Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.80/2006
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2A.80/2006 /vje

Urteil vom 24. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa,

gegen

Sicherheitsdepartement (SiD) des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 21. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Der togolesische Staatsangehörige X.________ (geb. 1966) reiste am 14.
September 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das vom
Bundesamt für Flüchtlinge am 6. Dezember 1993 und auf Beschwerde hin von der
Asylrekurskommission am 23. August 1994 abgewiesen wurde. Ein in der Folge
eingereichtes Revisionsgesuch lehnte die Asylrekurskommission mit Entscheid
vom 11. November 1994 ebenfalls ab.

B.
Am 24. Februar 1995 heiratete X.________ eine 29 Jahre ältere Schweizer
Bürgerin, worauf ihm im Kanton Neuenburg eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 5. Juli 1995 wurde die Ehe
geschieden.

Bereits ab 1. März 1995 hielt sich X.________ unangemeldet bei seiner 16
Jahre älteren (taubstummen) Freundin Y.________ in Basel auf. Am 27. Juni
1996 heiratete er die in der Zwischenzeit geschiedene Y.________, worauf ihm
am 26. August 1996 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt erteilt wurde.

Am 2. Juli 1996 stellte X.________ ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs
seiner im Jahre 1991 in Togo geborenen Tochter A.________. Dieses Gesuch
wurde von der Fremdenpolizei abgelehnt. Nachdem das Kind mit einem
Besuchervisum in die Schweiz eingereist war, wurde ihm schliesslich dennoch
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Ab Ende März 2001 lebte X.________ getrennt von seiner Ehefrau, erklärte
aber, die Trennung sei nur vorübergehend und es werde eine Wiedervereinigung
angestrebt. Am 21. Juni 2001 wurde X.________ unter Einbezug seiner Tochter
die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 9. Januar 2003 wurde die Ehe
X.________ und Y.________ geschieden.

C.
Am 25. Juli 2003 heiratete X.________ in S.________ die ebenfalls aus Togo
stammende Z.________ (geb. 1972), deren Asylgesuch abgewiesen worden war, und
ersuchte am 15. August 2003 um Bewilligung des Familiennachzugs. Gemäss
Heiratsurkunde des Zivilgerichts S.________ gingen der Eheschliessung die
Geburten dreier gemeinsamer Kinder voraus: Die ersten beiden kamen im Jahre
1997 bzw.  2000 in Togo zur Welt, das dritte Kind wurde im Jahre 2003 in
S.________ geboren.

D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 widerriefen die Einwohnerdienste Basel-Stadt
die Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigen wesentlicher Tatsachen und
ordneten die Wegweisung von X.________ an. Dieser beschwerte sich dagegen
erfolglos beim  Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und in der
Folge beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2006 beantragt X.________,
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember
2005 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erneuern. Zudem
stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den
Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101
lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Bei Aufhebung des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gilt diese
weiterhin. Der Antrag, die Niederlassungsbewilligung zu erneuern, ist
insofern überflüssig.

1.2 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie
vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor
Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen,
weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche Tatsachen und
Beweismittel neu zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit
Hinweisen). Das Schreiben der togolesischen Ehefrau vom 1. Februar 2006, das
Zwischenzeugnis vom 2. Februar 2006 sowie die Schreiben des
Schulpsychologischen Dienstes vom 2. Februar 2006 und der ehemaligen Ehefrau
vom 1. Februar 2006 sind daher unbeachtlich.

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der
Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b
S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der
Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann,
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
relevant sind (Urteile 2A.374/ 2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999
vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die
Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen
Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene
aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5,
veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003,
E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung
bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern
gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit
Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt. Während
der Beschwerdeführer in der Schweiz  verheiratet war, pflegte er eine
Beziehung zu einer Frau in seinem Heimatland und zeugte mit dieser zwei
Kinder. Bis zum Gesuch um Familiennachzug hat er verschwiegen, dass er zwei
Kinder hat, die am 7. Dezember 1997 bzw. 23. Oktober 2000, d.h. während der
Ehe mit der zweiten schweizerischen Ehefrau, geboren waren. Es musste auch
dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass es sich dabei um fremdenpolizeilich
relevante Tatsachen handelte. Dass er von der Geburt der Kinder damals gar
nicht Kenntnis gehabt hätte, ist eine neue und daher unzulässige tatsächliche
Behauptung (vgl. E. 1.2), die sich aufgrund der früheren Angaben des
Beschwerdeführers (Verschweigen aus Unachtsamkeit bzw. mangels Kenntnis der
hiesigen Gesetzesbestimmungen) ohnehin als völlig unglaubwürdig erweist.
Schon ein Hinweis auf die Kinder hätte die Fremdenpolizei zu Fragen über die
Beziehung des Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst. Bei Offenlegung
der Verhältnisse wäre dem Beschwerdeführer angesichts der gesamten Umstände
die Niederlassungsbewilligung zweifellos nicht erteilt worden. Der
Beschwerdeführer hat die Behörden damit über wesentliche Punkte getäuscht und
seine Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sind somit erfüllt.

3.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall
auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist in Togo aufgewachsen und
im Alter von 27 Jahren als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Er hält
sich zwar seit dreizehn Jahren in unserem Land auf und hat offenbar nicht zu
Klagen Anlass gegeben. Allerdings ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer
während diesem Zeitraum zu einem grossen Teil nur in der Schweiz verbleiben
konnte, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf nur formell bestehende Ehen mit
Schweizer Bürgerinnen berief und die Fremdenpolizeibehörden nicht
pflichtgemäss über die effektiven familiären Verhältnisse orientierte. Von
einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz kann jedenfalls nicht
die Rede sein. Ins Gewicht fällt zudem, dass die heutige Ehefrau und Mutter
der drei gemeinsamen Kinder, die die Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren
zu verlassen hat, ebenfalls aus Togo stammt und dass der Beschwerdeführer mit
den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor
vertraut ist. Die drei gemeinsamen Kinder sind im Übrigen noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Für die in Togo geborene Tochter A.________, die
seit Oktober 1997 beim Beschwerdeführer in der Schweiz lebt, mag eine
Rückkehr ins Heimatland nicht einfach sein. Das vierzehnjährige Mädchen ist
in der Schweiz schulisch und sozial gut integriert. Die französische und die
heimatliche Sprache sind ihm indessen nicht fremd. Zudem lebt auch seine
leibliche Mutter, mit der es weiter Kontakt pflegt, immer noch in Togo. Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich dort
wieder einzuleben. Eine Rückkehr ins Heimatland erweist sich somit auch für
die in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einbezogene
Tochter als zumutbar. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde
liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht
ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers hervor.

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Zur Begründung kann
ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art.
36a Abs. 3 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement (SiD) und
dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: