Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.780/2006
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2A.780/2006 /wim

Urteil vom 31. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Erben des Dr. AX.________, nämlich:,
CX.________,
DX.________,
EX.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch SwissInterTax AG,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Beschwerdegegnerin,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la
Planta 3, 1951 Sitten.

Direkte Bundessteuer 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis vom 22. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
BX.________ war mit AX.________ verheiratet und am 1. Januar 1999 im Kanton
Wallis wohnhaft. Die beiden Ehegatten hatten am 26. Januar 1988 einen
Ehevertrag abgeschlossen, mit dem sie sich den Bestimmungen der allgemeinen
Gütergemeinschaft unterstellten. Am 3. Januar 1999 verstarb BX.________. Als
gesetzliche Erben hinterliess sie ihren Ehegatten und die drei Söhne
C.________, D.________ und EX.________.

Am 7. März 1999 schlossen die Erben von BX.________ rückwirkend auf den 3.
Januar 1999 (Todestag) einen Erbteilungsvertrag ab. Dieser sah unter anderem
vor, dass sämtliche Liegenschaften in den Kantonen Wallis, Zürich und Luzern,
die bis dahin zum Gesamtvermögen der Ehegatten X.________ gehört hatten, ins
Alleineigentum des überlebenden Ehemannes AX.________ übergingen. Das
Wertschriftenvermögen wurde im Rahmen eines Erbvorbezugs an die Söhne
verteilt.

Am 10. April 1999 verlegte AX.________ seinen Wohnsitz nach Zürich, wo er am
1. Januar 2004 verstarb. Als Erben hinterliess er seine drei Söhne.

B.
Nachdem die Steuererklärung 1999/2000 auf der Grundlage der
Einkommensverhältnisse der Eheleute X.________ von 1997 und 1998 eingereicht
worden war, stellte die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons
Wallis AX.________ am 1. März 2000 eine als "ordentliche Veranlagung"
bezeichnete Rechnung für die direkte Bundessteuer 1999 zu. Das steuerbare
Einkommen wurde dabei mit Fr. 2'627'100 veranlagt. Am 5. April 2000 nahm
dieselbe Amtsstelle eine Korrektur vor und erhöhte, wiederum in einer als
"ordentliche Veranlagung" bezeichneten Rechnung, das steuerbare Einkommen auf
Fr. 2'753'900. Am 8. Juni 2000 stellte AX.________ einen Antrag auf
Zwischenveranlagung per 3. Januar 1999 wegen des Todes seiner Ehefrau bzw.
wegen der auf diesen Tag hin rückwirkenden Erbteilung, beruhend auf einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 788'496.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2001 teilte die Steuerverwaltung des Kantons
Wallis (Bezirkssteuerkommission Siders) AX.________ mit, dass wegen des Todes
von BX.________ für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte
Bundessteuer eine erste Zwischenveranlagung (der Einfachheit halber nicht per
3. Januar 1999, sondern) per 1. Januar 1999 vorzunehmen sei. Die Erbteilung
vom 7. März 1999, die mit einem Erbvorbezug zugunsten der Söhne verbunden
gewesen sei, stelle bei der direkten Bundessteuer keinen
Zwischenveranlagungsgrund dar. Im Übrigen sei der Kanton Wallis für die ganze
Periode 1999/2000 zuständig für die direkte Bundessteuer.

Am 17. Januar 2001 verschickte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis die
korrigierten ordentlichen Veranlagungen bzw. Rechnungen für die Staats- und
Gemeindesteuer sowie für die direkte Bundessteuer. Sie verfügte darin eine
direkte Bundessteuer 1999 von Fr. 86'393.20, die sie auf einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 2'731'800 berechnete, besteuert für 99 Tage. Die Rechnung
enthielt den Vermerk: "Diese Rechnung berichtigt diejenige vom 05.04.00".
Entgegen dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 11. Januar 2001 wurde bei der
direkten Bundessteuer keine Zwischenveranlagung wegen des Todes von
BX.________ vorgenommen. Auch für die Erbteilung bzw. den Erbvorbezug
erfolgte, diesmal in Übereinstimmung mit der schriftlichen Vorankündigung,
keine Zwischenveranlagung bei der direkten Bundessteuer.

C.
Am 5. Februar 2001 erhob AX.________ Beschwerde bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis. Hinsichtlich der direkten
Bundessteuer machte er darin im Wesentlichen geltend, die ordentliche
Veranlagung für 99 Tage sei rechtswidrig, und er forderte eine
Zwischenveranlagung auf den Todestag seiner Ehefrau. Demgemäss beantragte er,
für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3. Januar 1999 eine ordentliche
Veranlagung beruhend auf einem Einkommen von Fr. 2'733'939 und ab dem 4.
Januar 1999 eine Zwischenveranlagung beruhend auf einem Einkommen von Fr.
788'496 vorzunehmen.

Am 17. Juli 2003 wurde AX.________ mitgeteilt, dass bei der Veranlagung der
direkten Bundessteuer eine Abänderung zu seinen Ungunsten (reformatio in
peius) nicht ausgeschlossen sei, weil der Kanton Wallis die direkte
Bundessteuer nur für 99 Tage statt für die gesamte Steuerperiode 1999/2000
erhoben habe.

Am 21. November 2006 verschickte die Steuerrekurskommission des Kantons
Wallis den Beschwerdeentscheid, den sie am 22. Oktober 2003 gefällt hatte.
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer wies sie darin die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen ab; gleichzeitig änderte sie die Veranlagung zu Ungunsten von
AX.________ ab, indem sie festlegte, die direkte Bundessteuer sei für die
gesamte Steuerperiode 1999/2000 (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) vom
Kanton Wallis zu erheben (Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids).
Schliesslich auferlegte sie AX.________ die Verfahrenskosten (Ziffer 3 des
Dispositivs des Entscheids).

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Dezember 2006 an das Bundesgericht
beantragen C.________, D.________ und EX.________ als Erben von AX.________,
den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 22. Oktober
2003 aufzuheben; eventuell sei eine Veranlagung gemäss dem
Zwischenveranlagungsantrag vom 8. Juni 2000 vorzunehmen.

Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die kantonale Steuerrekurskommission hat sich dazu nicht
geäussert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt Antrag auf Rückweisung
der Sache an die kantonale Steuerverwaltung (Bezirkssteuerkommission Siders)
zur ergänzenden Untersuchung und zu neuem Entscheid.

E.
Während der Hängigkeit des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis wurden die Söhne des Ehepaars X.________, C.________,
D.________ und EX.________, jeweils von ihren Wohnsitzkantonen rechtskräftig
für die direkte Bundessteuer 1999/2000 veranlagt. Diese Veranlagungen beruhen
grundsätzlich auf der Teilungsvereinbarung vom 7. März 1999 bzw. auf einer
rückwirkenden Erbteilung per 3. Januar 1999.

F.
Mit separater Eingabe vom 22. Dezember 2006 haben C.________, D.________ und
EX.________ gegen dasselbe Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons
Wallis vom 22. Oktober 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht, soweit es sich auf die Kantons- und Gemeindesteuern der gleichen
Steuerperiode bezieht (Verfahren 2P.336/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging vor dem 1. Januar 2007, d.h. vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110; vgl. AS 2006 1242). Das Verfahren richtet sich daher noch
nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132
Abs. 1 BGG).

1.2 Während der langen Dauer der Redaktion des angefochtenen Entscheides,
aber nach Fällung desselben, ist der steuerpflichtige Ehemann bzw. Vater
verstorben. Dass trotzdem der (verstorbene) Steuerpflichtige und nicht seine
Erben ins Recht gefasst wurde, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des
angefochtenen Entscheides. Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) treten zwar die
Erben in die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuerpflichtigen ein.
Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz ihr Urteil aber bereits gefällt,
als der Steuerpflichtige verschied. Die drei Söhne, deren Erbenqualität
unbestritten ist, sind inzwischen vor Bundesgericht in das Verfahren
eingetreten und daher auch zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach Art. 103 lit. a OG berechtigt (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 6
BZP).

2.
Die Beschwerdeführer machen verschiedene Verfahrensmängel geltend. Wie es
sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde bereits aus anderem
Grunde gutzuheissen und die Sache an die Bezirkssteuerkommission Siders
zurückzuweisen ist, womit die Beschwerdeführer ihre prozessualen Rechte
nochmals vollumfänglich werden wahrnehmen können.

3.
3.1 Nach Art. 45 lit. c DBG wird beim Einkommen einer natürlichen Person unter
anderem bei Vermögensanfall von Todes wegen eine Zwischenveranlagung
durchgeführt. Unter diese Bestimmung fällt nicht nur der Erwerb der
Erbschaft, sondern jede Vermögens- und Einkommensveränderung, die wegen des
Todes des Erblassers insbesondere beim überlebenden Ehegatten eintritt. Auch
die Vermögenswerte, die dieser bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
erhält, stellen einen Vermögensanfall von Todes wegen im Sinne von Art. 45
lit. c DBG dar. Die Zwischenveranlagung ist die Folge davon, dass die
Steuerpflicht des Verstorbenen mit dessen Tode endet (vgl. Art. 8 Abs. 2 DBG;
Urteil des Bundesgerichts 2P.217/1998 und 2A.320/1998 vom 27. August 1999 in
Pra 1999 Nr. 186 S. 966 und Pra 2000 Nr. 114 S. 668, E. 6 und 7).

3.2 Am 3. Januar 1999 verstarb BX.________, weshalb gegenüber ihrem damals
überlebenden Ehegatten AX.________ - bzw. inzwischen dessen Erben als
Rechtsnachfolger - eine Zwischenveranlagung wegen Vermögensanfalles von Todes
wegen mit Wirkung ab dem 4. Januar 1999 vorzunehmen ist. Zuständig für die
Erhebung der direkten Bundessteuer ist der Kanton, in dem der
Steuerpflichtige zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 105 Abs. 1 DBG). Verlegt ein
Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz während der Steuerperiode in einen anderen
Kanton, so beginnt die Zuständigkeit des Zuzugskantons am 1. Januar des dem
Zuzug folgenden ungeraden Kalenderjahres, wenn der Wegzugskanton noch die
zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung anwendet (Art. 11 lit. b
der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der
direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1; Rainer
Zigerlig/Guido Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, I/2b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
Basel/Genf/München 2000, N 5 zu Art. 105 DBG). Das trifft hier für den
fraglichen Kanton Wallis im massgebenden damaligen Zeitpunkt zu.

3.3 Die Ehegatten X.________ hatten ihren Wohnsitz am 1. Januar 1999 im
Kanton Wallis. Obwohl AX.________ am 10. April 1999 seinen Wohnsitz in den
Kanton Zürich verlegte, blieb der Kanton Wallis für die ganze Periode
1999/2000 zuständig für die Erhebung der direkten Bundessteuer, wie die
Vorinstanz zu Recht angenommen hat und was, soweit ersichtlich, von den
Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Ebenfalls nicht ausdrücklich
angefochten ist die ordentliche Veranlagung für die ersten drei Tage des
Jahres 1999 (bis zum Todestag von BX.________). Zwar bezeichnen es die
Beschwerdeführer als nebensächlich, ob die Zwischenveranlagung nun auf den 1.
oder den 4. Januar datiert wird, sie führen aber ausdrücklich aus, die
Grundveranlagung sei nie Gegenstand des vom Steuerpflichtigen angestrengten
Verfahrens gewesen. Die Zwischenveranlagung ist mithin für die direkte
Bundessteuer vom 4. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 vorzunehmen.

3.4 In den Akten findet sich für die direkte Bundessteuer keine eigentliche
Zwischenveranlagungsverfügung, die auf dem Zwischenveranlagungsgrund des
Todes von BX.________ beruht. Bei der Veranlagung vom 5. April 2000 handelt
es sich nicht um eine Zwischentaxation. Das Schreiben der
Bezirkssteuerkommission Siders vom 11. Januar 2001, das im angefochtenen
Urteil als Einspracheentscheid bezeichnet wird, enthält keine konkreten
Zahlen. Die als "ordentliche Veranlagung" überschriebene Rechnung vom
17. Januar 2001 beruht auf einer Veranlagungsverfügung gleichen Datums, die
sich darauf beschränkt, die ordentlichen Steuer 1999/2000 für 99 Tage zu
erheben, ohne den durch den Tod der Ehefrau des Steuerpflichtigen bewirkten
Änderungen des Einkommens Rechnung zu tragen, was gerade für die direkte
Bundessteuer deutlich aus der Veranlagung selbst hervorgeht. Damit fehlt es
an einer Zwischenveranlagung gemäss Art. 45 lit. c DBG. Schon aus diesem
Grund ist die Beschwerde daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil
aufzuheben.

3.5 Die Beschwerdeführer beantragen hauptsächlich, den angefochtenen
Entscheid einfach aufzuheben, ohne die Sache an eine der Vorinstanzen
zurückzuweisen. Dieses Begehren wird in der Beschwerdebegründung verbunden
mit dem Vorschlag, die bei den Nachkommen vorgenommene Besteuerung bei der
direkten Bundessteuer als genügend gelten zu lassen. Dies ist schon deshalb
mit dem objektiven Bundesrecht nicht vereinbar, weil die Zwischenveranlagung
bei der direkten Bundessteuer für den steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Vater
ab dem Zeitpunkt des Eintretens des Zwischenveranlagungsgrunds, d.h. vom 4.
Januar 1999 an, für die ganze Steuerperiode 1999/2000 vom Kanton Wallis
vorgenommen werden muss. Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles und
der erforderlichen neuen Berechnungen kann das Bundesgericht die notwendige
Veranlagung auch nicht selbst vornehmen. Vielmehr rechtfertigt es sich, die
Sache zu entsprechendem neuem Entscheid an die Bezirkssteuerkommission Siders
zurückzuweisen (vgl. Art. 114 Abs. 2 OG).

4.
4.1 Da die Beschwerdeführer die neuen Taxationen erneut werden anfechten
können und da das bisherige Verfahren vor den kantonalen Behörden schon
überaus lange gedauert hat, rechtfertigen sich zur Vermeidung weiterer
Verfahrensverzögerungen einige summarische Hinweise auf die inhaltliche
Ausgestaltung der erforderlichen Zwischenveranlagung.

4.2 Der Zwischenveranlagung ist die bisherige ordentliche Veranlagung,
vermehrt oder vermindert um die veränderten Einkommensteile, bemessen nach
den Vorschriften, die zu Beginn der Steuerpflicht gelten, zugrundezulegen
(Art. 46 Abs. 2 und 3 DBG; Marco Duss/Daniel Schär, in: Zweifel/Athanas,
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Basel/Genf/München 2000, N 7 zu Art. 46 DBG). Es ist also
insbesondere zu prüfen, welche Einkommensteile beim steuerpflichtigen Ehemann
infolge des Todesfalles der Ehefrau wegfielen und auf die Söhne übergingen.
Im Vordergrund steht dabei die Frage, wieweit der Erbteilungsvertrag bei der
direkten Bundessteuer berücksichtigt werden kann. Zum
Zwischenveranlagungsgrund infolge Vermögensanfalles von Todes wegen nach Art.
45 lit. c DBG zählt, wie dargelegt (vgl. E. 3.1), grundsätzlich jede
Vermögens- und Einkommensveränderung im Zusammenhang mit dem Tod eines
Steuerpflichtigen. Im Steuerrecht gilt insoweit der zivilrechtliche Begriff
des Erbschaftserwerbs nicht deckungsgleich. Im vorliegenden Fall ist somit zu
entscheiden, ob der mit Rückwirkung versehene Erbteilungsvertrag integral der
steuerrechtlichen Zwischenveranlagung wegen des Todes der Ehefrau bzw. Mutter
zugeordnet werden kann.

4.3 Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 7. März 1999 wurde der Hauptteil des
Vermögens, insbesondere das Wertschriftendepot, direkt auf die Söhne
übertragen, während der Vater im Wesentlichen nur die Liegenschaften erhielt.
Zivilrechtlich handelt es sich dabei nur zum kleineren Teil um eine
Erbteilung. Im Übrigen regelte der Vertrag die güterrechtliche
Auseinandersetzung sowie einen Erbvorbezug bzw. eine Schenkung des Vaters an
die Söhne. Der Vertrag wirkte gemäss der entsprechenden Gültigkeitsklausel
auf den Todestag von BX.________, also den 3. Januar 1999, zurück. Inhaltlich
wich der Vertrag von den gesetzlichen Folgen des Todes eines unter dem
Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft (vgl. Art. 221 ff. ZGB) lebenden
Ehegatten sowie teilweise auch vom Ehevertrag zwischen den Eheleuten
X.________ ab.

4.4 Bei der direkten Bundessteuer stellen an sich weder eine Erbteilung noch
eine Schenkung bzw. ein Erbvorbezug einen eigenen Zwischenveranlagungsgrund
dar (vgl. Art. 45 DBG; Duss/Schär, a.a.O., N 82 zu Art. 45 DBG). Auch wenn es
sich nicht um einen ausschliesslichen Vermögensanfall von Todes wegen im
eigentlichen Sinne handelt, erscheint es steuerrechtlich indessen nicht
ausgeschlossen, den ganzen Vermögensübergang auf den Todeszeitpunkt hin
einheitlich der Zwischenveranlagung zu unterstellen. Eine solche weite
steuerrechtliche Anwendung von Art. 45 lit. c DBG kann aber nicht als
Regelfall verstanden werden. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des
Einzelfalles. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass das gewählte
Vorgehen in sich logisch und nachvollziehbar ist und nicht zu einer
Steuerumgehung führt und dass die Vermögensübertragung tatsächlich auch dem
Vertrag entsprechend vollzogen wurde. Steht in diesem Sinne eine Erbteilung
in einem engen Zusammenhang zum Todesfall und wird dabei nicht gegen den
Fiskus gehandelt, erscheint es sinnvoll und entspricht es den praktischen
Bedürfnissen, die gesamten Vermögensverschiebungen steuerrechtlich integral
auf den Todesfall zurückzuführen.

4.5 Im vorliegenden Fall erfolgte die Erbteilung mitsamt güterrechtlicher
Auseinandersetzung und Erbvorbezug innert rund zwei Monaten nach dem
Todestag. Zwar finden entsprechende Rückwirkungsklauseln steuerrechtlich
meist keine Anerkennung. Vorliegend besteht aber ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Todesfall und der Vermögensaufteilung.
Die Erben waren um eine endgültige und rasche Klärung der Vermögenslage
besorgt. Das Vorgehen erscheint nachvollziehbar, und die Vermögensübertragung
wurde dem Vertrag entsprechend vorgenommen. Unter den konkreten Umständen
kommt es für die direkte Bundessteuer - auch im Hinblick auf die Progression
- nicht darauf an, ob die Erträgnisse auf dem geerbten Vermögen vom Vater
oder von den Söhnen versteuert werden. Die durch den Erbteilungsvertrag bei
den Erben bewirkten Änderungen von Einkommen und Vermögen lassen sich mithin
auf den Todestag zurückführen und können bei der direkten Bundessteuer
entsprechend berücksichtigt werden. Gilt der Erbteilungsvertrag in diesem
Sinne auch steuerrechtlich ab dem Todestag der Mutter bzw. Ehefrau, so haben
die Söhne ebenfalls die Erträgnisse aus dem ihnen über den
Pflichtteilsanspruch hinaus zugewiesenen Vermögen bei der direkten
Bundessteuer zu versteuern, was sie in ihren jeweiligen Kantonen getan haben.

4.6 Zusammenfassend rechtfertigt sich demnach aus Gründen der Praktikabilität
im vorliegenden Fall, für die direkte Bundessteuer von einer einmaligen
integralen Zwischenveranlagung per 4. Januar 1999 infolge Vermögensanfalles
von Todes wegen auszugehen, die auf dem Erbteilungsvertrag vom 7. März
beruht. Welche Vermögensverhältnisse eingetreten wären, wenn die güter- und
erbrechtliche Auseinandersetzung den zivilrechtlichen Gesetzesbestimmungen
und dem Ehevertrag vom 26. Januar 1988 gefolgt wäre, ist daher nicht
massgeblich und braucht nicht geprüft zu werden.

5.

Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und das
angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit es sich auf die direkte
Bundessteuer bezieht (Ziffern 2 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids). Gleichzeitig muss auch der Kostenentscheid der Vorinstanz
aufgehoben werden (Ziffern 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids).
Die Sache ist an die Bezirkssteuerkommission Siders zurückzuweisen zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen. Die Vorinstanz wird dabei auch über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens neu zu befinden haben.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Wallis kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 2 OG). Überdies hat er die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 2
und 3 des Dispositivs des Urteils der Steuerrekurskommission des Kantons
Wallis vom 22. Oktober 2003 werden aufgehoben.

1.2 Die Sache wird an die Bezirkssteuerkommission Siders zurückgewiesen zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Wallis auferlegt.

3.
Der Kanton Wallis hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: