Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.76/2006
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2A.76/2006 /leb

Urteil vom 13. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Bundesamt für Migration, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich,

Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 6. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Liberia. Er reiste am
4. Januar 2004 illegal in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl
nachsuchte. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration)
trat am 22. Januar 2004 auf sein Gesuch nicht ein, wies ihn weg und hielt ihn
an, das Land sofort zu verlassen. Es begründete seinen Entscheid damit, dass
X.________ ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden
Reisepapiere oder andere Dokumente abgegeben habe, die es erlauben würden,
ihn zu identifizieren; aufgrund seiner Vorbringen bestünden zudem keine
ernsthaften Hinweise dafür, dass er verfolgt werde (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit.
a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Die Schweizerische
Asylrekurskommission wies die von X.________ hiergegen eingereichte
Beschwerde am 27. Februar 2004 ab.

B.
Am 12. Oktober 2005 wurde X.________ in Zürich angehalten, tags darauf wegen
illegalen Aufenthalts zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt und
anschliessend in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich prüfte diese am 15. Oktober 2005 und bestätigte sie bis
zum 12. Januar 2006. Am 16. Dezember 2005 wies die Haftrichterin ein
Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 verweigerte der
Haftrichter die vom Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte
Haftverlängerung, da X.________ glaubhaft dargelegt habe, dass er sich bei
einer Drittperson aufhalten könne und sich den Behörden dort zur Verfügung
halten werde.

C.
Das Bundesamt für Migration hat hiergegen am 6. Februar 2006 beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Es beantragt, den
Entscheid des Haftrichters aufzuheben, da zum Beurteilungszeitpunkt weder der
Haftgrund dahingefallen, noch die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft
unverhältnismässig gewesen sei; auch hätten keine rechtlichen oder
tatsächlichen Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gesprochen.

Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet; das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
gutzuheissen.

D.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2006 hat die Abteilung das Gesuch von
X.________ abgewiesen, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. X.________ hat sich hierauf innert
der ihm antragsgemäss erstreckten Frist nicht mehr vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der
Organisationsverordnung vom 17. November 1999 über das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) ist das Bundesamt für
Migration (BFM) im Bereich des Ausländerrechts befugt, gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
führen (vgl. BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3). Sein Beschwerderecht beschränkt sich
nicht auf die Klärung noch offener Rechtsfragen, sondern dient allgemein
dazu, zu verhindern, dass sich in den Kantonen eine unterschiedliche
Rechtspraxis ausbildet (vgl. das Urteil 2A.338/2004 vom 1. Dezember 2004, E.
1.2.5 mit Hinweisen). Ein hierüber hinausgehendes spezifisches öffentliches
Interesse an der Anfechtung der jeweiligen Verfügung ist nicht erforderlich;
es genügt, dass es dem Bundesamt darum geht, ein tatsächlich bestehendes
Rechtsproblem eines konkreten Einzelfalls beurteilen zu lassen (BGE 129 II 1
E. 1.1 S. 3 f.; 128 II 193 E. 1 S. 195; 2A.338/2004 vom 1. Dezember 2004,
1.2). Dies ist hier der Fall: Das BFM macht geltend, der Haftrichter habe die
Tragweite der Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c und lit. d ANAG (SR
142.20; "Untertauchensgefahr" bzw. asylrechtlicher Nichteintretensentscheid
wegen missbräuchlichen Verhaltens) verkannt und die Verlängerung der
Ausschaffungshaft des Beschwerdegegners wegen der Möglichkeit seiner
Unterbringung bei einer Drittperson zu Unrecht verneint. An der Beurteilung
dieser Fragen besteht ein schutzwürdiges Interesse, auch wenn der Betroffene
aus der Haft entlassen worden und inzwischen offenbar auch untergetaucht ist
(vgl. BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 4); auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (eingefügt durch Ziff. I 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS
2004 S. 1633 ff., S. 1647]) kann ein erstinstanzlich weg- oder ausgewiesener
Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das Bundesamt für
Migration auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a - c oder
Art. 33 AsylG nicht eingetreten ist. Dieser Haftgrund hat praxisgemäss
selbständigen Charakter: Gestützt auf das im Asylverfahren festgestellte
missbräuchliche Verhalten besteht die gesetzliche Vermutung, dass sich der
Betroffene (auch) dem Vollzug der Ausschaffung widersetzen bzw. versuchen
wird, diesen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren; hierüber
hinausgehende Hinweise dafür, dass eine Untertauchensgefahr besteht, sind
nicht erforderlich (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382, 488 E. 3.2 S. 490; so
statt vieler anderer etwa auch die Urteile 2A.567/2005 vom 28. September
2005, E. 2.1; 2A.572/2005 vom 27. September 2005, E. 2.1; 2A.337/2005 vom 10.
Juni 2005, E. 4.2.2, und 2A.436/2004 vom 6. August 2004, E. 2.3). Anders kann
es sich nach der Rechtsprechung ausnahmsweise einzig dann verhalten, wenn
zwischen dem Nichteintretensentscheid der Asylbehörde, der als Haftgrund
dient, und der Anordnung der Ausschaffungshaft viel Zeit verstrichen ist und
es sich sachlich geradezu aufdrängt, zu berücksichtigen, wie sich die Dinge
seither entwickelt haben (BGE 130 II 488 E. 3.3 S. 491). Vorbehalten bleibt
in jedem Fall das Verhältnismässigkeitsgebot: Auf die Anordnung oder die
Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft ist zu verzichten, wenn die Massnahme
wegen äusserer Umstände nicht bzw. nicht mehr als sinnvoll und
verhältnismässig erscheint, z.B. weil mit der baldigen Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (BGE 130 II 488 E. 3.3 S. 490 f.
mit weiteren Hinweisen).

2.2 Auf das Asylgesuch des Beschwerdegegners ist am 22. Januar bzw. 27.
Februar 2004 rechtskräftig nicht eingetreten worden, da er den Behörden ohne
entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine Papiere abgegeben hatte, die es
ermöglichten, ihn zu identifizieren, und keine offensichtlichen Hinweise
dafür vorlagen, dass er verfolgt werden könnte (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. a
ANAG). Der Beschwerdegegner wurde in der Folge am 14. Oktober 2005 in
Anwendung von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Ausschaffungshaft genommen.
Dieser Haftgrund ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Das Bundesgericht
hat die Frage bisher offen gelassen, ob eine Ausschaffungshaft gestützt
darauf auch möglich ist, wenn der entsprechende asylrechtliche
Nichteintretensentscheid - wie im vorliegenden Fall - vor diesem Datum
ergangen ist (Urteile 2A.635/2004 vom 15. November 2004, E. 2.3; 2A.592/2005
vom 6. Oktober 2005, E. 2; 2A.576/2005 vom 27. September 2005, E. 2;
2A.682/2004 vom 8. Dezember 2004, E. 2.3.2; vgl. auch: BGE 122 II 148 E. 2a
mit Hinweisen). Die Problematik braucht auch hier nicht vertieft zu werden,
da die Weigerung, die Ausschaffungshaft des Beschwerdegegners zu verlängern,
so oder anders Bundesrecht verletzt: Bei den Haftentscheiden vom 15. Oktober
und 16. Dezember 2005 prüfte und bejahte der Haftrichter jeweils auch das
Vorliegen einer Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG.
Dieser Haftgrund fiel - wie zu zeigen sein wird - durch die Möglichkeit des
Beschwerdegegners, bei einer Bekannten unterzukommen, nicht dahin; die
Haftverlängerung wurde dadurch auch nicht unverhältnismässig.

3.
3.1
3.1.1 Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG liegt vor,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Dies ist nach der Praxis regelmässig der Fall, wenn er bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE
130 II 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375;
122 II 49 E. 2a S. 51).

3.1.2 Der Beschwerdegegner behauptet, aus Liberia zu kommen; er konnte
indessen praktisch keine Angaben zu diesem Land machen; weder war er fähig,
seine Wohnadresse korrekt wiederzugeben, noch den Namen seines angeblichen
Nachbardorfs zu nennen. Zu seinem Reiseweg und dem Verbleib der Papiere
machte er widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Angaben. Bereits im
Asylverfahren bestanden deutliche Hinweise dafür, dass er aus Nigeria stammen
dürfte und versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen. Trotz
wiederholter Aufforderungen hierzu hat er nach dem rechtskräftigen Abschluss
des Asylverfahrens das Land nicht verlassen. Am 26. Februar 2005 verletzte er
in Basel eine Ausgrenzungsverfügung und versuchte, sich der Anhaltung durch
Flucht zu entziehen. Mit Blick hierauf bot er unabhängig davon, ob der
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG zur Anwendung kam, keine Gewähr
dafür, dass er sich den Behörden freiwillig für den zwangsweisen Vollzug
seiner Wegweisung zur Verfügung halten und bei der Ermittlung seiner Herkunft
und der Papierbeschaffung mitwirken wird (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3 S. 386
ff.).

3.1.3 Hieran änderte nichts, dass er sich bis zu seiner Inhaftierung mehr
oder weniger regelmässig in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten haben
will: Aufgrund seiner falschen Angaben musste er vorerst nicht ernsthaft
damit rechnen, dass sich seine Ausschaffung organisieren liesse. Es bestand
für ihn deshalb keine Veranlassung, sich den Behörden nicht zur Verfügung zu
halten und von den mit seinem Aufenthalt verbundenen staatlichen Leistungen
nicht zu profitieren (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3.2 S. 387, 488 E. 3.4 S.
491 f.). Eine frühere Inhaftierung war praktisch ausgeschlossen, da sich die
nigerianischen Behörden lange Zeit geweigert hatten, Personen anzuhören und
zurückzunehmen, die - wie er - behaupteten, aus einem anderen Land zu stammen
(vgl. hierzu die Urteile 2A.572/2005 vom 27. September 2005, E. 2.3;
2A.337/2005 vom 10. Juni 2005, E. 5.2; 2A.312/2003 vom 17. Juli 2003, E. 2).

3.2
3.2.1 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate
dauern, doch kann sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal
sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung
besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören
nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Papierbeschaffung, wie sie hier
aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff., S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u.
4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdegegner ist am
29. November 2005 einer Expertendelegation vorgeführt und durch diese
provisorisch als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt worden.
Ergänzende Abklärungen waren beim Entscheid über die Haftverlängerung im
Gang; aufgrund der Erfahrungen in vergleichbaren Fällen konnte gestützt
hierauf mit der Ausstellung eines Ersatzreisepapiers (Emergency Travel
Certificate) in absehbarer Zeit gerechnet werden. Dass eine Ausreise nur
schwer organisiert werden kann und die Abklärungen bei den ausländischen
Behörden eine gewisse Zeit dauern, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht
bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und eine
Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 130 II
56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220).

3.2.2 Nichts anderes ergab sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner
inzwischen eine Bekannte bezeichnen konnte, bei der er sich den Behörden zur
Verfügung halten wollte: Mit der provisorischen Anerkennung als
nigerianischer Staatsangehöriger während der Ausschaffungshaft hatte sich das
Risiko erhöht, dass er sich wegen der gestützt hierauf nun konkret absehbaren
Möglichkeit einer Rückschaffung den Behörden entziehen könnte; die
Aufrechterhaltung seiner Festhaltung war geeignet und erforderlich, dies zu
verhindern. Nach der Rechtsprechung ist die Ausschaffungshaft nur dann wegen
des (zwischenzeitlichen) Bestehens eines festen Aufenthaltsorts
unverhältnismässig, wenn sich gerade dessen bisheriges Fehlen für die
Untertauchensgefahr als ausschlaggebend erwiesen hat (vgl. statt vieler etwa
die Urteile 2A.567/2005 vom 28. September 2005, E. 2.3; 2A.322/2005 vom 20.
Mai 2005, E. 2.2.2 u. 2.2.3; 2A.177/2004 vom 1. April 2004, E. 2.2 mit
Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz.
7.86). Dies war hier nicht der Fall, stützte sich die administrative
Festhaltung des Beschwerdegegners doch in erster Linie auf sein
missbräuchliches Verhalten, welches darauf hindeutete, dass er versuchte, mit
falschen Angaben den Vollzug seiner Wegweisung zu vereiteln. Der
Beschwerdegegner hatte bereits anlässlich der Haftprüfungen vom 15. Oktober
und 16. Dezember 2005 geltend gemacht, sich den Behörden in der ihm
zugewiesenen Unterkunft zur Verfügung gehalten zu haben, weshalb die
Möglichkeit, nunmehr bei einer Bekannten unterzukommen, den Sachverhalt
diesbezüglich nicht rechtswesentlich veränderte.

3.2.3 Der Haftrichter hat bei seiner Interessenabwägung schliesslich
verkannt, dass mit der administrativen Festhaltung auch eine gewisse
Zwangswirkung verbunden sein soll: Zweck der Ausschaffungshaft ist zwar
vorab, den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, und nicht den
Ausländer durch eine Beugehaft dazu anzuhalten, freiwillig auszureisen; will
er indessen - entgegen der ihm obliegenden Pflicht - das Land nicht aus
freien Stücken verlassen und ist er bereits im Asylverfahren grundlegenden
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, liegt ein erwünschter Nebeneffekt
seiner Festhaltung auch darin, ihn zur Mitwirkung beim Vollzug der Wegweisung
und insbesondere bei der Papierbeschaffung zu veranlassen (BGE 130 II 377 E.
3.2.3 S. 383 f.). Die Schweizerische Asylrekurskommission hatte in ihrem
Entscheid vom 27. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdegegner
nicht geglaubt werden könne, wenn er erkläre, ohne Pass oder Identitätskarte
nach Europa gereist zu sein; es ging bei seiner Ausschaffungshaft somit auch
darum, ihn dazu zu bewegen, allenfalls von ihm versteckte Papiere
herauszugeben und mit den Behörden zu kooperieren. Dieser Zweck wurde durch
die Weigerung, die Haft zu verlängern, vereitelt, ohne dass äussere Umstände
die Festhaltung nicht mehr als sinnvoll oder verhältnismässig erscheinen
liessen (vgl. BGE 130 II 488 E. 3.3 S. 491).

4.
4.1 Der Haftrichter hat den durch die Rechtsprechung konkretisierten
bundesrechtlichen Begriff der "Untertauchensgefahr" verkannt und zu Unrecht
angenommen, dass eine Haftverlängerung unverhältnismässig gewesen wäre. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamts ist deshalb gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid vom 6. Januar 2006 aufzuheben.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind weder Kosten noch
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des
Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 6. Januar 2006 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
sowie dem Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: