Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.210/2006
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4P.210/2006 /len

Urteil vom 20. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Art. 8, 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Rechtsgleichheit, Willkür,
rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer,
vom 16. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 26. Februar 2001 stellte die in Bergisch Gladbach, Deutschland, ansässige
Y.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) gegen die X.________ AG
(Beschwerdeführerin) mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, beim Bezirksgericht
Zürich ein Arrestbegehren zur Sicherung einer Forderung in der Höhe von DM 32
Mio., wobei sie sich auf ein Schuldanerkenntnis vom 24. März 2000 stützte. In
der Folge ordnete der Einzelrichter die Arrestierung sämtlicher
Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der Bank A.________ an. Die
Beschwerdeführerin erhob weder Einsprache gegen den Arrest noch
Rechtsvorschlag gegen den zur Prosequierung des Arrests ergangenen
Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 25'078'400.--. Hierauf stellte die
Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren und - nach erfolgter Pfändung der
arrestierten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt - das
Verwertungsbegehren. Ein in der Folge von der B.________ AG gegen die
Beschwerdegegnerin angestrengtes Widerspruchsverfahren wurde am 16. Oktober
2002 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Anfangs 2003 erwirkte die
Beschwerdeführerin eine Verfügung des Betreibungsamtes, in der dieses
feststellte, dass in der massgeblichen Betreibung kein Rechtsvorschlag
erhoben worden sei. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim
Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht sowie dem Bundesgericht ergriffenen
Rechtsmittel wurden abgewiesen.
Am 17. Februar 2004 reichte die Beschwerdeführerin gegen die
Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich eine negative
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004
wurde auf die Klage nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

B.
Am 3. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich
erneut negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Am 28. April 2005
wies das Bezirksgericht die Klage ab.
Gegen dieses Urteil ergriff die Beschwerdeführerin Berufung an das
Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts
sei aufzuheben und die Nichtschuld der Beschwerdeführerin aus der in der
Betreibung Nr. Z.________ geltend gemachten Bereicherung gemäss Art. 85a
SchKG festzustellen sowie die Betreibung Nr. Z.________ aufzuheben. Mit
Urteil vom 16. Juni 2006 wies das Obergericht, II. Zivilkammer, die Klage ab
und stellte fest, dass die von der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt
Zürich 1 unter der Nr. Z.________ in Betreibung gesetzte Forderung von
Fr. 25'078'400.-- besteht und daher die Betreibung fortgesetzt werden kann.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit
Zirkulationsbeschluss vom 29. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen
wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, die
Urteile des Obergerichts vom 16. Juni 2000 (recte 2006) und des
Bezirksgerichts vom 25. (recte 28.) April 2005 seien aufzuheben und zur
Beweiserhebung bzw. Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Das Obergericht verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in
gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2006 wurde das bundesgerichtliche
Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts über die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren richtet sich noch nach dem OG, da der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so
ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und
der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG).
Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Das setzt voraus, dass die vor
Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten
geltend gemacht werden können (BGE 126 III 485 E. 1a; 116 Ia 76 E. 1a).
Zivilurteile des Obergerichts des Kantons Zürich unterliegen der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, mit der die Verletzung
wesentlicher Verfahrensgrundsätze, eine aktenwidrige oder willkürliche
tatsächliche Annahme und die Verletzung klaren materiellen Rechts gerügt
werden kann (§ 281 ZPO-ZH). Die mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen
Rügen, nämlich die Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (die im formellen Teil der Beschwerde, ebenfalls angeführte
Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV wird mit keinem Wort begründet
und ist daher von vornherein unbeachtlich), konnten mit der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine solche hat die
Beschwerdeführerin denn auch erhoben, jedoch den diesbezüglichen
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts nicht angefochten. Auf die
direkt gegen das Urteil des Obergerichts (und das Urteil des Bezirksgerichts)
gerichtete staatsrechtliche Beschwerde kann mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: