I. Zivilabteilung 4P.23/2006
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4P.23/2006 /ruo Urteil vom 27. M rz 2006 I. Zivilabteilung Bundesrichter Corboz, Pr sident, Bundesrichterinnen Klett, Kiss, Gerichtsschreiber Widmer. R ckversicherungs-Gesellschaft X.________ AG, Beschwerdef hrerin, vertreten durch Herrn Dr. Eric L. Dreifuss, Rechtsanwalt und Herrn Dr. Christoph Graber, F rsprecher, gegen Versicherungs-Gesellschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herren Dr. David Jenny und Dr. Christian Oetiker, Advokaten, Vertragliches Schiedsgericht, Basel. Art. 85 lit. c OG, Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG (Internationales Schiedsgericht), Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Vertraglichen Schiedsgerichts, Basel, vom 28. November 2005. Sachverhalt: A. Die R ckversicherungs-Gesellschaft X.________ AG (Beschwerdef hrerin) ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in K ln, Deutschland. Sie ist ein Unternehmen der Gruppe W.________ und betreibt das R ckversicherungsgesch ft in allen Branchen weltweit. Die Versicherungs-Gesellschaft Y.________ (Beschwerdegegnerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie ist ein selbst ndiger Allbranchenversicherer mit Gesch ftsgebiet Schweiz und Kontinentaleuropa. Die Beschwerdef hrerin und die Beschwerdegegnerin sind Parteien der Summenexzedenten-R ckversicherungsvertr ge Nr. 0000 vom 27. September/12. November 1999 und Nr. 1111 vom 1. November/8. Dezember 1999. Die beiden Vertr ge enthalten identische Schiedsklauseln: "1.Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Allf llige Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag, einschliesslich ber dessen Anwendung oder G ltigkeit sind einem Schiedsgericht zum Entscheid vorzulegen, welches sein Urteil weniger vom Standpunkt des strengen Rechts als von der Billigkeit und den Erfordernissen des praktischen Gesch ftes aus f llen soll. 2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jeder Partei zu ernennenden Schiedsrichter und einem von beiden Schiedsrichtern vor dem Studium der Akten zu bestellenden Obmann. Die Mitglieder des Schiedsgerichts m ssen der Leitung von Versicherungs- oder R ckversicherungs-Gesellschaften, welche die unter den Vertrag fallenden Versicherungsbranchen betreiben, angeh ren oder angeh rt haben. 3. Die Partei, welche das Schiedsgericht anrufen will (Kl gerin), hat die andere Partei (Beklagte) unter Nennung ihres eigenen Schiedsrichters aufzufordern, innerhalb von drei Wochen ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Unterl sst die Beklagte die Benennung des anderen Schiedsrichters innerhalb der genannten Frist, so wird derselbe auf Ansuchen der Kl gerin vom Pr sidenten der Industrie- und Handelskammer vom Sitze der Beklagten ernannt. K nnen sich die Schiedsrichter ber die Wahl des Obmannes nicht einigen, so wird derselbe auf Ansuchen der Kl gerin ebenfalls vom Pr sidenten der Industrie- und Handelskammer am Sitz der Beklagten ernannt. 4. Das Schiedsgericht entscheidet nach freiem Ermessen ber die Verfahrensvorschriften, die m glichst formfrei sein sollen. Es setzt die Kosten des Verfahrens fest und entscheidet, welcher Partei sie aufzuerlegen sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist schriftlich niederzulegen, zu begr nden und von den Mitgliedern zu unterzeichnen. Weigert sich ein Mitglied, den Entscheid zu unterzeichnen, so ist dieser trotzdem g ltig. Der Entscheid soll innerhalb von drei Monaten nach Einsetzung des Schiedsgerichts getroffen werden. 5. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endg ltig und eine Berufung an die ordentlichen Gerichte nicht zul ssig. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Basel, sofern sich die Mitglieder nicht auf einen anderen Ort einigen." Die Beschwerdegegnerin wurde im Zusammenhang mit Schadenf llen ihrer Versicherungsnehmerin Z.________ in erheblichem Umfang belangt, worauf sie bei der Beschwerdef hrerin die R ckversicherungsleistungen aus den Summenexzedenten-Vertr gen Nrn. 0000 und 1111 geltend machte. Die Beschwerdef hrerin lehnte ihre Leistungspflicht ab. B. Gest tzt auf die zitierte Schiedsklausel leitete die Beschwerdegegnerin am 26. November 2004 gegen die Beschwerdef hrerin ein Schiedsverfahren ein. Das vertragliche Schiedsgericht konstituierte sich aus Martin Meier (Obmann), John Arpel und Dr. Felix Hunziker-Blum mit Sitz in Basel. In der Klagschrift vom 15. Juli 2005 stellte die Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren, die Beschwerdef hrerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von USD 2'723'601 nebst Zins zu 8% seit dem 8. Juli 2004 auf USD 998'958 und seit dem 26. August 2004 auf USD 1'724'643 zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Eventualiter sei die Beschwerdef hrerin zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 3'422'808 nebst Zins zu 8% seit dem 8. Juli 2004 auf CHF 1'226'820 (CHF 1.22810/USD) und seit dem 26. August 2004 auf CHF 2'195'988 (CHF 1.27330/USD) zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Sie begr ndete ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdef hrerin aus den beiden Summenexzedenten-R ckversicherungsvertr gen bedingungslos leistungspflichtig sei, weil sie das Schicksal des Erstversicherers ("follow the fortunes") teilen und ihre Handlungen akzeptieren ("follow the actions") m sse (Folgepflicht des R ckversicherers). Die Beschwerdef hrerin beantragte die Abweisung der Schiedsklage. Sie bestritt eine Folgepflicht und damit eine Leistungspflicht, da die Beschwerdegegnerin (bei der Schadenregulierung) vors tzlich oder zumindest grobfahrl ssig gegen die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgem ssen Gesch ftsf hrung verstossen habe. Am 6. Oktober 2005 fand die m ndliche Hauptverhandlung mit Replik und Duplik statt. Am 31. Oktober 2005 konnten beide Parteien Eingaben einreichen, mit denen sie ihre m ndlichen Vortr ge erg nzten und weitere Dokumente ins Recht legten. Die Beschwerdef hrerin erhob zudem mit separater Eingabe vom 31. Oktober 2005 Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdegegnerin sei zu befehlen, s mtliche ihr zug nglichen Akten zu den Z.________-Schadenf llen innerhalb von 48 Stunden an die Beschwerdef hrerin im Original oder in Kopie zur Einsichtnahme zur Verf gung zu stellen und schriftlich zu erkl ren, dass es sich dabei um die vollst ndigen Akten handelt, unter der Androhung der berweisung an den staatlichen Richter zum Erlass einer strafbewehrten Verf gung gem ss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Am 28. November 2005 trat das Schiedsgericht zur Beratung des weiteren Vorgehens zusammen. Es beschloss, auf ein Beweisverfahren zu verzichten und f llte gleichentags sein Urteil. Darin verpflichtete es die Beschwerdef hrerin, der Beschwerdegegnerin USD 2'178'882.40 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 30. Juli 2004 auf USD 802'746.15 und Zins zu 5% ab 26. August 2004 auf USD 1'376'136.20. Auf die Widerklage trat es nicht ein. C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdef hrerin, das Urteil des Schiedsgerichts vom 28. November 2005 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erw gungen zur Neuentscheidung an das Schiedsgericht zur ckzuweisen. Sie macht eine Verletzung des rechtlichen Geh rs geltend und beruft sich auf den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, eventualiter auf Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public). Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen und das Urteil des Schiedsgerichts zu best tigen. Das Schiedsgericht erkl rt in seiner Vernehmlassung, das rechtliche Geh r und die Verfahrensrechte der Parteien nicht eingeschr nkt zu haben, vor allem gemessen am vertraglichen Parteiwillen, das Verfahren m glichst rasch durchzuf hren, um zeitgerecht einen ausgewogenen Entscheid herbeizuf hren, der den Parteien die Fortsetzung ihrer Gesch fte erlaubt h tte. Einen Antrag stellt das Schiedsgericht nicht. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zul ssig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG. 1.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Basel. Beim Abschluss der Schiedsklausel hatte die Beschwerdef hrerin ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese somit zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 1.2 Zul ssig sind allein die R gen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgez hlt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind, hat der Beschwerdef hrer die R gen zu benennen, die er erheben will, und diese den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begr nden (BGE 128 III 50 E. 1c S. 53). Bei R gen einer Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Das Bundesgericht beschr nkt sich auf die Pr fung rechtsgen glich erhobener und geh rig begr ndeter R gen. 2. Die Beschwerdef hrerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Geh rs vor (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), weil es die beantragte Edition der vollst ndigen Akten der Beschwerdegegnerin zu den Z.________-Schadenf llen abgelehnt und auf die Widerklage nicht eingetreten sei. Die Einsicht in die vollst ndigen Akten der Beschwerdegegnerin h tte m glicherweise Dokumente zu Tage gef rdert, die auch nach Auffassung des Schiedsgerichts den Beweis f r grobfahrl ssiges oder gar vors tzliches Verhalten der Beschwedegegnerin erbracht h tte. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG st tzt. Das Schiedsgericht habe aufgrund der diesbez glichen Erm chtigung in der Schiedsklausel einen Billigkeitsentscheid getroffen. Schiedsurteile in Verfahren, in denen das Schiedsgericht nach Billigkeit und nicht unter Zugrundelegung einer bestimmten Rechtsordnung entschieden habe, k nnten nicht gest tzt auf auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG angefochten werden. Im Urteil 4P.99/1993 vom 15. November 1993 E. 5b (das von Berti/ Schnyder, Basler Kommentar, N. 67 zu Art. 190 IPRG zitiert wird) erachtete das Bundesgericht die R ge einer Verletzung des rechtlichen Geh rs als unzul ssig. Die R ge war in jenem Fall damit begr ndet, dass das Schiedsgericht nach Billigkeit anstatt nach einer bestimmten Rechtsordnung entschieden habe. Das Bundesgericht erblickte darin eine Frage der materiellen Rechtsanwendung, die vom rechtlichen Geh r nicht erfasst ist. Es schloss aber die R ge nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG in Bezug auf schiedsgerichtliche Billigkeitsentscheide nicht generell aus. Solches ergibt sich auch nicht aus den weiteren, von der Beschwerdegegnerin zitierten Literaturstellen (Lalive/Poudret/ Raymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, N. 25 zu Art. 187 IPRG; Heini, Z rcher Kommentar, N. 32 zu Art. 187 IPRG). Vorliegend wird die R ge nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht damit begr ndet, dass das Schiedsgericht entgegen dem Willen der Parteien nach Billigkeit anstatt nach materiellem Recht entschieden habe. Vielmehr r gt die Beschwerdef hrerin den formellen Aspekt der Ablehnung eines Beweisantrages (Editionsbegehren) bzw. des Nichteintretens auf die Widerklage mit entsprechendem Begehren. Darauf ist grunds tzlich einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG k nnen die Parteien und allenfalls das Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung selbst bestimmen. Als verfahrensrechtliche Minimalgarantien der Parteidisposition entzogen sind jedoch nach Art. 182 Abs. 3 IPRG die Anspr che auf Gleichbehandlung der Parteien und auf rechtliches Geh r in einem kontradiktorischen Verfahren. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG l sst die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gem ss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Geh r wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begr ndung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gew hrleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich ber alle f r das Urteil wesentlichen Tatsachen zu ussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren gilt der Geh rsanspruch nicht unbegrenzt. So ist es dem Schiedsgericht nicht verboten, den Sachverhalt nur aufgrund der als tauglich und erheblich erachteten Beweismittel festzustellen (BGE 116 II 639 E. 4c S. 644). Das Beweisverfahren darf geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisantr ge eine nicht rechtserhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine berzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweisw rdigung annehmen kann, dass seine berzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge ndert w rde (vgl. dazu BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a). Die antizipierte W rdigung von Beweisen durch ein internationales Schiedsgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur unter dem beschr nkten Blickwinkel einer Verletzung des Ordre public berpr ft werden (Bernard Corboz, Le recours au Tribunal F d ral en mati re d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 1 ff., S. 23 mit Hinweis auf die Rechtsprechung; Hans Peter Walter, Praktische Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide, Art 190 IPRG, ASA Bulletin 2001 S. 2 ff., S. 18). 3.2 Das Schiedsgericht verzichtete vorliegend auf die Durchf hrung eines Beweisverfahrens, da die f r eine Billigkeitsentscheidung notwendige Darstellung und Dokumentation der beidseitigen Interessen und der Umst nde des Schadenfalles und seiner Behandlung durch beide Parteien ausf hrlich und in jeder Beziehung hinreichend f r eine eigene, pers nliche Wertung durch jeden der drei Schiedsrichter nach objektiven Wertmassst ben erfolgt sei. Mit dem Verzicht auf ein Beweisverfahren lehnte das Schiedsgericht implizite alle Beweisantr ge der Parteien ab, soweit sie nicht bereits eingereichte Dokumente betrafen, nicht allein das Editionsbegehren der Beschwerdef hrerin. Konkret in Bezug auf das Begehren der Beschwerdef hrerin auf Edition der vollst ndigen (einschliesslich der internen) Akten der Beschwerdegegnerin zu den Schadenf llen Z.________ f hrte das Schiedsgericht aus, f r das vorliegende Verfahren und vor allem die Billigkeitsentscheidung w ren weitere Akten nicht mehr relevant, da sie das Bild der Schadenbearbeitung der Beschwerdegegnerin, wie es von ihr selber dargestellt worden sei, nicht ndern und keine wesentlichen zus tzlichen Erkenntnisse hinzuf gen w rden. Damit nahm das Schiedsgericht eine antizipierte Beweisw rdigung vor und ging davon aus, dass die weiteren, internen Akten der Beschwerdegegnerin an seinem nach Billigkeit zu treffenden Entscheid nichts zu ndern verm chten. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh r. Wie dargelegt (Erw gung 3.1), kann das Bundesgericht die vorweggenommene Beweisw rdigung eines Schiedsgerichts nur auf ihre Konformit t mit dem Ordre public berpr fen. Auf eine Verletzung desselben beruft sich die Beschwerdef hrerin jedoch in Bezug auf ihr abgelehntes Editionsbegehren nicht. Die R ge einer Verletzung des rechtlichen Geh rs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) im Zusammenhang mit dem Editionsbegehren erweist sich als unbegr ndet. 4. 4.1 Das Schiedsgericht trat auf die mit der erg nzenden Eingabe vom 31. Oktober 2005 erhobene Widerklage der Beschwerdef hrerin nicht ein. Es erwog, im Wesentlichen handle es sich dabei um ein Editionsbegehren, das in einem Beweisverfahren zu stellen w re. Eine Widerklage h tte im Anschluss an die Zugabe der Kl gerin in der Replik, es gebe noch weitere Unterlagen, auf jeden Fall in der Duplik, nach der Mittagspause der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2005 geltend gemacht werden m ssen ( 117 ZPO-ZH), denn die verlesene Replik sei ja schriftlich vorgelegen. Die Widerklage sei somit versp tet und unzul ssig. Die Beschwerdef hrerin erblickt darin eine Verweigerung des rechtlichen Geh rs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Im brigen bewirke der Nichteintretensentscheid eine formelle und materielle Rechtsverweigerung und verstosse damit gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public gem ss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, eventualiter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. 4.2 Die Verletzung von durch die Parteien formulierten Verfahrensregeln oder einer schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung vermag eine R ge nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht zu begr nden (BGE 117 II 347 E. 1a; Corboz, a.a.O., S. 24). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public ist gegeben bei Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrunds tzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unertr glichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Werteordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194). Daf r reicht eine falsche oder gar willk rliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung f r sich allein nicht aus (BGE 126 III 249 E. 3b S. 253). 4.3 Vorliegend hatte das Schiedsgericht nach Ziffer 4 der Schiedsklausel nach freiem Ermessen ber die Verfahrensvorschriften, die m glichst formfrei sein sollen, zu entscheiden. Am 27. April 2005 beschloss es, das Verfahren an die Z rcher Zivilprozessordnung anzulehnen. Die Beschwerdef hrerin r gt eine falsche Anwendung der 115 und 117 ZPO/ZH. Damit kann die R ge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh r nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG indes nicht begr ndet werden (Erw gung 4.2). Inwiefern der Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts in einer Weise gegen fundamentale und allgemein anerkannte Verfahrensgrunds tze verst sst, dass er Ordre public-widrig erschiene, legt die Beschwerdef hrerin nicht hinl nglich dar. Sie f hrt lediglich aus, der Nichteintretensentscheid bewirke eine formelle und materielle Rechtsverweigerung. Darin liegt keine rechtsgen gliche Begr ndung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Erw gung 1.2), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 5. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdef hrerin kosten- und entsch digungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdef hrerin auferlegt. 3. Die Beschwerdef hrerin hat die Beschwerdegegnerin f r das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entsch digen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vertraglichen Schiedsgericht, Basel, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. M rz 2006 Im Namen der I. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: