Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.786/2006
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{T 0/2}
2A.786/2006 /leb

Urteil vom 8. Januar 2007
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 14. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der serbische Staatsangehörige X.________, geb. 1981, reiste im März 2004 in
die Schweiz ein. Er stellte unter einem anderen Namen ein Asylgesuch. Das
Bundesamt für Migration trat weder darauf noch auf ein diesbezügliches
Wiederwägungsgesuch ein; beide Verfügungen, welche je mit einer Wegweisung
verbunden waren, erwuchsen in Rechtskraft. Das Bundesamt trat auch auf ein
neues, am 10. Mai 2005 gestelltes Asylgesuch nicht ein und wies X.________
mit Wirkung ab Rechtskraft der Verfügung erneut aus.

Nachdem X.________ während Monaten in Untersuchungshaft und zuletzt vom 10.
November bis zum 12. Dezember 2006 in Strafhaft geweilt hatte, nahm ihn das
Kantonale Ausländeramt St. Gallen am 12. Dezember 2006 zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft. Nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung genehmigte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Ausschaffungshaft bis
längstens 20. Januar 2007 (Entscheid vom 14. Dezember 2006).

Mit Schreiben in deutscher Sprache vom 20. Dezember 2006 ersuchte X.________
darum, ihm eine zweite Chance zu geben oder ihn nach Schweden zu schicken, wo
er seinerzeit ein erstes Asylgesuch gestellt habe. Die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, wo das Schreiben
eingegangen war, übermittelte dieses am 27. Dezember 2006 an das
Bundesgericht, wo ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet
wurde. Am 29. Dezember 2006 reichte X.________ dem Bundesgericht ein weiteres
Schreiben, in serbischer Sprache verfasst, ein. Ein zusätzliches Schreiben,
in deutscher Sprache abgefasst, worin er darlegt, dass er nicht nach Serbien
zurückkehren könne, gab er am 2. Januar 2007 zuhanden des Bundesgerichts zur
Post. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden.
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG
eine Rechtsschrift einzureichen, die unter anderem die Begehren und deren
Begründung zu enthalten hat. Erforderlich sind sachbezogene Anträge und eine
sachbezogene Begründung. Dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den
massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist und
Antrag sowie Begründung den Verfahrensgegenstand beschlagen müssen (vgl. BGE
118 Ib 124). Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, wird auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten.

2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Ausschaffungshaft. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss sich auf die Frage von deren
Rechtmässigkeit und Angemessenheit beziehen. Nicht gehört werden kann der
Beschwerdeführer, soweit er die Frage seiner Anwesenheit in der Schweiz bzw.
die Ausreiseverpflichtung beschlägt; darüber ist in den Asylverfahren
abschliessend entschieden worden. Schon die Verwaltungsrekurskommission als
Haftgericht hatte sich dazu nicht zu äussern, und sie hat dies denn auch
nicht getan (vgl. BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.).

Der vom Beschwerdeführer bloss sinngemäss gestellte Antrag sowie die
Beschwerdebegründung in den beiden in deutscher Sprache verfassten Schreiben
zielen ausschliesslich darauf ab, in der Schweiz bleiben oder nach Schweden
(oder Deutschland) ausreisen zu können und in keinem Fall nach Serbien
zurückkehren zu müssen; diese Vorbringen sind nicht zulässig. Der
Beschwerdeführer versucht auch nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die von
der Vorinstanz im Einzelnen bejahten Haftvoraussetzungen nicht erfüllt sein
könnten. Es fehlt insofern an einer den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG
genügenden Beschwerdeschrift, und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
nicht eingetreten werden.

2.3 Nun liegt zusätzlich eine Eingabe in serbischer Sprache vor. Gemäss Art.
30 Abs. 1 OG sind sämtliche Rechtsschriften für das Gericht in einer
Nationalsprache abzufassen. Das Bundesgericht ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, derartige Rechtsschriften von Amtes wegen übersetzen zu lassen;
von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, besteht vorliegend kein
Anlass, nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage ist, seine
Anliegen dem Bundesgericht in deutscher Sprache vorzutragen. Ohnehin ist
angesichts seiner übrigen Vorbringen wenig wahrscheinlich, dass gerade das
fragliche Schreiben sich mit der Haftproblematik befasst. Ergänzend ist
festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, könnte darauf
eingetreten werden, offensichtlich unbegründet wäre:

Die Verwaltungsrekurskommission hat in E. 2 ihres Entscheids sämtliche
Haftvoraussetzungen umfassend geprüft. Aufgrund ihrer für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) hat sie
richtig erkannt, dass zumindest der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
gegeben ist (E. 2b). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
sprechen in keiner Weise gegen die Zulässigkeit der Haft (E. 2d); es sind
keine Gründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG erkennbar, die auf die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen liessen, nachdem der
Rückflug geplant ist und unmittelbar bevorsteht (E. 2e); schliesslich ist das
Beschleunigungsgebot vorliegend eingehalten worden (E. 2f). Die
Ausschaffungshaft erscheint - auch angesichts der beschränkten Dauer - als in
jeder Hinsicht verhältnismässig (E. 2b und 2g).

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang (Nichteintreten auf die Beschwerde)
würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. In Fällen der
vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2007

Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: