Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.9/2006
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2A.9/2006 /vje

Urteil vom 12. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, z.Zt. Kantonale Strafanstalt, an der Aa 6, Postfach 157, 6301
Zug,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen Zug, Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.

Vorbereitungshaft (Art. 13a ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Haftrichter, vom 30. Dezember 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus dem Sudan und
ersuchte hier am 17. September 2005 um Asyl. Das Kantonale Amt für
Ausländerfragen Zug nahm ihn am 28. Dezember 2005 in Vorbereitungshaft,
welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 30. Dezember
2005 prüfte und bis zum 27. März 2006 bestätigte. X.________ ist hiergegen
mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu
entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE
118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in
Ausschaffungshaft nehmen, wenn er "Personen ernsthaft bedroht oder an Leib
und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
verurteilt worden ist" (Art. 13a lit. e ANAG [SR 142.20]). Nach wiederholt
bestätigter Rechtsprechung erfüllen die als "Ameisendealer" oder
"Chügelischlucker" bezeichneten Betäubungsmittel-Kleinhändler diesen
Haftgrund, auch wenn gegen sie nur wegen eines einzigen nachgewiesenen
Handelns mit einer an sich geringfügigen Rauschgiftmenge ein Strafverfahren
eröffnet worden ist, jedoch aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden
kann, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat
und das Risiko weiterer Drogendelikte besteht (BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375
f.; Urteile 2A.35/56/2000 vom 10. Februar 2000, E. 2b/bb; 2A.326/2003 vom 23.
Juli 2003, E. 1.2.2; 2A.480/2003 vom 26. August 2004, E. 3.3-3.5; vgl. auch
Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.
53 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer ist von der Polizei am 18. Dezember 2005 in St.
Gallen beim Verkauf eines Kügelchens Kokain beobachtet worden. In der Folge
versuchte er vergeblich, sich seiner Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Mit
Strafbescheid vom 19. Dezember 2005 wurde er wegen Verstosses gegen Art. 19
Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den
Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG: Seine Kenntnis der St. Galler Drogenszene
und sein Verhalten bei der Festnahme deuten darauf hin, dass er als
Kleinhändler von Drogen Leib und Leben von Personen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich gefährdet und das Risiko
besteht, dass er dies auch weiterhin tun wird. Sein Einwand, er sei mit
jemand anderem verwechselt worden, ist unglaubwürdig und nicht geeignet, die
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Feststellung des
Sachverhalts in Frage zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 217 E.
3a): Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner auffälligen Mütze anhand einer
Fotografie von seinem Abnehmer formell wiedererkannt worden. Der Einwand, er
habe im entsprechenden Quartier nur seine Freundin treffen wollen, überzeugt
nicht, nachdem er weder deren Nachnamen kennt, noch genauer darzulegen
vermag, in welcher Bar er mit ihr verabredet gewesen sein soll. Über sein
Asylgesuch werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben; dieses
bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

2.3 Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahre 2003 unter einer anderen
Identität als angeblich nigerianischer Staatsangehöriger in die Schweiz
eingereist und hernach ausgeschafft worden. Der Vollzug seiner (allfälligen)
Wegweisung nach Abschluss des Asylverfahrens erscheint deshalb als gefährdet
und kann demnach auch im Lichte von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK mit
Vorbereitungshaft sichergestellt werden (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.53).
Mit dem Asylentscheid ist nach Angaben des Bundesamts für Migration in
absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG). Da auch alle übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind (Verhältnismässigkeit der Haft, Haftbedingungen
usw.), ist die Vorbereitungshaft zu Recht genehmigt worden. Es kann auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art.
36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urteil
2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Ausländerfragen Zug wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: