Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.94/2006
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2A.94/2006 /vje

Urteil vom 27. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Energie, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Generalsekretariat, Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Generalsekretariat, vom 17. Januar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Dr. X.________ war am 1. August 2001 in die Dienste des Bundesamtes für
Energie eingetreten, wo er bei der Hauptabteilung Sicherheit der Kernanlagen
als Bauingenieur tätig war. Mit Verfügung vom 19. November 2004 kündigte das
Bundesamt das Dienstverhältnis. Das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation wies die gegen diese Kündigungsverfügung
erhobene Beschwerde am 1. April 2005 ab und trat auf die Beschwerden gegen
zwei weitere Verfügungen des Bundesamtes (betreffend Freistellung vom Dienst
bzw. betreffend Rückstufung) nicht ein. Die Eidgenössische
Personalrekurskommission wies die gegen den Departementsentscheid erhobene
Beschwerde am 29. November 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. X.________
erhob am 15./16. Januar 2006 gegen den Entscheid der Rekurskommission
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 2A.24/2006). Mit
Verfügung vom 13. Februar 2006 ist das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen worden; das Endurteil steht noch aus.

1.2 Am 21. März 2005 gelangte X.________ an das Bundesamt für Energie. Er
forderte dieses auf, die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar
2005 für jede einzelne Position detailliert zu begründen und zu belegen
(Fristansetzung bis zum 31. März 2005); weiter forderte er das Bundesamt auf,
Nachzahlungen wegen zu niedriger Lohnzahlungen für das Jahr 2004
einschliesslich sämtlicher Vergütungen und Zulagen vorzunehmen und die
Lohnabrechnungsunterlagen vorzulegen (Fristansetzung bis zum 4. April 2005).
Am 13. Mai 2005 forderte X.________ das Bundesamt unter Fristansetzung bis
zum 27. Mai 2005 auf, das schriftliche Dienstzeugnis vorzulegen.

Am 10. Juni 2005 gelangte X.________ mit einer als Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung bezeichneten Eingabe an das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; er beantragte den kurzfristigen
Erlass eines Beschwerdeentscheides mit verbindlichen zu erfüllenden Weisungen
an das Bundesamt für Energie hinsichtlich seiner Eingaben vom 21. März und
13. Mai 2005. Das Departement behandelte die Eingabe teils als
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf welche es nicht
eintrat, teils als Aufsichtsbeschwerde, welcher es keine Folge gab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Februar (Postaufgabe 13. Februar)
2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Departementsentscheid vom
17. Januar 2006 aufzuheben, soweit damit auf die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten worden ist; weiter beantragt
er Rückweisung der Sache und stellt verschiedene weitere Anträge.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG).

2.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid über eine Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Gemäss Art. 101 lit. a OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Entscheide unzulässig, wenn sie
gegen die Endverfügungen unzulässig ist. Art. 100 Abs. 1 lit. e OG erklärt
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete des Arbeitsverhältnisses
von Bundespersonal für unzulässig gegen Verfügungen nach dem
Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1), ausser gegen
Verfügungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses.

2.2 Die vor Bundesgericht bereits hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerde
2A.24/2006 hat die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung zum
Gegenstand; diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der
Gegenausnahme von Art. 100 Abs. 1 lit. e OG zulässig. Anliegen, welche
unmittelbar die Kündigung betreffen, gehören in jenes Verfahren, wobei sie
dem Bundesgericht innert der Frist zur Anfechtung des entsprechenden
Entscheids der Eidgenössischen Personalrekurskommission vorgetragen werden
müssen.

Die Begehren des Beschwerdeführers, die ihm Anlass zum Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsvorwurfs gaben, beschlagen einerseits Lohnfragen,
andererseits das Dienstzeugnis. Gegen einen diesbezüglichen Sachentscheid
steht gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. e OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht offen. Damit aber kann auch der Departementsentscheid über die
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Im Übrigen könnte, selbst
wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache zulässig wäre, auf die
vorliegende Beschwerde mangels Ausschöpfens des Instanzenzugs nicht
eingetreten werden, wäre doch die Eidgenössische Personalrekurskommission
zuständig, wie sich aus der nachfolgenden E. 2.3 ergibt. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf
nicht einzutreten.

2.3 Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder
bei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungsrechtspflege
eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn
die Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern dieser Behörden fällt; die
Beschwerde ist dieser von Amtes wegen zu übergeben (Art. 96 Abs. 1 OG).

Gemäss Art. 70 Abs. 1 VwVG kann gegen die Behörde, die eine Verfügung
unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde geführt werden. Die
Aufsichtsbehörde (bei einem Bundesamt ist dies das Departement, bei einem
Departement der Bundesrat) ist nicht in jedem Fall mit der ordentlichen
Rechtsmittelbehörde identisch. Steht allerdings die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen, ist eine Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung gegen eine Vorinstanz des Bundesgerichts bei diesem
und nicht etwa bei der Aufsichtsbehörde jener Instanz einzureichen; dies
ergibt sich aus der Fiktion von Art. 97 Abs. 2 OG, wonach auch das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Verfügung gilt
(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226). Der
Beschwerdeweg ans Bundesgericht ist, sofern er in der Sache gegeben ist, auch
dann offen zu halten, wenn eine eidgenössische Rekurskommission als mittlere
Instanz eingeschaltet ist. Diesfalls hat sich die Beschwerde betreffend
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen ein Departement nicht an den
Bundesrat, sondern an die Rekurskommission zu richten (VPB 67/2003 Nr. 70 S.
664, E. 1 S. 669 mit Hinweisen).
Vorliegend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Die
Eidgenössische Personalrekurskommission schliesst indessen aus ihrer
umfassenden Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz in bundespersonalrechtlichen
Streitigkeiten, dass sie - unabhängig von der Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig  ist  (Entscheid  PRK  2005-020  vom
13. Oktober 2005 E. 1b).

Die Sache ist daher an die Eidgenössische Personalrekurskommission zu
überweisen, damit diese prüfen kann, welche Folge der Eingabe des
Beschwerdeführers zu geben ist.

2.4 Unter den gegebenen Umständen sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird an die Eidgenössische Personalrekurskommission weitergeleitet.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Energie und dem
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Generalsekretariat, sowie der Eidgenössischen
Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: