Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.251/2006
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2006
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2006


{T 0/2}
4P.251/2006 /len

Urteil vom 13. Dezember 2006

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis Bochud,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz.

Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 EMRK (Zivilprozess; Revisionsbegehren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz, vom 30. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) belangte die Y.________ AG
(Beschwerdegegnerin) am 23. Juli 2004 vor dem Amtsgericht Luzern-Land auf
Bezahlung von Fr. 100'000.-- Schadenersatz gestützt auf Art. 753 Ziff. 1 und
Art. 41 ff. OR. Das Amtsgericht und darauf ebenfalls das Obergericht des
Kantons Luzern wiesen die Klage ab. Das Urteil des Obergerichts vom 3. Januar
2006 blieb unangefochten.

B.
Am 29. Juni 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein
Revisionsgesuch ein. Sie stellte das Begehren, dass das Urteil vom 3. Januar
2006 aufzuheben und ihr Schadenersatz von Fr. 100'000.-- nebst Zins
zuzusprechen sei. Das Obergericht ist am 30. August 2006 auf das
Revisionsgesuch wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist nicht eingetreten.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, den
Entscheid des Obergerichts vom 30. August 2006 aufzuheben. Dieses sei
anzuweisen, auf das Revisionsbegehren einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das
Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 132 I 68 E. 1.5 S. 71; 129 I 129 E.
1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5 S. 176; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2
BV, Art. 6 EMRK) sowie eine Rechtsverweigerung (Art. 9 BV) begangen, indem es
ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen.
Erwiese sich diese Rüge als berechtigt, wäre die Beschwerde ohne Prüfung der
übrigen Einwände gutzuheissen. Daher ist sie vorweg zu behandeln (BGE 126 V
130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1; 121 I 230 E. 2a S. 232; 118 Ia 17 E. 1a S.
18).

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in der
Stellungnahme zum Revisionsbegehren vom 14. Juli 2006 beantragt, auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten. Zugleich habe diese ein an den Vertreter
der Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben des früheren Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt A.________, vom 28. März 2006
eingereicht. Genau dieses Schreiben habe das Obergericht in seinem Entscheid
zum Anlass genommen, das Revisionsbegehren als nicht fristgerecht gestellt zu
betrachten. Rechtsanwalt A.________ habe dem Obergericht am 28. Juli 2006
eine Stellungnahme respektive Richtigstellung zu den vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerin zugestellt. Das Obergericht habe
dieses Schriftstück jedoch mit Schreiben vom 2. August 2006 nicht zu den
Akten genommen mit der Begründung, Rechtsanwalt A.________ sei nicht
Parteivertreter der Beschwerdeführerin. Infolge Ferienabwesenheit ihres
Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C.________, als auch des Rechtsanwalts
A.________ sei die Eingabe des Ersteren am 1. September 2006, somit einen Tag
nach dem Entscheid des Obergerichts, erfolgt. Das Obergericht habe die
Stellungnahme zum Revisionsbegehren vom 14. Juli 2006 ihrem Rechtsvertreter
zudem lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne entsprechende Aufforderung
zu einer Vernehmlassung. Ihr sei demnach keine Gelegenheit eingeräumt worden,
sich zu der letztlich entscheidenden Frage der rechtzeitigen Eingabe des
Revisionsbegehrens vernehmen zu lassen. Das Obergericht habe den Sachverhalt
daher mangelhaft abgeklärt und voreilig - ohne Stellungnahme ihrerseits -
entschieden.

2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser Anspruch stellt einen wichtigen Aspekt des allgemeinen Gebots des
fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE
129 I 85 E. 4.1). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert
anderseits den Parteien ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern,
erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE
129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16;
120 Ib 379 E. 3b S. 383). Dem von der Beschwerdeführerin weiter angerufenen
Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt es grundsätzlich
zu, auf den Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren wirksam zu
verzichten (BGE 132 I 42 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR). Dasselbe gilt mit Blick auf das Replikrecht. Grundsätzlich ist es nach
der Praxis des EGMR Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung
neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Art. 6 EMRK wird
namentlich verletzt, wenn das Gericht eine unaufgefordert eingereichte
Stellungnahme zu einer solchen Vernehmlassung im Endentscheid aus den Akten
weist oder bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende
bzw. in casu an die gesuchstellende Partei zum Ausdruck bringt, der
Schriftenwechsel sei geschlossen; damit wird dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zur Stellungnahme abgeschnitten (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 mit
Hinweisen). Die gebotene Fairness lässt es nicht zu, die Partei zwar vom
Aktenzuwachs in Kenntnis zu setzen, ihr aber die Äusserungsmöglichkeit dazu
gänzlich abzuschneiden. Wenn das Verfahrensrecht allerdings einen einfachen
Schriftenwechsel als Regelfall vorsieht, muss es einem Gericht weiterhin
gestattet sein, sich bei der Zustellung der Vernehmlassungen in einem ersten
Schritt auf die entsprechende Information, ohne förmliche Aufforderung zur
Stellungnahme, zu beschränken. Dadurch wird der Beschwerdeführer hinreichend
in die Lage versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite
zu prüfen und ein derartiges Anliegen wahrzunehmen; andernfalls ist davon
auszugehen, dass er darauf verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 mit Hinweis).
Hält der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite zu einer zur
Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat er diese
unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit
Hinweis).

2.3 Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin zum Revisionsbegehren vom 14. Juli 2006 am 17. Juli 2006
"zur Orientierung" zugestellt, was ihm angesichts der Bestimmung von § 279
ZPO/LU, die für das Revisionsverfahren den einfachen Schriftenwechsel als
Regelfall vorsieht, gestattet war. Am 2. August 2006 sandte es Rechtsanwalt
A.________ dessen Eingabe vom 28. Juli 2006 zurück und informierte ihn (mit
Kopie an den Parteivertreter der Beschwerdeführerin) darüber, dass seine
Eingabe nicht entgegen genommen werden könne, da er nicht Parteivertreter im
Sinne von § 46 ZPO/LU sei. Das Obergericht hat die Eingabe somit einzig mit
der Begründung der mangelnden Vertretung nicht zu den Akten genommen, wodurch
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht tangiert wird. Dass es der
Beschwerdeführerin verwehrt gewesen wäre, auch ohne entsprechende
Aufforderung des Obergerichts ihre Ansicht dem Gericht zur Kenntnis zu
bringen respektive die zurückgewiesene Eingabe vom 28. Juli 2006 durch ihren
im Verfahren zugelassenen Parteivertreter einzureichen, ist nicht
ersichtlich. Ihr Parteivertreter war sich vielmehr der Möglichkeit zur
Stellungnahme bewusst, hat er doch dem Obergericht am 1. September 2006 die
zurückgewiesene Eingabe des Rechtsanwalts A.________ vom 28. Juli 2006
eingereicht. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hätte genügend
Zeit gehabt, sich vor dem Entscheid des Obergerichts vom 1. September 2006
zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Revisionsbegehren zu äussern,
nachdem sie bzw. er anfangs August über die Zurückweisung der Eingabe von
Rechtsanwalt A.________ informiert worden war. Dass die Beschwerdeführerin in
Missachtung des Gebots, unverzüglich zu handeln, erst am 1. September 2006
tätig wurde und somit ihre Eingabe im Entscheid vom 30. August 2006
unberücksichtigt blieb, vermag weder eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör oder des Rechts auf ein faires Verfahren noch eine
Rechtsverweigerung zu begründen. Der von ihr vorgebrachte Umstand, beide
Rechtsanwälte seien in den Ferien geweilt, ist unbehelflich. Rechtsanwälte
haben sich während ihrer Ferienabwesenheit so zu organisieren, dass die
Interessen der von ihnen vertretenen Parteien zeitgerecht wahrgenommen
werden.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter sinngemäss eine
Verletzung des Willkürverbots vor, weil es feststellte, sie habe bereits vor
dem 28. März 2006 sichere Kenntnis der neu aufgetauchten Beweismittel
erlangt, und das Revisionsgesuch sei daher am 29. Juni 2006 nicht
fristgerecht innert dreier Monate seit Entdeckung des Revisionsgrundes gemäss
§ 277 Abs. 1 ZPO/LU eingereicht worden.

3.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er
aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den
Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im
Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III
279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S.
473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass
dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht
greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE
129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).

3.2 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Revisionsgesuch vom 29. Juni 2006
vorgebracht, ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C.________, habe sich zusammen
mit ihrem früheren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt A.________, am 31. März 2006
zu B.________ nach Luzern begeben, um den von diesem nachträglich
vorgefundenen Ordner auf allfällige Beweismittel zu überprüfen. Dabei habe
ihr Rechtsvertreter einige Unterlagen gefunden, über die im ordentlichen
Prozess nicht habe verfügt werden können.
Das Obergericht erwog dazu, B.________ habe mit Schreiben vom 31. März 2006
bestätigt, "am heutigen Tag" die Kopien dreier Dokumente an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übergeben zu haben. Abgesehen davon,
dass es sich dabei um eine unzulässige Zeugenbescheinigung handle, beantworte
das Bestätigungsschreiben von B.________ vom 31. März 2006 die Frage nicht,
ob die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter tatsächlich erst mit
Übergabe der Kopien am 31. März 2006 sichere Kenntnis von den neu geltend
gemachten Beweismitteln erhalten habe. Dies scheine angesichts des
Briefwechsels zwischen Rechtsanwalt A.________ und dem Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin nicht der Fall zu sein. Ersterer habe nämlich Letzterem am
28. März 2006 Folgendes geschrieben: "Inzwischen sind bei Herrn B.________
neue Beweismittel aufgetaucht, welche dieser vor ein paar Tagen Herrn Ra.
C.________ übergeben hat. Wir haben vor, gestützt auf diese Urkunden Revision
einzulegen...". Danach seien die bei B.________ neu aufgetauchten
Beweismittel schon einige Tage vor dem 28. März 2006 beim Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eingegangen und damit diesem zur (sicheren) Kenntnis
gebracht worden. Diesen Umstand habe sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu
lassen, zumal weder Anzeichen für ein fehlendes Vertretungsverhältnis
bestünden noch sie selber solches behaupte. Infolgedessen sei die
Dreimonatsfrist nach § 277 Abs. 1 ZPO/LU spätestens am 28. Juni 2006
abgelaufen.

3.3 Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür aufzuzeigen, soweit sie sich
mit den Ausführungen des Obergerichts überhaupt rechtsgenüglich auseinander
setzt.

3.3.1 Zur Begründung ihrer Willkürrüge bringt sie insbesondere vor, seit dem
Appellationsverfahren sei sie nicht mehr durch Rechtsanwalt A.________
vertreten. Daher könne für die Berechnung der Dreimonatsfrist von § 278 lit.
c ZPO nicht der Zeitpunkt ausschlaggebend sein, in dem dieser möglicherweise
vom Revisionsgrund Kenntnis erlangt habe. Das fehlende Vertretungsverhältnis,
von welchem das Obergericht in seinem Entscheid spreche, existiere sehr wohl,
zwar nicht in der Person des Rechtsanwalts C.________, aber in der Person von
Rechtsanwalt A.________. Die Erwägungen des Obergerichts seien krass
willkürlich, da sie nicht die Tatsachen widerspiegelten, die dem Gericht zu
jenem Zeitpunkt klar gewesen seien.
Das Obergericht ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von
der Annahme ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei im Revisionsverfahren
durch Rechtsanwalt A.________ vertreten. Es hat auch nicht ausgeführt, der
Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Revisionsgrundes durch diesen sei
entscheidrelevant. Vielmehr hat es seinen Nichteintretensentscheid auf die
Feststellung gestützt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - es
meinte damit eindeutig Rechtsanwalt C.________ - spätestens am 28. März 2006
von den neu aufgetauchten Beweismitteln Kenntnis erlangt habe. Da es keine
Anzeichen gäbe, wonach die Beschwerdeführerin nicht durch Rechtsanwalt
C.________ vertreten sei, müsse sie sich seine Kenntnis anrechnen lassen. Die
Rüge beruht demnach auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen
Urteils und stösst daher ins Leere.

3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr
Rechtsvertreter habe die dem Revisionsbegehren zugrunde liegenden neuen
Unterlagen erst am 31. März 2006 zu Gesicht bekommen. Demnach habe er erst ab
diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von den Beweismitteln erlangt und die
dreimonatige Frist nach § 278 lit. c ZPO/LU sei mit Einreichung des
Revisionsbegehrens am 29. Juni 2006 gewahrt. Rechtsanwalt A.________ habe
sich in seinem Schreiben vom 28. März 2006 über den Zeitpunkt irren können,
in dem die Beweismittel ihrem Rechtsvertreter übergeben worden seien. Für die
Berechnung der Frist sei nur das Bestätigungsschreiben von B.________ vom 31.
März 2006 ausschlaggebend, welches das Übergabe-Datum der Beweismittel an
ihren Rechtsvertreter festhalte. Indem das Obergericht dieses Schreiben als
"unzulässige Zeugenbescheinigung" bezeichne, verweigere respektive
verunmögliche es ihr den Nachweis des Beweises der rechtzeitigen
Geltendmachung ge-mäss § 278 lit. c ZPO/LU, was in krasser Weise gegen den
Anspruch auf eine willkürfreie Beweiswürdigung verstosse.
Die Beschwerdeführerin verkennt damit zunächst, dass das Obergericht das
Bestätigungsschreiben vom 31. März 2006 nicht als "unzulässige
Zeugenbescheinigung" gänzlich unberücksichtigt liess. So führte es im Sinne
einer Alternativbegründung aus, dieses Schreiben beantworte nicht, ob die
Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter tatsächlich erst mit Übergabe
der Kopien am 31. März 2006 sichere Kenntnis von den neu geltend gemachten
Beweismitteln erhalten habe. Inwiefern diese Erwägung des Obergerichts
willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin indes nicht auf und ist
auch nicht ersichtlich. Im Übrigen unterbreitet sie dem Bundesgericht
lediglich in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge, indem sie
die ihrer Ansicht nach ausschlaggebende Bestätigung vom 31. März 2006 und das
Schreiben vom 28. März 2006 anders gewichtet haben will als im angefochtenen
Entscheid. Sie zeigt jedoch nicht im Einzelnen auf, inwiefern die
entsprechenden Erwägungen des Obergerichts willkürlich sein sollen. Auf die
Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl.
Erwägung 3.1).

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Revisionsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: