Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.753/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.753/2006 /ble

Beschluss vom 20. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Gemeinde Winkel,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch die Gemeinderat Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel, und diese
vertreten durch
SwissInterTax AG, Postfach, 8044 Zürich,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Grundstückgewinnsteuer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. Oktober 2006.

Sachverhalt:
Die Gemeinde Winkel veranlagte X.________ für verschiedene Grundstückgewinne
nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem er trotz Mahnungen keine
Steuererklärung eingereicht hatte. Auf eine Einsprache des Steuerpflichtigen
trat die Gemeinde nicht ein. Einerseits sei die Einsprache verspätet,
andererseits genüge die Begründung nicht den Anforderungen, die an eine
Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung zu stellen seien. Zudem wäre die
Einsprache auch materiell unbegründet, sofern darauf einzutreten wäre.
Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen hiess die Steuerrekurskommission III
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juni 2006 gut, hob den
Einspracheentscheid der Gemeinde auf und wies den Gemeinderat an, die
Einsprache materiell zu behandeln.
Die Gemeinde Winkel führte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 4. Oktober 2006 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Gemeinde Winkel dem
Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
4. Oktober 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtete auf Vernehmlassung, die
Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdegegner, welcher auf Vernehmlassung innert Frist verzichtet
hatte, teilte dem Bundesgericht am 21. Februar 2007 mit, dass er mit
Schreiben vom 22. Dezember 2006 an die Gemeinde Winkel die fraglichen
Einsprachen zurückgezogen habe. Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde
Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 trat das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft. Da der angefochtene Entscheid vor dessen
Inkrafttreten erging, findet auf das Verfahren noch das Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung
(vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in
Angelegenheiten der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 in Verbindung mit
Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG;SR 642.14) zulässig. Die
Beschwerdebefugnis steht auch der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als der nach
kantonalem Recht zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zuständigen Behörde
(Art. 73 Abs. 2 StHG) zu. Fraglich ist indes, ob die Gemeinde ein aktuelles
Interesse an der Beschwerdeführung hat.

2.
Auch die Behördenbeschwerde setzt nach Art. 103 OG in der Regel voraus, dass
ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht (Urteil
2A.748/2006, vom 18. Januar 2007, E. 2.2). Dieses Interesse ist hier nicht
mehr vorhanden, nachdem der Steuerpflichtige mit Schreiben an die Gemeinde
vom 22. Dezember 2006, wovon er dem Bundesgericht am 21. Februar 2007
Kenntnis gab, die Einsprachen in der vorliegenden Angelegenheit zurückgezogen
hatte. Selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und der
Rechtsstandpunkt der Gemeinde geschützt würde, bliebe es bei der
ursprünglichen Ermessenstaxation. Mehr als eine Bestätigung ihrer
ursprünglichen Ermessenstaxation kann die Gemeinde auch im Falle einer
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erreichen.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels eines rechtlichen
Interesses an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist der Streit durch
Beschluss als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 118 Ia 488 E. 3c S. 494; 111
Ib 182 E. 2a S. 185; 106 Ib 294 E. 3). Die Abschreibung hat zur Folge, dass
das Einspracheverfahren aufgrund des Entscheides der Steuerrekurskommission,
welcher vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, nun wiederum bei der Gemeinde
offen ist. Diese wird im neuen, noch zu fällenden Einspracheentscheid
feststellen müssen, dass die Einsprachen zurückgezogen wurden und die
Ermessensveranlagungen daher in Rechtskraft erwachsen sind.

3.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels eines rechtlichen
Interesses dahin, so entscheidet das Bundesgericht mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, BZP, SR 273). Bei der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie
auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im
konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche
Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und
entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren
veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt
haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S.
494 mit Hinweisen).
Wie der Prozess vorliegend ausgegangen wäre, wenn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte beurteilt werden müssen, liegt nicht ohne
weiteres auf der Hand. Es ist daher auf die weiteren Kriterien abzustellen.
Massgebend ist, dass der Beschwerdegegner mit dem Rückzug seiner Einsprache
nicht nur Anlass für die Abschreibung des Verfahrens gab, sondern indirekt
auch den von der Gemeinde verfochtenen Rechtsstandpunkt anerkannte. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Eine Parteientschädigung ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
obsiegenden Behörden in der Regel nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2, 2.
Satz, OG). Eine Ausnahme rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall nicht,
zumal die Gemeinde als erstverfügende Behörde auftrat und sie in der Lage
sein muss, ihre Interessen auch in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren
zu vertreten. Die Notwendigkeit, Beschwerde zu führen, ergab sich zudem nicht
geradezu zwingend aus der Prozesssituation, nachdem die Einsprache - nach
Auffassung der Gemeinde - noch aus anderen Gründen nicht hätte gutgeheissen
werden können.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

4.
Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: