Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.78/2006
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2A.78/2006 /leb

Urteil vom 10. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Saanen,
Amthaus, 3792 Saanen,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1986) stammt aus Nigeria. Der Regierungsstatthalter von
Saanen nahm ihn am 16. Dezember 2005 in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 4
am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese am 20.
Dezember 2005. X.________ beantragte in der Folge sinngemäss, er sei aus der
Haft zu entlassen. Das entsprechende Schreiben wurde zuständigkeitshalber an
das Bundesgericht weitergeleitet (Eingang: 8. Februar 2006). Mit Entscheid
vom 2. Februar 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit sich der
Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge von 18. November
2003 sowie Entscheid der Asylrekurskommission vom 9. Februar 2004); es
besteht gegen ihn zudem eine unbedingt ausgesprochene, nicht aufgeschobene
Landesverweisung. Der Beschwerdeführer ist hier straffällig geworden
(Verurteilung zu zwei Jahren Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Geldwäscherei), hat die Behörden über
seine Identität zu täuschen versucht (angebliche Herkunft aus Liberia) und
wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Er
erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20;
"Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125
II 369 E. 3b/aa S. 375). Überdies hat er mit seinem Drogenhandel Personen im
Sinne von Art. 13a lit. e ANAG (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b
ANAG) an Leib und Leben erheblich gefährdet und am 7. April 2004 eine
Ausgrenzung aus dem Gemeindegebiet der Stadt Thun missachtet (vgl. Art. 13a
lit. b in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG). Er durfte deshalb zur
Sicherung des Vollzugs seiner Landesverweisung (vgl. BGE 128 II 103 E. 1.3 S.
105 mit Hinweisen) bzw. seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen
werden. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer
Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E.
4.1.3), nachdem er inzwischen als nigerianischer Staatsbürger anerkannt
worden ist -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht -
sich als Afrika-Schweizer fühlt ("citizen of African-Swiss") und eine
beachtliche Beziehung zum Berner Oberland aufgebaut haben will ("create a
remarkable relationship with Berner Oberland"); er verfügt in der Schweiz
über keine Aufenthaltsberechtigung und hat das Land zu verlassen. Soweit er
geltend macht, seine Strafe verbüsst zu haben, weshalb die Haft zu beenden
sei, verkennt er, dass seine ausländerrechtliche Festhaltung als
Administrativmassnahme ausschliesslich der Sicherung des Vollzugs der
Landesverweisung bzw. der asylrechtlichen Wegweisung dient. Für alles Weitere
kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Ausländer- und
Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Saanen und dem
Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration und (zur
Information) dem Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: