Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.93/2006
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2A.93/2006 /leb

Urteil vom 15. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Januar 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
A. ________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Indien. Das Amt für
Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 13. Oktober 2005 in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern tags darauf prüfte und bis zum 12. Januar 2006 bestätigte. Hiergegen
gelangte A.________ am 31. Oktober 2005 erfolglos an das Bundesgericht
(Urteil 2A.652/2005 vom 8. November 2005). Am 10. Januar 2006 verlängerte der
Haftrichter die Ausschaffungshaft bis zum 12. April 2006. A.________
beantragt vor Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Februar 2006 sinngemäss
erneut, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Beschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib
134 ff.) und nicht lediglich die Wegweisungs- und Bewilligungsfrage aufwirft,
die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BGE 130 II 56
E. 2) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesgericht hat am 8. November 2005 entschieden, dass beim
Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
besteht (SR 412.20; Urteil 2A.652/2005 vom 8. November 2006, E. 2.1). Er
bringt nichts vor, was dies heute in Frage stellen würde: Zwar richten sich
die Ermittlungen wegen einer allfälligen Misshandlung der Kinder B.________
(geb. 2005; Schütteltrauma [massive Hirnblutung]) und C.________ (geb. 2003
[Blutergüsse, Fraktur im Bereich des linken Vorderarms]) nicht mehr in erster
Linie gegen ihn, doch ist das entsprechende Strafverfahren noch nicht
eingestellt und haben die Abklärungen ergeben, dass er sich im Wesentlichen
bei Bekannten in Genf und gerade nicht bei seiner Freundin, die nach wie vor
anderweitig verheiratet ist, aufgehalten hat. Es kann deshalb nicht
angenommen werden, dass er sich im Falle einer Haftentlassung bei ihr für den
Vollzug seiner Wegweisung, dem er sich immer noch widersetzt, zur Verfügung
halten würde. Das Verhältnis zu seiner Freundin ist im Übrigen, was er nicht
bestreitet, getrübt; diese hat ihn während der Haft bisher denn auch nicht
besucht; ihr Sohn C.________, den der Beschwerdeführer im Kinderheim
"X.________" sehen konnte, wandte sich seinerseits schreiend von ihm ab. Die
elterliche Obhut ist der Freundin und ihm selber immer noch entzogen, so dass
er auch bei einer Haftentlassung nicht mit den Kindern zusammen leben könnte,
wie er dies wünscht; im Übrigen liegen (weitere) Hinweise dafür vor, dass die
Beziehungen des Beschwerdeführers zu den Kindern und seiner Partnerin - er
verdächtigt sie etwa, ihn hintergangen zu haben - nicht so eng sind, wie er
behauptet. Besteht bei ihm damit nach wie vor "Untertauchensgefahr", kann
dahingestellt bleiben, ob auch der Haftgrund der erheblichen Gefährdung von
Personen an Leib und Leben noch erfüllt ist.

2.2 Die Identität des Beschwerdeführers konnte bisher nicht definitiv
erstellt werden; er hat sich selber in keiner Weise um die Beschaffung von
Papieren bemüht. Dies genügt, um die Ausschaffungshaft über die ursprünglich
vorgesehenen drei Monate hinaus zu verlängern (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG).
Die Behörden haben bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines
Passersatzdokuments ersucht, den Beschwerdeführer sowohl den indischen als
auch den pakistanischen Behörden vorgeführt und für die Abklärungen vor Ort
über die schweizerische Botschaft einen Vertrauensanwalt beigezogen; zudem
tätigten sie verschiedene Interpolanfragen und gaben eine Lingua-Analyse in
Auftrag; damit wurde dem Beschleunigungsgebot hinreichend nachgelebt (vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen
Nachdruck um die Identitätsabklärung und Papierbeschaffung bemühen würden,
bestehen nicht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit
ihnen kooperiert, was er bisher nur ungenügend getan hat (vgl. Art. 13f
ANAG).

2.3 Die Abklärungen und die Papierbeschaffung in Indien sind noch im Gang. Es
kann somit nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung rechtlich
oder faktisch nicht möglich bzw. nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu
beenden wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen). Die eingetretenen Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer
wegen seines renitenten Verhaltens selber zuzuschreiben und stehen der
Haftverlängerung nicht entgegen; gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der
Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff. S. 316; BGE 130 II 56 E.
4.1.2 u. 4.1.3). Die Beziehung zur Freundin kann weiterhin besuchsweise bzw.
telefonisch oder schriftlich gepflegt werden, sofern diese das wünscht, was
offenbar bisher nicht oder nur sehr beschränkt der Fall war. Soweit es mit
den Interessen der Kinder vereinbar erscheint, sind auch Kontakte mit ihnen
nicht zum Vornherein ausgeschlossen; die Haftverlängerung für drei Monate
erweist sich unter diesen Umständen auch nicht als unverhältnismässig. Wenn
der Beschwerdeführer darauf hinweist, er wolle arbeiten und mit seinen
Kindern hier leben, verkennt er, dass er rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen ist und zurzeit hier über kein Anwesenheitsrecht verfügt; es ist
ihm zumutbar, den Ausgang allfälliger weiterer Verfahren in seiner Heimat
abzuwarten. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid, denen nichts beizufügen ist, und auf die Begründung
des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. November 2005 verwiesen werden (vgl.
Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urteil
2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: