Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.250/2006
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{T 0/2}
4P.250/2006 /len

Urteil vom 17. Januar 2007

I. Zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Bank X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Kaiser,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess;
rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 22. August 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a
Am 27. November 1989 gewährte die ehemalige Bank A.________ (heute X.________
AG; Beschwerdeführerin) den Herren Dr. Y.________ (Beschwerdegegner) und
B.________, die zusammen eine einfache Gesellschaft bildeten, als
Solidarschuldner eine Hypothek über Fr. 1'900'000.--. Am 2. Juni 1995
kündigte die Bank D.________ (heute X.________ AG), die zwischenzeitlich mit
der Bank A.________ fusioniert hatte, den Darlehensbetrag. Die gegen die
Solidarschuldner eingeleiteten Betreibungsverfahren endeten mit der
Ausstellung zweier Pfändungsverlustscheine, am 27. März 1997 über Fr.
1'883'938.50 lautend auf B.________ und am 20. Mai 1997 über Fr. 1'883'959.85
lautend auf den Beschwerdegegner. Auf beiden Verlustscheinen ist die
solidarische Haftbarkeit des jeweils anderen Schuldners der einfachen
Gesellschaft festgehalten.

A.b Auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 10. Juni/2. Juli 1996 zwischen
der Bank D.________ (heute X.________ AG) und der E.________ AG (heute
F.________AG) übergab die Bank D.________ am 20. Mai 1997 der E.________ AG
den Verlustschein über Fr. 1'883'938.50 lautend auf B.________ zur
Weiterbearbeitung (Überwachung und Inkasso).

A.c Gestützt auf den gegen den Beschwerdegegner ausgestellten Verlustschein
verarrestierte der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 8. April 1998
sämtliche Wertschriften und sonstigen Vermögenswerte eines auf den Namen von
G.________, der Ehefrau des Beschwerdegegners, lautenden Wertschriftendepots.
In dieses Depot waren die Wertschriften aus dem Depot des Beschwerdegegners
übertragen worden, das dieser im Mai 1995 aufgelöst hatte. Gegen den
Arrestbefehl erhoben der Beschwerdegegner und seine Ehefrau Einsprache, weil
sie der Auffassung waren, das Wertschriftendepot stehe im Alleineigentum von
G.________. Die Einsprache sowie die gegen die entsprechenden Entscheide
erhobenen Rekurse wurden abgewiesen.
Der Arrest auf dem Wertschriftendepot von G.________ wurde mit Zahlungsbefehl
des Betreibungsamtes Solothurn vom 22. April 1998 gegen den Beschwerdegegner
prosequiert. Am 12. August 1998 wurden die sich im Wertschriftendepot
befindlichen Vermögenswerte gepfändet, worauf G.________ sie als ihr Eigentum
ansprach. Gegen diese Eigentumsansprache erhob die Beschwerdeführerin am
4. September 1998 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Widerspruchsklage. Das
Amtsgericht hiess die Klage am 15. März 2000 gut und aberkannte den
Eigentumsanspruch von G.________ an den gepfändeten Wertpapieren. Die
Wertpapiere waren demnach in der Pfändung zu belassen. Gegen dieses Urteil
erklärte G.________ am 6. April 2000 Appellation. Am 16. November 2000 wurden
die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. Februar 2001 vorgeladen.

B.
Am 2. Februar 2001 fragte ein Dr. H.________ bei der Beschwerdeführerin an,
ob es möglich sei, einzelne von vier explizit angegebenen Verlustscheinen
gegen B.________ zurückzukaufen. Die Beschwerdeführerin verwies ihn an die
F.________ AG. Er setzte sich daraufhin telefonisch mit dieser in Verbindung
und meldete bei deren Mitarbeiter I.________ sein Interesse exakt an dem
Verlustschein an, der das Solidarschuldverhältnis betrifft, für das in der
Betreibung gegen den als Solidarschuldner haftenden Beschwerdegegner die ins
Depot seiner Ehefrau übertragenen Wertschriften gepfändet worden waren. Dr.
H.________ und I.________ vereinbarten schliesslich einen Auslösebetrag von
10 % der Forderung. Am 7. Februar 2001 erschien Dr. H.________ persönlich am
Sitz der F.________ AG und brachte die vereinbarte Summe in bar. Er hielt
sich rund 2 bis 2? Stunden bei der F.________ AG auf. Deren Mitarbeiter
K.________ und I.________ stellten Dr. H.________ zunächst die Firma vor und
orientierten ihn über ihre Kompetenzen bezüglich der Quittierung von
Verlustscheinen. Bei der Übergabe des Geldbetrags kam eine gewisse Hektik
auf. Ein weiterer Mitarbeiter der F.________ AG wurde zum Zählen des Geldes
herbeigeholt. Dr. H.________ drängte auf Erledigung, da er einen Zug nach
Bern erreichen wollte. Angeblich auf Verlangen von Dr. H.________ wurde auf
der Rückseite des Verlustscheines folgende Erklärung angebracht:

"Der Verlustschein wurde per Saldo aller Ansprüche und unter vollständiger
Befriedigung des Gläubigers bezahlt. Die Schuld ist durch Bezahlung getilgt.
Der Verlustschein kann getilgt werden."

Die Erklärung wurde von K.________ und I.________ unterzeichnet. Auf
Briefpapier der F.________ AG wurde zudem eine weitere Quittung ausgestellt.
Es ist nicht ganz klar, ob Dr. H.________ den Text vorgab. In dieser Quittung
bestätigen die Unterzeichnenden, von Dr. H.________ den Betrag von Fr.
188'393.85 zu Gunsten der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Weiter wird
darin erklärt:

"Die Hingabe des Betrages erfolgt an Zahlungsstatt, mit befreiender Wirkung
per Saldo aller Ansprüche und mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten. Die
Forderung aus dem Verlustschein [...] vom 27.3.97 im Betrage von
SFr. 1'883'938.50 ist damit durch Erfülung und unter vollständiger
Befriedigung des Gläubigers getilgt." (Unterstreichung und fett geschrieben
sowie Tippfehler bereits im Original.)

Unterzeichner dieser Quittung waren wiederum K.________ und I.________.

C.
Am 9. Februar 2001, nur einen Arbeitstag vor der angesetzten Hauptverhandlung
im Widerspruchsverfahren gegen G.________, reichte diese den Verlustschein
lautend auf B.________ ein und stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen,
da der Verlustschein am 7. Februar 2001 per Saldo aller Ansprüche und unter
vollständiger Befriedigung der Gläubigerin bezahlt worden sei. Die
Verhandlung wurde daraufhin abgesetzt und das Verfahren bis zum Vorliegen des
erstinstanzlichen Urteils in der Sache des Beschwerdegegners gegen die
Beschwerdeführerin betreffend Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG
sistiert.

D.
Am 16. Februar 2001 bestätigten K.________ und I.________ der
Beschwerdeführerin schriftlich, dass sie nur betreffend der Schuld von
B.________ ein Mandat gehabt hätten und deshalb auch nur über seine Schuld
hätten verhandeln können. Sie hätten mit Dr. H.________, der vorgegeben habe,
für B.________ zu handeln, tatsächlich nur hinsichtlich dieses Schuldners
verhandelt. Insofern sei die Formulierung der Quittung auf der Rückseite des
Verlustscheins auch nur in dieser Hinsicht zu verstehen, nämlich dass
lediglich die Schuld von B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin durch
diese Vergleichszahlung von 10 % bzw. von Fr. 188'393.85 getilgt worden sei.
Mit Schreiben vom 23. März 2001 teilte K.________ für die F.________ AG Dr.
H.________ mit, dass auf der Rückseite des Verlustscheins irrtümlich vermerkt
worden sei, der Verlustschein sei per Saldo aller Ansprüche unter
vollständiger Befriedigung des Gläubigers bezahlt und die Schuld sei durch
Bezahlung getilgt worden. Richtig sei, dass vergleichsweise 10 % der
Forderung bezahlt worden seien und dass die Gläubigerin gegen B.________
keine weiteren Ansprüche stellen werde. Am 25. Juni 2001 legte die F.________
AG Dr. H.________ ihre Sichtweise noch einmal dar. Mit Schreiben vom 5.
September 2001 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Dr.
H.________ mit, dass seine Klientin das am 7. Februar 2001 abgeschlossene
Rechtsgeschäft wegen Täuschung und/oder Irrtum anfechte. Dr. H.________ wies
die nachträgliche Darstellung der Vorkommnisse vom 7. Februar 2001 durch die
F.________ AG in diversen Schreiben zurück.

E.
Am 17. Juli 2001 reichte der Beschwerdegegner beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein Gesuch um Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG
ein. Mit Urteil vom 13. November 2001 wies der Gerichtspräsident von
Solothurn-Lebern das Gesuch ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess
den Rekurs des Beschwerdegegners mit Urteil vom 1. März 2002 teilweise gut,
jedoch nur im Umfang des Betrags von Fr. 188'393.85, was dem von Dr.
H.________ für B.________ bezahlten 10 % des Gesamtbetrags entspricht. Der
Beschwerdegegner erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 31. Mai 2002 gut, soweit es
darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts auf. Im
Neubeurteilungsverfahren hiess das Obergericht den Rekurs am 12. November
2002 gut.

Mit Urteil vom 13. Februar 2003 schrieb das Obergericht das wieder
aufgenommene, bis anhin sistierte Widerspruchsverfahren gegen G.________
infolge Gegenstandslosigkeit ab.

F.
Am 10. Dezember 2002 reichte die Beschwerdeführerin beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein Vorladungsbegehren gegen den Beschwerdegegner ein. Sie
forderte von ihm den Betrag von Fr. 1'695'566.--. Weiter stellte sie den
Antrag, es sei festzustellen, dass der in der Pfändungsurkunde vom 17. April
1997 zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner
festgestellte Betrag von Fr. 1'883'959.85 im Umfang von Fr. 1'695'566.-- nach
wie vor offen ist. Am 15. Juni 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab.
Die Beschwerdeführerin erklärte am 20. Juni 2005 die Appellation. Am 24.
November 2005 verkündete sie der F.________ AG den Streit, die sich daraufhin
dem Streit anschloss. An der Hauptverhandlung beantragte die
Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Solothurn, der
Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'695'566.--
zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass der in der
Pfändungsurkunde vom 17. April 1997 zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegen
den Beschwerdegegner festgestellte Betrag von Fr. 1'883'959.85 im Umfang von
Fr. 1'695'566.-- nach wie vor offen ist (Ziff. 2). Die Nebenintervenientin
stellte den Antrag, die Klage sei gutzuheissen.

Am 22. August 2006 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage ab.
Es liess offen, ob ein Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 oder Abs. 2 OR
vorliegt. Es kam zum Schluss, dass ein tatsächlicher Konsens zwischen Dr.
H.________ und der F.________ AG hinsichtlich der Befreiung des
Beschwerdegegners vorlag, die F.________ AG im Rahmen ihrer Vollmacht
gehandelt hat, auf ihrer Seite kein Willensmangel vorlag und der Angestellte
I.________ die F.________ AG rechtsgültig verpflichten konnte.

G.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn hat die
Beschwerdeführerin sowohl eidgenössische Berufung als auch staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde stellt sie das
Begehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie wirft
dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV sowie von Art. 30 Abs. 1
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.

Die Nebenintervenientin reichte kein Rechtsmittel ein, weshalb sie vor
Bundesgericht nicht mehr am Verfahren beteiligt ist.

H.
Der Beschwerdegegner stellt in der Vernehmlassung das Begehren, die
staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Werden in der gleichen Streitsache staatsrechtliche Beschwerde und Berufung
erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu
befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5
OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294 mit
Hinweisen). Der über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehende
Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb unzulässig.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste
Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258
E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189). Über weite
Teile der Beschwerde begnügt sich die Beschwerdeführerin mit rein
appellatorischer Kritik, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht
eingetreten werden kann.

5.
Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn
die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel gerügt
werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt
insbesondere auch im Verhältnis zur Berufung (BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174;
120 II 384 E. 4a S. 385).

5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und aus
Art. 8 ZGB ergibt sich der Anspruch der Parteien, Beweise zu beantragen zu
Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein können (BGE
108 Ia 293 E. 4c S. 294 mit Verweisen). Das Recht auf den Beweis nach Art. 8
ZGB ist insbesondere verletzt, wenn das Gericht form- und fristgerecht
beantragte Beweise zu rechtserheblichen, unbewiesenen Sachvorbringen nicht
abnimmt. Die Rüge, das Gericht habe eine behauptete Tatsache, für die Beweise
beantragt wurden, zu Unrecht für nicht rechtserheblich gehalten, ist deshalb
in berufungsfähigen Fällen als Verletzung von Art. 8 ZGB mit Berufung zu
erheben. Die antizipierte Beweiswürdigung muss hingegen mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden, sei es wegen Willkür in der Beweiswürdigung
oder in der Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, weil einem Beweismittel von vorneherein jede
Erheblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen wird, ohne dass dafür sachliche
Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291).

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe die Frage, ob
die Unterschriften von Dr. H.________ gefälscht worden seien, zu Unrecht als
nicht rechtserheblich angesehen, macht sie eine Verletzung ihres Rechts auf
den Beweis und damit von Art. 8 ZGB geltend. Diese Rüge ist mit Berufung
geltend zu machen, sie ist deshalb unzulässig.

6.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es habe eine aktenwidrige
tatsächliche Annahme getroffen und sei insofern in Willkür verfallen, als es
auf Grund der Aussagen von K.________ und I.________ davon ausging, die
beiden Zeugen seien sich der Solidarschuldnerschaft bewusst gewesen.

6.1 Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen trifft das
Gericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch
gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen
als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon
ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in
Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben (BGE 131 I 45 E. 3.6 S. 49). In
berufungsfähigen Fällen können derartige falsche tatsächliche Feststellungen
als auf einem offensichtlichen Versehen beruhend mit Berufung angefochten
werden (Art. 55 Abs. 1 lit. d und 63 Abs. 2 OG). Die Rüge ist in diesem Fall
unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. auch BGE 96 I 193; Urteil 4P.232/1995 vom
4. Juni 1996, E. 4b).
Aktenwidrigkeit ist nicht mit Beweiswürdigung gleichzusetzen, sondern liegt
nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen
tatsächlichen Prämissen ausgeht (BGE 131 I 45 E. 3.6 S. 49 f. mit Hinweisen).
Beim Vorwurf, die Vorinstanz habe die Aussagen von Zeugen falsch ausgelegt,
geht es hingegen um die Frage der Beweiswürdigung. Eine derartige Rüge muss
in der staatsrechtlichen Beschwerde als willkürliche Beweiswürdigung erhoben
und substanziiert werden (vgl. auch Urteil 4C.283/1994 vom 15. November 1994,
E. 2b, publiziert in: SJ 1995 S. 262 ff.).
6.2 Wenn es bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Rüge
der Aktenwidrigkeit im oben dargelegten Sinn ginge, wäre diese mit Berufung
geltend zu machen, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch tut. Die
Annahme des Obergerichts, K.________ und I.________ sei es bewusst gewesen,
dass es sich um eine Solidarschuld handelte, beruht allerdings auf einer
Auslegung der Aussagen dieser beiden Zeugen, und damit auf Beweiswürdigung.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Beweiswürdigung
willkürlich sein soll. Die Rüge ist damit unzulässig (vgl. E. 4).

7.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Obergericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es seiner Begründungspflicht nicht nachkam
und trotz illiquidem Sachverhalt das Beweisergebnis eines summarischen
Verfahrens übernahm.

7.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S.
242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts
machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

7.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe nicht begründet,
warum es die Aussagen der Zeugen K.________ und I.________ nicht beachtet
habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gericht hat sich in seinen
Erwägungen wiederholt mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es war nicht
verpflichtet, für jede einzelne Antwort von K.________ und I.________
auszuführen, warum es von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt war. Auf die von
der Beschwerdeführerin als zentral bezeichnete Aussage der Zeugen, wonach der
Dr. H.________ gegenüber geäusserte Wille nur auf die Befreiung von
B.________ ging, ist das Obergericht zumindest indirekt eingegangen, indem es
die Schreiben der F.________ AG an die Beschwerdeführerin und an Dr.
H.________, die eine entsprechende Aussage enthalten, als "nachgeschobene
Erklärungsversuche" einstufte. Der Vorwurf, das Obergericht habe trotz
illiquidem Sachverhalt das Beweisergebnis eines summarischen Verfahrens
übernommen, indem es zur Beurteilung der Frage des Konsenses aus einem
eigenen früheren, auf Art. 147 Abs. 1 OR abgestützten Urteil zitierte, das
vor Einvernahme der genannten Zeugen und in einem Verfahren mit Beschränkung
auf den Urkundenbeweis erging, ist ungerechtfertigt. Das Obergericht hat
nämlich in E. 6 seines Entscheids die Rechtslage auch unter dem Aspekt des
(nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis führenden) Art.
147 Abs. 2 OR geprüft und sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit den
Aussagen der Zeugen K.________ und I.________ auseinandergesetzt. Die in
dieser Hinsicht geltend gemachte Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
ist schon deshalb unbegründet.

8.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich die Verletzung des Anspruchs auf
ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
geltend.

8.1 Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue
Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art.
6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der
Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE
131 I 113 E. 3.4 S. 116, 24 E. 1.1 S. 25; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit
Hinweisen). Auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sind derartige
Gegebenheiten substanziiert darzulegen. Aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot ergibt sich darüber hinaus, dass
Ablehnungs- oder Ausstandsgründe so früh wie möglich, d.h. nach deren
Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen sind (BGE 124 I 121 E. 2 S.
123; 119 Ia 221 E. 5a S. 228 f. mit Verweisen).

8.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin pauschal darauf beruft, eine
Gesamtschau des Urteils müsse zum Schluss führen, dem Obergericht habe die
nötige Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit gefehlt, was sich insbesondere
aus der missratenen Urteilsbegründung ergebe, erfüllt sie die Voraussetzungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihr
Vorbringen, es sei "aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid
offensichtlich", dass sich das Gericht, das sich schon früher mit der
Streitsache befasst habe, in verschiedenen Sach- und Rechtsfragen bereits vor
Durchführung des neuerlichen Verfahrens festgelegt habe. Diese Rüge hätte sie
im Übrigen sofort nach Kenntnisnahme der Zusammensetzung des Gerichts erheben
müssen. Es geht nicht an, zunächst das Urteil abzuwarten und für den Fall,
dass dieses nicht den eigenen Erwartungen entspricht, nachträglich auf Grund
der Vorbefassung Voreingenommenheit des Gerichts geltend zu machen.

9.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, sofern
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2007

Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: