Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.7/2006
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2A.7/2006 /vje

Urteil vom 10. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________ AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Andreas Dürr,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Grundstückgewinnsteuer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. August 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die X.________ AG verkaufte am 24. Dezember 1997 zwei Liegenschaften in Basel
für insgesamt rund 10 Mio. Franken. In den Steuererklärungen für die
Grundstückgewinnsteuer machte sie je eine Mäklerprovision in der Höhe von 3
Prozent als Aufwand geltend, obschon sie die Liegenschaften selbst verkauft
hatte (sog. Eigenprovision). Die Steuerverwaltung des Kantons Basel
akzeptierte die entsprechenden Abzüge nicht und bestimmte den steuerbaren
Grundstücksgewinn auf 1'120'283 bzw. 441'800 Franken (Veranlagungen vom 14.
Oktober 1998). Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt (als
Verwaltungsgericht) schützte diese Veranlagungen kantonal letztinstanzlich
(Urteil vom 24. August 2005).

2.
Am 5. Januar 2006 hat die X.________ AG beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, in dieser Sache die
Entscheidungen von Appellationsgericht, Steuerrekurskommission und
Steuerverwaltung aufzuheben sowie den steuerbaren Grundstückgewinn auf
361'898 bzw. 908'435 Franken zu reduzieren.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist:
3.1 Die Beschwerdeführerin geht zu Unrecht von der Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus: Zwar ist die Grundstückgewinnsteuer, um
die es im vorliegenden Fall geht, im zweiten Titel des
Steuerharmonisierungsgesetzes geregelt (vgl. Art. 12 StHG), weshalb sie
betreffende Entscheide der letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 73 Abs. 1
StHG grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
unterliegen (vgl. BGE 130 II 202 E. 1 S. 204). Der Bundesgesetzgeber hat den
Kantonen jedoch eine achtjährige, bis Ende des Jahres 2000 laufende Frist für
die Anpassung ihrer Steuergesetze eingeräumt (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG),
während der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Streitigkeiten betreffend
Kantonssteuern selbst dann nicht offen steht, wenn das kantonale Steuerrecht
bereits harmonisiert worden ist (vgl. BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128
II 56 E. 1a/b S. 58 f.). Weil die hier interessierende Veräusserung mit
Gewinnerzielung bereits im Jahre 1997 und damit vor Ablauf der Frist von Art.
72 Abs. 1 StHG erfolgte, steht gegen den angefochtenen Entscheid des
Appellationsgerichts nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.

3.2 Reicht der Rechtsuchende fälschlicherweise eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anstatt einer staatsrechtlichen Beschwerde ein
oder umgekehrt, so deutet das Bundesgericht seine Eingabe praxisgemäss um
(vgl. etwa BGE 127 II 198 E. 2a S. 203). Voraussetzung hierfür ist
allerdings, dass die formellen Anforderungen auch des jeweils andern
Rechtsmittels erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall: Die
staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe keinerlei
Verfassungsrügen, weshalb diese nach dem Gesagten nicht als staatsrechtliche
Beschwerde entgegen genommen werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: