Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.764/2006
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{T 0/2}
2A.764/2006 /leb

Urteil vom 20. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Busse nach Steuergesetz,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte die Steuererklärung 2004 nicht innert Frist ein und wurde
deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Aargau zweimal erfolglos
gemahnt. Schliesslich wurde er wegen Verletzung von Verfahrenspflichten mit
einer Busse von 500 Franken belegt (Strafbefehl vom 17. Oktober 2005 sowie
Urteil des Aargauer Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2006). Eine hiergegen
eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 14.
November 2006 ab.

2.
Am 13. Dezember 2006 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Rechtsmittel ist offensichtlich
unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische
Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen)
abzuweisen:

3.
Gemäss § 235 Abs. 1 lit. a des Aargauer Steuergesetzes (StG/AG) vom 15.
Dezember 1998 in Verbindung mit Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG; SR 642.14) wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.- bestraft, wer trotz
Mahnung (vorsätzlich oder fahrlässig) die Steuererklärung nicht einreicht.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, gemahnt worden zu sein, noch macht er
geltend, die Steuererklärung 2004 eingereicht zu haben. Er beschäftigt sich
in seiner Eingabe vorwiegend mit der Person des Vorstehers des zuständigen
Gemeindesteueramts und einer offenbar vor Jahren gegen diesen eingereichten
Strafanzeige. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, ist doch weder
ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein persönlicher Konflikt zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Amtsvorsteher es rechtfertigen könnte, die
Steuererklärung 2004 nicht einzureichen; insoweit kann auf die Ausführungen
im angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid verwiesen werden. Letztlich
bleibt der Beschwerdeführer jegliche Erklärung dafür schuldig, wieso er die
Steuererklärung nicht eingereicht hat. Angesichts des unbestrittenen und von
der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ist der Tatbestand von § 235 Abs. 1 lit. a StG/AG
erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht gebüsst worden ist.

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist
keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem
Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: