Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.787/2006
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2A.787/2006 /bru

Urteil vom 13. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

GlaxoSmithKline AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Philipp Straub,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, p.A.
Bundesverwaltungsgericht.

Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG (Verbot der indirekten Werbung für Imigran und
Naramig),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel vom 17. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die GlaxoSmithKline AG vertreibt in der Schweiz die beiden
verschreibungspflichtigen Arzneimittel Imigran und Naramig. Sie sind für die
Indikation "Zur akuten Behandlung von Migräneanfällen mit oder ohne Aura"
zugelassen. Sie enthalten als Wirkstoffe Triptane. Auf ihrer Website
www.migraene.ch veröffentlichte die GlaxoSmithKline AG im Jahre 2005 zwei
Beiträge mit den Überschriften "Migräne in den Ferien" und "Migräne & Sport".
Darin wird auf die Behandlungsmöglichkeit mit Triptanen hingewiesen. Das
Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden: Institut) verbot
der GlaxoSmithKline AG unter Strafandrohung am 10. März 2006, die beiden
genannten Beiträge in der Form, wie sie am 10. Juli 2005 auf der erwähnten
Website abrufbar waren, weiter zu veröffentlichen.

Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel (im Folgenden:
Rekurskommission) wies am 17. November 2006 die Beschwerde, welche die
GlaxoSmithKline AG gegen diesen Entscheid ergriffen hatte, ab.

B.
Die GlaxoSmithKline AG beantragt dem Bundesgericht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Dezember 2006, es sei der Entscheid der
Rekurskommission vom 17. November 2006 in dem Umfang aufzuheben, als er den
Artikel "Migräne & Sport" betreffe und das vom Institut ausgesprochene Verbot
der Publikation dieses Artikels bestätige.

C.
Das Institut beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat als Nachfolgeorganisation der Rekurskommission
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde am 18. Januar 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging vor dem Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) am 1. Januar 2007. Gemäss Art.
132 Abs. 1 BGG richtet sich das Verfahren daher noch nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531).

2.
2.1 Der von der Vorinstanz beanstandete Artikel über Migräne und Sport beginnt
mit der Feststellung, dass die Anstrengung bei der sportlichen Betätigung
einen typischen "Trigger" für einen Anfall bilde. An Migräne leidende
Personen würden deshalb in kritischen Situationen auf Sport verzichten. Als
Mittel zur Vorbeugung kämen für Sportler sog. Beta-Blocker nicht in Frage, da
sie die körperliche Leistungsfähigkeit so stark einschränkten, dass die
Freude am Sport verloren gehe. Als Ersatz böten sich vorläufig vor allem
Magnesiumpräparate in geeigneter Dosierung an. Anschliessend enthält der
Artikel die folgende Passage:
"Ist ein Anfall aber bereits im Gang, soll zum frühesten möglichen Zeitpunkt
ein Mittel zur Migräne-Anfallsbehandlung angewendet werden. Wenn gewöhnliche
Schmerzmedikamente erfahrungsgemäss nicht ausreichen, ist der Einsatz von
Triptanen angezeigt."
Schliesslich wird ausgeführt, dass bei einem Anfall auch sofortige Ruhe nötig
sei, eine Krise manchmal schon durch eine stark gemässigte Aktivität
abgewendet werden könne und die regelmässige sportliche Freizeitbetätigung
längerfristig durchaus einen positiven Einfluss auf die Häufigkeit von
Migräneanfällen habe.

2.2   Die Vorinstanz erblickt in der wörtlich zitierten Passage eine
indirekte Werbung für die beiden Triptane enthaltenden Arzneimittel Imigran
und Naramig, die gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 15.
Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG;
SR 812.21) unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese
Auffassung. Sie macht geltend, der zitierte Textteil schaffe keinen Bezug zu
verwendungsfertigen Arzneimitteln, und es komme ihm auch kein werbender oder
absatzfördernder Charakter zu. Das verfügte Publikationsverbot bewirke
ausserdem eine unverhältnismässige Einschränkung der Informations- und
Wirtschaftsfreiheit (Art. 16 und 27 BV).

3.
In der Schweiz ist die Werbung für Arzneimittel grundsätzlich erlaubt (Art.
31 HMG). Dieser Grundsatz erfährt jedoch bei Arzneimitteln, die nur auf
ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, eine Einschränkung.
Publikumswerbung ist für sie unzulässig (Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG); erlaubt
ist hingegen die Fachwerbung, die sich ausschliesslich an Personen richtet,
die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Art. 31 Abs. 1 lit. a HMG).
Das Verbot der Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel soll
sicherstellen, dass die verschreibende Person nicht durch Patienten, die
unter dem Eindruck der Werbung stehen, beeinflusst wird, sondern sich bei
ihrem Entscheid allein von ihrem Sachwissen leiten lässt (Botschaft des
Bundesrats zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1.
März 1999, BBl 1999 S. 3518). Aus dem gleichen Grund dürfen Personen, die
Arzneimittel verschreiben oder abgeben, bzw. Organisationen, die solche
Personen beschäftigen, für die Verschreibung oder die Abgabe eines
Arzneimittels keine geldwerten Vorteile verlangen oder annehmen, und es
dürfen ihnen auch keine solchen Vorteile gewährt, angeboten oder versprochen
werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 HMG). Das heilmittelrechtliche Verbot, für
verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber dem Publikum zu werben, dient
dem Schutz der Gesundheit (BGE 129 V 32 E. 6.4.1 S. 48). Es soll insoweit
auch vermeiden, dass Laien gestützt auf Aussagen aus der Werbung Krankheiten,
die einer ärztlichen Diagnose und Therapie bedürfen, selber mit
rezeptpflichtigen Medikamenten behandeln, die sie ohne Arzt - etwa im Ausland
oder aus Restbeständen bei Bekannten - erlangen (Urteil 2A.63/2006 vom 10.
August 2006, E. 3.5.4, publ. in: sic! 2007 S. 134; Ursula Eggenberger
Stöckli, Arzneimittel-Werbeverordnung, Bern 2006, N. 5 zu Art. 14).

Da die Werbung für Arzneimittel den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV) geniesst, stellt das in Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG aufgestellte Verbot
eine Einschränkung dieses Grundrechts dar. Sie erscheint jedoch im Lichte von
Art. 36 BV durch den damit bezweckten Schutz der Gesundheit gerechtfertigt
und auch verhältnismässig (erwähntes Urteil 2A.63/2006, E. 3.5.5, sic! 2007
S. 134). Abgesehen davon ist das Bundesgericht an die Bestimmungen in
Bundesgesetzen gebunden (Art. 190 BV). Die Beschwerdeführerin macht zwar zu
Recht geltend, dass bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG dem
Gehalt der Wirtschaftsfreiheit und - soweit am Rand nicht kommerzielle
Informationen miterfasst werden - auch der Meinungs- und Informationsfreiheit
(Art. 16 BV) Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 125 I 417 E. 3b S. 421 f.).
Doch schliesst dies nicht aus, ebenfalls die Werbung, die nur indirekt auf
bestimmte Arzneimittel Bezug nimmt, zu untersagen, da andernfalls das
Werbeverbot leicht unterlaufen werden könnte (vgl. nachfolgende E. 4). Was
die Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt vorbringt, richtet sich
denn auch weniger gegen diese Auslegung, sondern vor allem gegen die
Beurteilung des von ihr publizierten Artikels aufgrund der massgebenden
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die nachstehend zu prüfen ist.

4.
4.1 Als Arzneimittelwerbung gelten alle Massnahmen zur Information,
Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die
Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von
Arzneimitteln zu fördern (Art. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Oktober 2001
über die Arzneimittelwerbung [AWV; SR 812.212.5]). Richten sich diese
Massnahmen an das Publikum, liegt Publikumswerbung vor (Art. 2 lit. b AWV).
Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten
stellen keine Werbung dar, soweit sie sich weder direkt noch indirekt auf
bestimmte Arzneimittel beziehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c AWV).

4.2 Nach Auffassung der Vorinstanz nimmt der von der Beschwerdeführerin
veröffentlichte Artikel über Migräne und Sport indirekt Bezug auf die von ihr
vertriebenen Medikamente Imigran und Naramig. Für den interessierten Leser
des Artikels sei es ohne weiteres möglich, die triptanhaltigen Arzneimittel
der Beschwerdeführerin im Internet oder anderswo herauszufinden. Die
Vorinstanz verweist dabei auf das hier bereits erwähnte Urteil des
Bundesgerichts 2A.63/2006 (auszugsweise publ. in sic! 2007 S. 129 ff.), in
dem die Aussage in einer Broschüre, dass bei mittlerer oder starker Migräne
eine Behandlung mit Triptanen angezeigt sei, ebenfalls als indirekte Werbung
für triptanhaltige Präparate gewürdigt wurde. Die Beschwerdeführerin
bestreitet an sich nicht, dass ihr Artikel einen indirekten Bezug zu den von
ihr vertriebenen triptanhaltigen Produkten herstellt. Sie macht jedoch
geltend, der fragliche Text enthalte lediglich Informationen allgemeiner Art
über Migräne und ihre Behandlung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c AWV und
keine Werbung im Sinne von Art. 2 lit. a AWV.

5.
Werbung für Arzneimittel wird oft mit bestimmten Informationen verknüpft,
welche den Anwendungsbereich und die Vorzüge des Produkts hervortreten
lassen. Art. 2 lit. a AWV erwähnt als Werbemittel denn auch ausdrücklich die
Information, die auf die Förderung des Absatzes von Medikamenten gerichtet
ist. Demgegenüber fallen nach Art. 1 Abs. 2 lit. c AWV lediglich
Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten, die
sich weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen, nicht
unter den Begriff der Werbung. Aufgrund des Wortlauts der genannten
Bestimmung könnte geschlossen werden, dass die Information, die einen
direkten oder indirekten Bezug zu einem bestimmten Medikament schafft, stets
als Werbung gilt. Eine solche Folgerung geht jedoch zu weit. Wird an
prominenter Stelle eines Textes oder in werbendem Ton auf bestimmte
Arzneimittel oder darin enthaltene Wirkstoffe Bezug genommen, lässt dies zwar
den sachbezogenen Charakter einer Information in den Hintergrund treten und
ist in der Regel eine absatzfördernde Massnahme im Sinne von Art. 2 lit. a
AWV zu bejahen. Doch macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass die
Erwähnung eines Arzneimittels oder seiner Wirkstoffe allein nicht in jedem
Fall bereits den Werbecharakter des betreffenden Texts zu begründen vermag.
Andernfalls wäre eine auch sachliche Information über einzelne Medikamente
und ihre Wirkstoffe nicht mehr möglich.

Wo die Grenze zwischen erlaubter Information allgemeiner Art und der
unzulässigen Information mit Werbecharakter verläuft, lässt sich nicht in
abstrakter Weise bestimmen, sondern hängt von den gesamten Umständen des
Einzelfalls ab (erwähntes Urteil 2A.63/2006, E. 3.6.4, sic! 2007 S. 135;
Ursula Eggenberger Stöckli, a.a.O., N. 16 zu Art. 2). Aus diesem Grund kann
den Kriterien, anhand derer das Institut nach den Ausführungen in ihren
Rechtsschriften die Abgrenzung vornehmen will, kein abschliessender Charakter
zukommen. Doch handelt es sich dabei um Gesichtspunkte, die bei der
Beurteilung im Einzelfall zu berücksichtigen sind. So leuchtet ein, dass eine
Information umso eher als zulässig erscheint, je vollständiger und sachlicher
sie die medikamentösen Therapien zur Behandlung einer Krankheit darstellt.
Umgekehrt spricht es für den werbenden Charakter einer Information, wenn sie
einzelne Medikamente oder ihre Wirkstoffe heraushebt und ihre Vorzüge in ein
besonders günstiges Licht rückt (vgl. auch Sylvia Schüpbach,
Arzneimittelwerbung: Migränebroschüre als unzulässige Publikumswerbung,
Jusletter vom 29. Januar 2007 Rz. 20).

6.
Der beanstandete Artikel über Sport und Migräne erwähnt neben verschiedenen
Informationen allgemeiner Art als Medikamente zur Migränevorbeugung sog.
Beta-Blocker, die sich jedoch für Sportler nicht eigneten, sowie als Ersatz
Magnesiumpräparate. Weiter nennt er als Mittel zur Behandlung von
Migräneanfällen die Wirkstoffe der Triptane, wenn gewöhnliche
Schmerzmedikamente nicht mehr genügten. Auf die Triptane wird nur in einem
Satz hingewiesen.
Es geht zu weit, wenn die Vorinstanz der Darstellung im erwähnten Artikel,
die eine gewisse Breite aufweist und verschiedene Behandlungsmöglichkeiten
der Migräne erwähnt, kurzerhand die Sachlichkeit und Objektivität abspricht.
Allerdings werden im Artikel die Triptane dadurch in den Vordergrund gerückt,
dass sie bei Migräneanfällen als letztes Mittel für den Fall empfohlen
werden, dass die gewöhnlichen Schmerzmedikamente nicht ausreichen (vgl.
hierzu im Übrigen erwähntes Urteil 2A.63/2006, E. 3.6.6 und 3.6.7, sic! 2007
S. 135 f.). Es wird auch nicht auf die Notwendigkeit einer ärztlichen
Beratung vor dem Einsatz der triptanhaltigen Arzneimittel hingewiesen. Die
Vorinstanz durfte ausserdem berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
gleichzeitig mit dem beanstandeten noch einen weiteren Artikel mit dem Titel
"Migräne in den Ferien" veröffentlichte, in dem an prominenter Stelle
ebenfalls Triptane zur Behandlung empfohlen werden. In Betracht fällt ferner,
dass die Beschwerdeführerin den Beitrag über Sport und Migräne mit ihrem
Firmensignet versah und dadurch für den Durchschnittsleser eine Verbindung zu
ihrer Produktepalette schuf.

Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gelangt, beim
fraglichen Artikel überwiege der werbende Charakter, erscheint dies zwar
streng, aber nicht bundesrechtswidrig. Nach dem Gesagten ist entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin sowohl von einer Absatzförderungseignung
als auch -absicht auszugehen, soweit es auf Letzteres überhaupt ankommt (vgl.
Urteil 2A.63/2006, E. 3.7.2 und 3.7.3, sic! 2007 S. 136). Da sich der Text
unbestrittenermassen an das Publikum richtete (vgl. Art. 2 lit. b AWV), ist
die Bejahung eines Verstosses gegen Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG nicht zu
beanstanden.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen
werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: