Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.260/2006
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{T 0/2}
4P.260/2006 /len

Urteil vom 9. Januar 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader,

gegen

Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Ettlin,
Obergericht des Kantons Obwalden,
als Appellationsinstanz in Zivilsachen.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess;
rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 5. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 21. März 2000 ereignete sich in Sachseln eine Kollision zwischen zwei
Personenwagen, welche erheblichen Sachschaden an beiden Fahrzeugen zur Folge
hatte. Das in der Schweiz eingetragene unfallbeteiligte Fahrzeug PW Fiat
Ulysse ist bei der Versicherung Y.________ (Beschwerdegegnerin)
haftpflichtversichert. Das zweite Fahrzeug, ein PW Audi A6, ist in
Deutschland immatrikuliert und auf eine dort domizilierte Halterin
zugelassen. Es stand im Unfallzeitpunkt im Eigentum der X.________ in
Deutschland (Beschwerdeführerin). Gegen die Lenker der beiden Fahrzeuge
wurden Strafverfahren eröffnet, jedoch rechtskräftig eingestellt.

B.
Mit Klage vom 24. Mai 2002 verlangte die Beschwerdeführerin vor
Kantonsgericht Obwalden von der Beschwerdegegnerin Fr. 34'003.90 nebst Zins,
entsprechend DM 45'147.98, als Schadenersatz. Dieser setzte sich zusammen aus
Reparaturkosten von DM 35'491.72, einem Wertverminderungsanteil von DM
3'500.--, Kosten für ein Gutachten von DM 1'046.90, einer Kostenpauschale von
DM 60.-- sowie den Mietkosten für zwei Ersatzwagen von DM 2'244.48 und DM
2'805.18. In der Replik reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren
auf Fr. 30'757.70 nebst Zins. Sie forderte nicht mehr Ersatz für
Reparaturkosten und Wertverminderungsanteil, sondern für den wirtschaftlichen
Wert des Fahrzeugs in intaktem Zustand. Sie brachte dazu vor, der
Leasingvertrag sei aufgelöst und das Fahrzeug für DM 37'259.27 verkauft
worden. Diesen Betrag liess sie sich an ihre behauptete Restforderung für die
bei Auflösung noch ausstehenden Leasingraten von insgesamt DM 72'203.-- zum
Zeitpunkt der Vertragsauflösung anrechnen, und kam so zum Ergebnis von DM
34'740.73 (tatsächlich DM 34'943.73). Zusätzlich verlangte sie die bereits
eingeklagten Kosten des Gutachtens und der Ersatzwagenmiete, insgesamt
DM 40'836.99 bzw. umgerechnet Fr. 30'757.70. Das Kantonsgericht wies die
Klage am 11. Dezember 2003 ab. Zwar betrachtete es den Lenker des in der
Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges zu 90 % und jenen des in Deutschland
zugelassenen Fahrzeuges lediglich zu 10 % als für die Verursachung des
Unfalls verantwortlich. Die Klage scheiterte jedoch an der nach Auffassung
des Kantonsgerichts ungenügenden Substanziierung der Restforderung von DM
72'203.--, deren Berechnungsgrundlage die Beschwerdeführerin nicht
rechtsgenügend aufzeige. Ob eine solche Restforderung überhaupt bestehe und
wie sie sich gegebenenfalls berechne, geht nach Auffassung des
Kantonsgerichts aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, und die
Schadensgutachten der DEKRA bzw. von A.________ seien als Parteigutachten
ungeeignet, den Schaden der Klägerin rechtsgenüglich zu substanziieren.
Abgesehen davon gehe es nicht mehr um den Beweis der Reparaturkosten, sondern
des von der Beschwerdeführerin beim Verkauf des Unfallfahrzeuges erlittenen
Wertverlusts. Ebenso wenig hält das Kantonsgericht die geltend gemachten
Kosten für die Automiete für nachgewiesen. Da ein Nachweis des klägerischen
Anspruchs sowohl bezüglich Wertverlust als auch bezüglich Automiete weder
unmöglich noch unzumutbar erscheine, falle eine Schadensschätzung nach
richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ausser Betracht.

C.
Das Obergericht des Kantons Obwalden wies die Appellation der
Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ab und bestätigte das
kantonsgerichtliche Urteil. Es liess die Frage der Unfallverursachung offen,
da es zum Ergebnis gelangte, es fehle am Nachweis eines ersatzfähigen
Schadens.

D.
Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Obergerichtes des Kantons Obwalden
sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Wesentlichen
auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110;
BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses
Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging,
richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation
des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).

1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz
gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht
ein. Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt
nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 161 f. mit Hinweisen). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der
Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat er zudem darzutun, dass die
willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den
Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von
vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner
Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 132
III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Zu beachten ist ferner, dass
neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in staatsrechtlichen Beschwerden
wegen Verletzung von Art. 9 BV nicht zulässig sind (BGE 129 I 74 E. 6.6 S.
84; 128 I 354 E. 6c S. 357, je mit Hinweisen).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin diese Regeln missachtet, kann auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. So führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe den entstandenen Schaden primär mit dem
DEKRA-Gutachten bewiesen und ihren Anspruch nur in Nachachtung der
Schadenminderungspflicht gesenkt, was das Obergericht zu Unrecht dahingehend
ausgelegt habe, sie begründe ihren Schaden von Grund auf neu. Die
Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, inwiefern das Obergericht mit dieser
Auslegung ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben sollte. Daher ist
sie mit ihrem Vorbringen nicht zu hören.

2.
Das Obergericht liess die von der Beschwerdeführerin zum Schadensbeweis neu
erhobenen Behauptungen und neu eingereichten bzw. beantragten Beweismittel
(z. B. Ausführungen zum Neupreis und kalkulatorischem Restwert des Audi A6;
Antrag auf amtliche Erkundigung bei der Euromobil-Zentrale) gestützt auf Art.
267 Abs. 1 ZPO/OW nicht zu. Nach dieser Bestimmung sind neue Behauptungen und
Beweismittel im Appellationsverfahren zulässig, es sei denn, dass sie infolge
groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. Das
Obergericht erwog, die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten
Behauptungen und aufgelegten Urkunden bzw. beantragten Beweise hätten
allesamt Tatsachen betroffen, welche bereits bei Klageeinreichung und bei der
Berechnung des Schadens auf der neuen Grundlage in der Replik bekannt gewesen
sein mussten. Die entsprechenden Urkunden, Behauptungen und Beweisanträge
hätten ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht
werden können, zumal die Beschwerdegegnerin den Schaden und dessen
Substanziierung detailliert bestritten hatte und die Beschwerdeführerin nach
dem kantonalen Prozessrecht die Gelegenheit gehabt hätte, vor Kantonsgericht
neue Tatsachen, Behauptungen und Beweismittel vorzubringen, worauf sie
anlässlich der Hauptverhandlung denn auch aufmerksam gemacht worden sei. Die
Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein
sollte, sich bereits im Prozess vor Kantonsgericht auf die entsprechenden
Behauptungen und Beweismittel zu berufen. In Anbetracht der zentralen
Bedeutung der Schadensberechnung bzw. des Schadensnachweises sei der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als grobes Verschulden anzulasten,
dass sie es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen habe, sich auf die im
Appellationsverfahren neu vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel zu
stützen. Diese könnten daher im Appellationsverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden.

2.1 Mit diesen Ausführungen hat das Obergericht nach Auffassung der
Beschwerdeführerin Art. 267 Abs. 1 ZPO/OW willkürlich angewandt. Das
Kantonsgericht habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unzureichend substanziiert
erachtet. Mit dieser (unzutreffenden) Begründung habe die Beschwerdeführerin
nicht rechnen müssen, weshalb der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit an ihre
Adresse unbegründet sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts
nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, weshalb sie im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf den von der Beschwerdegegnerin
erhobenen Einwand mangelnder Substanziierung reagierte. Eine Prozesspartei
kann grundsätzlich nicht für sich in Anspruch nehmen, sie habe nicht damit
rechnen müssen, dass das Gericht der Argumentation der Gegenpartei folgen
könnte. Im Übrigen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin
widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, das erstinstanzliche
Gericht habe zu Unrecht angenommen, ihre Substanziierung des Schadens sei
mangelhaft, und gleichzeitig beantragt, sie sei mit den nachgeholten
Behauptungen und den nachgereichten Beweismitteln zuzulassen. Wäre die
Annahme des erstinstanzlichen Gerichts tatsächlich bundesrechtswidrig, würde
sich die Ergänzung der Tatsachenbehauptungen und die Nachreichung von
Beweismitteln erübrigen. Soweit auf die Rüge eingetreten werden kann, ist sie
unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das von ihr eingereichte
DEKRA-Gutachten sei ein taugliches Beweismittel für den ihr entstandenen
Schaden. Das Obergericht verletze ihr verfassungsmässig geschütztes Recht auf
Beweis, indem es die Tauglichkeit des Gutachtens mit der Begründung, es
handle sich dabei um ein Parteigutachten, verneine. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass das Obergericht nicht aus diesem Grunde dem Schadensgutachten
der DEKRA die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, sondern weil es davon
ausging, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch auf eine neue Grundlage
gestellt (vgl. E. 1.2 hiervor), für welche das Gutachten keine relevanten
Informationen enthalte, da es sich weder über einen Wiederbeschaffungswert
noch über einen Restwert des Audi A6 ausspreche. Die Rüge mangelnder
Beachtung des DEKRA-Gutachtens ist daher unbegründet.

4.
4.1 Was die Kosten des Ersatzfahrzeuges anbelangt, erwog das Obergericht, die
Beschwerdeführerin könnte einen solchen Schaden nur dann als mittelbaren
Schaden geltend machen, wenn sie sich vor Eintritt des Schadensereignisses
zur Übernahme der Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges gegenüber dem
Leasingnehmer verpflichtet hätte. Eine ausdrückliche Übernahme der
Mietwagenkosten für Ersatzfahrzeuge bei einem Unfall des Leasingnehmers finde
sich indessen weder in der Leasing-Bestellung noch in der Leasingbestätigung.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich eine derartige
Verpflichtung der Leasinggeberin auch nicht durch Umkehrschluss aus
nachstehendem Passus der Leasing-Bedingungen betreffend "Wartung, Reparaturen
und sonstige Dienstleistungen" ableiten:
"1.Soweit der Vertrag
Wartung nach Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschliesslich Ölwechsel
und Verschleissreparaturen
Reifenersatz
Fahrzeug- und Rechtsschutzversicherung
KfZ-Steuer
Rundfunkgebühr
umfasst, trägt oder verauslagt der Leasingnehmer dafür die Kosten.
Im Rahmen der Dienstleistung Wartung und Verschleissreparaturen werden nicht
ersetzt: Kosten für Mietwagen."
Schon die Anwendbarkeit der angerufenen Leasing-Bedingungen sei fraglich, da
nicht nachvollziehbar sei, dass der Leasing-Bestellung vom 17. Mai 1999 die
Leasing-Bedingungen in der Fassung vom Juni 1999 zugrunde gelegen haben
sollte. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass so detaillierte Leasing-Bedingungen
wie die vorliegenden eine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Übernahme
der Kosten der Miete eines Ersatzfahrzeugs bei einem Unfall vorsehen würden.
So nehme nach Ziff. 2 Abs. 3 von Abschnitt X "Versicherungsschutz und
Schadenabwicklung" bei Versicherung des Leasingfahrzeugs über den
Leasinggeber dieser die Schadenabwicklung vor und verauslage bis zur
endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten. Kosten für einen
Ersatzwagen würden nicht erwähnt und könnten auch nicht unter die
Reparaturkosten subsumiert werden. Aber auch vom Ergebnis her überzeuge der
Umkehrschluss der Beschwerdeführerin nicht. Danach wäre sie nämlich
verpflichtet, bei jedem unfallbedingten Ausfall des Leasingfahrzeuges die
Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu übernehmen, selbst bei einem Verschulden des
Leasingnehmers und sogar dann, wenn die Benützung des Leasingfahrzeuges nicht
zum Erwerbseinkommen des Berechtigten beitragen würde. Dass die
Beschwerdeführerin eine derartige Lösung ohne ausdrückliche vertragliche
Regelung gewollt haben könnte, erscheine nach Treu und Glauben
ausgeschlossen. Eine vertragliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Übernahme der Ersatzwagenkosten bei Unfall sei daher nicht nachgewiesen.

4.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang
sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Ohne im Einzelnen auf die
Erwägungen des Obergerichts einzugehen, bringt die Beschwerdeführerin zur
Begründung vor, das Obergericht übersehe, dass der Umkehrschluss aus
Abschnitt XII zulässig sei und zu einer vertraglichen Haftung der
Beschwerdeführerin führe. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, das
Obergericht verkenne, dass sie sich bei der Interpretation der betreffenden
Bestimmung die Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem) entgegenhalten
lassen müsste.

4.3 Diese Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht. Da die Beschwerdeführerin keine Ausführungen dazu macht, wie die
Vertragsparteien den Leasingvertrag tatsächlich übereinstimmend verstanden
haben sollen, geht es darum, wie der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen ist. Soweit die Vorinstanz diese Frage gestützt auf
schweizerisches Bundesrecht entschieden hat, betrifft dies eine Rechtsfrage,
die dem Bundesgericht zufolge der Subsidiarität der staatsrechtlichen
Beschwerde mit der Berufung hätte unterbreitet werden müssen (Art. 84 Abs. 2
OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). Auch die Rüge, das
Obergericht habe nicht ausländisches Recht angewendet, wäre dem Bundesgericht
mit Berufung zu unterbreiten (Art. 43a Abs.1 lit. a OG). Nur soweit das
Obergericht ausländisches Recht angewendet hat, wäre die Rüge in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten an sich zulässig, da sie in der Berufung
nicht erhoben werden kann (Art. 43a Abs. 2 OG). Diesfalls müsste die
Beschwerdeführerin aber darlegen, dass die Vorinstanz das anwendbare
ausländische Recht geradezu willkürlich angewandt hat. Entsprechende
Vorbringen finden sich keine, verweist die Beschwerdeführerin doch zur
Begründung ihrer Rüge lediglich auf schweizerische Lehrmeinungen zur
Vertragsauslegung. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht
einzutreten.

5.
5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Allen Beteiligten am Verfahren sei klar
gewesen, dass das Unfallgeschehen vom 21. März 2000 einen erheblichen
Sachschaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt habe. Indem
das Obergericht diesen Schaden mit Sicherheit erkannt, jedoch Mittel und Wege
gesucht (und zu finden geglaubt) habe, den Schaden mit Hinweis auf eine
angeblich nicht genügende Substanziierung abzutun, verhalte es sich
treuwidrig.

5.2 Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erkennt zutreffend, dass
das Obergericht die Klage mangels gehöriger Substanziierung abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführerin steht die Möglichkeit offen, diese Beurteilung als
bundesrechtswidrig auszuweisen, was sie denn in der Berufung auch versucht.
Hat sie damit Erfolg, liegt eine Verletzung von Bundesrecht vor. Für eine
Rüge der Verletzung von Art. 9 BV durch das Obergericht bleibt in diesem
Zusammenhang kein Raum (Art. 84 Abs. 2 OG).

6.
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als
Appellationsinstanz in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: