Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.171/2006
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{T 0/2}
4P.171/2006 /ruo

Urteil vom 21. September 2006

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Favre,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Daniel Borter,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach
635, 4410 Liestal.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Lehrvertrag; fristlose Kündigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 2. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer; Lehrling) schloss mit B.________
(Beschwerdegegner; Lehrmeister) einen Lehrvertrag ab für eine dreijährige
Lehre (August 2004 bis August 2007) als Zimmermann. Mit Schreiben vom 12.
April 2005 kündigte der Beschwerdeführer den Lehrvertrag fristlos aus
persönlichen und finanziellen Gründen.

B.
Am 26. April 2005 beantragte der Beschwerdegegner dem Bezirksgericht Laufen,
der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm für den aus der fristlosen
Entlassung entstandenen Schaden Fr. 3'830.-- nebst Zins zu 5 % zu bezahlen.
Mit Urteil vom 12. Januar 2006 hiess der Bezirksgerichtspräsident Laufen die
Klage teilweise gut und verurteilte den Beschwerdeführer, dem
Beschwerdegegner Fr. 2'975.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. April 2005 zu
bezahlen (Ziff. 1).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
Beschwerde und beantragte die Abweisung der klägerischen Begehren. Das
Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Mai 2006 teilweise
gut (Ziff. I). Es verurteilte den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr.
2'850.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. April 2005 zu bezahlen und wies die
weiterreichende Forderung ab (Ziff. II). Das Kantonsgericht befand, dass der
Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe für die fristlose Beendigung seines
Lehrvertrages hatte, weshalb er die dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen
Konsequenzen zu tragen habe. Es schützte die Zusprechung von Schadenersatz im
Betrag von Fr. 2'850.-- für die vom Beschwerdegegner bezahlten Kurskosten.
Die vom Bezirksgerichtspräsidenten zugesprochene Entschädigung von einem
Viertel des Lehrlingslohnes wies es hingegen ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, es seien
Ziffer II des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Mai
2006 sowie Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 12. Januar
2006 aufzuheben und die vom Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Laufen
eingereichte Klage abzuweisen. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.
Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Das Kantonsgericht
vertritt in seiner Stellungnahme den Standpunkt, das Verfahren sei
aussichtslos, und beantragt sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Der Entscheid einer unteren
kantonalen Instanz kann nach der bundesgerichtlichen Praxis ausnahmsweise nur
dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz
nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden
konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu
beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem
Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c; 126 II 377 E. 8b S. 395; 125 I 492
E. 1a/aa, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor,
ungeachtet des Umstands, dass auch dem Kantonsgericht nach § 233 ZPO/BL im
Beschwerdeverfahren nur beschränkte Kognition (Zuständigkeitsfehler, Willkür,
wesentliche Verfahrensmängel) zukommt. Auf den Antrag, Ziff. 1 des Urteils
des Bezirksgerichts Laufen vom 12. Januar 2006 aufzuheben, ist demnach nicht
einzutreten. Mit Blick auf die grundsätzlich rein kassatorische Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294; 131 I 137 E.
1.2; 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen) kann auch nicht auf den Antrag, die
Klage sei abzuweisen, eingetreten werden.

3.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er
aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129
I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492
E. 1b). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders
als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht
in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem
Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme.
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über
einen weiten Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des
Sachgerichts, sondern greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein,
wenn Letzteres sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich
unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche
willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1;
131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 474; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht Willkür vor, weil es zum
Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe für die
fristlose Beendigung seines Lehrvertrages gehabt habe.

4.1 Das Kantonsgericht ging vom Wortlaut des ersten Kündigungsschreibens des
Beschwerdeführers vom 12. April 2005 aus, in dem dieser ausschliesslich
persönliche und finanzielle Gründe als Rechtfertigung seiner Kündigung
aufgeführt hat. Damit habe er dieselben Gründe genannt, die gemäss dem vor
erster Instanz befragten Zeugen C.________ vom Amt für Berufsbildung bereits
von der Mutter des Beschwerdeführers bei einem Telefongespräch mit jenem Ende
November 2004 erwähnt worden seien. Auch sie habe davon gesprochen, dass ihr
Sohn vor allem aus finanziellen Gründen das Arbeitsverhältnis auflösen wolle.
Keiner der befragten Zeugen habe dagegen bestätigen können, dass sich der
Beschwerdeführer vor dem 12. April 2005 jemals über seine Arbeitsbedingungen
beklagt und Zustände bemängelt hätte, wie er dies später in seiner
nachgeschobenen Kündigung vom 24. April 2005 - offensichtlich nach Beizug
eines Juristen - getan habe. Ganz im Gegenteil sei die Kündigung sowohl für
den Beschwerdegegner als auch für die übrigen Mitarbeiter überraschend
gewesen, weil der Beschwerdeführer bis zum besagten Zeitpunkt seine
Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Das Kantonsgericht folgte daher der
Auffassung des erstinstanzlichen Richters, wonach die im Kündigungsschreiben
vom 24. April 2005 genannten Kündigungsgründe unglaubwürdig und als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.
Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag keine Willkür aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Kündigung im ersten Kündigungsschreiben
ausdrücklich. Darauf durfte das Kantonsgericht ohne Willkür abstellen. Dass
das Schreiben des Beschwerdegegners vom 14. April 2005 eine Aufforderung
gewesen sein soll, die Kündigung zu begründen, ist einzig die Interpretation
des Beschwerdeführers, für die sich aber keine Stütze finden lässt. Der
Umstand, wonach die Mutter des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht nicht
befragt worden ist, ändert nichts daran, dass C.________ als Teilnehmer des
Telefongesprächs und somit aus eigener Wahrnehmung als Zeuge bestätigte, die
Mutter habe gesagt, der Beschwerdeführer wolle sein Arbeitsverhältnis vor
allem aus finanziellen Gründen beenden. Inwiefern schliesslich die vom
Kantonsgericht festgestellte Tatsache, der Beschwerdeführer habe sich bis zum
Kündigungszeitpunkt nie über unzumutbare Arbeitsbedingungen beklagt, und der
daraus gezogene Schluss, er könne seine Kündigung nicht nachträglich auf
einen entsprechenden Grund stützen, dazu führen sollten, dass der
Kündigungsgrund von Art. 346 Abs. 2 lit. b OR wegen mangelnder Mitwirkung des
Lehrlings nie greifen könnte, ist unerfindlich und die diesbezügliche
Argumentation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

4.2 Das Kantonsgericht - wie zuvor der Bezirksgerichtspräsident - prüften
dennoch, ob die vom Beschwerdeführer nachträglich behauptete
Gesundheitsgefährdung und die angeblich mangelhafte Betreuung erwiesen seien.
In Würdigung der Beweise wurde beides verneint, worin der Beschwerdeführer
Willkür erblickt. Was er zur Begründung seiner Rüge vorbringt, vermag
indessen keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, sondern erschöpft
sich im Wesentlichen in der Darlegung der eigenen Auffassung. Er greift
einzelne Zeugenaussagen heraus, auf die seines Erachtens hätte abgestellt
werden müssen. Indessen konkretisiert er dieselben nicht, sondern behauptet
pauschal - lediglich unter Verweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll - die
Zeugen D.________ und E.________ hätten "gegenteilige" Aussagen zum Zeugen
F.________ gemacht, der ausgesagt habe, dass an den Maschinen die
Schutzvorrichtungen angebracht gewesen seien. Es ist nicht Sache des
Bundesgerichts, im Hauptverhandlungsprotokoll nach gegenteiligen Aussagen zu
forschen. Immerhin zeigt ein Blick in dasselbe, dass der Zeuge D.________
keine direkte Aussage zu den Schutzvorrichtungen machte und der Zeuge
E.________ unbestimmt angab, es sei vorgekommen, dass bei den Maschinen
solche manchmal nicht angebracht gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nie
Beanstandungen betreffend die Schutzvorrichtungen geäussert. Wegen eines
Mangels an Schutzvorrichtungen sei es auch nie zu Unfällen gekommen. Bei
dieser Sachlage kann dem Kantonsgericht kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen
werden, wenn es für nicht erwiesen hielt, dass für den Beschwerdeführer ein
konkretes Sicherheitsrisiko bestanden habe. Dieser Schluss ist umso mehr
plausibel und keineswegs offensichtlich unhaltbar, als das Kantonsgericht
ausführte, die SUVA habe den Betrieb des Beschwerdegegners in der
Vergangenheit mehrmals inspiziert und nie Anlass zu Beanstandungen gesehen.
Nach den Angaben des Gerichtspräsidenten habe es gemäss telefonischer
Auskunft der SUVA am Vortag der erstinstanzlichen Verhandlung auch nach
Bearbeitung der vom Beschwerdeführer initiierten Anfrage keinen Grund für
irgendwelche Beanstandungen gegeben.
Der Beschwerdeführer vermag auch keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun,
wenn er dem Kantonsgericht vorwirft, die Aussage des Zeugen F.________
übergangen zu haben, wonach sich im Betrieb des Beschwerdegegners einmal ein
Unfall ereignet habe. Aus dieser Aussage geht nicht hervor, dass der Unfall
auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen war. Diese Aussage war
daher für die Frage der Betriebssicherheit nicht ausschlaggebend.
Entscheidend ist vielmehr, was das Kantonsgericht anführte, nämlich dass die
Zeugen bestätigt hätten, es habe sich nie ein Unfall wegen mangelnder
Schutzvorrichtungen ereignet. Zu Recht erkannte das Kantonsgericht auch, dass
vorübergehende Funktionsstörungen oder Alterungen der Maschinen in einem
Handwerksbetrieb normal seien und noch nicht automatisch eine
Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter bedeuteten, die ein Weiterarbeiten
unzumutbar machen würden. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer für seine
Behauptung, im Lehrbetrieb seien giftige Substanzen eingesetzt worden,
keinerlei Beweis, der übergangen worden wäre. Das Kantonsgericht ist daher
willkürfrei zum Schluss gelangt, eine Gesundheitsgefährdung des
Beschwerdeführers sei nicht nachgewiesen.
Das gilt auch hinsichtlich der angeblich mangelhaften Betreuung. Nach den
Zeugenaussagen steht fest, dass dem Beschwerdeführer mehrere Ansprechpersonen
zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, er
sei als Handlanger für die Vorarbeiter im Betrieb eingesetzt worden und es
habe ein erschreckender Umgangston geherrscht. Dafür bestehen indessen keine
Anhaltspunkte. Mit diesen blossen Behauptungen ist keine willkürliche
Beweiswürdigung dargetan.

5.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den zugesprochenen Schadenersatz von Fr.
2'850.-- ein, der Beschwerdegegner habe durch die Bezahlung der Kurskosten
gar keinen Schaden erlitten. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine
Arbeitskraft und seine Fähigkeiten für Fr. 3.-- brutto zur Verfügung
gestellt, zum andern räume sogar das Kantonsgericht ein, dass die vom
Beschwerdeführer in den Kursen erworbenen Fähigkeiten lediglich einen
beschränkten wirtschaftlichen Ausgleich hätten gewährleisten können.
Das Kantonsgericht, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich mit
Willkürkognition entscheidet (§ 233 ZPO/BL), schützte die Argumentation der
Erstinstanz, wonach mit dem zugesprochenen Schadenersatz ein wirtschaftlicher
Ausgleich hergestellt werden sollte. Die Kündigung sei keine zwei Monate nach
dem Besuch des zweiten und rund sieben Monate nach Beendigung des ersten
Kurses erfolgt, weshalb der Beschwerdegegner von den zusätzlich erworbenen
Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht habe profitieren können. Diese
Fähigkeiten hätten dem Lehrbetrieb vor allem in der zweiten Hälfte der
Lehrzeit wenigstens einen beschränkten wirtschaftlichen Ausgleich verschafft,
was durch die Kündigung verunmöglicht worden sei. Des Weiteren sei zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer den zweiten Kurs im Februar 2005 besucht
habe, obwohl er spätestens seit Ende November 2004 mit dem Gedanken gespielt
habe, das Lehrverhältnis zu beenden.
Die aufgebrachten Kurskosten sind ausgewiesen und infolge der vorzeitigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Beschwerdegegner nutzlos geworden.
Wohl mag es zutreffen, dass nicht genau beziffert werden kann, welchen
wirtschaftlichen Gegenwert der Beschwerdegegner dank der zusätzlich
erworbenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers hätte realisieren können. Selbst
der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, dass ein wirtschaftlicher
Ausgleich vor allem in der zweiten Hälfte des Lehrverhältnisses eingetreten
wäre. Mit dem Kantonsgericht ist daher die Zusprechung von Schadenersatz im
Umfang von Fr. 2'850.-- nicht als geradezu willkürlich zu bewerten.

6.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, eine umfassende
Beantwortung der amtlichen Erkundigung bei der SUVA sei am Tag der
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten nicht vorgelegen, weshalb
er den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt habe. Das Kantonsgericht
habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es erkannt habe, dass der
Bezirksgerichtspräsident sehr wohl eine SUVA-Auskunft betreffend die
Sicherheit im Lehrbetrieb eingeholt und sich demnach nicht über den Antrag
auf Aussetzung des Verfahrens hinweggesetzt habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S.
504 f.; 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16 mit Hinweisen).
Vorliegend hat der Bezirksgerichtspräsident bei der SUVA die vom
Beschwerdeführer beantragte amtliche Erkundigung betreffend die Sicherheit im
Betrieb des Beschwerdegegners veranlasst. Sie wurde telefonisch am Vortag der
Verhandlung beantwortet. Der Gerichtspräsident orientierte die Parteien über
das Ergebnis zu Beginn der Verhandlung. Er hat somit den Beweisantrag des
Beschwerdeführers abgenommen. Dass die Anfrage bis zum Tag der
Hauptverhandlung nur telefonisch beantwortet worden war, bedeutet keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ergibt sich doch aus diesem
kein verfassungsrechtliches Erfordernis, dass amtliche Erkundigungen nur
schriftlich beantwortet werden dürften. Die Parteien wurden vom
Gerichtspräsidenten zu Beginn der Verhandlung über die Antwort der SUVA
orientiert. Sie konnten sich dazu äussern. Damit wurde dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan und es bestand keine
Pflicht zur Aussetzung der Verhandlung. Dies hat das Kantonsgericht zu Recht
erkannt.

7.

8.

9.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Kosten sind keine zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Da der
Beschwerdegegner sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liess,
ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt die Aussichtslosigkeit der
staatsrechtlichen Beschwerde. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher nicht bewilligt werden (Art. 152
OG). Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist demnach kein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: