Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.97/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.97/2006 /leb

Urteil vom 23. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

27. Januar 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1954) stammt nach eigenen Angaben aus der Ukraine und
durchlief in der Schweiz zweimal (2003 und 2005) erfolglos ein Asylverfahren.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 26. Januar 2006 in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern tags darauf prüfte und bis zum 25. April 2006 bestätigte. X.________
beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib
134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 27. Dezember 2005 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 lit. c AsylG (SR 142.31; schuldhafte grobe Verletzung der
Mitwirkungspflichten) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid ist am
6. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit
den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003; AS
2004 S. 1633 ff.); es besteht bei ihm gestützt auf das im Asylverfahren
festgestellte Verhalten die gesetzliche Vermutung, dass er sich der
Ausschaffung widersetzen und versuchen wird, diese zu vereiteln oder
zumindest zu erschweren (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382; 488 E. 3.2 S.
490). Er ist hier straffällig geworden (geringfügiger Diebstahl, Trunkenheit,
illegaler Aufenthalt) und hat den Behörden gegenüber unvollständige bzw.
widersprüchliche Angaben zu seiner Person, zum Reiseweg und zu seinen
bisherigen Aufenthalten in anderen Ländern gemacht. In seinen Effekten konnte
ein auf seinen Namen lautender spanischer Ausweis sichergestellt werden, den
er zu verheimlichen versuchte; zudem hat sich der Beschwerdeführer in einem
deutschen Asylverfahren offenbar als russischer Staatsbürger ausgegeben.
Trotz abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Wegweisung hat er
wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat zurückzukehren, und dementsprechend
keinerlei Anstalten getroffen, die Schweiz - wie von ihm verlangt - bis
spätestens einen Tag nach der Rechtskraft des Asylentscheids dauerhaft zu
verlassen. Er erfüllt deshalb auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG (in der Fassung vom 19. Dezember 2003; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE
130 II 377 E. 3.3.3; 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243); gestützt auf
sein bisheriges Verhalten bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür,
dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten
und bei seiner Identitätsabklärung und Papierbeschaffung mitwirken wird. Da
auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht
gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit
organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft
verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine
Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können, desto eher kann
die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft
aus.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen deren Rechtmässigkeit einwendet, überzeugt
nicht: Soweit er geltend macht, keine Heimat zu haben und nicht in die
Ukraine zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, übersieht er, dass
die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des
Haftgenehmigungsverfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2;
125 II 217 E. 2 S. 220); hierüber wurde im Asylverfahren abschliessend
entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass die dort angeordnete Wegweisung
offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft
sichergestellt werden könnte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer vermag
seine Behauptung nicht zu belegen, er habe von einem kantonalen Beamten eine
zusätzliche Frist zur Organisation seiner Ausreise gewährt erhalten; im
Übrigen ist die Anordnung der Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs
der Wegweisung nicht erst dann möglich, wenn sich der Ausländer nach Ablauf
der Ausreisefrist immer noch in der Schweiz aufhält (vgl. das Urteil
2A.567/2005 vom 28. September 2005, E. 2.3 mit Hinweisen). Sollte der
Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügen, wird
der Vollzug seiner Wegweisung in dieses Land geprüft werden können. Seinen
gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen
werden; sie sind nicht geeignet, die Haft als unverhältnismässig erscheinen
zu lassen oder seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Für eine
minimale ärztliche Betreuung ist gesorgt; es steht dem Beschwerdeführer frei,
über die Vollzugsbehörden einen Arzt zu konsultieren. Da der Fall des
Beschwerdeführers schliesslich keine besonderen Probleme rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellte und eine erstmalige Haftgenehmigung zur
Diskussion stand, erübrigte es sich, ihm für die Haftprüfung einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (BGE 122 I 275 E. 3). Für alles
Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration des
Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht
wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: