Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.759/2006
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{T 0/2}
2A.759/2006 /leb

Urteil vom 20. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Sergio Biondo,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la
Planta 3, 1951 Sitten.

Direkte Bundessteuer 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Wallis
vom 26. April 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ verwaltet und vermittelt als Selbständigerwerbender
Liegenschaften und ist als Hauswart tätig. Im Rahmen einer Steuerprüfung
stellte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis fest, dass X.________ erst ab
dem 1. Januar 1999 eine Buchhaltung führt. Für die Zeit davor waren nur sehr
lückenhafte Aufzeichnungen über Erträge und Aufwendungen vorhanden und der
geschäftliche Zahlungsverkehr war vorwiegend über (nicht deklarierte)
Privatkonti geführt worden. Die Steuerverwaltung nahm deshalb eine
Ermessensveranlagung vor, im Rahmen derer sie X.________ folgende nicht
verbuchten Verkaufsprovisionen aufrechnete: 135'497 Franken im Jahr 1997,
323'800 Franken im 1998, 121'831 Franken im 1999 und 16'854 Franken im 2000.
Hiergegen erhob X.________ Einsprache, wobei er sich lediglich gegen die
Aufrechnung einer Einnahme in der Höhe von 102'000 Franken aus dem Jahr 1998
wandte. Er machte erfolglos geltend, dabei handle es sich um eine
Darlehensrückzahlung und nicht um eine Verkaufsprovision. Auf Beschwerde hin
schützte die Steuerrekurskommission den abschlägigen Einspracheentscheid
(Urteil vom 26. April 2006).

2.
Soweit der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die
direkte Bundessteuer (Steuerperiode 1999/2000) betrifft, hat X.________ am
13. Dezember 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
Aufrechnung für das Jahr 1998 um 102'000 Franken zu reduzieren. Seine
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten
und Vernehmlassungen) abzuweisen:

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz einen "Darlehensvertrag" (datiert
"Januar 1998") eingereicht, gemäss welchem er Y.________ in den Jahren
1996/97 in der Form von "verschiedenen Vorschüssen" ein Darlehen von 100'000
Franken gegeben und hierfür vier Prozent Zins verlangt haben soll. Zudem hat
er ein Schreiben vorgelegt, in welchem Y.________ bestätigte, dass es sich
bei der am 11. Mai 1998 geleisteten Zahlung von 102'000 Franken nicht um eine
Provision, sondern um die Rückzahlung eines Darlehens (einschliesslich
Zinsen) gehandelt habe.

3.2 Diese Dokumente stützen zwar die Behauptung des Beschwerdeführers; mehr
als gewisse Zweifel an der Richtigkeit der streitigen Ermessensveranlagung
vermögen sie jedoch nicht zu wecken: Gemäss den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG)
unterhielten der Beschwerdeführer und Y.________ Geschäftsbeziehungen, wobei
der Erstere bereits Immobilienverkäufe für den Letzteren getätigt und hierfür
Verkaufsprovisionen bezogen hatte. Y.________ hatte in seiner Buchhaltung
auch die streitige Zahlung vom 11. Mai 1998 als Provision und nicht als
Darlehensrückzahlung verbucht. Zudem gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass
der Beschwerdeführer Y.________ tatsächlich Geldmittel in der Höhe von
100'000 Franken zur Verfügung gestellt hätte. Schliesslich erscheint es
überhaupt wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer einem
Geschäftspartner, der sich offenbar in finanziellen Schwierigkeiten befand,
einen nicht unbedeutenden Darlehensbetrag überlassen haben soll, ohne eine
schriftliche Schuldanerkennung geschweige denn eine Sicherheit zu erhalten.
Jedenfalls ist es nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass es sich beim
"Darlehensvertrag" und der Erklärung von Y.________ um Gefälligkeitszeugnisse
handelt. Mithin vermögen diese Dokumente die Ermessensveranlagung nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, was gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG
Voraussetzung für deren Abänderung zugunsten des Steuerpflichtigen wäre.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an den Nachweis einer
Darlehensrückzahlung würden "prohibitive Anforderungen" gestellt, verkennt
er, dass er die Lückenhaftigkeit seiner Geschäftsunterlagen und damit einen
allfälligen Beweisnotstand selber zu verantworten hat.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: