Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.775/2006
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2A.775/2006 /fco

Urteil vom 18. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Stüdi Treuhand,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 2002,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 15. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG wurde vom kantonalen Steueramt Zürich für die direkte
Bundessteuer 2002 mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. 4'753'000.-- bei einem Eigenkapital von Fr.
4'771'650.-- veranlagt. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses der
Steuerpflichtigen setzte die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 12. Mai 2006 bzw. Berichtigung vom 6. Juni 2006 den steuerbaren
Reingewinn auf Fr. 4'027'500.-- bei einem Eigenkapital von Fr. 4'046'172.--
fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2006 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2006 beantragt die
X.________ AG, der steuerbare Reingewinn sei für das Jahr 2002 auf Fr.
1'133'000.-- festzusetzen.

Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliesst ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung
abzuweisen:
1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die kantonalen Behörden die von
ihr geltend gemachten Verlustvorträge zum Teil nicht anerkannt hätten, obwohl
für die betreffenden Steuerjahre definitive Einschätzungen vorlägen. Der
Rechtskraft fähig ist indessen grundsätzlich nur das Dispositiv einer
Verfügung, nicht aber deren Motive. Wird eine juristische Person mit einem
Reingewinn von "Null" eingeschätzt, so ist damit nur entschieden, dass sie
keinen steuerbaren Gewinn erzielt hat und dementsprechend für das betreffende
Jahr keine Steuern bezahlen muss. Die Höhe des einer solchen Veranlagung
zugrundeliegenden Verlustes ist demgegenüber nicht rechtskräftig festgesetzt
worden. Die Steuerbehörden sind daher nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung befugt, die Höhe der in den Vorjahren geltend gemachten
Verluste trotz der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügungen zu
überprüfen, wenn sie im Rahmen von Art. 67 DBG über den Abzug von solchen
Verlusten zu befinden haben (Urteil 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001, publiziert
in RDAF 2001 II S. 261 ff., E. 1).

1.2 Die Beschwerdeführerin hatte zugunsten ihres Alleinaktionärs Y.________
Schuldbriefe im Betrag von 12 Mio. Franken verpfändet, die auf ihr gehörenden
Liegenschaften lasteten. Eine Gegenleistung des Aktionärs ist ihr für diese
Pfandbestellung nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zugeflossen.
Damit ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von Art.
58 Abs. 1 lit. b DBG ohne weiteres zu bejahen, wäre doch von einem
unbeteiligten Dritten für eine solche Pfandbestellung zweifellos eine
Drittpfandkommission verlangt worden. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, geht an der Sache vorbei: Dass die Beschwerdeführerin und ihr
Alleinaktionär wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind, steht der
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Gesellschaft und
Alleinaktionär sind zwei verschiedene Steuersubjekte, und der Tatbestand der
verdeckten Gewinnausschüttung ist gerade dann erfüllt, wenn die Gesellschaft
ihrem Aktionär geschäftsmässig nicht begründete Vorteile zukommen lässt, wie
dies hier der Fall war. Irrelevant ist sodann, dass der Kredit auch von der
Beschwerdeführerin hätte aufgenommen werden können, denn auch in diesem Fall
wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung zu bejahen gewesen, da der
Kreditbetrag dem Aktionär und nicht der Beschwerdeführerin zugute kam.
Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit der
Pfandbestellung kein Risiko übernommen hat. Das Gegenteil ist der Fall, hätte
doch der Gläubiger auf die Schuldbriefe und damit indirekt auf die
Grundstücke der Beschwerdeführerin greifen können, wenn der Aktionär mit der
Zinszahlung oder mit der Amortisation des Kredites in Verzug geraten wäre.

Den Umfang der verdeckten Gewinnausschüttung haben die kantonalen Behörden
nach pflichtgemässem Ermessen ermittelt, nachdem die Beschwerdeführerin trotz
Mahnung keine näheren Angaben über die für die Höhe der Drittpfandkommission
massgebenden Verhältnisse, namentlich über die Bonität des Alleinaktionärs
und die weiteren Umstände der Drittpfandbestellung, gemacht hatte. Sie haben
das angemessene Entgelt für das Zurverfügungstellen des Drittpfandes unter
Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission I vom 23. November
2000, der seinerseits auf einem zur Frage der marktgerechten Höhe einer
Drittpfandkommission eingeholten Gutachten beruhte, auf 2 % der Pfandsumme
geschätzt. Mit dieser Schätzung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in
tauglicher Weise auseinander. Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass
es nicht darauf ankommt, welchen Zins sie selber hätte bezahlen müssen, wenn
sie ihrerseits einen Kredit aufgenommen hätte.

1.3 Das kantonale Steueramt hat der Beschwerdeführerin eine Rückstellung für
Altlastensanierungen im Betrag von Fr. 3'000'000.-- aufgerechnet, weil deren
geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin
hatte nämlich mit Kaufverträgen vom 22. Mai 2002 und 1. April 2003 ihren
gesamten Immobilienbesitz veräussert, wobei jeweils ausdrücklich vereinbart
wurde, dass die Altlastensanierung der früher für den Betrieb einer Fabrik
genutzten Grundstücke, mit Ausnahme der bis Vertragsschluss angefallenen
Kosten, vollumfänglich zu Lasten der Käufer gehen sollte. Inwiefern trotz
dieser Umstände noch nach dem 31. Dezember 2002 ein Rückstellungsbedarf
bestanden haben soll, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie hat
nicht einmal behauptet, dass die Käuferinnen der Grundstücke möglicherweise
nicht in der Lage sein könnten, die von ihnen in den Kaufverträgen
übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Altlastensanierung
nachzukommen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Risiken für die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch bestehen könnten, weshalb der
angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.

1.4 Gegen die weiteren Aufrechnungen bringt die Beschwerdeführerin nichts
vor.

2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: