Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.86/2006
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2A.86/2006 /vje

Urteil vom 21. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Widmer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 11. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die brasilianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) hielt sich
zwischen 1991 und 1998 jeweils für einige Monate als Tänzerin in der Schweiz
auf. Im März 1999 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7.
Mai 1999 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1966). Aufgrund der Heirat
wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Das
eheliche Zusammenleben dauerte bis April 2000.

B.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich
verweigerte X.________ mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Per Ende 2003 wurde die Gütertrennung angeordnet
und am 28. Oktober 2004 wurde die Ehe geschieden.

Mit Beschluss vom 30. März 2005 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich die
von X.________ am 17. November 2003 eingereichte Beschwerde gegen die
Bewilligungsverweigerung ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos
geworden war.
Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2006 an das Bundesgericht
beantragt X.________, die Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Oktober 2003,
den Beschluss des Regierungsrates vom 30. März 2005 sowie den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 aufzuheben und ihr
für ein weiteres Jahr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersucht
sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Erteilung einer
provisorischen Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens sowie um
Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148
mit Hinweisen).

1.2 Für die Eintretensfrage, d.h. das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne von
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf
die im Zeitpunkt seines Entscheides bestehende Rechts- und Sachlage ab (BGE
128 II 145 E. 1.1.3 S. 149; 127 II 60 E. 1b S. 63 mit Hinweisen). Die Ehe der
Beschwerdeführerin wurde am 28. Oktober 2004 rechtskräftig geschieden. Ein
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann insoweit im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr
geltend gemacht werden. Es kann sich einzig fragen, ob die Beschwerdeführerin
noch vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben hatte. Falls ein Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung bestünde, würde dieser grundsätzlich auch die - ein
weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung mit
umfassen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).

1.3 Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen
Ehegatten etwas über fünf Jahre gedauert und sie während dieser Zeit
ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, hat sie
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Anfechtungsobjekt ist allerdings einzig der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006. Soweit sich die
Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der unteren kantonalen
Instanzen richtet und deren Aufhebung verlangt, kann darauf nicht eingetreten
werden.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist,
um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu
umgehen, sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv
gescheiterte Ehe.

2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen
Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder
aufrechterhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).

Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf  Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S.
135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille
der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche
Feststellungen, welche durch die Vorinstanz für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich getroffen werden (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu
prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II
145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach bloss
kurzem Zusammenleben (Heirat im Mai 1999) haben sich die Ehegatten im April
2000 getrennt und leben seither nicht mehr zusammen. Der Ehemann erklärte
bereits 2001 und erneut im Frühjahr 2003, es werde auf keinen Fall zu einer
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kommen und er beabsichtige, sich
nach Ablauf der gesetzlich erforderlichen Trennungsfrist scheiden zu lassen.
Dass der Ehemann seine Stellungnahmen, die sich für die Beschwerdeführerin in
fremdenpolizeilicher Hinsicht negativ auswirkten, im Oktober 2004, d.h.
nachdem die Ehe formell fünf Jahre gedauert und die Beschwerdeführerin in die
Scheidung eingewilligt hatte, widerrufen hat, ändert daran nichts. Ergänzend
kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG).
Hinweise darauf, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts
offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich
auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Aufgrund der
Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für den
Ehemann offensichtlich definitiv gescheitert war, konnte die
Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben
werde zu irgendeinem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Dies umso weniger, als
der Ehemann eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen war. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht auch die Tatsache, dass der
Ehemann ihre Betätigung als Prostitutierte durch ein Detektivbüro abklären
liess, keineswegs zu Gunsten einer möglichen Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen
liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestanden hätte, macht die
Beschwerdeführerin keine geltend.

3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das
Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden und dass die Ehe
bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung
definitiv gescheitert war. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den
dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie nach feststehender Praxis des
Bundesgerichts rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat folglich mit dem
angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.

4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in
der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art.
153a OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht
(Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: