Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.139/2006
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4P.139/2006 /ruo
{T 0/2}

Urteil vom 20. September 2006

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter,
Handelsgericht des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 9 BV (Zivilprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Bern
vom 6. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Beschwerdegegner) führt einen Betrieb mit dem Zweck von
Oberflächenveredelungen. Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) stellt unter
anderem Cappucci (Glasfaserschutzkappen) her, die für die Verkoppelung von
Glasfaserkabeln benutzt werden. Um ein Austreten des Laserlichts am Ende des
Glasfaserkabels zu verhindern, sind diese Cappucci in einem spezifischen
galvanischen Verfahren schwarz zu verchromen.

Im Jahre 2000 fragte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner betreffend
die Durchführung von Schwarzverchromungen von Cappucci in grossen Mengen an.
Der Beschwerdegegner hatte schon zuvor kleinere Aufträge von der
Beschwerdeführerin erhalten. Er war an dem Auftrag sehr interessiert.
Allerdings verfügte sein Betrieb nicht über die nötige Automatisierung zur
Bewältigung des Auftrags und hatte er bisher kaum Erfahrung mit
Schwarzverchromungen. Bei seinen Machbarkeitsabklärungen gelangte der
Beschwerdegegner an die C.________ SA, X.________, von der er eine Offerte zu
12,5 Rappen pro Stück bei Grossmengen erhielt. Der Beschwerdegegner liess
zudem die C.________ SA testhalber an ihm zu diesem Zweck übergebenen
Cappucci-Prototypen Schwarzverchromungen ausführen, die er an die
Beschwerdeführerin weiterleitete, ohne diese darüber zu informieren, dass die
Teile nicht durch ihn selber verarbeitet worden waren. Um die Verarbeitung
der Cappucci in seinem Betrieb selber zu ermöglichen, empfahl er der
Beschwerdeführerin, bei zwei Drittfirmen eine Galvanikanlage und eine
Bestückungsanlage zu beziehen.

Am 2./5. Oktober 2000 einigten sich die Parteien zum einen darauf, dass der
Beschwerdegegner die Schwarzverchromungen der Cappucci durchführt. Zum
anderen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die beiden vom
Beschwerdegegner vorgeschlagenen Anlagen mit auf Fr. 420'000.-- geschätzten
Anschaffungskosten zu finanzieren. Die Vereinbarung sah als Entgelt für die
Investition der Beschwerdeführerin in die Anlagen eine graduelle, zeitlich
gestaffelte Reduzierung des Stückpreises vor, unter der Bedingung, dass die
Anlagen zum fraglichen Zeitpunkt installiert und in Betrieb genommen seien.
Weiter einigten sich die Parteien auf Mengenunabhängigkeit der Preise, sahen
allerdings vor, dass der Verarbeitungspreis nach der Lieferung von 500'000
und 1'000'000 Stück je neu auszuhandeln sei.

Bereits in den ersten Monaten der Zusammenarbeit von November 2000 bis April
2001 gab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner grosse Mengen, d.h. über
1'500'000 Stück, in Auftrag. Der Beschwerdegegner war davon überrumpelt und
es kam zu Leistungsstörungen seinerseits, wobei die Qualität der Verarbeitung
zunächst nicht zu beanstanden war. Der Beschwerdegegner berechnete
allerdings, nachdem zuerst 30 Rappen pro Stück in Rechnung gestellt worden
waren, für die Lieferungen im Februar und Mai 2001 25 Rappen pro Stück
anstatt der im Vertrag vorgesehenen 15 Rappen. Er begründete dies damit, dass
die Bestückungsanlage noch immer nicht funktionstüchtig sei.
Unbestrittenermassen war die Lieferantin dieser Anlage nie im Stande, die
Anlage in Betrieb zu setzen und hat diese nie richtig funktioniert. Der
Beschwerdegegner hat entsprechend seit Beginn der Zusammenarbeit bis Ende Mai
2001 die Cappucci nicht selber verchromt, sondern diese ohne Wissen und
Zustimmung der Beschwerdeführerin durch die C.________ SA verarbeiten lassen.
Erst im Juni 2001 begann er mit der Verarbeitung der Cappucci in seinem
Betrieb. Während die Beschwerdeführerin die Lieferung vom Februar 2001 zu 25
Rappen pro Stück zögerlich akzeptiert hatte, weigerte sie sich im Mai 2001,
den höheren Preis von 25 Rappen zu bezahlen. Weiter teilte sie dem
Beschwerdegegner mit, sich nach einer Alternativlösung für die Verarbeitung
der Cappucci umzusehen, wobei sie dem Beschwerdegegner am 3. Mai 2001 und am
3. Juli 2001 weitere Cappucci zur Verarbeitung übergab.
Ende September 2001 trat die Beschwerdeführerin bei der Suche einer
Alternative für die Durchführung der Verchromung ihrerseits mit der
C.________ SA in Kontakt. Dabei wurde sie darüber ins Bild gesetzt, dass der
Beschwerdegegner die Cappucci an die C.________ SA zur Verarbeitung
weitergegeben hatte. Sie war darüber entrüstet und beabsichtigte abermals,
das Geschäftsverhältnis zum Beschwerdegegner abzubrechen.

Betreffend der Bestellungen ab Mai 2001 kam es zu erheblichen
Lieferverzögerungen. Der Beschwerdegegner stellte der Beschwerdeführerin
indessen im Oktober 2001 die baldige Lösung der Probleme mit der
Bestückungsanlage in Aussicht. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 erklärte
die Beschwerdeführerin jedoch, der Beschwerdegegner habe zu hohe Preise
weiterverrechnet und ihr sei dadurch ein Schaden von Fr. 123'000.--
entstanden; das Vertragsverhältnis werde abgebrochen und für ungültig
erklärt; für die weitere Zusammenarbeit und die zur Verfügung gestellten
Maschinen sollte eine Lösung gefunden werden.

B.
Mit Klage vom 27. Januar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin dem
Handelsgericht des Kantons Bern unter anderem, den Beschwerdegegner zur
Bezahlung von Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Vertrages in
gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen.

Das Handelsgericht wies die Klage insoweit mit Urteil vom 6. Dezember 2005
ab. Es hielt die mit verschiedenen Begründungen geltend gemachten
Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin allesamt für nicht ausgewiesen.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil
des Handelsgerichts insoweit wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben.

Das Handelsgericht und der Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Parallel zur Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache
eidgenössische Berufung eingelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).

Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er
aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den
Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im
Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III
279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).

Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).

Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht
greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE
129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der
staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich
genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen
Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer
Weise die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht die
freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme.

Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift, wie
in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, in verschiedenen Teilen
nicht.

2.
Nach den Feststellungen des Handelsgerichts machte die Beschwerdeführerin aus
verschiedenen Gründen geltend, der Beschwerdegegner sei aus Schlechterfüllung
des Vertrages vom 2./5. Oktober 2000 schadenersatzpflichtig. Erstens machte
sie eine Haftung aus Übernahmeverschulden des Beschwerdegegners geltend, da
zweifelhaft sei, ob dieser zur Zeit der geschäftlichen Beziehungen in
betrieblicher und persönlicher Hinsicht überhaupt je imstande gewesen sei,
Schwarzverchromungen in ausreichender Qualität und Quantität durchzuführen.
Zweitens erhob sie Ansprüche aus einer noch nicht amortisierten
Kaufpreisforderung für die Bestückungs- und die Galvanikanlage bzw. Ansprüche
auf Schadenersatz wegen Nichtleistung des Kaufpreises als sekundäre
Leistungspflicht. Drittens verlangte sie Schadenersatz, weil der
Beschwerdegegner vertragswidrig zu hohe Preise für die Verarbeitung der
Cappucci verrechnet habe, und viertens, weil ihr Kosten aus angeblich
erforderlichen Nachbehandlungen von Cappucci entstanden seien. Schliesslich
machte sie geltend, dass die aus dem Werkvertragsrecht fliessende Pflicht,
das Werk persönlich auszuführen oder unter persönlicher Leitung ausführen zu
lassen, verletzt worden sei.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Handelsgericht sei in Willkür
verfallen, indem es dafür gehalten habe, es sei für sie unerheblich gewesen,
ob der Beschwerdegegner die Arbeiten persönlich ausführe oder ob er sie in
einen Drittbetrieb auslagere, weil es für sie einzig darauf angekommen sei,
Teile von genügender Qualität in grossen Mengen zu möglichst tiefen Preisen
beziehen zu können. Abgesehen von der Aktenwidrigkeit dieser Feststellung
widerspreche es selbst dem Minimum an vernünftiger Überlegung anzunehmen, ein
Vertragspartner wende einerseits über Fr. 400'000.-- für die Vorfinanzierung
von Anlagen auf und vereinbare mit der anderen Vertragspartei eine
Amortisation dieser Anschaffungskosten über eine Reduktion des geschuldeten
Werklohnes und es sei ihm andererseits gleichgültig, ob diese Anlagen auch
genutzt oder darauf freiwillig oder wie vorliegend aus Unvermögen verzichtet
werde und die Anschaffungskosten amortisiert würden. Die Bedeutung einer
persönlichen Erfüllung liege gerade darin, dass die Beschwerdeführerin ohne
eine solche der Finanzierung der Anlagen nie zugestimmt hätte.

3.1 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht klar auf, hinsichtlich welcher vom
Handelsgericht verneinten Teilansprüche auf Schadenersatz das angefochtene
Urteil aufgrund der gerügten Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis willkürlich
sein soll. Es ist insoweit fraglich, ob auf die Rüge im Lichte der vorstehend
(Erwägung 1) dargestellten Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten
werden kann.

3.2 Immerhin lässt die Begründung der Rüge vermuten, die Beschwerdeführerin
wende sich mit ihr dagegen, dass das Handelsgericht eine Schadenersatzpflicht
des Beschwerdegegners nicht bejahte, weil dieser über den 1. Februar 2001
hinaus einen 15 Rappen übersteigenden Verarbeitungspreis pro Cappuccio in
Rechnung gestellt hatte.

Insoweit hielt das Handelsgericht dafür, die Verrechnung eines höheren
Preises bzw. die nicht vollständige Anwendung der gestaffelten Preisreduktion
könne von vornherein keine Vertragsverletzung darstellen, denn die Parteien
hätten in der Vereinbarung vom 2./5. Oktober 2000 die Preisreduktion nur für
den Fall vorgesehen, dass die beiden von der Beschwerdeführerin
vorfinanzierten Anlagen installiert und in Betrieb genommen seien. Diese
Bedingung sei aber nicht erfüllt, da die Bestückungsanlage nie richtig
funktioniert habe. In der Verrechnung höherer Preise durch den
Beschwerdegegner könne demzufolge keine Vertragsverletzung gesehen werden,
weil die Anlagen im Betrieb des Beschwerdegegners nicht einsatzfähig gewesen
seien, mithin die Verarbeitung der Cappucci nicht mit diesen habe
durchgeführt werden können; die Parteien hätten klarerweise nicht gewollt,
dass eine Preisreduktion gewährt werden sollte, wenn eine der Maschinen nicht
wie vorgesehen in Betrieb gesetzt werden könne.

Das Handelsgericht hat damit unter Auslegung des Vertrages vom 2./5. Oktober
2000 geschlossen, die Parteien hätten vereinbart, dass die Preisreduktion nur
zur Anwendung gelangen sollte, wenn beide Maschinen funktionstüchtig gemacht
werden könnten. Diese Feststellung bestreitet die Beschwerdeführerin weder in
der staatsrechtlichen Beschwerde noch in der parallel dazu erhobenen Berufung
mit hinreichend substanziierter Begründung. Da die von den Parteien
vereinbarte Bedingung für eine Preisreduktion nicht eintrat, musste eine
solche vom Beschwerdegegner von vornherein nicht gewährt werden, unabhängig
davon ob er den Vertrag trotz der Unmöglichkeit die Maschinen zu nutzen
persönlich erfüllte oder ob er die C.________ SA mit der Durchführung der
Verchromung betraute. In diesem Kontext ist es unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots offensichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht
feststellte, es sei für die Beschwerdeführerin unerheblich gewesen, ob der
Beschwerdegegner die Arbeiten persönlich ausführe oder ob er sie in einen
Drittbetrieb auslagere. Eine persönliche Erfüllung hätte der
Beschwerdeführerin von vornherein nur dann den Vorteil einer Preisreduktion
gebracht, wenn diese unter Einsatz der von ihr finanzierten Anlagen hätte
erfolgen können.

Wenn die Beschwerdeführerin dazu geltend macht, der Beschwerdegegner habe
freiwillig bzw. aus eigenem Unvermögen auf den Einsatz der Maschinen
verzichtet, widerspricht sie der tatsächlichen Feststellung des
Handelsgerichts, wonach die Lieferantin der Bestückungsmaschine
unbestrittenermassen nie in der Lage gewesen sei, diese in Betrieb zu setzen
(vgl. lit. A vorne). Da sie insoweit keine verfassungswidrige
Sachverhaltsfeststellung des Handelsgerichts rügt, haben ihre entsprechenden
Vorbringen unbeachtet zu bleiben (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a).

Die Rüge erweist sich in diesem Zusammenhang als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.3 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Klage ferner geltend gemacht, der
Umstand, dass der Beschwerdegegner nicht persönlich erfüllt habe, stelle als
solcher eine Vertragsverletzung dar. Das Handelsgericht traf dazu einerseits,
die vorliegend als willkürlich gerügte tatsächliche Feststellung, für die
Beschwerdeführerin sei eine zeitweilige Auslagerung in einen Drittbetrieb
bedeutungslos gewesen und sie habe sich damit abgefunden. Andererseits
stellte es fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr
durch eine allfällige Verletzung der Pflicht zur persönlichen Erfüllung ein
Schaden entstanden sei.

Soweit es insoweit die Zusprechung von Schadenersatz verweigerte, stützte das
Handelsgericht seinen Entscheid somit auf zwei voneinander unabhängige
Begründungen. In einem solchen Fall muss sich die Beschwerdeschrift mit jeder
von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser
Begründungen und damit im Ergebnis verfassungswidrig ist. Tut sie dies nicht,
ist sie nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Entscheides darzulegen
und erfüllt damit die Anforderungen an eine hinreichende Begründung im Sinne
von Art. 90 OG nicht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE
115 II 288 E. 4 S. 293; 113 Ia 94 E. 1a/bb; 111 II 398 E. 2, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11).

Die Beschwerdeführerin unterliess es, die vom Handelsgericht angeführte
Alternativbegründung für die Verneinung einer Schadenersatzpflicht des
Beschwerdegegners aus der Verletzung einer Pflicht zur persönlichen Erfüllung
des Vertrages als solcher, dass es am Nachweis eines daraus entstandenen
Schadens fehle, anzufechten. Demzufolge vermag sie mit ihrer Rüge, das
Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es angenommen habe, dass der
Beschwerdegegner den Vertrag nicht persönlich zu erfüllen gehabt habe, weil
dies für die Beschwerdeführerin letztlich nicht von Bedeutung gewesen sei,
von vornherein nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid
hinsichtlich des entsprechenden Teilanspruchs auf Schadenersatz im Ergebnis
verfassungswidrig ist. Auf die Rüge ist daher insoweit nicht einzutreten.

4.
Das Handelsgericht verneinte eine Haftung des Beschwerdegegners aus
Übernahmeverschulden, weil der Beschwerdeführerin der Nachweis einer
grundsätzlich mangelnden Qualifizierung des Beschwerdegegners zur
Vertragsumsetzung misslungen sei. Die Beschwerdeführerin rügt, das
Handelsgericht sei auch insoweit in Willkür verfallen.

4.1 Zu diesem Punkt erwog das Handelsgericht, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdegegner zu Beginn der Zusammenarbeit der Parteien betrieblich mit
der Durchführung der Schwarzverchromung in den von der Beschwerdeführerin
verlangten Mengen überfordert war. Aufgrund dessen hätten die Parteien denn
auch vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Aufrüstung des Betriebes von
jenem finanziere. Beide Parteien seien demnach davon ausgegangen, dass der
Betrieb des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Einigung der Parteien weder
über die Erfahrung noch über die Vorrichtungen für die Ausführung des
Auftrages verfügt habe. Die Bestückungsanlage sei nach Ansicht der Parteien
zur korrekten Ausführung der übertragenen Arbeiten wesentlich gewesen. Es sei
nicht strittig, dass diese Anlage in der Folge nie auch nur annähernd
zufriedenstellend funktioniert habe. Daher könne aus dem Umstand, dass es bei
der Umsetzung der Vereinbarung zu Unregelmässigkeiten wie
Lieferungsverzögerungen gekommen sei, unmöglich der Schluss gezogen werden,
der Beschwerdegegner als langjähriger Galvaniker, Geschäftsinhaber und
Arbeitgeber von 14 Mitarbeitern sei prinzipiell weder persönlich noch
betrieblich je in der Lage gewesen, Schwarzverchromungen im vorgesehenen
Umfang durchzuführen. So sei der Beschwerdeführerin denn auch der Nachweis
misslungen, dass die vom Beschwerdegegner selber verarbeiteten Teile
gravierende Mängel aufwiesen. Der beauftragte Experte habe sodann ausgesagt,
er gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner den Vorgang der
Schwarzverchromung beherrsche und dass er ihm die Durchführung einer solchen
ohne Weiteres zutraue.

4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ist weitgehend
appellatorischer Natur und nicht geeignet, die Beweiswürdigung des
Handelsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen (Erwägung 1 oben).

Zunächst durfte das Handelsgericht aus dem misslungenen Nachweis, dass die
vom Beschwerdegegner selber verarbeiteten Cappucci gravierende Mängel
aufwiesen, und daraus, dass der Experte Z.________ als Zeuge angab, er gehe
davon aus, dass der Beschwerdegegner den Vorgang der Schwarzverchromung
beherrsche, willkürfrei ableiten, dass dieser für die Durchführung des
Auftrages in qualitativer Hinsicht nicht mangelhaft qualifiziert war.
Insbesondere musste es aus den von der Beschwerdeführerin zur Belegung ihres
gegenteiligen Standpunktes angeführten Expertenaussagen, wonach sich die
Qualität der Schwarzverchromung mit der zunehmenden Erfahrung und
ununterbrochenen Tätigkeit verbessere, unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots nicht schliessen, dass der Beschwerdegegner als langjähriger
Galvaniker zur Übernahme eines entsprechenden Auftrages von vornherein
ungenügend qualifiziert war. Sodann ist es keineswegs unhaltbar, wenn das
Handelsgericht aus dem Umstand, dass es bei der Vertragsumsetzung zu
Störungen kam, weil die Bestückungsanlage von ihrer Lieferantin nie richtig
zum Funktionieren gebracht werden konnte, nicht den Schluss zog, dass der
Vorschlag des Beschwerdegegners zur Anschaffung der Anlage und mithin zur
automatisierten Durchführung der Verchromung von vornherein falsch gewesen
sei und dass dies die ungenügende Qualifikation des Beschwerdegegners zur
Übernahme des Auftrags aufzeige.

Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vorgeschlagen hatte,
seinen Betrieb mit einer neuen Galvanik- und einer Bestückungsanlage
aufzurüsten, um die in Aussicht gestellten Aufträge bewältigen zu können,
durfte das Handelsgericht sodann willkürfrei annehmen, es sei der
Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung
vom 2./5. Oktober 2000 bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner mit der
Durchführung von Schwarzverchromungen in den von ihr in Auftrag gegebenen
Mengen keine Erfahrung hatte und ihm dazu die betrieblichen Kapazitäten
fehlten. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem
Zusammenhang dafür hält, das Handelsgericht hätte aus dem Umstand, dass der
Beschwerdegegner die ihm von der Beschwerdeführerin vor Vertragsschluss zum
Test überlassenen Musterteile ohne deren Wissen nicht selber veredelte,
sondern von der C.________ SA verarbeiten liess, den Schluss ziehen müssen,
dass dieser die Beschwerdeführerin über seine gänzlich fehlende Erfahrung mit
der Schwarzverchromung habe täuschen wollen. Es ist ohne weiteres
nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner die Musterteile durch die
C.________ SA verarbeiten liess, weil er auch die Erledigung der in Aussicht
gestellten Aufträge zur Verchromung von Cappucci in Grossmengen mangels
eigener ausreichender Betriebskapazitäten vorerst dieser anvertrauen musste,
bis sein eigener Betrieb für die Bewältigung der Aufträge in quantitativer
Hinsicht aufgerüstet war. Denn bis dahin war die Qualität der von der
C.________ SA geleisteten Arbeit für die Vertragserfüllung entscheidend.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Handelsgericht
hätte schon auf ein Übernahmeverschulden schliessen müssen, weil der
Beschwerdegegner den Auftrag angenommen habe, obwohl er mit der
Schwarzverchromung von Teilen in Mengen, wie sie von der Beschwerdeführerin
in Auftrag gegebenen werden sollten, keine Erfahrung hatte. Damit wirft sie
indessen eine bundesrechtliche Frage auf, die in der vorliegenden
berufungsfähigen Streitsache im Berufungsverfahren behandelt werden könnte
(Art. 43 OG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht dazu nicht
offen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a), so
dass insoweit darauf nicht einzutreten ist.

4.4 Die Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den
Beschwerdegegner überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: