Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.81/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.81/2006 /leb

Urteil vom 23. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

1. A.________,
Beschwerdeführer,
2.B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Ausstellung eines Identitätsausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 3. Januar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________, alias C.________, und seine Ehefrau B.________, alias
D.________, beide Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, sowie ihre
beiden Kinder wurden, nach Abweisung ihres Asylbegehrens, vorläufig
aufgenommen. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte am 18. Oktober 2004 ihr
Begehren, es seien ihnen gestützt auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR
143.5) Identitätsausweise auszustellen, mit der Begründung ab, sie seien
nicht schriftenlos. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Januar 2006 ab.

Am 2. Februar 2006 gaben A.________ und B.________ ein vom 1. Februar 2006
datiertes, als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben zur Post,
welches beim Bundesamt für Migration einging. Dieses leitete die Eingabe am
6. Februar 2006 an das Bundesgericht weiter, wo ein Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden ist.

Bei der Vorinstanz sind die Akten eingeholt worden, weitere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG
eine Rechtsschrift einzureichen, die unter anderem die Begründung der
Begehren mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Erforderlich ist eine
sachbezogene Begründung. Dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den
massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist. Eine
diesen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift muss dem Bundesgericht
innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) vorgelegt
werden. Andernfalls wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten (vgl. BGE 118 Ib 134).

2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid (E. 10 und 11) dargelegt, dass
einer vorläufig aufgenommenen Person ein Identitätsausweis nur zu bestimmten
Zwecken (Art. 5 Abs. 2 RDV) und unter der Voraussetzung ausgestellt werden
kann, dass sie im Sinne von Art. 7 RDV schriftenlos ist. Sie hat sich
ausführlich mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer befasst
und im Einzelnen aufgezeigt, warum in ihrem Fall die Beschaffung von
Reisepapieren nicht unmöglich bzw. für sie entsprechende Bemühungen nicht
unzumutbar seien, weshalb sie nicht als schriftenlos gelten könnten (Art. 7
Abs. 2 RDV).

Vor Bundesgericht begnügen sich die Beschwerdeführer damit, den Vorschlag zu
unterbreiten, dass A.________ ein Reisepapier mit Rückreisemöglichkeit
ausgestellt werde, damit er in den Kosovo fahren könne, um die Papiere zu
bekommen. Sie äussern sich in keiner Weise zu den sorgfältigen Erwägungen der
Vorinstanz; insbesondere wird nicht in Abrede gestellt, dass sie unter
falscher Identität um die Ausstellung von Identitätspapieren ersuchen. Es
fehlt damit selbst an einer minimalen Beschwerdebegründung. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am Ende der Beschwerdefrist eingereicht
worden ist und deshalb nicht zur Verbesserung zurückgewiesen werden konnte,
ist nicht einzutreten.

2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: