Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.756/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.756/2006 /ble

Urteil vom 22. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin,
Nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B&P tax and legal AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Eidgenössische Steuerrekurskommission.

Mehrwertsteuer (MWSTG)
(Mehrwertsteuer; Führung eines Fitnesscenters, Steuerpflicht),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission
vom 10. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene
Aktiengesellschaft. Sie bezweckt den "Betrieb eines Sportzentrums für die
Ausübung von Racketsportarten und Einrichtungen für Fitness und
Gesundheitscenter mit weiteren Spiel-, Sport- und Restaurantbetrieben; kann
sich bei anderen Unternehmungen beteiligen". Ihr Angebot umfasst neben
Tennis, Badminton und Squash auch Leistungen im Fitnessbereich mit den
hierfür erforderlichen Geräten sowie Aerobic, Gymnastik und Spinning.
Überdies wird ein medizinisches Trainings- und Gesundheitscenter sowie eine
Physiotherapiepraxis betrieben. Hinzu kommen Angebote im Wellnessbereich wie
Sauna, Massagen und Solarien. Daneben verfügt das Sportzentrum auch über
einen Restaurationsbetrieb, eine Sportboutique und Einrichtungen für Kinder-
und Babybetreuung. Die X.________ AG ist seit dem 1. Januar 1995 im Register
für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.
Mit Schreiben vom 12. September 2001 teilte die X.________ AG der
Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Beilage der Abrechnung für das 1.
Quartal 2001 mit, dass sie die Umsätze aus den Fitnesszentren nicht mit 100%,
sondern aufgrund einer Schätzung nur mit 50% deklariert habe, weil der
Schulungsanteil nicht der Steuer unterliege. Mit Ergänzungsabrechnung vom 27.
Februar 2002 belastete die Eidgenössische Steuerverwaltung einen
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 9'380.-- nebst Verzugszinsen von 5% ab dem
mittleren Verfall vom 30. Mai 2001 und bestätigte diese Nachforderung mit
Entscheid vom gleichen Tag. Die dagegen von der X.________ AG am 12. April
2002 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. Dezember 2003
vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig hielt die Eidgenössische
Steuerverwaltung fest, dass die von der X.________ AG in den Bereichen
Fitness (-training), Aerobic, Gymnastik und Spinning getätigten Umsätze nicht
nach Artikel 18 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze darstellten
und dass diese Umsätze gemäss Art. 36 Abs. 3 MWSTG zum Normalsatz der
Besteuerung unterlägen. Demnach sei eine Steuer im bereits festgestellten
Umfang von Fr. 9'380.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Mai 2001
geschuldet.

B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.________ AG am 30. Januar 2004
Verwaltungsbeschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides oder die pflichtgemässe
Schätzung der umstrittenen Umsätze. Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies
die Eidgenössische Steuerrekurskommission die Beschwerde vollumfänglich ab
und bestätigte den Einspracheentscheid.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 12. Dezember 2006
stellt die X.________ AG den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid
aufzuheben und die Umsätze in den Bereichen Fitness, Aerobic, Gymnastik und
Spinning von der Mehrwertsteuer auszunehmen. Eventualiter beantragt sie die
pflichtgemässe Schätzung der genannten Umsätze. Zur Begründung macht sie im
Wesentlichen geltend, dass eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vorliege. Weiter rügt sie Rechtsverletzungen im
Sinne von Art. 104 lit a OG, weil es sich bei den im Bereich Fitness,
Aerobic, Gymnastik bzw. Spinning erbrachten Leistungen um von der Besteuerung
ausgenommene Bildungsleistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 11 MWSTG handle
und mit der Besteuerung von solchen Umsätzen auch gegen die Rechtsgleichheit
verstossen werde. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit von Leistungen
qualifiziere sich die Unterrichts- und Ausbildungsleistung nicht als
unselbständige Nebenleistung, sondern stelle vielmehr die Hauptleistung dar,
welche von der Besteuerung auszunehmen sei.

D. Das Bundesverwaltungsgericht als der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission nachfolgende Justizbehörde hat auf die Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.100) in Kraft getreten.
Gemäss 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz, OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.

1.2 Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission in
Mehrwertsteuersachen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG; SR 641.20, in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung in: AS
2000 1332]). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG). Hingegen ist das Bundesgericht an den von der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission festgestellten Sachverhalt gebunden,
soweit sie diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG).

1.4 Am 1. Januar 2001 ist das Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten. Für
Sachverhalte vor dem 1. Januar 2001 sind die Bestimmungen der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) massgebend. Der
vorliegende Sachverhalt, der das 1. Quartal 2001 betrifft, ist somit
ausschliesslich nach den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes zu
beurteilen (Art. 94 MWSTG).

2.
2.1 Der Besteuerung im Inland (Steuerobjekt) unterliegen gemäss Art. 5 MWSTG
die entgeltliche Lieferung von Gegenständen, die entgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von
Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von
der Besteuerung ausgenommen (Art. 18 MWSTG) oder befreit (Art. 19 MWSTG)
sind. Die subjektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht ergeben sich aus
Art. 21 MWSTG und sind hier unbestritten.

2.2 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die
Eidgenössische Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin zu Recht die nur zur
Hälfte deklarierten und versteuerten Umsätze der in den Bereichen Fitness,
Aerobic, Gymnastik und Spinning erbrachten Leistungen für das 1. Quartal 2001
mit Fr. 9'380.-- nebst Verzugszinsen nachbelastet hat.

2.3
2.3.1 Art. 18 Ziffer 11 MWSTG nimmt die Umsätze im Bereich der Erziehung von
Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung
und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder
Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art von der Besteuerung
aus. Steuerbar sind jedoch die in diesem Zusammenhang erbrachten
gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen. Die Bestimmung des
Mehrwertsteuergesetzes entspricht weitgehend derjenigen der
Mehrwertsteuerverordnung, weshalb bei der Beurteilung auch auf die bereits
unter der Herrschaft der Mehrwertsteuerverordnung ergangene Rechtsprechung
abzustellen ist.
Aus den Materialien ist ersichtlich, dass jegliche Art von Unterricht von der
Mehrwertsteuer befreit werden soll. Dazu gehören nicht nur der schulische
Unterricht bis zur Universität, sondern z.B. auch der Unterricht in einer
Autofahrschule oder in einer Reitschule oder auch Einzelkurse für autogenes
Training (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 22. Juni 1994
zur Verordnung über die Mehrwertsteuer, BBl 1994 III 530 ff., zu Art. 14
Ziff. 9 MWSTV, S. 543; Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative
[Dettling] zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, BBl 1996 V 713 ff.,
745). Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung geht davon aus, dass zu
den nicht zu versteuernden Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen jede
Tätigkeit zu zählen ist, die darin besteht, jemanden auf einem bestimmten
Gebiet in der Erreichung eines gesteckten Lernziels durch Instruktion,
Betreuung usw. zu fördern (vgl. Branchenbroschüre zur MWSTV Nr. 28 "Sport",
Ziff. 5.21 [610.507-28] ebenso Branchenbroschüre zum MWSTG Nr. 23 "Sport",
Ziff. 18.3 [610.540-23]).
In der Lehre wird bestätigt, dass man mit dieser Bestimmung nur Umsätze von
der Besteuerung ausnehmen wollte, die in engem Zusammenhang mit dem
Erziehungs- und Bildungszweck stehen. Dabei ist man sich bewusst, dass die
Begriffe Unterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung die
ganze Palette der allgemein- und berufsbildenden Möglichkeiten umfasst
(Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage,
Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 720 und 721, S. 254/255). Abzugrenzen sind
diese Leistungen gegenüber den steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu denen
auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten,
bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt,
sowie gegenüber Leistungen, die in erster Linie anderen Zwecken als der
Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen. Nicht zu den
Ausbildungsleistungen zählen deshalb Fitnessaktivitäten, wie z.B. Aerobic und
Jazztanz oder Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sportliche
Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind (vgl. dazu
Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 732 ff., insbesondere Rz. 735, S.
258 ff.; Niklaus Honauer, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 18 Ziff. 11 MWSTG, S. 272 ff.,
277/278).
Das Bundesgericht folgt in dieser Frage der Lehre und hat die Praxis der
Eidgenössischen Steuerverwaltung in seinem Grundsatzurteil vom 18. Mai 2005
ausdrücklich bestätigt (Urteil 2A.485/2004 E. 7, publiziert in RF 61/2006 S.
237).

2.4 Für das Recht der Mehrwertsteuer gilt, wie schon für das
Warenumsatzsteuerrecht, dass Leistungen, die miteinander verbunden sind, als
einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen sind, wenn sie
wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie
ein unteilbares Ganzes bilden (Dieter Metzger, Handbuch zur
Warenumsatzsteuer, Muri b. Bern 1983, Rz. 542 ff.;
Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 187 ff., S. 86 ff.; Jean-Marc
Rivier/Annie Rochat Pauchard, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur
ajoutée, Freiburg 2000, S. 37; Urteile des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4.
März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen, 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 10.1; sowie
die Übersicht bei Alois Camenzind, Einheitlichkeit der Leistung im
MWST-Recht, in: IFF Forum für Steuerrecht, 2004, insbesondere Ziffer 6,
Rechtsprechung, S. 246 ff.).
In der Praxis spricht man von Leistungskomplexen. Für sie gelten die gleichen
Vorschriften z.B. bezüglich Ort der Besteuerung, für den Steuersatz oder
bezüglich Steuerbefreiungsvorschriften. Zusammenhängende Leistungen oder
Leistungskomplexe werden seit jeher dann einheitlich behandelt, wenn es sich
um eine eigentliche Gesamtleistung handelt oder wenn eine oder mehrere zur
Hauptleistung akzessorische Nebenleistungen vorliegen. Die
mehrwertsteuerrechtliche Behandlung erfolgt dabei im ersten Fall nach der für
die Gesamtleistung wesentlichen Eigenschaft, mithin nach der Leistung, welche
wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Gesamtleistungen bestehen aus
Komponenten mit unterschiedlichen Eigenschaften, wobei diese durch die
dauernde innere oder physische Verbindung charakterisiert sind. Im zweiten
Fall wird die Nebenleistung entsprechend der Hauptleistung behandelt, weil
diese den wirtschaftlichen Kern des Geschäfts darstellt. Bei den
Nebenleistungen handelt es sich um eng mit der Hauptleistung verbundene
Teilleistungen, die durch die Nähe des Leistungsortes oder
Leistungszeitpunkts charakterisiert sind. Die Hauptleistung stellt dabei den
eigentlichen Kern dar, während die Nebenleistung nur nebensächlich ist, diese
Hauptleistung wirtschaftlich lediglich ergänzt, verbessert oder abrundet und
dadurch mit ihr zusammenhängt oder üblicherweise mit der Hauptleistung
vorkommt (vgl. Mathias Bopp, Mehrwertsteuer und Internet, Diss. Zürich 2002,
S. 255 und 262 f.; Alois Camenzind, a.a.O., Ziffer 4, S. 243 ff.). Liegt
weder eine untrennbare Gesamtleistung noch eine Hauptleistung mit abhängiger
Nebenleistung vor, so handelt es sich um mehrere selbständige Leistungen, die
mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behandeln sind.
Bei der Umsetzung des Einheitlichkeitsgrundsatzes verlangt der Gesetzgeber in
Art. 36 Abs. 4 MWSTG die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise,
mit der Folge, dass diese der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Sind in
einem Leistungskomplex sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen
enthalten, so richtet sich die einheitliche Anknüpfung - wie oben dargelegt -
nach dem wirtschaftlichen Kerngehalt, der die Gesamtleistung ausmacht. Eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise kam schon bei der Warenumsatzsteuer und
unter der Herrschaft der Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung.

3.
3.1
3.1.1 Umstritten ist im vorliegenden Falle primär die Frage, ob es sich bei
den von der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Klienten erbrachten Leistungen
in den Bereichen Fitness, Aerobic, Gymnastik und Spinning als von der
Besteuerung ausgenommene Ausbildungsleistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 11
MWSTG handelt, bzw. ob in diesen Leistungen eventuell ein von der Besteuerung
ausgenommener Schulungsanteil enthalten ist. Die Beschwerdeführerin geht
dabei davon aus, dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht mit denjenigen
anderer Leistungserbringer vergleichbar sind, die in diesem Bereich tätig
sind. Es handelt sich gemäss ihrer Darlegung um ein gerätegestütztes
Gesundheitstraining, das individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen
Kunden ausgerichtet werde mit dem Ziel, dass der Leistungsempfänger im
Hinblick auf die Erreichung seines spezifischen Lernziels ausgebildet und
instruiert wird. Es handle sich deshalb um eine "Ausbildung", die je nach den
konkreten Bedürfnissen des Einzelnen zur Prävention von gesundheitlichen
Problemen oder zur Rehabilitation nach Eintritt solcher Probleme erfolge. Als
Lernziele werden die Vermeidung oder Behandlung von Gelenk-, Rücken-, Herz-,
Kreislaufbeschwerden usw. genannt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
bestehen diese sowohl in einer motorischen Zielsetzung (z.B. Erlernen von
ganz spezifischen Bewegungsabläufen im Fitnessbereich, ohne welche die
Übungen falsch durchgeführt würden, was zu Körperschädigungen oder zu
ineffizienter Ausführung der Bewegungen führen könne) als auch auf kognitiver
Ebene (z.B. Erwerb von neuen Erkenntnissen über Gesundheit sowohl im Sinne
der Prävention als auch der Rehabilitation). Im Weiteren geht die
Beschwerdeführerin davon aus, dass die von ihr angebotenen Leistungen nicht
mit gewöhnlichen Aerobic- oder alltäglichen Gymnastikkursen zu vergleichen
sind, weil ihr Angebot in der Schulung der richtigen Ausführung von Übungen
und in der Ausbildung im Bereich intermuskulärer Koordination sowie im
Verständnis für Trainingsprinzipien und -aufbau bestehe. Hinzu komme im
Aerobic und Gymnastikbereich die Verbesserung der kardiopulmonalen
Leistungsfähigkeit sowie die Schulung der Beweglichkeit und der Koordination.

3.1.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 18 Ziff. 11 MWSTG sind von der
Besteuerung ausgenommen alle Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und
Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der
beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder
Privatschulen erteilten Unterrichts sowie Kurse, Vorträge und andere
Veranstaltungen wissenschaftlicher Art. Aufgrund dieser Bestimmung und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind darunter alle Tätigkeiten zu
verstehen, die eng mit einer erzieherischen oder bildenden Zielsetzung
zusammenhängen bzw. die vor allem dazu dienen, Wissen zu vermitteln oder zu
vertiefen, oder die zumindest dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten
dienen. Andere, darüber hinaus gehende Leistungen, die ausserhalb des
Bildungsbereichs anzusiedeln sind, werden von dieser Bestimmung nicht
abgedeckt.
Aufgrund der Begriffsbestimmung von Art. 18 Ziff. 11 MWSTG fallen demnach
Umsätze, die aufgrund des Zurverfügungstellens von Fitnessgeräten, Sauna-
oder Solariumseinrichtungen oder für Betätigungen in den Bereichen Aerobic,
Gymnastik oder Spinning erzielt werden, nicht unter die von der Besteuerung
ausgenommenen Ausbildungsleistungen. Ebenso zählen auch Kurse, die in diesem
Zusammenhang angeboten werden, nicht dazu, weil es sich dabei nicht um
Leistungen mit bildendem oder ausbildendem bzw. wissenschaftlichem Charakter
handelt.
Selbst wenn Teile der von der Beschwerdeführerin genannten Aktivitäten der
Bildung oder Ausbildung zuzuordnen wären, so hätten diese gegenüber der
Hauptleistung einen untergeordneten Charakter mit der Folge, dass aufgrund
der erbrachten Hauptleistung die genannte Ausnahmebestimmung ebenfalls nicht
anzuwenden wäre. Die von der Beschwerdeführerin genannten Leistungen dienen
insgesamt der Verbesserung des persönlichen und körperlichen Wohlbefindens
der betroffenen Personen und nicht der Aus- und Weiterbildung oder dem Erwerb
von Fertigkeiten.

3.1.3 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei den
gegenüber ihren Leistungsempfängern erbrachten Leistungen ausschliesslich
oder überwiegend um Leistungen im Bereich der Bildung oder Ausbildung
handelt, so ist sie hierfür beweispflichtig, nachdem es um steuermindernde
Tatsachen geht (vgl. dazu Peter Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 454). Dies bedingt einen konkreten
Nachweis, z.B. aufgrund von Verträgen, von individuellen
Ausbildungsprogrammen oder konkreten Veranstaltungsbelegen, dass es sich um
Leistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 11 MWSTG handelt und dass diese den
einzelnen Leistungsempfängern auch tatsächlich erbracht werden. Schlichte
Behauptungen in der Rechtsschrift oder Prospekte über kostenlose
Vortragsreihen genügen diesen Anforderungen nicht.
Nachdem die Beschwerdeführerin für die von ihr behaupteten Tatsachen trotz
Beweislast die erforderlichen Beweise nicht erbracht hat, erscheint der von
der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig
(vgl. oben E.1.3). Er ist für das Bundesgericht verbindlich.

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, trifft nicht zu.
Insbesondere kann ihr darin nicht zugestimmt werden, dass es beim
Fitnesstraining, beim Spinning, bei Aerobic oder Gymnastik um das Erlernen
von Fähigkeiten gehe. Vielmehr handelt es sich dabei - wie dargelegt - primär
um die körperliche Ertüchtigung z.B. durch Stärkung der Muskulatur oder der
Steigerung des körperlichen Wohlbefindens. Solche Zielsetzungen sind auf
jeden Fall nicht dem Unterrichts- bzw. Bildungs- oder Ausbildungsbereich
zuzuordnen.
Nicht gefolgt werden kann ihr auch bezüglich der von ihr vertretenen
Auffassung im Bereich Leistungseinheit. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung
3.1.2), kann hier offen bleiben, ob eventuell mit den angebotenen Leistungen
verbundene Instruktionen als Ausbildungsleistungen zu qualifizieren sind,
weil es sich dabei jedenfalls um Nebenleistungen handeln würde, die das
Schicksal der Hauptleistung teilen.

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine offensichtlich
unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
geltend. Sie geht davon aus, dass die Eidgenössische Steuerrekurskommission
in ihrem Urteil auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts
nicht eingegangen sei und eine eigentliche Auseinandersetzung mit der von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht stattgefunden
habe.

4.1.2 Die Eidgenössische Steuerrekurskommission ist im Gegensatz zur
Beschwerdeführerin wie das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass aufgrund
der Hauptleistung keine Ausbildungsleistung im Sinne von Art. 18 Ziff. 11
MWSTG angenommen werden kann. Welche von mehreren Leistungen als Haupt- bzw.
Nebenleistung zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage, deren Prüfung aufgrund
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat. Dass für die
Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanz auf einen unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt abgestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich.

4.2
4.2.1 Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass die Unterwerfung von Fitness-, Aerobic-,
Gymnastik- oder Spinningkursen unter die Mehrwertsteuer zu einer
rechtsungleichen Behandlung führe, wenn daneben Kletter-, Tennis- oder
Judokurse bzw. Ausbildungskurse für Jugend+Sport- Leiter als von der
Besteuerung ausgenommene Bildungsleistungen betrachtet würden.

4.2.2 Nach dem in Art. 8 BV verankerten Gebot der rechtsgleichen Behandlung
ist die rechtsanwendende Behörde gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 125 I 161 E. 3a S.
163; 123 I 1 E. 6a S. 7).

4.2.3 Aufgrund der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Zusammenhang
mit Art. 18 Ziff. 11 MWSTG entwickelten Praxis ist davon auszugehen, dass zu
den nicht zu versteuernden Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen jede
Tätigkeit zu zählen ist, die darin besteht, jemanden auf einem bestimmten
Gebiet in der Erreichung eines gesteckten Lernzieles durch regelmässige
fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle der erzielten Fortschritte zu
fördern. Keine Ausbildungs- oder Unterrichtsleistung wird bei der begleiteten
Sportausübung und der Sportanimation erbracht, weshalb sogenannte Aktivferien
(z.B. Tennis- oder Langlaufwochen, Bergtouren u.a.m.) nicht zu den von der
Steuer ausgenommenen Leistungen zählen (vgl. dazu Branchenbroschüre Nr. 23,
Ziffer 18.3 "Schulung und Sport"), ebenso wenig die Leistungen, die im
Bereich von Gymnastik, Aerobic, Spinning oder Fitness erbracht werden (s. zum
Ganzen auch oben E.2.3).
Mit dieser Differenzierung folgt die Eidgenössische Steuerverwaltung
sachlichen Gründen zur Unterscheidung und Abgrenzung von Kursen oder
Angeboten, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen und damit ganz oder
überwiegend Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen darstellen gegenüber den
Leistungen, die primär der körperlichen Ertüchtigung oder Leistungsfähigkeit
bzw. dem Wohlbefinden dienen. Die getroffene Unterscheidung ist zweckmässig
und verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

5.
5.1 Mit dem Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sowie die Festlegung des von der Steuer
ausgenommenen Anteils der von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze in den
Bereichen Fitness, Aerobic, Gymnastik und Spinning nach pflichtgemässem
Ermessen.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Steuererklärung die auf die genannten
Bereiche entfallenden Bildungsumsätze annäherungsweise ermittelt und ist
dabei von einem nicht der Steuer unterliegenden Anteil von 50% ausgegangen.
Nachdem die Beschwerde im Hauptpunkt deshalb abzuweisen ist, weil die
Gesamtheit der hier zu beurteilenden Leistungen der Beschwerdeführerin
vollumfänglich der Mehrwertsteuer unterliegt, ist auch der Eventualantrag
abzuweisen.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: