Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.85/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.85/2006 /vje

Urteil vom 14. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________, alias Y.________,
z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, Postfach 141,
8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Postfach,
8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter,
vom 31. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die armenische Staatsangehörige X.________, alias Y.________ (geb. 1986),
reiste am 21. November 2005 ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration am 6. Januar
2006 nicht eintrat; zugleich wurde sie aus der Schweiz weggewiesen. Die von
X.________ gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission am 18. Januar 2006 ab, soweit sie darauf
eintrat.

B.
Da sie der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise keine Folge leistete,
verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich zwecks
Sicherstellung der Wegweisung am 30. Januar 2006 gegen X.________ die
Ausschaffungshaft. Am 31. Januar 2006 erkannte das Bezirksgericht Zürich,
Haftrichter, die Ausschaffungshaft sei rechtmässig und bewilligte diese bis
zum 26. April 2006.

C.
Mit Eingabe vom 6./7. Februar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht,
sie aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Die in russischer Sprache
verfasste Beschwerde wurde von Amtes wegen übersetzt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da die Beschwerdeführerin ohne Ausweispapiere in die Schweiz eingereist ist,
trat die Asylrekurskommission gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht
ein. Damit durfte sie gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) in Ausschaffungshaft genommen werden. Die Vorinstanz hat dazu
ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Ausweispapieren
noch nicht festgestellt werden können. Der Vollzug der Wegweisung sei
indessen absehbar und es seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die
einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin nach Armenien im Wege stehen
könnten; die Massnahme erscheine auch als verhältnismässig.

2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht
sachbezogen auseinander (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2). Ihre
wenig konkreten Vorbringen sind im Übrigen ohnehin nicht geeignet, eine
andere Beurteilung des vorliegenden Falles zu bewirken. Es kann deshalb auf
die zutreffenden  Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs.
3 OG).

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
(praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art.
153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: