Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.776/2006
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{T 0/2}
2A.776/2006 /leb

Urteil vom 5. Januar 2007
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh., Landsgemeindeplatz 5,
9043 Trogen,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Postfach 161,
9043 Trogen.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 15. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. 1988, reiste am 21. Mai 2005 in die Schweiz ein. Er stellte
ein Asylgesuch, wobei er sich als Staatsangehöriger von Kamerun bezeichnete;
für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Appenzell A.Rh.
zugeteilt. Das Bundesamt für Migration trat am 14. Juni 2005 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein unter gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung. Eine Beschwerde an die Schweizerische
Asylrekurskommission blieb erfolglos. Nachdem X.________ vom 18. Mai bis zum
14. Dezember 2006 im Strafvollzug geweilt hatte, nahm ihn das Amt für
Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. am 14. Dezember 2006 in
Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2006 bestätigte der
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts von Appenzell A.Rh. die
Ausschaffungshaft bis zum 13. März 2007.

Mit einer als "Letter of apology for forgiveness" bezeichneten Eingabe ans
Bundesgericht vom 20. Dezember 2006 äussert sich X.________ in englischer
Sprache zu seinem bisherigen Verhalten, bezeichnet sich nunmehr als
nigerianischen Staatsangehörigen und erklärt "to appeal for the Assylum".

2.
Die Eingabe vom 20. Dezember 2006 ist zwar als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Haftgenehmigungsentscheid entgegenzunehmen. Sie genügt aber den
formellen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht, enthält sie doch weder
einen auf die Ausschaffungshaft bezogenen Antrag noch eine sachbezogene
Begründung hiezu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre ohnehin unbegründet,
nachdem die vom Verwaltungsgericht erwähnten Haftgründe von Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG und Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2
lit. a AsylG bei dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) offensichtlich gegeben sind (E. 3 des
angefochtenen Entscheids) und die Haft auch unter dem Gesichtswinkel von Art.
13c Abs. 5 lit. a ANAG klar als zulässig erscheint. Den Behörden lässt sich
sodann hinsichtlich des Beschleunigungsgebots (Art. 13b Abs. 3 ANAG) nichts
vorwerfen: Zwar befand sich der Beschwerdeführer während Monaten in Strafhaft
und stand er an sich für ausländerrechtliche Massnahmen zur Verfügung.
Indessen gab er sich erst im Dezember 2006 als nigerianischer
Staatsangehöriger zu erkennen, woraufhin entsprechend zielgerichtete
Ausschaffungsbemühungen sofort aufgenommen wurden.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art.
36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie
Einholen der kantonalen Akten), nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich
jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a
OG).

Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Da die Eingabe vom 20. Dezember 2006 möglicherweise einen erneuten Antrag auf
Gewährung des Asyls enthält, ist sie dem Bundesamt für Migration zur Kenntnis
zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen des
Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Migration - zusammen mit
einem Doppel der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2006 - schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2007

Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: