Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.766/2006
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{T 0/2}
2A.766/2006/ble

Beschluss vom 20. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 9. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen lehnte am 6. Juni 2005 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der mazedonischen Staatsangehörigen
X.________, geb. 1979, mit der Begründung ab, dass sie die Ehe mit dem
schweizerischen Ehemann Y.________ seit vielen Jahren nicht mehr lebe und
sich daher im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren rechtsmissbräuchlich
darauf berufe. Ein Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen blieb erfolglos; die gegen den Departementsentscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 9. November
2006 ab, soweit es darauf eintrat.

X. ________ erhob am 13. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Am 29. November 2006 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Y.________
geschieden. Bereits am 2. Februar 2007 hat sie wiederum einen Schweizer
Bürger geheiratet, welcher im Kanton Schwyz wohnhaft ist. Gestützt auf diese
Heirat ist der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Das Rechtsschutzinteresse an der
Behandung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit dahingefallen, wovon
auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, welche für den Fall einer
Bewilligungserteilung im Kanton Schwyz einen Beschwerderückzug in Aussicht
gestellt hat, ohne allerdings bis heute eine entsprechende förmliche
Erklärung eingereicht zu haben.

2.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien
ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP, welcher gestützt auf Art. 40 OG sinngemäss
Anwendung findet).
Da jegliches Interesse an der Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dahingefallen ist, kann der Rechtsstreit als erledigt erklärt werden; eine
zusätzliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten erübrigt sich, nachdem im
Hinblick auf die bevorstehende Bewilligungserteilung im Kanton Schwyz bereits
Korrespondenz geführt worden ist.
Die im Hinblick auf die Kostenregelung erforderliche summarische Beurteilung
der Angelegenheit ergibt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine
reellen Erfolgsaussichten hatte: Insbesondere angesichts der Bindung des
Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) muss davon ausgegangen werden, dass lange vor
Ablauf von fünf Jahren keine Aussichten auf eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________ bestanden.
Einzig diese Ehe hätte als Anknüpfungspunkt für eine Bewilligungserteilung
dienen können; da sie ausschliesslich noch auf dem Papier bestand, erwies
sich die Berufung darauf im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren als
rechtsmissbräuchlich. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei zu betrachten, und es sind ihr die bisher angefallenen
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie nicht
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Der Rechtsstreit wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und
Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: