Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.114/2006
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{T 0/2}
4P.114/2006 /bie

Urteil vom 7. September 2006

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Kiss, Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiber Widmer.

Tschechische Republik, handelnd durch das Finanzministerium,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herren Prof. Dr. Franz Kellerhals
und Dr. Bernhard Berger, Fürsprecher,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Scherer,
Schiedsgericht UNCITRAL Genf.

Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (Internationales
Schiedsgericht; Zuständigkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Teilspruch des Schiedsgerichts Genf vom
17. März 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Nach der kommunistischen Ära, zu Beginn der 1990er Jahre, begann die
Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
(Tschechoslowakei) den zentralisierten Bankensektor des Landes zu
privatisieren. Diese Bestrebungen wurden nach der Trennung der
Tschechoslowakei in zwei unabhängige Staaten am 31. Dezember 1992 von der
Regierung der Tschechischen Republik (Beschwerdeführerin) fortgesetzt.

Etwa um das Jahr 1994 hatten sich die einzelnen Segmente des zuvor
zentralisierten Bankensystems, das um die Staatsbank der Tschechoslowakei
herum angeordnet war, u.a. in vier grosse kommerzielle Banken in
Staatseigentum aufgeteilt, die den Bankensektor in der Tschechischen Republik
dominierten. Zu diesen so genannten "Big-Four Banken" (im Folgenden auch
"Grossbanken" genannt) zählten die Investicni a Postovni banka a.s. (IPB),
die Ceska sporitelna, a.s. (CS), die Komercni banka, a.s. (KB) und die
Ceskoslovenska obchodni banka, a.s. (CSOB). Der tschechische Bankensektor
wurde von der tschechischen Nationalbank (CNB) verwaltet und reguliert.

Wegen der strategischen Bedeutung der Big-Four Banken behielt die
tschechische Regierung im Rahmen einer ersten, im Jahre 1995 abgeschlossenen
Privatisierungswelle der Wirtschaft (Massenprivatisierungsverfahren)
wesentliche Minderheitsbeteiligungen an diesen Instituten. Deren endgültige
Privatisierung erfolgte erst im Zeitraum zwischen 1998-2001 durch Verkauf der
staatlichen Anteile an private Investoren.

Mit Vertrag vom 8. März 1998 veräusserte der Tschechische Staat, handelnd
durch den tschechischen National Property Fund (NPF), das von ihm gehaltene
Aktienpaket an der IPB (rund 36 % des Aktienkapitals) an die Y.________,
einer in Grossbritannien inkorporierten Gesellschaft des japanischen
Finanzkonzerns Y.________, die bereits im Besitze einer 10%-igen Beteiligung
an der IPB war. Mit dieser Transaktion wurde die erste vollständige
Privatisierung einer der zu den "Big Four" zählenden Banken abgeschlossen.
Die Y.________ veräusserte ihre Beteiligung an der IPB am 2. Oktober 1998
bzw. am 24. Februar 2000 in zwei Tranchen an die von ihr zu 100 % beherrschte
X.________, eine Gesellschaft niederländischen Rechts (Beschwerdegegnerin,
X.________).

A.b Die Big-Four Banken waren von vergleichbarer strategischer Wichtigkeit
für die tschechische Wirtschaft als Ganzes. Sie litten allerdings alle daran,
dass ein hoher Anteil ihrer ausstehenden Kredite und Darlehen notleidend war.
Die Ursache dafür lag hauptsächlich in einer zu liberalen Kreditpolitik in
der nachkommunistischen Zeit und in inadäquaten Gläubigerrechten nach der
tschechischen Rechtsordnung. Ohne staatliche Beihilfen drohte dieses sich im
Jahre 1998 verschärfende Problem zum Kollaps der vier Banken zu führen. Diese
waren jedoch zu gross, als dass ihr Zusammenbruch zugelassen worden wäre.

Im Jahre 1998 änderte die tschechische Regierung daher ihre ab 1997
entwickelte Politik, dem Banksektor keine direkten Finanzhilfen zu gewähren
und statt dessen das Problem der notleidenden Kredite auf der Ebene der
kreditnehmenden Unternehmen anzugehen. Im Jahre 1999 wurden den drei im
Wettbewerb mit der IPB stehenden Grossbanken KB, CS und CSOB, um eine
Privatisierung derselben zu ermöglichen, staatliche Unterstützung gewährt,
die sich im Jahre 1999 auf 19 % des BIP der Tschechischen Republik belief.
Aus verschiedenen Erklärungen der Banken sowie der Regierung und des NPF im
April/Mai 1998 geht hervor, dass die staatliche Unterstützung der KB, der CS
und der CSOB auf der Grundlage gewährt wurde, dass es sich bei ihnen um
Banken handelte, an denen der Staat eine mehrheitliche Beteiligung hielt,
während der IPB keine solche Unterstützung erteilt wurde, da sie nach der
Investition von Y.________ im März 1998 als private Einrichtung betrachtet
wurde, deren Schicksal eine Angelegenheit ihrer privaten Aktionäre sei.

Nach wachsender Besorgnis in der CNB hinsichtlich der Bankpraktiken der IPB
im Verlauf des Jahres 1998 und nach Informationsfindungsbesuchen der CNB bei
der IPB von Mitte April 1999 bis Ende Juni 1999 begann die CNB am 30. August
1999 aufsichtsbehördliche Inspektionen, die bis zum 5. November 1999
andauerten. Es traten ernste finanzielle Defizite und Unregelmässigkeiten
zutage. Verschiedene Bemühungen zur Sanierung der IPB, namentlich auch um
Sicherstellung von staatlichen Beihilfen und Einbindung eines ausländischen
strategischen Partners, blieben ohne Erfolg.

Die CNB stellte die IPB am 16. Juni 2000 aufgrund eines Regierungsbeschlusses
vom Vortag unter Zwangsverwaltung. Sämtliche Befugnisse des Vorstands der IPB
(Geschäftsleitung) wurden von einem Zwangsverwalter übernommen. Am 19. Juni
2000 wurde das operative Geschäft bzw. der Betrieb der IPB an die CSOB
verkauft. Das Finanzministerium gewährte der CSOB in diesem Zusammenhang eine
Staatsgarantie und die CNB gab der CSOB eine Schadloshaltungserklärung ab.
Diese staatlichen Beihilfen wurden später von der Regierung bzw. der
tschechischen Wettbewerbsbehörde (OPC) genehmigt. Die Zwangsverwaltung der
IPB endete am 16. Juni 2002 und Y.________ erhielt die Kontrolle über diese
zurück. Am 4. Dezember 2002 leiteten die Tschechische Republik und der NPF
gegen X.________ und Y.________ ein Schiedsverfahren ein, in dem das
Schiedsgericht anordnete, dass Y.________ die IPB-Aktien an die CSOB zu
übertragen habe, die am 16. Februar 2004 als neue Eigentümerin der Aktien
registriert wurde.

Y. ________ machte nach Beendigung der Zwangsverwaltung verschiedene
Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin geltend.

A.c Die Tschechoslowakei und das Königreich der Niederlande hatten am 29.
April 1991 ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet (Agreement on
encouragement and reciprocal protection of investments between the Kingdom of
the Netherlands and the Czech and Slovak Federal Republik [im Folgenden:
Investitionsschutzabkommen [ISA]; Abkommen]. Nach der Trennung der
Tschechoslowakei in zwei unabhängige Staaten am 31. Dezember 1992 bestätigte
die Beschwerdeführerin dem Königreich der Niederlande, dass das am 1. Oktober
1992 in Kraft getretene Investitionsschutzabkommen zwischen ihr und dem
Königreich der Niederlanden in Kraft bleibe.

Dieses Abkommen enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
Artikel 3:
"1.Each contracting Party shall ensure fair and equitable treatment to the
investments of investors of the other contracting Party and shall not impair,
by unreasonable or discriminatory measures, the operation, management,
maintenance, use, enjoyment or disposal thereof by those investors.

2. More particularly, each Contracting Party shall accord to such investments
full security and protection which in any case shall not be less than that
accorded either to investments of its own investors or to investments of
investors of any third State, whichever is more favourable to the investor
concerned.

3. (...)."
Artikel 5:
"Neither Contracting Party shall take any measures depriving, directly or
indirectly, investors of the other Contracting Party of their investments
unless the following conditions are complied with:
a)the measures are taken in the public interest and under due process of law;
b)the measures are not discriminatory;
c)The measures are accompanied by provision for the payment of just
compensation. (...)."
B.Art. 8 des Investitionsschutzabkommens enthält sodann für Streitigkeiten
zwischen einem der vertragsschliessenden Staaten und einem dem anderen
vertragsschliessenden Staat angehörenden Investor folgende Schiedsklausel:
"1.All disputes between one Contracting Party and an investor of the other
Contracting Party concerning an investment of the latter shall if possible,
be settled amicably.

2. Each Contracting Party hereby consents to submit a dispute referred to in
paragraph (1) of this Article, to an arbitral tribunal, if the dispute has
not been settled amicably within a period of six months from the date either
party to the dispute requested amicable settlement.

3. (...) [zur Bestellung des Schiedsgerichts].

4. (...) [zur Bestellung des Schiedsgerichts].

5. The arbitration tribunal shall determine its own procedure applying the
arbitration rules of the United Nations Commission for International Trade
Law (UNCITRAL).

6. (...) [zu den Rechtsgrundlagen für den Entscheid].

7. The tribunal takes its decision by majority of votes; such decision shall
be final and binding upon the parties to the dispute."

C.
Am 18. Juli 2001 leitete die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese
Schiedsklausel ein Schiedsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, das mit
Sir Arthur Watts KCMG QC (Vorsitzender), Dr. Peter Behrens und Maître L. Yves
Fortier CC QC besetzt wurde. Anlässlich einer am 2. November 2001 in London
abgehaltenen Verfahrenszusammenkunft wurde unter anderem Genf als Ort des
Schiedsverfahrens bestimmt.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Klage im Zusammenhang mit ihrer
Investition in die IPB auf den Standpunkt, die Massnahmen bzw. das Verhalten
der Beschwerdeführerin gegenüber der IPB einerseits (und gegenüber den
anderen drei Grossbanken andererseits) hätten gegen das
Investitionsschutzabkommen verstossen. Die Beschwerdeführerin habe
insbesondere ihre Pflicht missachtet, die Beschwerdegegnerin bzw. deren
Investition in die IPB gerecht und billig, insbesondere nicht
diskriminierend, zu behandeln (Art. 3 Abkommen). Ferner habe sie die
Beschwerdegegnerin unrechtmässig und ohne angemessene Entschädigung in der
Höhe des echten Werts ihrer Investition beraubt (Art. 5 Abkommen). Die
Beschwerdegegnerin beantragte dem Schiedsgericht, die entsprechenden
Staatsvertragsverletzungen festzustellen und die Beschwerdeführerin zur
Bezahlung von Schadenersatz nebst Zins zu verpflichten.

Kurz vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Klageschrift machte die
Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend, indem sie
einen Klagerückweisungsantrag (Notice to Dismiss) einreichte. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht
berechtigt, sich auf die Schiedsklausel des Investitionsschutzabkommens zu
berufen, da es sich bei ihr nicht um einen echten (bona fide) Investor im
Sinne des Abkommens handle.

Mit Entscheid vom 17. März 2006 erklärte sich das Schiedsgericht als für die
Beurteilung der ihm vorgelegten Streitsache zuständig. In der Sache stellte
das Schiedsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin in verschiedener
Hinsicht gegen Art. 3.1 des Investitionsschutzabkommens verstossen habe.
Einen Verstoss gegen Art. 3.2 sowie gegen Art. 5 des Abkommens verneinte das
Schiedsgericht dagegen.

Die Erörterung der Thematik einer angemessenen Wiedergutmachung des
festgestellten Verstosses gegen Art. 3 des Abkommens, einschliesslich der
Frage des Anspruchsumfangs, stellte das Schiedsgericht für eine weitere,
zweite Phase des Schiedsverfahrens in Aussicht. Ferner beschloss es, über die
Kosten bei Abschluss des Schiedsverfahrens als Ganzem zu entscheiden.

D.
Die Tschechische Republik führt gegen dieses Urteil des Schiedsgerichts
staatsrechtliche Beschwerde mit dem folgenden Sachantrag:
"Es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht nicht zuständig ist,
angebliche Verletzungen eines Investitionsschutzvertrages zu prüfen, die sich
vor dem Entscheid eines ausländischen Investors, eine Investition zu tätigen,
zugetragen haben, und damit insbesondere nicht zuständig ist zu prüfen, ob
der im April-Mai 1998 gefasste und am 27. Mai 1998 öffentlich bekannt
gemachte Beschluss der Beschwerdeführerin, den drei tschechischen Banken
Ceska sporitelna a.s., Komercni banka a.s. sowie der Ceskoslovenska obchodni
banka a.s. staatliche Unterstützung in Aussicht zu stellen, gegenüber der
Beschwerdegegnerin gegen die in Art. 3 Abs. 1 des Agreement on encouragement
and reciprocal protection of investments between the Kingdom of the
Netherlands and the Czech and Slovak Federal Republic vom 29. April 1991
enthaltene Pflicht zur gerechten und billigen Behandlung ausländischer
Investoren verstossen habe."
E.Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen und das Urteil des Schiedsgerichts zu
bestätigen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2006 hat der Präsident der I. Zivilabteilung des
Bundesgerichts ein Gesuch abgewiesen, mit dem die Beschwerdeführerin verlangt
hatte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinn zu
erteilen, dass das Schiedsgericht angewiesen werde, das Schiedsverfahren bis
zum Entscheid über die Beschwerde einzustellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache verfasst. Die
Beschwerdeführerin bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der
deutschen, die Beschwerdegegnerin der französischen Sprache. Praxisgemäss
ergeht diesfalls das Urteil in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37 Abs.
3 OG).

2.
Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der Akten des
Schiedsgerichtsverfahrens kann verzichtet werden, da die von den Parteien
vorgebrachten Argumente auch ohne diese beurteilt werden können.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift, sie sei
einzuladen, zur Beschwerdeantwort und einer allfälligen Vernehmlassung des
Schiedsgerichts nach deren Eingang Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 4.
August 2006 erneuert und präzisiert sie ihren Antrag auf einen zweiten
Schriftenwechsel, indem sie verlangt, es sei ihr Gelegenheit zu geben, sich
zu der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Behauptung zu äussern, dass die
Parteien in der Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 192 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) auf
jegliche Rechtsmittel gegen den Schiedsentscheid verzichtet hätten. Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort und mit Schreiben vom
9. August 2006 auf Abweisung des Antrags auf einen zweiten Schriftenwechsel.
Eventuell sei ihr die Einreichung einer Duplik zu gestatten.

3.2
3.2.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde findet ein zweiter
Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 3 OG nur ausnahmsweise statt. Es muss ein
Grund dafür bestehen, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, denn ein
geordnetes Verfahren hat sich - soll es zeitgerecht beendet werden - im
Rahmen gesetzlicher Formen und Fristen zu halten und erträgt keinen
unendlichen Austausch weiterer Schriften. Anträge und Rügen, die bereits in
der fristgebundenen Beschwerde selbst hätten gestellt bzw. vorgebracht werden
können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist unstatthaft (BGE 132 I 42 E.
3.3.4; 125 I 71 E. 1d/aa, je mit Hinweisen). Ein Grund für die Anordnung
weiterer Schriftenwechsel kann sich daraus ergeben, dass wesentliche
Argumente erst in der Vernehmlassung der Gegenpartei vorgebracht werden
(Urteil 4P.207/2002 vom 10. Dezember 2002 E. 1.1, ASA-Bull. 2003 S. 585 ff.,
588 mit Hinweis auf BGE 94 I 659 E. 1b S. 662 f.; Urteil 4P.236/2004 vom 4.
Februar 2005 E. 3).

Grundsätzlich ist es Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung
neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere. Wird eine
Replikmöglichkeit schon in der Beschwerdeschrift beantragt, kann der
Beschwerdeführer allerdings noch nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine
Stellungnahme zu den Eingaben des Beschwerdegegners oder des Schiedsgerichts
erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist verfrüht, weshalb die
Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind,
es sei denn, diese enthielten neue rechtserhebliche Vorbringen. Hält der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme von seiner Seite für erforderlich, muss
er eine solche dem Bundesgericht unverzüglich nach Erhalt der
Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.2-3.3.4;
Urteil 1P.827/2005 vom 11. April 2006 E. 2).

3.2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt, womit
für sie ohne weiteres ersichtlich wurde, dass ihrem Antrag auf einen zweiten
Schriftenwechsel nicht entsprochen würde. Auf diese Zustellung hin hat die
Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 4. August 2006 reagiert. Es
erscheint fraglich, ob sie damit der Anforderung einer unverzüglichen
Reaktion entsprochen hat und damit - insbesondere mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot - Veranlassung besteht, ihr eine Replikmöglichkeit
einzuräumen (vgl. dazu das Urteil 4P.207/2002, a.a.O., E. 1.1). Die Frage
kann hier allerdings offen bleiben:
3.2.3 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zu der
in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage geäussert,
ob die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig sein könnte, weil die im
Investitionsschutzabkommen enthaltene Schiedsklausel einen Weiterzug des
Schiedsurteils an das Bundesgericht im Sinne von Art. 192 Abs. 1 IPRG
ausschliesst. Dennoch bestand für das Bundesgericht insoweit kein Anlass von
der in Art. 93 Abs. 3 OG statuierten Regel eines einfachen Schriftenwechsels
abzuweichen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort nicht bloss zur
Kenntnisnahme zuzustellen. Denn die Beschwerdegegnerin hat mit ihren
Vorbringen lediglich das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung der
staatsrechtlichen Beschwerde in Frage gestellt, die das Bundesgericht von
Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 130 II 388 E. 1 S. 389; 129 I
173 E. 1 S. 174; 129 II 225 E. 1 S. 227 mit Hinweisen) und die es vorliegend
beurteilen kann, ohne dass weitere Instruktionshandlungen erforderlich wären
(nachfolgende Erwägung 5). Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör
erscheint es nicht als erforderlich, der Beschwerdeführerin insoweit
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Denn soweit sich nach der Praxis
des Bundesgerichts Eintretensfragen stellen, besteht für den Beschwerdeführer
angesichts ihrer Prüfung von Amtes wegen nicht erst nach einer Bestreitung
von Sachurteilsvoraussetzungen in der Beschwerdeantwort Anlass, sich mit den
entsprechenden Problemen auseinanderzusetzen. Vielmehr hat er sich dazu in
Anbetracht der Bestimmung von Art. 93 Abs. 3 OG nach Treu und Glauben bereits
in der Beschwerdeschrift von sich aus zu äussern, sofern er sich dazu
aussprechen will.

Soweit vorliegend Zweifel bestehen, ob die in Art. 8 des
Investitionsschutzabkommens enthaltene Schiedsklausel die Anfechtung des
Schiedsentscheids mittels Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesst, hätte
namentlich die Beschwerdeführerin allen Anlass gehabt, von sich aus bereits
in der Beschwerdeschrift dazu Ausführungen zu machen, wenn sie sich dazu
äussern wollte. Denn diese Problematik konnte ihr nicht entgangen sein, zumal
sie in der Beschwerdesache, die zu dem in BGE 131 III 173 publizierten Urteil
des Bundesgerichts führte, als Partei beteiligt war und seinerzeit selber mit
Erfolg den Standpunkt vertrat, die Parteien hätten in der damaligen
Schiedsklausel die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Zudem hat
sich das Bundesgericht in der nicht veröffentlichten Erwägung 3 des genannten
Urteils auch zur Frage nach der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
geäussert und im gleichen Sinn wie hier argumentiert.

3.2.4 Das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist nach dem
Dargelegten abzuweisen.

4.
4.1 Nach Art. 85 lit. c OG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Urteile von Schiedsgerichten nach Artikel 190 ff. IPRG. Die Bestimmungen von
Art. 190 ff. IPRG finden Anwendung, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in
der Schweiz befindet und beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens
eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der
Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG).

Der angefochtene Entscheid wurde von einem Schiedsgericht mit Sitz in der
Schweiz gefällt, d.h. von einem Spruchkörper, der durch die Parteien anstelle
der normalerweise zuständigen staatlichen Gerichte zur verbindlichen
Streitentscheidung eingesetzt wurde und der seinen Sitz in Genf hat (vgl. BGE
125 I 389 E. 4a; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et
international en Suisse, Lausanne 1989, S. 26; Poudret/Besson, Droit comparé
de l'arbitrage international, Zürich 2002, S. 3 Rz. 3; Corboz, Le recours au
Tribunal Fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II 1 ff., S.
3; Ehrat, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 176 IPRG).

Was die Schiedsvereinbarung anbelangt, weist der vorliegende Fall die
Besonderheit auf, dass sich das Schiedsverfahren auf Art. 8 des zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Tschechischen Republik geltenden
Investitionsschutzabkommens stützt. Da die Beschwerdegegnerin nicht Partei
dieses Abkommens ist, kann Art. 8 des Abkommens als solcher kaum als
Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien im Sinne des 12. Kapitels des IPRG
betrachtet werden und stellt sich die Frage, in welchen Handlungen und zu
welchem Zeitpunkt von einem Abschluss einer Schiedsvereinbarung zwischen den
Parteien mit entsprechendem Inhalt ausgegangen werden kann. Denkbar wäre
etwa, die in dem zwischen den Niederlanden und der Tschechischen Republik
abgeschlossenen Staatsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung als Vertrag zu
Gunsten Dritter zu qualifizieren und darin die an den Investor - in casu also
an die Beschwerdegegnerin - gerichtete Offerte zum Abschluss einer
Schiedsvereinbarung zu erblicken, welche diese durch die Einleitung des
Schiedsverfahrens angenommen hat (vgl. Wenger, Basler Kommentar, N. 61 zu
Art. 178 IPRG; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht,
2. Aufl., Zürich 1993, S. 42 Ziff. 5; Urteil 1P.113/2000 vom 20. September
2000 E. 1b).

Letztlich kann jedoch vorliegend die Frage, welche Handlungen der Parteien
als Abschluss einer Schiedsvereinbarung zu qualifizieren sind, offen bleiben.
Die Voraussetzung nach Art. 176 Abs. 1 IPRG, dass zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Schiedsvereinbarung, wann auch immer dieser anzunehmen wäre,
kein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz bestand, ist jedenfalls
im Fall der Beschwerdeführerin als ausländischem Staat - und wohl auch in
jenem der Beschwerdegegnerin - ohne weiteres erfüllt.

4.2 Das Schiedsgericht hat im so bezeichneten "partial award" vom 17. März
2006 über seine Zuständigkeit zur Beurteilung der ihm unterbreiteten
Streitsache entschieden. Zudem hat es darüber geurteilt, ob die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Investition der Beschwerdegegnerin
in die IPB das Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der
Tschechischen Republik verletzt hat, und befunden, die Beschwerdeführerin
habe durch verschiedene Massnahmen bzw. Verhaltensweisen gegen das Abkommen
verstossen. Die Festlegung der Folgen dieser festgestellten Verletzungen
behielt es für einen späteren Entscheid vor.

Es hat damit einen Vor- oder Zwischenentscheid gefällt, der den Prozess weder
über alle noch über einzelne der eingeklagten Ansprüche beendet. So hat es
Vorfragen prozess- und materiellrechtlicher Natur geklärt, ohne dass durch
diese Klärung das Verfahren in quantitativer Hinsicht ganz oder teilweise
beendet wird (einlässlich BGE 130 III 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Denn soweit
die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen des
Investitionsschutzabkommens vor dem Schiedsgericht ausser ihrem Antrag auf
Zusprechung von Schadenersatz gesonderte Feststellungsbegehren stellte, kommt
diesen mit Blick auf das Prozessziel der Beschwerdegegnerin, eine
Entschädigung zu erlangen, keine selbständige Bedeutung zu.
Vor- und Zwischenentscheide eines internationalen Schiedsgerichts können nach
Art. 190 Abs. 3 IPRG nur aus den in Abs. 2 lit. a und b derselben Bestimmung
genannten Gründen angefochten werden. Mit der von der Beschwerdeführerin
erhobenen Rüge im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b OG, das Schiedsgericht
habe sich in zeitlicher Hinsicht ("ratione temporis") zum Teil zu Unrecht zur
Feststellung der geltend gemachten Verletzungen von Art. 3 des
Investitionsschutzabkommens für zuständig erklärt, ist das Urteil des
Schiedsgerichts vom 17. März 2006 als Zwischenentscheid ohne weiteres
anfechtbar. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit sie sich
gegen die im angefochtenen Urteil in der Sache getroffene Feststellung
richtet, die Beschwerdeführerin habe Art. 3.1 des Abkommens verletzt
(Art. 190 Abs. 3 IPRG; BGE 130 III 755 E. 1.2.2 S. 761 f.; 130 III 76 E. 4;
vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 6.5.4 am Ende).

4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einzig die
Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht zur Beurteilung zuständig sei, ob
der am 27. Mai 1998 öffentlich bekannt gemachte Beschluss der tschechischen
Regierung, drei der zu den "Big Four" zählenden tschechischen Banken, nicht
aber der IPB staatliche Unterstützung in Aussicht zu stellen, gegen die im
Investitionsschutzabkommen enthaltene Pflicht zur gerechten und billigen
Behandlung ausländischer Investoren verstossen habe.

Dieses Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist zulässig. Obwohl die
Schiedsgerichtsbeschwerde als eine Form der staatsrechtlichen Beschwerde
grundsätzlich kassatorischer Natur ist, kann das Bundesgericht im Falle von
Zuständigkeitsbeschwerden im Dispositiv des Beschwerdeentscheids die
Zuständigkeit regeln (BGE 127 III 279 E. 1b; 117 II 94 E. 4 S. 95 f. mit
Hinweisen).

4.4 Wenn ein Schiedsentscheid sich auf mehrere selbständige Begründungen
stützt, tritt das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur dann auf eine
dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ein, wenn sämtliche Begründungen
(ausreichend substantiiert) beanstandet werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
115 II 288 E. 4; 113 Ia 94 E. 1a/bb, je mit Hinweisen; vgl. ferner die
Urteile 4P.168/2004 vom 20. Oktober 2004 E. 2.1.1 und 4P.62/2004 vom 1.
Dezember 2004 E. 2.1). Denn soweit nicht beanstandete Begründungen das
angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 111 II 398 E. 2b S. 399
f.).

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vorliegende Beschwerdeschrift
genüge dieser Anforderung nicht. Die Beschwerdeführerin fechte die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Bezug auf die im Dispositiv des
Schiedsurteils (Rz. 511c) festgestellte Verletzung von Art. 3 des
Investitionsschutzabkommens an. Mit ihrer Begründung wende sie sich dabei
indessen nur gegen die angenommene Zuständigkeit zur Feststellung einer
einzigen von insgesamt drei bejahten, auf unterschiedlichen Fakten beruhenden
Verletzungen von Art. 3 des Abkommens, die zur Feststellung in Rz. 511c des
Schiedsurteils geführt hätten. Sie berücksichtige somit nicht, dass die
Feststellung in Rz. 511c des Schiedsurteils auf unterschiedlichen
festgestellten Verletzungen beruhe. Ihr fehle das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung, ob die Zuständigkeit bezüglich bloss einer der
festgestellten Verletzungen von Art. 3 des Abkommens zu Unrecht bejaht worden
sei. Denn damit könne sie die im Dispositiv des Schiedsurteils getroffene
Feststellung, Art. 3.1 des Abkommens sei verletzt worden, nicht zu Fall
bringen.

Der Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem
Beschwerdeantrag nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin
eine Verletzung von Art. 3.1 des Abkommens festgestellt wird. Vielmehr
beantragt sie - und dies grundsätzlich zulässigerweise (vgl. Erwägungen
4.2/4.3 vorne) - sinngemäss lediglich die Feststellung, dass das
Schiedsgericht nicht zuständig sei, zu prüfen, ob der am 27. Mai 1998, und
damit vor dem Zeitpunkt der Investition der Beschwerdegegnerin in die IPB,
öffentlich bekannt gemachte Beschluss der Beschwerdeführerin, der CS, der KB
und der CSOB (nicht aber der IPB) staatliche Unterstützung zu gewähren, gegen
Art. 3.1 des Investitionsschutzabkommens verstossen habe, und dass das
Gericht damit nicht zuständig sei, eine Verletzung des
Investitionsschutzabkommens festzustellen, die auf diesem Beschluss gründe.
Es trifft zwar zu, dass damit keine Aufhebung von Rz. 511c des
Schiedsentscheids erreicht werden kann, wo festgestellt wurde, die
Beschwerdeführerin habe gegen Art. 3 des Abkommens verstossen. Denn diese
Feststellung beruht auf dem Befund, dass die Beschwerdeführerin in dreifacher
Hinsicht gegen das Abkommen verstossen habe (Urteil Rz. 498, 499 und 503 f.),
und die Beschwerdeführerin stellt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit
ihren Vorbringen bloss bezüglich eines dieser Befunde in Frage. Dennoch lässt
sich vorliegend nicht argumentieren, die Beschwerdeführerin habe an der
Feststellung der Unzuständigkeit hinsichtlich der Bejahung bloss einer von
drei Verletzungen des Abkommens kein Rechtsschutzinteresse. Denn Ziel der
Klage, welche die Beschwerdegegnerin erhoben hat, ist nicht die Feststellung
einer Verletzung des Investitionsschutzabkommens als solche, wie sie in Rz.
511c des angefochtenen Zwischenentscheids erfolgt ist, sondern die Erlangung
von Schadenersatz. Die blosse, mit der vorliegenden Beschwerde als solche
nicht zu Fall zu bringende Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Art. 3
des Abkommens verletzt hat, führt indessen nicht ohne weiteres zur
Zusprechung von solchem. Ob die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sind,
und gegebenenfalls in welchem Umfang, wird vom Schiedsgericht vielmehr in der
zweiten, zum Endurteil führenden Phase des Schiedsverfahrens hinsichtlich
jeder der bejahten Verletzungen einzeln zu prüfen sein, wobei auch bloss
einzelne derselben zu Schadenersatzfolgen führen können und andere nicht.
Folglich hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich jeder einzelnen der ihr vom
Schiedsgericht vorgeworfenen bzw. der von diesem bejahten Verletzungen von
Art. 3 des Abkommens ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
der Unzuständigkeit des Gerichts, um die übrigen Schadenersatzvoraussetzungen
im weiteren Prozess wenigstens hinsichtlich derselben nicht widerlegen zu
müssen.

5.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, in Ziffer 7 der
in Art. 8 des Investitionsschutzabkommens enthaltenen Schiedsklausel sei eine
Anfechtung des Schiedsentscheids mittels staatsrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht ausgeschlossen worden, indem bestimmt werde, dass der Entscheid
des Schiedsgerichts endgültig und für die Streitparteien bindend sei. Die
Parteien hätten beim Abschluss der Schiedsvereinbarung den Willen gehabt,
jedes Recht zur Anfechtung des Entscheids bei einem staatlichen Gericht
auszuschliessen. Es sei offensichtlich das Ziel der Staatsvertragsparteien
gewesen, jegliche Einmischung eines Drittstaates in die Erledigung eines
Streites über die Einhaltung des Staatsvertrags durch eine Partei
auszuschliessen.

5.1 Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Niederlassung in der Schweiz, so können sie nach Art. 192 Abs. 1 IPRG durch
eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer
späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schiedsentscheide
vollständig ausschliessen. Der Ausschluss einer Anfechtung ist namentlich
auch für Entscheide über die
Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zulässig (BGE 131 III 173 E. 4.1 mit
Hinweisen).

Die Voraussetzung der fehlenden territorialen Bindung der Parteien zur
Schweiz ist im vorliegenden Fall nicht umstritten. Zu prüfen ist einzig, ob
die Parteien gültig auf die Einlegung einer staatsrechtlichen Beschwerde
gegen den Schiedsspruch verzichtet haben.

5.2 Die Erklärung über den Ausschluss der Anfechtung der Schiedsentscheide
gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG muss ausdrücklich sein. Das Bundesgericht hat
dafür zunächst verlangt, dass die Rechtsmittel, welche die Parteien
ausschliessen wollen, ausdrücklich genannt werden (BGE 116 II 639 E. 2c).
Diese Anforderung hat es jedoch in einem neueren Entscheid als zu
einschränkend qualifiziert; danach ist es genügend, dass aus der Erklärung
der gemeinsame Wille der Parteien unmissverständlich hervorgeht, von der
Möglichkeit im Sinne von Art. 192 Abs. 1 IPRG Gebrauch zu machen und auf die
Anfechtung des internationalen Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu
verzichten. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung der konkreten
Schiedsklausel zu ermitteln (vgl. BGE 131 III 173 E. 4.2, insbes. 4.2.3.1;
bestätigt in den Urteilen 4P.198/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 1.1, ASA-Bull.
2006 S. 339 ff., 346 und 4P.98/2005 vom 10. November 2005 E. 4.1). Diese
Rechtsprechung ist in der Lehre insoweit auf ungeteilte Zustimmung gestossen,
als für einen gültigen Ausschluss der Anfechtung eines Schiedsentscheids
mittels staatsrechtlicher Beschwerde verlangt wird, dass sich der Wille der
Parteien, auf jegliche Rechtsmittel bzw. auf dasjenige der staatsrechtlichen
Beschwerde zu verzichten, eindeutig aus der Schiedsklausel ergibt, und als
nicht gefordert wird, dass die staatsrechtliche Beschwerde oder die
Bestimmungen von Art. 190 ff. IPRG in der Formulierung der Klausel
ausdrücklich genannt werden (Felix Dasser, Internationale Schiedsentscheide
ohne Rechtsmittel: Ab jetzt gilt's ernst, Jusletter vom 9. Mai 2005 S. 3;
François Knoepfler/Philippe Schweizer, Renonciation à recourir jugée valable
par le Tribunal fédéral, SZIER 2006 S. 148 ff., 152; Philippe Schweizer, in
SZZP 2005 S. 202. Kritisch zur Methodik der Auslegung überhaupt und zur
Auslegung der Klausel im konkreten Fall: Sébastien Besson, Chronique de
jurisprudence étrangère, Revue de l'arbitrage 2005 S. 1071 ff., 1080 ff.;
Dasser, a.a.O., S. 4; François Perret, ASA-Bull. 2005 S. 520 ff., S. 521 f.).

Angesichts der Tragweite eines Rechtsmittelverzichts muss der Verzichtswille
klar zum Ausdruck kommen. Denn damit bringen sich die Parteien vorbehältlich
von zulässigen Einreden des Beklagten im Vollstreckungsverfahren um jegliche
Möglichkeit, den Schiedsentscheid durch ein staatliches Gericht überprüfen
und aufheben zu lassen, und dies selbst dann, wenn er an schwersten Mängeln
leiden und fundamentale Parteirechte verletzen sollte (vgl. BGE 116 II 639 E.
2c; vgl. dazu insbesondere auch Poudret/Besson, a.a.O., Rz. 839 S. 828;
Besson, a.a.O., S. 1083; Berger, Internationale
Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, Berlin/New York 1992, S. 505 ff.).

Aus der von der Beschwerdegegnerin angerufenen ratio legis von Art. 192 IPRG,
die schweizerischen Gerichte vor dilatorischen Beschwerden in Streitigkeiten
zu bewahren, die zur Schweiz in keiner realen Beziehung stehen (vgl. Urteil
4P.198/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 2.2, ASA-Bull. 2006 S. 339 ff., 346;
Botschaft zum IPRG, BBl 135/1983 I S. 465; Siehr, Zürcher Kommentar, N. 1 zu
Art. 192 IPRG; Michele Patocchi/Cesare Jermini, Basler Kommentar, N. 1 zu
Art. 192 IPRG; Poudret/Besson, a.a.O., S. 828 Rz. 839; Lalive/Poudret/
Reymond, a.a.O., N. 1 zu Art. 192 IPRG), lässt sich keine Auslegungsregel
ableiten, dass ein Rechtsmittelverzicht leichthin zu bejahen wäre.

5.3 Die vorliegend strittige Formulierung, dass der Schiedsentscheid
endgültig und für die Streitparteien bindend sein soll, genügt dem
Erfordernis eines ausdrücklichen Verzichts im Sinne von Art. 192 IPRG nicht
(vgl. dazu die Darstellung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 131 III 173
E. 4.2.1 S. 175 f.):

Denn die Bezeichnung eines Entscheides als "endgültig" schliesst nach
allgemeinem Sprachgebrauch im Zivilprozessrecht einen Weiterzug mit
ausserordentlichen Rechtsmitteln nicht aus, sondern lediglich die (freie)
Prüfung des Entscheids mittels ordentlichen Rechtsmitteln, wie beispielsweise
einer Berufung (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,
8. Aufl., Bern 2006, S. 362; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und
Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 473 f.; Walder-Richli,
Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 250; Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 8
zu § 190 ZPO). So bestimmt denn auch Art. 190 IPRG in dessen Absatz 1, dass
der Entscheid des Schiedsgerichts, der nach der Ordnung von Art. 176 ff. IPRG
ergangen ist, "endgültig" sei, sieht aber in den folgenden zwei Absätzen 2
und 3 eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde aus abschliessend aufgezählten Gründen vor.

Ähnlich verhält es sich, soweit der Schiedsentscheid im
Investitionsschutzabkommen als "bindend" bezeichnet wird. So bezeichnet
beispielsweise Art. 53 Satz 1 des multilateralen Washingtoner Übereinkommens
vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehörigen anderer Staaten (SR 0.975.2; im Folgenden:
Washingtoner Abkommen) die nach diesem Übereinkommen ergangenen
Schiedssprüche als bindend, was dahingehend präzisiert wird, dass sie keiner
Berufung unterliegen und keinen anderen Rechtsmitteln als denen, die in
diesem Übereinkommen vorgesehen seien. Auch die nach dem Washingtoner
Abkommen ergangenen Schiedssprüche unterliegen damit ungeachtet ihrer
Bezeichnung als bindend den im Abkommen selber vorgesehenen Rechtsmitteln.

Damit die vorliegend strittige Klausel als Verzicht auf die Erhebung von
jeglichen Rechtsmitteln gegen den Schiedsentscheid, also auch auf das
ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtliche Beschwerde, ausgelegt
werden könnte, hätte ihr ein weiterer Satz beigefügt werden müssen, in dem
dies verdeutlicht würde, so beispielsweise, dass die Parteien auf die
Erhebung jeglicher Rechtsmittel gegen den Schiedsentscheid verzichten.

5.4 Das Ausgeführte gilt gleichermassen, wenn die streitbetroffene
Schiedsklausel, wie vorliegend, in einem Staatsvertrag enthalten ist, den
ursprünglich nicht die Streitparteien untereinander abgeschlossen haben. Zu
präzisieren ist, dass bei der Auslegung der Klausel bzw. der Vereinbarung
über einen Ausschluss von Rechtsmitteln in einem solchen Fall die Grundsätze
für die Auslegung von Staatsverträgen anzuwenden sind, sofern die
Streitparteien bezüglich des Rechtsmittelausschlusses nicht eine besondere
individuelle Abrede getroffen haben, aus der sich ihr gemeinsamer, allenfalls
abweichender Wille ergibt. Eine solche Vereinbarung wurde hier aber nicht
geschlossen.

5.4.1 Die Auslegung eines Staatsvertrags richtet sich nach den Bestimmungen
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
(Wiener Vertragsrechtsübereinkommen, VRK; SR 0.111). Dieses ist für die
Tschechische Republik am 1. Januar 1993, also nach Abschluss des
streitbetroffenen, bereits 1991 abgeschlossenen Investitionsschutzabkommens
in Kraft getreten und findet deshalb auf jenes keine direkte Anwendung (Art.
4 VRK). Dem steht jedoch nicht entgegen, dass sich die Vertragsauslegung an
den in Art. 31 ff. VRK festgelegten allgemeinen Grundsätzen orientiert, zumal
diese in ihrem wesentlichen Gehalt Völkergewohnheitsrecht kodifizieren und
der Praxis des Bundesgerichts entsprechen (BGE 122 II 234 E. 4c mit
Hinweisen). Nach Art. 31 Abs. 1 VRK ist ein Staatsvertrag nach Treu und
Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes
auszulegen. Nach der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis hat die
Auslegung eines Staatsvertrags in erster Linie vom Vertragstext auszugehen,
wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den
Vertragszweck verstehen durften. Erscheint die Bedeutung des Textes, wie sie
sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des
Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den
Wortlaut hinausreichende - ausdehnende oder einschränkende - Auslegung nur in
Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit
Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der
Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 127 III 461 E. 3; 125 V 503 E. 4b; 124
III 382 E. 6c S. 394, je mit Hinweisen).

5.4.2 Auch eine Auslegung nach diesen Regeln führt hinsichtlich der Tragweite
der in Art. 8 Ziff. 7 des Investitionsabkommens enthaltenen Wendung
"endgültig und bindend" zu keinem vom vorstehend (Erwägung 5.3) Ausgeführten
abweichenden Ergebnis. Die Beschwerdegegnerin vermag keinen gegenteiligen
Sinn der Klausel darzutun:
5.4.2.1Ihr kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei
offensichtlich, dass die Parteien des Staatsvertrages als souveräne Staaten
jegliche Einmischung eines Drittstaates durch seine Gerichte hätten
ausschliessen wollen. Wohl mag der Klausel zu entnehmen sein, dass eine freie
Prüfung des Urteils (im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels)
ausgeschlossen werden soll und sich kein staatliches Gericht nach freier
Prüfung darüber aussprechen soll, wie das Investitionsschutzabkommen
auszulegen ist. Dass aber die Staatsvertragsparteien für sich selber und auch
für die ihnen angehörenden Investoren auch insoweit auf den Schutz durch
Rechtsmittel verzichten wollten, als ein Schiedsurteil an gröbsten Mängeln
leidet, lässt sich daraus nicht schliessen. Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass, soweit ersichtlich, lediglich das Recht der Schweiz, Belgiens,
Schwedens, Malaysias und Tunesiens die Möglichkeit eines Verzichts selbst auf
ausserordentliche Rechtsmittel vorsieht (Besson, a.a.O., S. 1082 lit. E;
Berger, a.a.O., S. 505). In anderen Ländern kann ein solcher Ausschluss
hingegen nicht wirksam vereinbart werden. Hätten die Parteien einen Verzicht
auch auf ausserordentliche Rechtsmittel vorsehen wollen, hätten sie, um
dessen Wirksamkeit sicherzustellen, bestimmen müssen, dass das Schiedsgericht
seinen Sitz in einem der genannten Länder haben soll. Dies ist indessen nicht
der Fall. Vielmehr haben erst die Streitparteien nach der Einleitung des
Schiedsverfahrens die Schweiz als Sitz des Schiedsgerichts vereinbart (vgl.
Art. 16 UNCITRAL-Schiedsverfahrens-Ordnung), ohne dass dabei speziell auf die
Möglichkeit eines Ausschlusses von Rechtsmitteln nach schweizerischem Recht
Bezug genommen wurde (vgl. Erwägung 5.4 vorne).

5.4.2.2 Zwar mag es unter anderem der Sinn einer Schiedsklausel in einem
Investitionsschutzabkommen sein, zu vermeiden, dass die staatlichen Gerichte
einer der Staatsvertragsparteien zur Streitbeilegung zuständig werden
könnten, bei denen leicht der Anschein besteht, dass sie einer der
Streitparteien näher stehen könnten als der anderen. Statt dessen soll die
Streiterledigung einem (neutraleren) internationalen Schiedsgericht
anvertraut werden, das eine bessere Gewähr für eine unabhängige und nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Entscheidung bietet (vgl.
Gétaz-Kunz, Rechtsmittelverzicht in der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Diss. Bern 1993, S. 30; vgl. insbesondere
für Abkommen mit Entwicklungsländern Wang Jing-An, Internationaler
Investitionsschutz, Konstanz 1995, S. 153 f.). Dass damit auch jegliches
Eingreifen des Staates, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat,
ausgeschlossen werden soll, erscheint aber keineswegs als zwingend. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die Streitparteien sich bei der Festlegung des
Schiedsortes nach der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1
UNCITRAL-Schiedsverfahrens-Ordnung kaum je auf das Land einer der
Staatsvertragsparteien als Sitz des Schiedsgerichts einigen, sondern einen
Schiedsort in einem neutralen Drittland wählen werden. Falls sich die
Parteien insoweit nicht zu einigen vermögen, hat auch das Schiedsgericht
unter Berücksichtigung der "Umstände der Schiedssache" einen neutralen
Sitzstaat zu bestimmen (vgl. Art. 16 Abs. 1
UNCITRAL-Schiedsverfahrens-Ordnung; Karlheinz Rauh, Die Schieds- und
Schlichtungsordnungen der UNCITRAL, Köln 1983, S. 78 f.; Menno Aden,
Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., München 2003, N. 3
und 4 zu Art. 16 UNCITRAL S. 612 f.).
5.4.2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die Tschechische Republik
sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Investitionsschutzabkommens noch nicht
dem Washingtoner Übereinkommen beigetreten gewesen. Deshalb hätten die
Staatsvertragsparteien nicht die Streiterledigung nach diesem multilateralen
Abkommen beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten (CIRDI/ICSID) vorsehen können, bei der die
Einmischung eines staatlichen Gerichts als Rechtsmittelbehörde ausgeschlossen
wäre. Die Parteien hätten aber dennoch die Streiterledigung nach dem
Washingtoner-Abkommen als Modell im Auge gehabt, das eine Streiterledigung
auf rein internationaler Ebene vorsehe, ohne Einmischung staatlicher
Gerichte.

Auch damit vermag die Beschwerdegegnerin nicht durchzudringen. Soweit davon
auszugehen wäre, dass die Staatsvertragsparteien die Streiterledigung nach
dem Washingtoner Abkommen als Modell im Auge gehabt hätten, spräche dies
zunächst eher dagegen, dass sie einen Ausschluss jeglicher
Rechtsmittelmöglichkeiten vereinbaren wollten. Denn auch das Washingtoner
Abkommen unterwirft die Schiedsurteile, die nach der in diesem Abkommen
festgelegten Ordnung ergangen sind, einem Rechtsmittelverfahren, in welchem
die Schiedsurteile durch einen vom Präsidenten der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung ernannten ad hoc-Ausschuss aus ähnlichen wie den
in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Gründen aufgehoben werden können (Art.
52 und Art. 53 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 und 5 des Washingtoner
Abkommens [vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 5.3]). Auch im
Washingtoner Abkommen wird damit dem Grundsatz nachgelebt, dass eine
ausserordentliche Rechtsmittelmöglichkeit zur Korrektur von gröbsten Mängeln
eines Schiedsurteils gegeben sein muss. Ein Verzicht auf diese
Rechtsmittelmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Allein daraus, dass nach dem
Washingtoner Abkommen ein internationaler ad hoc-Ausschuss und nicht ein
staatliches Gericht als ausserordentliche Rechtsmittelinstanz amtet, lässt
sich nicht ableiten, die Parteien des streitbetroffenen
Investitionsschutzabkommens hätten - falls sie die Regelung im Washingtoner
Abkommen als Modell im Auge gehabt hätten - einen Verzicht auf jeglichen
Schutz durch ausserordentliche Rechtsmittel in Kauf nehmen wollen, nur um
jegliche Einmischung eines Drittstaates durch dessen Gerichte
auszuschliessen, die im Rahmen eines Entscheids über ein ausserordentliches
Rechtsmittel ohnehin nur sehr beschränkt möglich ist.

Hätten die Parteien des Investitionsschutzabkommens das Washingtoner Abkommen
insoweit als Modell vor Augen gehabt, als es ihnen primär darum ging,
jegliche Einmischung eines neutralen Drittstaates durch seine Gerichte
auszuschliessen, hätte es nahe gelegen, zumindest vorzusehen, dass die
Streiterledigung nach einem allfälligen künftigen Beitritt der
Tschechoslowakei bzw. der Tschechischen Republik zum Washingtoner Abkommen
nach diesem zu erfolgen habe (vgl. dazu z.B. die Regelung in Art. 9 Abs. 5
des Abkommens vom 12. April 1991 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Investitionen [SR 0.975.215.4], wo vorgesehen ist,
dass Streitigkeiten einem Schiedsgericht des ICSID unterbreitet werden
können, sobald beide Vertragsparteien Mitglied des Washingtoner
Übereinkommens sind). Dies um so mehr, als das Recht der meisten Staaten, in
denen ein angerufenes Schiedsgericht nach der getroffenen Regelung seinen
Sitz nehmen könnte, keine Möglichkeit vorsieht, auf die Einlegung auch von
ausserordentlichen Rechtsmitteln gegen Schiedsentscheide bei einem
staatlichen Gericht zu verzichten (Erwägung 5.4.2.1 vorne).

5.4.2.4 Am Auslegungsergebnis ändert auch nichts, dass das streitbetroffene
Investitionsschutzabkommen in Art. 10 eine zweite Schiedsklausel für
Streitigkeiten zwischen den Staatsvertragsparteien enthält, in der die
gestützt darauf ergangenen Schiedsentscheide mit der gleichen Formulierung
wie in Art. 8 Ziff. 7 als endgültig und für die Streitparteien bindend
bezeichnet werden. Selbst wenn es, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht,
zutreffen sollte, dass die Staatsvertragsparteien damit für Streitigkeiten
zwischen ihnen als souveränen Staaten jegliche Einmischung durch die Gerichte
eines Drittstaates ausschliessen wollten, braucht der gleich formulierten
Klausel in Art. 8 Ziff. 7 des Abkommens nach dem Dargelegten nicht derselbe
Sinn beigemessen werden.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein gültiger
Verzicht im Sinne von Art. 192 IPRG auf die Erhebung einer staatsrechtlichen
Beschwerde vorliegt. Der entsprechende Einwand der Beschwerdegegnerin ist
unbegründet.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin erhebt eine Zuständigkeitsrüge im Sinne von Art.
190 Abs. 2 lit. b IPRG. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die
Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in Verfahren um Schutz von Investitionen
nach einem bilateralen Investitionsschutzabkommen ergebe sich ausschliesslich
und direkt aus dem jeweiligen Abkommen. Aus diesem Grund sei die
Zuständigkeit eines entsprechenden Schiedsgerichts in zeitlicher Hinsicht
(ratione temporis) auf die Beurteilung von Staatsvertragsverletzungen
beschränkt, die sich zugetragen hätten, nachdem der klagende Investor seine
Investition getätigt und damit die Anwendbarkeit des
Investitionsschutzabkommens zwischen den Parteien ausgelöst habe. Diesen
Grundsatz habe auch das Schiedsgericht in Rz. 244 seines Entscheides
festgehalten. Ein aufgrund eines Investitionsschutzabkommens zuständiges
Schiedsgericht habe danach keine Kompetenz, nationales Recht eines Gastlandes
auf seine Vereinbarkeit mit dem Abkommen zu prüfen, das in Kraft getreten
sei, bevor der fragliche Staatsvertrag zwischen den Parteien, d.h. zwischen
dem Investor und dem Gastland, sein Wirkung entfalten konnte.

Die Beschwerdegegnerin habe, so die weitere Begründung der Rüge, erstmals am
2. Oktober 1998 eine Investition in die IPB getätigt und damit im Verhältnis
zwischen ihr und der Beschwerdeführerin die Geltung des
Investitionsschutzabkommens ausgelöst. Vor diesem Datum seien die
entsprechenden Aktien von der Y.________ gehalten worden, die ihren Sitz in
Grossbritannien, und nicht in den Niederlanden habe. Das Schiedsgericht habe
das Investitionsschutzabkommen im Verhältnis zwischen den Parteien als
verletzt angesehen, weil die tschechische Regierung die IPB bei der Gewährung
staatlicher Beihilfen grundlos anders behandelt habe als die anderen drei
Grossbanken. Dabei habe es nicht beachtet, dass diese angeblich grundlose
Ungleichbehandlung auf einer Praxis beruht habe, die vor dem 2. Oktober 1998,
nämlich mit einem veröffentlichten Regierungsbeschluss Nr. 369 vom 27. Mai
1998 begründet worden sei, und die demzufolge ausserhalb der
schiedsgerichtlichen Zuständigkeit ratione temporis gelegen habe. Das
Schiedsgericht habe das Investitionsschutzabkommen mit anderen Worten als
verletzt angesehen, weil die tschechische Regierung in ihrem Beschluss vom
27. Mai 1998 in Änderung ihrer bisherigen "Praxis der Nichtunterstützung"
drei anderen tschechischen Grossbanken, nicht aber der IPB, staatliche
Unterstützung in Aussicht gestellt habe, zu einem Zeitpunkt also, in dem die
Beschwerdegegnerin noch gar nicht investiert gehabt habe. Indem das
Schiedsgericht diese angebliche Verletzung des ISA geprüft habe, habe es über
die Grenzen seiner zeitlichen Zuständigkeit hinaus gegriffen. Nachdem das ISA
zwischen den Parteien erst ab dem 2. Oktober 1998 Wirkungen entfalte, wäre
das Schiedsgericht unter dem ISA nur ermächtigt gewesen, zu prüfen, ob die am
27. Mai 1998 bekannt gegebene Praxis nach der Investition der
Beschwerdegegnerin in unvorhersehbarer Weise zu deren Nachteil abgeändert
worden sei. Ob diese Politik an sich oder ihre konsequente Umsetzung eine
Verletzung des ISA darstelle, hätte es dagegen nicht prüfen dürfen. Die
Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch, sich unter Berufung auf die in Art.
3 Abs. 1 ISA statuierte Pflicht zur billigen und gerechten Behandlung ihrer
Investition über eine Praxisänderung der tschechischen Regierung zu beklagen,
die ihr im Zeitpunkt ihrer Investition, am 2. Oktober 1998, bereits bekannt
war oder bekannt sein musste. Keine Partei habe im Verfahren je den Einwand
erhoben, dass der Beschluss der Regierung vom 27. Mai 1998 gegen
tschechisches Recht verstossen habe. Es könne und dürfe nicht sein, dass eine
im Zeitpunkt ihres Erlasses völlig legale tschechische Rechtsvorschrift durch
den später erfolgten, einseitigen Entscheid einer ausländischen Partei, eine
Investition zu tätigen, zu einem illegalen Akt nach dem
Investitionsschutzabkommen gemacht werden könne, wenn dieses in der Folge der
Investition zwischen den Parteien Wirkung entfalte.

6.2 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit.
b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materiellrechtlicher
Vorfragen, die für den Entscheid über die Zuständigkeit entscheidend sind
(grundlegend: BGE 117 II 94 E. 5a; vgl. dazu weiter BGE 129 III 727 E. 5.2.2;
128 III 50 E. 2a S. 54; 119 II 380 E. 3c S. 383, je mit Hinweisen).

6.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren
gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen,
bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (BGE 126 I 203 E. 1b S. 205 f.; 124
I 255 E. 1b/bb S. 259; 116 II 80 E. 3a S. 84, je mit Hinweisen). Nach dem
Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs, die auch im Verfahrensrecht Geltung haben, obliegt es den
Parteien, Einwendungen gegen die Zuständigkeit oder die Zusammensetzung des
Schiedsgerichts im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Verspätete,
gegen diese Prinzipien verstossende Vorbringen formeller Natur können zufolge
Verwirkung unbeachtet bleiben (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 124 I 121 E. 2 S.
123; 121 I 30 E. 5f S. 38).

Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Vorbringen erstmals in der
Duplik des Schiedsverfahrens geltend gemacht, der Investor, d.h. die
Beschwerdegegnerin, könne sich nicht über Umstände beklagen, die im Zeitpunkt
ihrer Investition bereits bestanden hätten. Die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts ratione temporis zur Beurteilung der ihm unterbreiteten
Streitsache bestritt die Beschwerdeführerin dabei nicht ausdrücklich, sondern
verwies lediglich auf ein Schiedsurteil des NAFTA Schiedsgerichts i.S. GAMI
Investments c. The Government of the United Mexican States vom 15. November
2004, in dem entsprechende Fragen abgehandelt wurden. Das Schiedsgericht hat
sich im angefochtenen Entscheid sodann nicht explizit zur Frage seiner
Zuständigkeit ratione temporis geäussert, sondern lediglich die von der
Beschwerdeführerin erhobene Einrede verworfen, dass das Schiedsgericht in
sachlicher und persönlicher Hinsicht zur Beurteilung der ihm unterbreiteten
Streitsache unzuständig sei (vgl. vorne lit. B), was die Beschwerdeführerin
vorliegend nicht anficht.

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführerin indessen im Lichte von Treu
und Glauben kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht ausdrücklich die
Einrede erhob, das Schiedsgericht sei ratione temporis zur Beurteilung der
ihm unterbreiteten Streitsache unzuständig. Denn es ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage betreffend der diskriminierenden
Behandlung ihrer Investition in tatsächlicher Hinsicht auf den vor dem 2.
Oktober 1998 eingetretenen Umstand abgestützt hätte, dass die Regierung am
27. Mai 1998 beschlossen habe, den drei Banken KB, CS und CSOB, nicht aber
der IPB staatliche Unterstützung zu gewähren. Vielmehr machte sie nach den
Feststellungen des Schiedsgerichts insoweit lediglich geltend, die
Tschechische Republik habe gegen den Grundsatz der fairen und angemessenen
Behandlung gemäss Art. 3.1 des ISA verstossen, weil sie auf das
systembedingte Problem mit notleidenden Krediten im tschechischen
Bankensektor, das zu ernsthaften Problemen desselben im Zeitraum 1998-2000
beitrug, in diskriminierender Form geantwortet habe, indem sie im Zuge ihrer
Unterstützung der Banken zur Überwindung des Problems die IPB in
ungerechtfertigter Weise unterschiedlich behandelt habe. So habe sie den
anderen drei Grossbanken unter Ausschluss der IPB staatliche Beihilfen
gewährt und damit eine Situation herbeigeführt, in der die IPB unmöglich habe
überleben können, was schliesslich zum Verlust der Investition geführt habe.
Nach diesen Vorbringen der Beschwerdegegnerin, in denen nicht auf Umstände
vor dem 2. Oktober 1998 Bezug genommen wurde, bestand für die
Beschwerdeführerin kein Anlass, ausdrücklich geltend zu machen, dass das
Schiedsgericht in zeitlicher Hinsicht nicht zur Beurteilung der Klage
zuständig sei (vgl. dazu im Übrigen auch BGE 128 III 50 E. 2c/aa S. 59 oben).
Denn sie musste danach nicht damit rechnen, dass das Schiedsgericht eine
Verletzung des ISA gestützt auf Umstände feststellen könnte, die sich vor dem
2. Oktober 1998 ereignet hätten.

Der Erhebung der Unzuständigkeitsrüge im vorliegenden Verfahren steht daher
mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nichts entgegen.

6.4 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz, dass die
Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, die in der Schiedsklausel eines
Investitionsschutzabkommens gründe, in zeitlicher Hinsicht auf die
Beurteilung von Staatsvertragsverletzungen beschränkt sei, die sich
zugetragen hätten, nachdem der klagende Investor seine Investition getätigt
und damit die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen den Parteien ausgelöst
habe, ist vorliegend unumstritten und wird von der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich anerkannt. Eingehende Ausführungen dazu erübrigen sich. Immerhin
sei darauf hingewiesen, dass dieses Prinzip dem im Staatsvertragsrecht
allgemeingültigen Grundsatz der Nichtrückwirkung entspricht, der in Art. 28
des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens wie folgt festgehalten wird:
"Art. 28 Nichtrückwirkung von Verträgen

Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig
festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in
Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags
hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder
eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten
Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat."
Weiter sei dazu auf das kürzlich ergangene Urteil des EGMR i.S. Blecic c.
Kroatien vom 8. März 2006 (RS 59532/00), Ziff. 45-50, 77 ff., 83 ff.,
hingewiesen, in dem der Gerichtshof seine Zuständigkeit in zeitlicher
Hinsicht zur Beurteilung einer behaupteten Rechtsverletzung durch den
kroatischen Staat verneinte, weil sich diese verwirklicht hatte, bevor die
EMRK für Kroatien in Kraft getreten war (vgl. dazu ferner die Urteile des
EGMR i.S. Prinz Hans-Adam II von Liechtenstein c. Deutschland vom 12. Juli
2001 Ziff. 85, EuGRZ 2001 S. 466 und i.S. Yagiz c. Türkei vom 8. August 1996
Ziff. 28, Recueil CourEDH 1996-III S. 966).

6.5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Schiedsgericht der
zeitlichen Schranken seiner Zuständigkeit durchaus bewusst war. Dies ergibt
sich aus den Ausführungen in Rz. 244 seines Entscheids:
"In reaching that conclusion [that the Tribunal is satisfied that it has
jurisdiction to hear the claims brought before it by the Claimant under the
arbitration procedure provided for in Article 8 of the Treaty], however the
Tribunal wishes to emphasise that, in accordance with the Treaty, its
jurisdiction is limited to claims brought by the Claimant, X.________, in
respect of damage suffered by itself in respect of the investment represented
by its holding of IPB shares. It follows, therefore, that the Tribunal does
not have jurisdiction in respect of any claims of Y.________, or any claims
in respect of damage suffered by Y.________ and not by X.________, or any
claims in respect of damage suffered in respect of the IPB shares before
October 1998, when the bulk of those shares became vested in the Claimant.
Although Y.________ is not a party to these proceedings, the Tribunal
nevertheless has jurisdiction to consider and make factual findings about the
conduct of Y.________ in so far as such findings might be relevant to the
Tribunal's consideration of arguments advanced by the Claimant or the
Respondent." [Hervorhebung durch das Bundesgericht].
Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen und es ist nicht
ersichtlich, dass das Schiedsgericht - wie von ihr behauptet - die ihr
vorgeworfene Verletzung von Art. 3.1 ISA im Erlass des Beschlusses vom 27.
Mai 1998 erblickt oder diesen Beschluss auf seine rechtliche Vereinbarkeit
mit Art. 3.1 ISA überprüft hätte:
6.5.1 Die Beschwerdegegnerin machte im Schiedsverfahren geltend, die
Beschwerdeführerin habe Art. 3.1 ISA verletzt, indem sie auf das
systembedingte Problem mit notleidenden Krediten im tschechischen
Bankensektor, das zu ernsthaften Problemen desselben im Zeitraum 1998-2000
beitrug, in diskriminierender Form geantwortet habe. So habe sie im Zuge
ihrer Unterstützung der Banken zur Überwindung des Problems die IPB in
ungerechtfertigter Weise unterschiedlich behandelt, indem sie den anderen
drei in Konkurrenz mit ihr stehenden Grossbanken unter Ausschluss der IPB
staatliche Beihilfen gewährt und damit eine Situation herbeigeführt habe, in
der die IPB unmöglich habe überleben können.

6.5.2
6.5.2.1Das Schiedsgericht führte dazu im angefochtenen Urteil aus, der
Grundsatz der "fairen und angemessenen Behandlung", wie er in Artikel 3.1 ISA
vereinbart wurde, sei eng an den Begriff der legitimen Erwartungen geknüpft,
der zentrales Element dieses Grundsatzes sei. Mit dem Versprechen einer
"fairen und angemessenen Behandlung" habe die Tschechische Republik
insbesondere die Verpflichtung übernommen, ausländische Investoren so zu
behandeln, dass ihre berechtigten Erwartungen nicht enttäuscht würden, die
sie bei der Tätigung ihrer Investitionen mitberücksichtigt hätten. Zu diesen
Erwartungen zähle die Einhaltung des fundamentalen Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung. Ein durch das Abkommen geschützter Investor dürfe auf
jeden Fall berechtigterweise erwarten, dass die Tschechische Republik ihre
politischen Absichten bona fide umsetze, durch ein Verhalten, das, soweit es
die Investitionen des Investors betreffe, durch allgemeingültige
Verhaltensregeln gerechtfertigt ist, ein Verhalten also, das nicht in
schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze der Konsistenz, Transparenz,
Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung verstosse.

6.5.2.2 Im vorliegenden Fall, so das Schiedsgericht weiter, habe die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bzw. deren Investition
diskriminiert, weil sie die IPB im Vergleich zu den anderen drei Grossbanken
ohne ausreichende Begründung unterschiedlich behandelt habe, obwohl alle
Big-Four Banken hinsichtlich des Problems mit notleidenden Krediten und ihrer
gesamtwirtschaftlichen Bedeutung in einer vergleichbaren Situation gewesen
seien. Die Big-Four Banken hätten alle über grosse Portfolios aus
notleidenden Krediten verfügt, die erhöhte Rückstellungen und damit
unzureichendes Pflichtkapital zur Folge gehabt hätten. Keine der Banken sei
in der Lage gewesen, die Verluste durch Rückgriff auf Eigenkapital
auszugleichen. Ihr Überleben sei früher oder später ernsthaft bedroht
gewesen, sofern der tschechische Staat nicht willens war, finanzielle
Beihilfe zu gewähren. Der Tschechische Staat habe es sich allerdings wegen
der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Big-Four Banken nicht leisten
können, eine dieser Banken scheitern zu lassen. Er habe denn auch in der Tat
früher oder später allen diesen Banken finanzielle Unterstützung zukommen
lassen, und zwar auch der IPB, nachdem diese von der CSOB übernommen worden
sei. Da sich alle Big-Four Banken in einer vergleichbaren Situation befunden
hätten, habe, soweit es die Beschwerdegegnerin betreffe, Y.________ (und
später X.________) von der berechtigten Erwartung ausgehen dürfen, dass die
Tschechische Republik, sollte sie Finanzhilfen an die Big-Four Banken erwägen
und gewähren, dies in unparteiischer und konsistenter Weise tun und die IPB
eher einschliessen als ausschliessen würde. In dieser Erwartung seien sie
aber enttäuscht worden, indem die Regierung, nachdem sich das Problem mit den
notleidenden Krediten verschärft hatte, der CSOB, der CS und der KB
finanzielle Unterstützung gewährte, um diese auf die Privatisierung
vorzubereiten, während die IPB nach ihrer Privatisierung ohne ausreichende
Begründung keine finanzielle Unterstützung mehr erhielt und ihr erst im Laufe
der Zwangsverwaltung wieder grössere Finanzhilfen gewährt wurden.

6.5.2.3 Den verschiedenen Begründungen, mit denen die Beschwerdeführerin die
Ungleichbehandlung der IPB zu rechtfertigen versuchte, ist das Schiedsgericht
nicht gefolgt:

Die Beschwerdeführerin hatte insoweit nach den Ausführungen des
Schiedsgerichts insbesondere geltend gemacht, Y.________ sei vor ihrer
Investition in die IPB nach umfassender "due diligence-Prüfung" über die
Pläne der Regierung in Kenntnis gesetzt worden, den anderen drei Grossbanken
während ihrer Privatisierung Finanzhilfen zu gewähren. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin habe Y.________ diese Risiken daher bewusst in Kauf
genommen und diese hätten sich im gezahlten Aktienkaufpreis niedergeschlagen.
Y.________ (und später die Beschwerdegegnerin) hätten daher nach Auffassung
der Beschwerdeführerin keinen Grund zur berechtigten Annahme gehabt, dass die
Regierung willens sei, die Probleme der IPB durch Gewährung staatlicher
Beihilfen zu lindern.
Das Schiedsgericht kam demgegenüber aufgrund der vorhandenen Beweise zum
Schluss, dass die Regierung ihre Politik der Nichtunterstützung (aller
Banken) erst geändert habe, als Y.________ am 8. März 1998 ihre Beteiligung
an der IPB erworben hatte. Der früheste Hinweis auf diesen Politikwechsel sei
einer Erklärung des Leiters (head) des NPF an die Vorsitzenden der Vorstände
von KB, CS und CSOB vom 21. April 1998 zu entnehmen, in der dieser den Banken
für den Zeitraum der Privatisierung Massnahmen des Staates als Aktionär
versprach, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Regulierungsauflagen
genügen würden. Sodann habe die Regierung am 27. Mai 1998 folgenden Beschluss
(Nr. 369) erlassen:
"The Government states that it is aware of its responsibility for the
financial stability of the joint-stock companies CSOB, KB and CS and that it
is ready to secure such financial stability until the completion of the
privatisation of those joint-stock companies."
Das Schiedsgericht hielt insoweit dafür, wie umfangreich die "due
diligence-Prüfung" Y.________'s letztendlich auch ausgefallen sei, habe diese
wahrscheinlich nicht zu einer zuverlässigen Prognose darüber geführt, welche
Politik künftige Regierungen verfolgen würden, sobald eine Verschlimmerung
des Problems mit den notleidenden Krediten eintreten würde, was dann
tatsächlich geschehen sei, nachdem Y.________ ihre Investition getätigt
hatte. Aus diesem Grund könne der Beschwerdegegnerin nicht unterstellt
werden, sie habe das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung auf sich
genommen, als sich die tschechische Regierung faktisch für eine Aufnahme von
finanzieller Unterstützung entschieden habe.

Das Schiedsgericht folgte der Argumentation der Beschwerdeführerin sodann
auch nicht, soweit diese weiter geltend machte, eine unterschiedliche
Behandlung der IPB hätte sich - entsprechend der von der Regierung verfolgten
Politik - gerechtfertigt, weil die IPB im Gegensatz zu den übrigen drei
Grossbanken bereits privatisiert gewesen sei. Unter anderem hielt es dazu
fest, die Politik der Regierung, die KB, die CS und die CSOB zu
privatisieren, nachdem deren Probleme mit notleidenden Krediten (durch
finanzielle Beihilfen) gelöst waren, sei durchaus legitim gewesen, habe aber
die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung der IPB
entbunden. Überdies sei die Politik, nur den Banken, an denen der Staat noch
Beteiligungen hielt, im Hinblick auf deren Privatisierung staatliche Beihilfe
zu gewähren, nicht konsistent umgesetzt worden. So sei doch die CSOB zum
Zeitpunkt, als ihr die Beschwerdeführerin nach Übernahme der IPB Finanzhilfe
gewährt habe, bereits privatisiert gewesen.

6.5.3 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass das Schiedsgericht den
festgestellten Verstoss gegen Art. 3.1 ISA nicht im Beschluss der Regierung
vom 27. Mai 1998 erblickte, sondern - wie von der Beschwerdegegnerin zur
Begründung ihrer Klage geltend gemacht - im faktischen und mit Blick auf die
Gewährung von Beihilfen an die CSOB, die CS und die KB diskriminierenden
Ausschluss der IPB von staatlicher Unterstützung zur Zeit, als die
Beschwerdegegnerin die Aktien der IPB bereits gehalten hat.

Das Schiedsgericht betrachtete den Beschluss vom 27. Mai 1998 nicht als
verbindlichen Rechtsakt, mit dem die diskriminierende Behandlung der IPB
bereits vollendet war, so dass die spätere Nichtgewährung von Beihilfe zur
Zeit, als die Beschwerdegegnerin deren Aktien hielt, nur noch als konsequente
Umsetzung desselben und nicht mehr als neue, selbständige Verletzungshandlung
erschiene. Vielmehr sah es darin lediglich eine politische Absichtserklärung,
die seiner Ansicht nach durchaus in nichtdiskriminierender Weise hätte
umgesetzt werden können und müssen, wovon X.________ habe ausgehen dürfen.
Dies jedenfalls in dem Sinne, dass auch die IPB mit angemessener staatlicher
Beihilfe rechnen könne, wenn ernsthafte, strukturbedingte wirtschaftliche
Probleme auftreten sollten, die den im gesamtwirtschaftlichen Interesse
anzustrebenden Weiterbestand der Big-Four Banken gefährden, und wenn die
übrigen drei Grossbanken unterstützt würden. Das Schiedsgericht hat damit
seine Feststellung über die Verletzung von Art. 3.1 ISA durch die
Ungleichbehandlung der IPB bei der Gewährung staatlicher Beihilfen nicht auf
einen Umstand - den Beschluss vom 27. Mai 1998 - gestützt, der vor dem Erwerb
der Aktien durch die Beschwerdegegnerin und dem dadurch bewirkten
Inkrafttreten des ISA zwischen den Parteien eingetreten ist, sondern auf
Umstände, die sich später ereigneten. Ob sich der Beschluss vom 27. Mai 1998
als solcher mit dem ISA vereinbaren lässt, hat es nicht beurteilt. Damit kann
ihm nicht vorgeworfen werden, die Schranken seiner Zuständigkeit ratione
temporis überschritten zu haben.

Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Vorbringen im Grunde genommen geltend,
dass das Schiedsgericht in der faktischen Nichtunterstützung der IPB zur
Zeit, nachdem die Beschwerdegegnerin in diese investiert hatte, keine
staatsvertragswidrige Handlung hätte erblicken dürfen, da die
Beschwerdegegnerin (die das Schiedsgericht insoweit unzulässigerweise mit
Y.________ gleichgesetzt habe) nach dem Beschluss vom 27. Mai 1998 nicht mehr
berechtigterweise habe erwarten dürfen, die IPB werde künftig bei Bedrohung
ihrer Existenz staatliche Beihilfe erhalten. Ob die Beschwerdegegnerin
indessen trotz der Veröffentlichung des Regierungsbeschlusses vom 27. Mai
1998 berechtigterweise erwarten durfte, die IPB werde, gleich wie die drei
anderen Grossbanken, staatliche Beihilfe erhalten, wenn sich ihre Probleme
mit den notleidenden Krediten verschärften, und ob das anderweitige faktische
Verhalten der tschechischen Regierung nach dem Erwerb der Aktien durch die
Beschwerdegegnerin damit eine Verletzung von Art. 3.1 ISA darstellt, betrifft
die vom Schiedsgericht vorgenommene materielle Beurteilung in der Sache
selbst, die im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den vorliegenden
Zwischenentscheid von vornherein nicht angefochten werden kann (vgl. vorne
Erwägung 4.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen insoweit als
Versuch, dem Bundesgericht die materiellrechtliche Beurteilung des
Schiedsgerichts im Kleide einer Zuständigkeitsrüge zur freien Prüfung zu
unterbreiten, obwohl es diese nur auf eine Beschwerde gegen den Endentscheid
hin (vgl. die Hinweise in der vorstehenden Erwägung 4.2) und nur auf
Verletzungen des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)
überprüfen kann.

6.5.4 Wie in der vorstehenden Erwägung 6.5.3 ausgeführt, verneinte das
Schiedsgericht in seinem Entscheid implizit die Frage, ob die Diskriminierung
der IPB mit dem Regierungsbeschluss vom 27. Mai 1998 vollendet war und die
spätere faktische Nichtgewährung von staatlichen Beihilfen an dieselbe nur
noch als konsequente Umsetzung derselben erscheint, mit der die
Beschwerdegegnerin rechnen musste und die deshalb keine Verletzung des ISA
darstellt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es sich dabei
nicht um eine materiellrechtliche Vorfrage handelt, die für den Entscheid
über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ratione temporis entscheidend ist
und die das Bundesgericht im Rahmen der Zuständigkeitsrüge mit voller
Kognition zu prüfen hat (vgl. Erwägung 6.2 vorne; vgl. dagegen das Urteil des
EGMR vom 8. März 2006 Ziff. 83 ff., in dem im Rahmen der
Zuständigkeitsprüfung ratione temporis vorfrageweise darüber zu entscheiden
war, mit welchem staatlichen Akt, und damit in welchem Zeitpunkt, die zur
Begründung der Beschwerde behauptete Konventionsverletzung [Auflösung eines
Mietvertrags] eingetreten war).

Für die Beurteilung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist das
Klagefundament massgeblich, d.h. aus welchem Lebenssachverhalt die
Klagepartei ihre Ansprüche ableiten will (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 4P.289/1998 vom 23. März 1999 E. 5a und b mit Hinweis auf BGE
119 II 66 E. 2 S. 68 f.; vgl. auch BGE 131 III 153 E. 5.1; 129 III 80 E. 2.2
in fine; 122 III 249 E. 3b/bb).

Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage nicht geltend, der
Beschluss vom 27. Mai 1998 stehe im Widerspruch zu Art. 3.1 ISA. Vielmehr
begründete sie ihren Anspruch mit der späteren Unterstützungspraxis der
Beschwerdeführerin als solcher. Diese durfte das Schiedsgericht mit Blick auf
seine Zuständigkeit ratione temporis unbestrittenermassen auf Übereinstimmung
mit dem ISA überprüfen. Insoweit war die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
ratione temporis nie bestritten. Wie vorstehend (Erwägung 6.4) erwähnt, sind
sich die Parteien auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Grundsatzes
einig, dass das Schiedsgericht in zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung von
Ansprüchen aus behaupteten Staatsvertragsverletzungen zuständig war, soweit
diese mit einem Lebenssachverhalt begründet wurden, der sich ereignet hatte,
nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Investition getätigt hatte und damit das
Investitionsschutzabkommen zwischen den Parteien Wirkung zu entfalten begann.

Wenn das Schiedsgericht zum Schluss kam, die beanstandete
Unterstützungspraxis habe als solche - ungeachtet des Beschlusses vom 27. Mai
1998 - den Anspruch auf angemessene und gerechte Behandlung der Investition
der Beschwerdegegnerin nach Art. 3.1 ISA verletzt, hat es mit Blick auf das
geltend gemachte Klagefundament eine reine Beurteilung in der Sache
vorgenommen und keine materiellrechtliche Vorfrage beurteilt, die für seine
Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht entscheidend wäre. Wäre es mit der
Beschwerdeführerin der Auffassung gewesen, die Unterstützungspraxis der
tschechischen Regierung stelle als solche angesichts des Beschlusses vom 27.
Mai 1998 keine Verletzung des ISA dar, hätte es dementsprechend nicht einen
Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit fällen dürfen, sondern den
gegenteiligen Feststellungsantrag der Beschwerdegegnerin abweisen müssen.
Dies scheint auch die Auffassung der Beschwerdeführerin während des
Schiedsverfahrens gewesen zu sein, hat sie doch in diesem nicht ausdrücklich
gerügt, das Schiedsgericht sei in zeitlicher Hinsicht nicht zur Beurteilung
der ihm unterbreiteten Sache zuständig (vgl. Erwägung 6.3 vorne).

6.6 Die Rüge, das Schiedsgericht habe im angefochtenen Entscheid seine
Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht überschritten, erweist sich somit als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 150'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht UNCITRAL Genf
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: