Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.772/2006
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{T 0/2}
2A.772/2006 /leb

Urteil vom 29. Januar 2007
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexandre Vonwil,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 12. September 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
A. ________ (geb. 1964) stammt aus Serbien (Kosovo). Er hielt sich wiederholt
im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz auf und durchlief erfolglos
mehrere Asylverfahren. Am 14. Oktober 2005 heiratete er die Schweizer
Bürgerin B.________ (geb. 1967). Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte
es in der Folge am 19. Januar/ 24. April 2006 ab, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin zu erteilen, da es sich
bei der Beziehung um eine Scheinehe handle. Das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau wies am 12. September 2006 eine hiergegen
gerichtete Beschwerde ab. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das
entsprechende Urteil aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 legte der Abteilungspräsident
der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung bei.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 12. September 2006; die vorliegende
Eingabe ist somit noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110,
AS 2006 1205 ff.; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56). Da sich die
Beschwerde gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet
erweist, kann dies ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG geschehen:
2.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG;
SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über
Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und sich die
Berufung auf diese nicht anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7
Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 4 u. 5). Dass Ehegatten
mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien
erstellt werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis
liegt etwa darin, dass dem Ausländer die Wegweisung droht, da er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die
kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen sowie die Tatsache, dass die
Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen oder für die Heirat eine
Bezahlung vereinbart haben. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich umgekehrt nicht schon daraus,
dass die Gatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime
Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295
mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt indessen
nicht, dass die Ehe (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten
den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die
eheliche Gemeinschaft nicht wirklich beabsichtigt war. Auf die Motive der
Heirat kommt es nicht an, sofern als erstellt gelten kann, dass die Partner
tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen wollen (BGE 121 II 97 E. 3b in
fine S. 102 f.; 98 II 1 E. 1b S. 5).

2.3 Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und
den konkreten Fall korrekt subsumiert:
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt im Rahmen von Asylverfahren in
der Schweiz bzw. in Deutschland aufgehalten, wobei er jeweils von dem ihm
zugewiesenen Aufenthaltsort verschwand. Bereits bei seiner Asylbefragung vom
18. Februar 2002 wurde in seinen Unterlagen ein Merkblatt für die
"notwendige[n] Heiratspapiere für eine ledige Braut/einen ledigen Bräutigam"
gefunden. Der Beschwerdeführer beschaffte sich zudem die für die Einleitung
eines Ehevorbereitungsverfahrens erforderlichen Papiere bereits am 27. Juni
(Geburtsschein), 26. Juli (Bestätigung der Scheidung) und 26. August 2005
(Bescheinigung, dass keine anderen Dokumente ausgestellt werden können), d.h.
kurz vor bzw. am Tag seiner Ausreise aus dem Kosovo; gemäss der Befragung vom
19. Dezember 2005 will er seine Frau jedoch erst im August 2005 kennen
gelernt haben, womit anzunehmen ist, dass er bereits bei seiner Ausreise
beabsichtigte, sich über eine Heirat hier eine Aufenthaltsberechtigung zu
verschaffen. Anders ist nicht erklärbar, warum er nach seiner Einreise
(vorerst) erneut um Asyl nachgesucht und nicht direkt eine Bewilligung zur
Vorbereitung der Heirat mit B.________ beantragt hat.

2.3.2 Weder die Ehefrau noch ihr Gatte waren am 19. Dezember 2005 (gerade
zwei Monate nach dem Eheschluss) in der Lage, das Datum ihrer Heirat korrekt
anzugeben. Die Ehe ist zudem nach den (späteren) Aussagen von B.________ nie
gelebt worden: Wenn der Beschwerdeführer bei ihr gewesen sei, habe er jeweils
in einem separaten, spartanisch eingerichteten Zimmer geschlafen; die übrige
Zeit habe er bei seiner Freundin bzw. bei seinen in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen verbracht; nur zum Bezug der
Fürsorgeleistungen sei er jeweils an den ehelichen Wohnort zurückgekehrt.

2.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht und ist
nicht geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, an den das
Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), in Frage zu
stellen: Das Rekursgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten
sorgfältig gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung die Ausführungen
des Beschwerdeführers, er habe seine Frau aus Liebe geheiratet, verworfen
(Interessenlage, widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt des Beginns der
Beziehung, Unkenntnis des Namens der Schwägerin durch die Gattin, Bestehen
von intimen Beziehungen der Partner zu Dritten usw.). Nachdem die zwei vom
Beschwerdeführer eingereichten (identischen) Bestätigungsschreiben von seinen
Schwestern stammten, bei denen er sich regelmässig aufhielt, durfte das
Rekursgericht ihnen ohne Verletzung von Bundesrecht beweismässig eine nur
beschränkte Bedeutung beimessen; aufgrund der Akten erübrigte es sich in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 351 E. 3.3.3 S. 360 mit
Hinweisen), deren Urheberinnen noch mündlich anzuhören. Die Erklärungen der
Gattin, sie habe ihre Schreiben zugunsten des Beschwerdeführeres jeweils auf
dessen Druck hin abgefasst, erscheinen glaubwürdig und werden indirekt durch
die Aussagen ihres Freundes bestätigt. Für alles Weitere kann deshalb auf die
zutreffenden Ausführung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG).

3.
3.1 Dem Beschwerdeführer ist der Familiennachzug somit zu Recht verweigert
worden. Er beruft sich einzig zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung und
damit in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur formell bestehende,
inhaltsleere Ehe, welche dementsprechend denn auch geschieden werden soll
(vgl. auch BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2). Seine Beschwerde war zum Vornherein
aussichtslos und ist deshalb - wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung (vgl. Art. 152 OG) - abzuweisen.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühr wird (auch) der Art der Prozessführung Rechnung getragen
(Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2007

Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: