Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.761/2006
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{T 0/2}
2A.761/2006 /leb

Urteil vom 19. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher André Seydoux,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Eidgenössische Personalrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission
vom 10. November 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1954) trat am 1. April 1989 als Hausmeister in die
Dienste des Bundesamts für Bundesbauten ein. Nach dessen Reorganisation
arbeitete er dort ab dem 1. Januar 1999 als "Leiter Hausdienst" und ab dem 1.
November 2002 als "Gebäudebetreiber". Seine Leistungen wurden während Jahren
als gut bis sehr gut beurteilt; in den Jahren 2002 und 2003 bezeichneten
seine Vorgesetzten diese indessen jeweils als ungenügend (Note C).

1.2 Im Jahre 2004 verbesserten sich die Leistungen von X.________
vorübergehend wieder, worauf ein erster Kündigungsantrag am 4. Mai 2004
zurückgezogen und am 9. Juni 2004 mit X.________ verabredet wurde, dass ihm
eine "allerletzte Chance" gewährt werde, sein Verhalten "weiter und
nachhaltig" zu verbessern. Im Oktober 2004 beurteilte der Vorgesetzte seine
Leistungen erneut als ungenügend, worauf das Bundesamt für Bundesbauten und
Logistik (BBL) am 19. Mai 2005 das Dienstverhältnis auf den 30. November 2005
auflöste.

1.3 Hiergegen gelangte X.________ - der Rechtsmittelbelehrung entsprechend -
an das Eidgenössische Finanzdepartement, welches seine Eingabe am 1. Juli
2005 zuständigkeitshalber als Einsprache an das Bundesamt für Bauten und
Logistik weiterleitete. Dieses ersuchte das Eidgenössische Finanzdepartement
am 27. Juli 2005 darum, die Kündigung von X.________ zu bestätigen, was am
23. Mai 2006 geschah. Die Eidgenössische Personalrekurskommission wies die
hiergegen gerichtete Beschwerde am 10. November 2006 ab und verweigerte
X.________ für ihr Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung, da das
entsprechende Gesuch erst nach Eingang der Beschwerdeschrift gestellt worden
und hernach kein namhafter Aufwand mehr entstanden sei.

1.4 X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der
Personalrekurskommission aufzuheben und festzustellen, dass die
Kündigungsverfügung des Bundesamts für Bundesbauten und Logistik "nichtig"
bzw. eventuell "unbegründet" sei; dieses sei anzuweisen, ihn
weiterzubeschäftigen. Das Eidgenössische Finanzdepartement beantragt, die
Beschwerde abzuweisen; das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgeorganisation
der Personalrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit
Verfügung vom 15. Januar 2007 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um
Erlass einer vorsorglichen Anordnung bzw. Gewährung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen.

2.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. November 2006, die hiergegen
gerichtete Beschwerde vom 13. Dezember 2006; die vorliegende Eingabe ist
somit noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110, AS 2006 1205 ff.): Nach diesen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Personalrekurskommission
über die Beendigung von Dienstverhältnissen an das Bundesgericht offen (Art.
97 i.V.m. Art. 98 lit. e und Art. 100 Abs. 1 lit. e OG [AS 2001 894, 909];
vgl. in BGE 132 II 161 ff. unveröffentlichte E. 1). Auf die frist- (Art. 106
OG) und formgerecht (Art. 108 OG) eingereichte Eingabe des hierzu
legitimierten Beschwerdeführers (Art. 103 lit. a OG) ist einzutreten.

3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 12 Abs. 6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG;
SR 172.220.1) kann das Arbeitsverhältnis unter anderem wegen Mängeln in der
Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder
sich wiederholen (lit. b), gekündigt werden. Macht der Betroffene innert 30
Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrunds beim
Arbeitgeber schriftlich glaubhaft, dass die Kündigung nichtig ist, weil sie
(1) wichtige Formvorschriften verletzt (Art. 14 Abs. 1 lit. a BPG), (2) nach
Art. 12 Abs. 6 und Abs. 7 nicht begründet erscheint (Art. 14 Abs. 1 lit. b
BPG) oder (3) zur Unzeit im Sinne von Art. 336c OR (Art. 14 Abs. 1 lit. c
BPG) erfolgt ist, bietet der Arbeitgeber ihm die bisherige oder, wenn dies
nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an. Verlangt der Arbeitgeber
in der Folge nicht innert 30 Tagen bei der Beschwerdeinstanz, die Gültigkeit
der Kündigung festzustellen, ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
"nichtig" und wird die betroffene Person (definitiv) mit der bisherigen oder,
wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen ihr zumutbaren Arbeit
weiterbeschäftigt (Art. 14 Abs. 2 BPG).

3.1.2 Art. 14 BPG spricht zwar von der "Nichtigkeit" der Kündigung, doch hat
der Gesetzgeber diese - in Abweichung von den zivilrechtlichen Regeln -
lediglich als Anfechtbarkeit im Rahmen eines Einspracheverfahrens
ausgestaltet (Urteil 2A.116/2005 vom 12. Mai 2005, E. 4.2 mit Hinweisen zu
den Materialien und zur Doktrin): Um klare Verhältnisse zu schaffen und die
jederzeitige Geltendmachung eines entsprechenden Mangels zu verhindern, muss
der Betroffene innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme den mutmasslichen
"Nichtigkeitsgrund" beim Arbeitgeber schriftlich glaubhaft machen. Es ist in
der Folge an diesem, entweder die "Nichtigkeit" zu anerkennen oder aber
innert dreissig Tagen die Beschwerdeinstanz um die Bestätigung der Kündigung
anzugehen. Die "Nichtigkeit" tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber nichts
unternimmt, nachdem der Betroffene den entsprechenden Grund bei ihm
rechtzeitig schriftlich glaubhaft gemacht hat, oder wenn die
Beschwerdeinstanz ihrerseits das Bestehen der Nichtigkeit feststellt (vgl. zu
diesem etwas umständlichen Verfahren und zum Verhältnis von Einsprache- und
Beschwerdeverfahren: Entscheid der Rekurskommission des Bundesgerichts vom 5.
Oktober 2005, publ. in: VPB 70/2006 Nr. 4 E. 2).

3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe den Antrag auf
Bestätigung seiner Kündigung beim Eidgenössischen Finanzdepartement zu spät
gestellt; der Rechtsmittelbelehrung entsprechend habe er sich am 22. Juni
2005 an das Departement gewandt, welches seine Eingabe am 1. Juli 2005 als
Einsprache an das Bundesamt weitergeleitet habe, womit dessen Gesuch vom 27.
Juli 2005 nach Ablauf der Frist von 30 Tagen gestellt worden sei; im Übrigen
habe das Departement selber als Arbeitgeber für die Eidgenossenschaft zu
gelten, weshalb sich das Bundesamt dessen Wissen anrechnen lassen müsse.

3.2.2 Diese Ausführungen überzeugen nicht: Wie das Bundesgericht bereits
festgestellt hat, beginnt die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 14 Abs. 2 BPG
für den Arbeitgeber erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem er schriftlich
darüber informiert wird, dass die Kündigung nicht akzeptiert und aus einem
der dort genannten Gründen als nichtig erachtet wird; nur wenn klar ist, dass
und aus welchen Gründen die Auflösung des Dienstverhältnisses bestritten
wird, kann sich der Arbeitgeber sinnvollerweise mit einem begründeten Antrag
an die Beschwerdeinstanz wenden; hierfür muss die Einsprache des Betroffenen
zumindest in seinen Herrschaftsbereich gelangt sein. Arbeitgeber im Sinne des
Bundespersonalrechts war vorliegend das Bundesamt für Bundesbauten und
Logistik und nicht das Departement (vgl. Art. 3 Abs. 2 BPG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 4 BPV [SR 172.220.111.3] und Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 [VBPV; SR 172.220.111.31]);
dieses handelte ausschliesslich als interne personalrechtliche
Beschwerdeinstanz (Art. 35 BPG in Verbindung mit Art. 110 lit. a BPV). Da das
Bundesamt von der Eingabe des Beschwerdeführers frühestens am 1. Juli 2005
Kenntnis erhielt, erfolgte der Antrag auf Feststellung der Gültigkeit der
Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2005
somit innert Frist.

3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine
Auflösung seines Dienstverhältnisses erfüllt gewesen seien. Zu Unrecht: An
den von der Rekurskommission als richterlicher Behörde festgestellten
Sachverhalt ist das Bundesgericht gebunden, soweit dieser nicht
offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
OG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nicht schon
dann, wenn sich allenfalls gewisse Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie
sich als eindeutig und augenfällig unzutreffend erweist (BGE 132 I 42 E. 3.1
S. 44). Das muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen. Das
Bundesgericht forscht nicht selber in den Akten danach, ob sich darin
allenfalls Anhaltspunkte finden, welche die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen könnten.

3.3.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist durch mehrere Vorgesetzte über
Jahre hinweg als ungenügend bewertet worden. Bereits anlässlich der
Qualifikation für das Jahr 2001, bei der die Leistungen gesamthaft noch mit
der Note "B" beurteilt wurden, stellte der Vorgesetzte eine klare Diskrepanz
zwischen den fachlichen Kompetenzen einerseits sowie den Sozialkompetenzen
und dem Führungsverhalten des Beschwerdeführers andererseits fest. In den
folgenden Jahren hatten diese Mängel die Gesamtbeurteilung "C" zur Folge: Es
wurde jeweils festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu sehr auf sich
bezogen sei, es ihm an Teamgeist fehle, er den angemessenen Ton nicht finde,
persönliche Angriffe gegenüber Mitarbeitern lanciere und oft als überheblich,
unkontrollierbar und laut wirke. Er selber gesteht zu, impulsiver Natur zu
sein und ab und zu "Ausraster" zu haben. Dass einzelne Vorgesetzte mit ihm
dennoch zurechtkamen und ihm seine aufbrausende Art nicht übel nahmen bzw.
seine Leistungen von den durch das Departement einvernommenen
Auskunftspersonen differenziert beurteilt wurden, spricht gegen seine
Darstellung, systematisch "gemobbt" bzw. "gebosst" worden zu sein (vgl.
hierzu den Entscheid der Rekurskommission des Bundesgerichts vom 5. Oktober
2005, in: VPB 70/2006 Nr. 4 E. 4.4). Dass seine Leistungen in vertretbarer
und nicht offensichtlich unhaltbarer Weise eingeschätzt wurden, ergibt sich
schliesslich auch daraus, dass nach einer Verbesserung seines Verhaltens im
Jahre 2004 vorerst von einer Kündigung abgesehen und ihm in der Vereinbarung
vom 9. Juni 2004 eine "allerletzte Chance" gewährt wurde, "sein Verhalten
weiter und nachhaltig zu verbessern", wobei die Leistungen zumindest "nicht
abfallen" dürften. Dennoch musste sein Verhalten in der Gesamtbeurteilung für
das Jahr 2004 wiederum als ungenügend bezeichnet werden.

3.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar während Jahren gute bis sehr gute
Leistungen erbracht, doch hat er sich offenbar mit der Reorganisation des
Bundesamts, welche im November 2002 abgeschlossen wurde, nicht abfinden und
darauf im Gegensatz zu anderen Bediensteten nicht sozialadäquat reagieren
können (Kleben des Buchstabens "C" bzw. "D" auf den Rücken seiner
Arbeitskleidung; Äusserung gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit der
Dienstwohnung, dass er, wenn ein bestimmter Mitarbeiter und ehemaliger
Kollege von ihm nicht zurückgehalten werde, er diesem die "Eier raus" nehmen
oder ihn "erschiessen" werde). Er ist wiederholt mündlich wie schriftlich auf
die entsprechenden Probleme und auf die allfälligen Konsequenzen hingewiesen
worden, falls diese nicht gelöst werden könnten; zudem erhielt er
Gelegenheit, in diesem Zusammenhang Kurse ("Konfliktmanagement", "Aufbau von
Teams und Arbeitsgruppen") zu besuchen, wovon er teilweise Gebrauch gemacht
hat. Vor diesem Hintergrund war die Auflösung seines Dienstverhältnisses nach
drei Jahren ungenügender Leistungen nicht bundesrechtswidrig.

3.3.4 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt nicht: Ob die
Reorganisation des Bundesamts gerechtfertigt war und sachgerecht durchgeführt
worden ist, hat das Bundesgericht ebenso wenig zu prüfen wie die Praxis zur
Qualifikation von Mitarbeitern im BBL im Allgemeinen. Das Departement hat den
Sachverhalt sorgfältig und umfassend abgeklärt, wobei nicht nur dem
Beschwerdeführer gegenüber kritisch eingestellte Personen angehört wurden;
sachlich vertretbare Anhaltspunkte dafür, dass durch das Bundesamt Druck
ausgeübt worden wäre bzw. das Departement das Verfahren nicht sauber geführt
hätte, bestehen entgegen den unbelegten Vermutungen des Beschwerdeführers
nicht; ebenso wenig vermag er Hinweise darauf zu liefern, dass die Auflösung
seines Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit seiner kritischen Haltung bei
der Reorganisation des Bundesamts stehen könnte und hierin der wahre
Kündigungsgrund läge. Die Beurteilung der Leistungen ist in erster Linie
Sache der Vorgesetzten und der zuständigen Fachbehörden, welche die tägliche
Arbeit und das Verhalten des Betroffenen am Arbeitsplatz am zuverlässigsten
einschätzen können (vgl. BGE 118 Ib 164 E. 4b S. 166 f.); das Bundesgericht
greift in deren Beurteilung nur ein, wenn die der Auflösung des
Dienstverhältnisses zugrundeliegenden Vorkommnisse nicht erstellt sind oder
sich die entsprechenden Feststellungen als offensichtlich unhaltbar bzw.
aktenwidrig erweisen, wovon hier nicht die Rede sein kann.

3.4 Aufgrund der sorgfältigen Abklärungen des Departements und dessen
detailliert begründeten Entscheids hatte die Beschwerde an die
Personalrekurskommission keine reelle Aussicht auf Erfolg, weshalb dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für dieses Verfahren ohne
Verletzung von Bundesrecht verweigert werden durfte (vgl. Art. 65 VwVG; BGE
117 Ia 277 E. 5b/bb). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dem
Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz angenommen hat, die Tatsache zum
Nachteil gereichen konnte, dass er sein Gesuch erst nach Einreichung der
durch seinen Rechtsvertreter abgefassten Rechtsschrift gestellt hat (vgl. BGE
122 I 203 ff.).

4.
4.1 Da die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. Für alles Weitere
wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden der
Rekurskommission und des Departements verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im vorliegenden Verfahren ist ebenfalls abzuweisen (Art. 152
OG: Aussichtslosigkeit). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann jedoch
seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden (Art. 156 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und der Eidgenössischen Personalrekurskommission
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: