.2 In vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten, wie dem vorliegenden Fall,
kann mit Berufung nicht geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
habe ausländisches Recht fehlerhaft angewendet (Art. 43a OG e contrario; BGE
132 III 626 E. 5.2; 129 III 295 E. 2.2; 128 III 295 E. 2d/aa). Die Anwendung
ausländischen Rechts kann in solchen Streitigkeiten vom Bundesgericht auch
nicht aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG geprüft
werden (SJ 1998 S. 388, 4P.28/1997, E. 1b). Die staatsrechtliche Beschwerde
ist damit unter dem Gesichtswinkel der Subsidiarität (Art. 43 Abs. 1, 68 Abs.
1 und 84 Abs. 2 OG) grundsätzlich zulässig.

2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (statt vieler BGE 130 I 258 E.
1.3).

3.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 BV und rügt eine willkürliche
Anwendung deutschen Rechts.

3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur
auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2; 128 I 273 E. 2.1; 127 I 60 E. 5a). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Von der Willkür ist die Rechtsverletzung zu unterscheiden. Eine solche, sei
es eine Verletzung kantonalen oder ausländischen Rechts, muss offensichtlich
und eindeutig sein, um als willkürlich angesehen zu werden. Das Bundesgericht
hat nicht zu prüfen, inwiefern die kantonale Instanz die anwendbaren
Bestimmungen korrekterweise hätte auslegen sollen; es hat nur zu würdigen, ob
die vorgenommene Auslegung vertretbar ist (SJ 1998 S. 388, 4P.28/1997, E. 2a
mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht stelle in willkürlicher
Weise fest, das Schuldanerkenntnis sei abstrakter Natur und verletze dadurch
§ 781 BGB.

3.2.1 Am 22. August 2000 erklärte der Beschwerdeführer folgendes
"Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung":
"§ 1
Ich anerkenne
Herrn B.________,
wohnhaft Strasse C.________,
70180 Stuttgart,
einen Geldbetrag in Höhe von    DM 500.000,00
(in Worten: Deutsche Mark Fünfhunderttausend)
ohne Zinsen schuldig zu sein.
§ 2
Die Hauptsumme ist zur Zahlung fällig.
§ 3
Wegen meiner Zahlungsverpflichtungen aus dieser Urkunde (Hauptsumme)
unterwerfe ich mich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein
gesamtes Vermögen.
Der beurkundende Notar hat mich gem. § 17 BeurkG über die rechtliche
Tragweite, den Umfang und Bedeutung dieser Zwangsvollstreckungsunterwerfung
(eigenständiger Zahlungsanspruch des Gläubigers aus dieser Urkunde,
Beweislastumkehr) belehrt.
§ 4
Von der gegenwärtigen Urkunde sollen dem Gläubiger und dem Schuldner je eine
beglaubigte Abschrift erteilt werden.
Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen
sofort und ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen, eine
vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."
Bei diesem - vor einem Notar in Stuttgart erklärten - Schuldanerkenntnis
handelt es sich um eine öffentliche Urkunde nach deutschem Recht, die nach
Art. 50 LugÜ in der Schweiz vollsteckbar erklärt werden kann. Dass das
Kantonsgericht sämtliche Einwendungen im Rahmen der Aberkennungsklage geprüft
hat, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.

3.2.2 Gemäss § 781 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das
Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis),
schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Welche Art des
Anerkenntnisses - abstrakt oder kausal - die Parteien gewollt haben, ist
durch Auslegung zu ermitteln (Hartwig Sprau, in Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 66. Aufl., München 2007, N. 1 zu § 781 BGB). Auszugehen ist vom
Wortlaut der Erklärung. Entscheidendes Auslegungskriterium ist der mit dem
Vertragsschluss bezweckte Erfolg. Bei abstrakt formulierter Schuldurkunde ist
eine Beweislast-umkehrung zugunsten des Gläubigers anzunehmen. Dann obliegt
dem Schuldner der Nachweis, dass es sich nur um ein kausales Anerkenntnis
handelt oder dass die Urkunde lediglich zu Beweiszwecken dient (Peter
Marburger, in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2, Berlin 2002, N. 9a, 10b und 14
zu Vorbem. zu §§ 780-782 BGB).

3.2.3 Das Kantonsgericht hat sich bei seiner Rechtsanwendung auf die
einschlägige deutsche Lehre gestützt und ist damit weder im Grundsatz noch in
der konkreten Anwendung in Willkür verfallen. Nach seinen Erwägungen
erschöpft sich die Schuldurkunde im Schuldanerkenntnis, der Feststellung der
Fälligkeit der Forderung und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dies
wertete es als klaren Umstand für den Abstraktionswillen der Parteien. Damit
hat es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch Auslegung des
Schuldanerkenntnisses ermittelt, was die Parteien gewollt haben. Wenn das
Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Beweislast auferlegt hat, dass ein
kausales Anerkenntnis vorliegt, ist dies nach dem oben Gesagten (E. 3.2.2)
nicht zu beanstanden, zumal der beurkundende Notar den Beschwerdeführer
gemäss § 3 des Schuldanerkenntnisses über das Wesen der
Zwangsvollstreckungsunterwerfung, mithin die Beweislastumkehr, belehrt hat.
Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts ist dem Beschwerdeführer der
entsprechende Nachweis nicht gelungen. Das Kantonsgericht hat § 781 BGB somit
nicht willkürlich angewendet.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe krass
willkürlich gehandelt, indem es § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtbarkeit wegen
Täuschung oder Drohung) trotz klarer Sach- und Rechtslage nicht angewendet
habe. Er verweist hierzu auf seine Berufungsschrift und hält die
Voraussetzungen dieser Bestimmung für erfüllt. Der Verweis auf die kantonale
Berufung genügt den Anforderungen an die Beschwerdeschrift in diesem
Verfahren indes nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 2.3). Soweit der
Beschwerdeführer lediglich auf seine Darlegungen in der Berufung verweist,
wonach er das überhöhte Schuldanerkenntnis nur unter massiven Drohungen des
Beschwerdegegners unterzeichnet und dieser ihm mit der Kündigung sämtlicher
Verträge, einer Strafklage und mit der Zufügung ernstlicher finanzieller
Nachteile gedroht habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei auf den Einwand, der
Darlehensvertrag vom 14./16. März 2000 sei zufolge wucherischen Zinssatzes
nichtig, in willkürlicher Weise nicht näher eingegangen. Auch die Begründung
dieser Rüge genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

3.4.1 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne
seine Leistung auch bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis nach den Regeln
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern bzw. die Erfüllung
einredeweise verweigern (vgl. Marburger, a.a.O., N. 23 und 28 zu § 780 BGB);
Bedingung sei, dass er nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts
schulde und die Schuldanerkennung weder im Wissen um das Nichtbestehen noch
die Streitigkeit einer Verpflichtung erfolgte; dafür sei er beweispflichtig
(vgl. Marburger, a.a.O., N. 27 und 29 zu § 780 BGB). Das Kantonsgericht hat
jedoch die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Darlehensvertrag unter
diesen Gesichtspunkten verworfen. Es hat insbesondere verneint, dass der
Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei. Gemäss dieser Bestimmung
ist inbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung
der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der Beschwerdeführer setzt
sich mit diesen Überlegungen nicht auseinander.

3.4.2 Er beanstandet die Begründung des Kantonsgerichts als nicht
nachvollziehbar, da es sich bei der Beurteilung des Missverhältnisses von
Leistung und Gegenleistung um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht von
Amtes wegen zu beantworten sei. Aus welchen Grundrechten oder allgemeinen
Rechtsgrundsätzen sich dies allerdings für ausländisches Recht ergeben
sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Selbst wenn das ausländische
Recht von Amtes wegen anzuwenden wäre, so trägt jedenfalls derjenige die
Beweislast, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (vgl.
Helmut Heinrichs, in Palandt, a.a.O., N. 23 zu § 138 BGB). Auf die Rüge ist
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Damit wird auch der
Einwand des Beschwerdeführers zur salvatorischen Klausel im Darlehensvertrag
- wenn der vereinbarte Zins wucherisch wäre - gegenstandslos.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe einschlägiges
deutsches Recht willkürlich angewendet mit dem Einwand, die
Abtretungserklärung vom 24. Juni 2000, mit welcher DM 20'000.-- an den
Beschwerdegegner abgetreten worden sind, sei als Beweis untauglich, da die
Unterschrift der Gegenpartei (Zedent) fehle. Unter Hinweis auf § 398 BGB
(Abtretung) hält der Beschwerdeführer die Formerfordernisse in dieser
Abtretungserklärung für erfüllt. Das Kantonsgericht hat in seiner Begründung
beigefügt, die Aberkennungsklage müsste auch dann abgewiesen werden, wenn
diese Forderung von Fr. 20'000.--, welche die X.________ GmbH angeblich
gegenüber dem Beschwerdegegner erworben hat, zum Abzug zugelassen werde.
Gegen diese Alternativbegründung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Auf
seine Rüge ist nicht einzutreten, da sämtliche alternativen oder
selbständigen subsidiären Begründungen zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses
angefochten werden müssen (BGE 132 I 13 E. 3 mit Verweis).

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die
Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs.
1 OG). Eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist nicht
geschuldet, da dem Beschwerdegegner keine notwendigen Kosten entstanden sind
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: