Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.8/2006
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2A.8/2006 /vje

Urteil vom 17. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________, alias Y.________,
z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Jameel Khan, Herdernstrasse 74, 8004
Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Postfach,
8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfü-
gung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 10. Dezember 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1965) reiste im Jahre 1989 illegal in die Schweiz ein. Er
gab an, aus Afghanistan zu stammen und stellte unter dem Namen "Y.________"
ein Asylgesuch. Nachdem dieses rechtskräftig abgewiesen worden war, heiratete
X.________ unter dem verwendeten Alias-Namen 1993 eine Schweizerin, erhielt
aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung und lebte - auch nach der
Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau (nach eigener Angabe "ca. im Jahr
1997-1998") - fortan in Basel. Am 9. November 2000 lief seine
Aufenthaltsbewilligung ab.

Im Sommer und Herbst 2004 versuchte X.________ zwei Mal (von Frankreich bzw.
Deutschland herkommend) ohne Pass und Visum in die Schweiz einzureisen. Hiezu
wurde er - unter dem Verdacht, sich seit längerer Zeit illegal in der Schweiz
aufzuhalten - am 11. Oktober 2004 von der Kantonspolizei Zürich befragt. Am
12. Oktober 2004 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich aus der
Schweiz weg, ebenso noch einmal mit Verfügung vom 7. Januar 2005, nachdem
X.________ der ersten Aufforderung zur Ausreise nicht nachgekommen war. Am
11. Januar 2005 erschien dieser auf dem Migrationsamt und belegte, dass er
beim Konsulat von Afghanistan einen Reisepass beantragt hatte. Am 23.
November 2005 gab er per E-Mail an das Amt neue, nun angeblich richtige
Personalien an ("X.________"), da er nach Pakistan ausreisen wolle ("now I
want to go back to my country pakistan"). Nach dem Erlass einer dritten
Wegweisungsverfügung/Haftanordnung am 8. Dezember 2005 nahm ihn das
Migrationsamt in der Folge in Ausschaffungshaft (Haftverfügung vom 9.
Dezember 2005). Nach einer mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2005 prüfte
und genehmigte das Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin) diese
Ausschaffungshaft bis zum 7. März 2006.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihn unverzüglich aus der Haft zu
entlassen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines patentierten Rechtsanwalts ("für
Verwaltungsgerichtsbeschwerde") ersucht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist jedoch nicht
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG).

2.
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen
bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (SR
142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher,
nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Papiere) noch nicht möglich,
jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58). Zudem muss einer der in Art.
13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen, der Vollzug der Wegweisung mit
dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.) und die Haft als Ganzes
verhältnismässig erscheinen (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125
II 377 E. 4 S. 383). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet nur die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die
Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (BGE 130 II 377 E. 1 S. 378); mit seinen
diesbezüglichen Einwänden ("Wenn [der] Beschwerdeführer ausgeschafft würde,
würde [er] direkt in den Händen der Militärisch[en] Polizei,
Nachrichtendienst, genommen") ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.

2.2 Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen
ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wie sich
aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowie der Haftverfügung vom
9. Dezember 2005 ergibt (worauf verwiesen werden kann, vgl. Art. 36a Abs. 3
OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen:

Das Bezirksgericht beruft sich zu Recht auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG (Haftgrund der Untertauchensgefahr, s. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58
f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Der Beschwerdeführer
hat die Behörden offensichtlich jahrelang über seine Identität getäuscht,
unter falschem Namen geheiratet und sogar - obwohl er jetzt behauptet,
Pakistani zu sein - in Täuschungsabsicht beim afghanischen Konsulat um
Papiere nachgesucht, nachdem er zunächst passiv geblieben war und sich von
der verfügten Wegweisung nicht beeindrucken liess. Entgegen seiner in der
Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung hat er damit gerade nicht mit den
"Schweizerischen Behörden kooperiert". Seine an der Haftrichterverhandlung
gemachte Aussage, er "möchte freiwillig so schnell wie möglich nach Hause",
besitzt mit Blick auf sein bisheriges Verhalten bloss geringes Gewicht. Es
liegt klarerweise Untertauchensgefahr vor, zumal der Beschwerdeführer auch
nicht über einen festen Wohnsitz verfügt, an welchem er sich den Behörden zur
Verfügung halten könnte.

Auch die weiteren Haftvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind keine
Gründe erkennbar, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs innert noch absehbarer Zeit sprechen
würden. Zwar ist die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt, doch
behauptet er, die nunmehr angegebenen Personalien seien richtig. Darauf ist
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu behaften, und es kann davon
ausgegangen werden, dass die notwendigen Reisepapiere zur Ausreise nach
Pakistan innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können.

Inwiefern die Haft in anderer Hinsicht unverhältnismässig oder sonst wie
rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.

3.
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art
rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 154 und 153a OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit
gegenstandslos. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss
abgewiesen werden: Die Ernennung des vorliegend tätigen Vertreters zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand fällt von vornherein ausser Betracht, da im
Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Verbeiständung patentierten
Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (Art. 152 Abs. 2 OG). Für die Beiordnung
eines solchen bestand vorliegend kein Anlass (vgl. BGE 122 I 49 und 275 sowie
Beschluss 2A.338/2004 vom 12. Juli 2004).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: