Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.749/2006
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2A.749/2006 /leb

Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Michal Kobsa,

gegen

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002
Luzern,
Wohlfahrtsfonds KPMG Fides, p.A. KPMG Fides Peat, Postfach 766, 8026 Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Teilliquidation,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge,
vom 25. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der "Wohlfahrtsfonds KPMG Fides" (nachfolgend: Wohlfahrtsfonds) wurde mit
Urkunde vom 3. Februar 1981 errichtet und am 19. März 1981 ins
Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Er bezweckt die Unterstützung
und Förderung von Personalvorsorgeeinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer
der KPMG Holding und ihrer Tochtergesellschaften sowie bestimmter weiterer
Gesellschaften, die Erbringung von Beiträgen an Arbeitnehmer und deren
Angehörige und Hinterbliebene der begünstigten Gesellschaften, insbesondere
bei Unfall, Invalidität, Alter und Tod oder bei allgemeiner unverschuldeter
Notlage, sowie die Unterstützung und Förderung von
Personalvorsorgeeinrichtungen zugunsten der Destinatäre innerhalb der von den
Steuerbehörden zugelassenen Grenzen. Der Wohlfahrtsfonds nimmt an der
Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Berufsvorsorgegesetz, BVG; SR 831.40) nicht teil.

B.
Im Zusammenhang mit dem Übertritt der Mitarbeiter der Einheit KPMG Consulting
AG per Ende Dezember 2002 in die BearingPoint Switzerland AG wurde die
Anschlussvereinbarung der KPMG Consulting AG mit der KPMG Fides
Personalvorsorgestiftungen 1 und 2, Zürich, (nachfolgend:
Personalvorsorgestiftungen 1 und 2) ebenfalls per Ende 2002 gekündigt. Am 12.
Juni und 22. November 2002 orientierte der Wohlfahrtsfonds das Amt für
berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern (nachfolgend:
Aufsichtsbehörde), dass mit diesem Vorgang eine Teilliquidation ausgelöst
werde. Mit Zirkularbeschluss vom 10. März 2004 genehmigte der Stiftungsrat
des Wohlfahrtfonds gestützt auf den Bericht eines Experten für die berufliche
Vorsorge im Rahmen der Teilliquidation per 31. Dezember 2002 insbesondere die
kollektive Übertragung der freien Mittel im Umfang von Fr. 230'442.-- an die
Personalvorsorgestiftung der BearingPoint Switzerland AG zugunsten der
übertretenden Versicherten sowie den Verteilschlüssel. Mit Schreiben vom 23.
August 2004 orientierten die Personalvorsorgestiftungen 1 und 2 ihre
Versicherten über die beschlossene Teilliquidation des Wohlfahrtfonds.

C.
Am 6. September 2004 erhob der Versicherte X.________, ehemaliger Mitarbeiter
einer zur KPMG-Gruppe gehörenden Gesellschaft und Leistungsbezüger der
Personalvorsorgestiftung 1, Einsprache gegen "jedwelche Liquidation", da
damit die Auszahlung seiner Rente gefährdet sei. An einer Sitzung vom 3.
November 2004 hielt der Stiftungsrat nach Prüfung der Einsprache am Bericht
zur Teilliquidation per Ende Dezember 2002 fest.

Mit Verfügung vom 11. April 2005 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Wohlfahrtsfonds erfüllt seien,
und genehmigte den Teilliquidationsplan. Dagegen erhob X.________ Beschwerde
bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwerdekommission).
Diese wies die Beschwerde am 25. Oktober 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2006 an das Bundesgericht
stellt X.________ die folgenden Anträge (beim darin genannten
Beschwerdegegner 1 handelt es sich um die Aufsichtsbehörde, beim
Beschwerdegegner 2 um den Wohlfahrtsfonds):
"1. Das Urteil vom 25. Oktober 2006 der Eidgenössischen Beschwerdekommission
... sei aufzuheben.

2.  Es sei in der Sache selbst neu zu entscheiden und die
Verwaltungsbeschwerde sei gutzuheissen, eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

3. a) Die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 11. April 2005 sei
aufzuheben.

3. b) Die in der Verfügung des Beschwerdegegners 1 behandelte Teilliquidation
des Vermögens des Beschwerdegegners 2 sei zu verbieten. Eventualiter sei die
Vorinstanz zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären.

4. a) Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien zu verpflichten,
- den Darlehensvertrag mit der KPMG Fides Personalvorsorgestiftung 1 über CHF
10'206'000.00 sowie die detaillierten Bonitätsprüfungsunterlagen zu edieren
sowie
- nachzuweisen,
- dass die finanziellen Voraussetzungen der Teilliquidation und der
vorgesehenen Überweisung von Mitteln an die Personalvorsorgestiftung der
BearingPoint erfüllt sind und
- dass hinsichtlich des Darlehens des Beschwerdegegners 2 an die KPMG Fides
Personalvorsorgestiftung 1 von CHF 10'206'000.00 kein Kredit- resp.
Bonitätsrisiko besteht.

4. b) Nach Vorliegen der Unterlagen gemäss Ziff. 4.a hiervor sei dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.

5. a) Das Verfahren sei zu sistieren bis das Strafverfahren bei der
Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte des Kantons Zürich ...
abgeschlossen ist und es sei nach Aufhebung der Sistierung dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Anträge und die Begründung zu
ergänzen sowie Beweismittel einzureichen.

5. b) Eventualiter, falls keine Sistierung gewährt wird, sei dem
Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Antrags- und Begründungsergänzung
anzusetzen.
..."
Der Wohlfahrtsfonds hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Die
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend:
Aufsichtsbehörde), die am 1. Januar 2006 an die Stelle des früheren Amtes für
berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern getreten ist
(vgl. § 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des
Kantons Luzern vom 20. November 2000 in der Fassung vom 24. Januar 2005),
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne. Das Bundesverwaltungsgericht, das auf den 1. Januar 2007 an die Stelle
der Beschwerdekommission getreten ist, sowie das Bundesamt für
Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

E.
Am 17. Mai 2006 reichte X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich Strafanzeige ein gegen die Organe des Wohlfahrtsfonds. Mit Verfügung
vom 17. August 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine
Strafuntersuchung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging vor dem 1. Januar 2007, d.h. vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110; vgl. AS 2006 1242). Das Verfahren richtet sich daher noch
nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132
Abs. 1 BGG).

1.2 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der Berufsvorsorge wachen darüber, dass
die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62
i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Berufsvorsorgegesetz, BVG; SR
831.40). Ihre Verfügungen können an die Eidgenössische Beschwerdekommission
weitergezogen werden (Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG), deren Entscheide ihrerseits
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 74
Abs. 4 BVG; vgl. BGE 128 II 24 E. 1a S. 26). Zu den anfechtbaren Entscheiden
zählen insbesondere solche über die Durchführung von Teilliquidationen bzw.
über die Genehmigung von Plänen, welche im Rahmen einer Teil- oder
Gesamtliquidation die Verteilung des Stiftungsvermögens auf die verschiedenen
Destinatärsgruppen regeln (vgl. die nicht veröffentlichte Erwägung 1.1 von
BGE 131 II 514 = Urteil des Bundesgerichts 2A.397/2003 vom 9. Juni 2005;
Urteil 2A.639/2005 vom 10. April 2006, E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als
Versicherter der Personalvorsorgestiftung 1 durch den angefochtenen Entscheid
berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Nicht eingetreten werden kann allerdings auf das Rechtsbegehren, die
Verfügung der Aufsichtsbehörde aufzuheben (Antrag 3.a der Beschwerdeschrift).
Diese ist durch den Entscheid der Beschwerdekommission ersetzt worden (sog.
Devolutiveffekt); immerhin gilt sie als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE
129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweisen).

1.4 Sodann bildet Streitgegenstand einzig die Teilliquidation per Ende 2002.
Bereits früher erfolgte Verteilungen von Stiftungsmitteln, insbesondere
diejenige im Jahr 2001, sind hier hingegen nicht mehr zu beurteilen. Soweit
sich der Beschwerdeführer daran stört, ist dies nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht
eingetreten werden kann. Aus dem gleichen Grund kann sein Antrag im
vorliegenden Verfahren auch nicht als Aufsichtsbeschwerde verstanden und
entgegengenommen werden. Wollte er eine solche einreichen, hätte er dies
separat und direkt an die zuständige Stelle zu tun.

1.5 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und lit b OG) gerügt werden. Hat - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht
an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen
an (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG in fine sowie BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150).

2.
2.1 In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Sistierung
des bundesgerichtlichen Verfahrens (Antrag 5.a der Rechtsbegehren der
Beschwerdeschrift), auf verschiedene Beweisergänzungen (Eventualantrag in
Ziffer 3.b sowie Antrag 4.a der Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift) sowie
auf Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme bzw. zur Antrags-
und Begründungsergänzung (Antrag 4.b und 5.a und b der Rechtsbegehren der
Beschwerdeschrift).

2.2 Mit der Sistierung wird ein Verfahren ausgesetzt. In der Regel geht es
dabei darum, das Ergebnis anderer Verfahren oder besonderer
Verfahrensschritte abzuwarten, welche den weiteren Verfahrensablauf in
prozessualer Hinsicht beeinflussen könnten (beispielsweise das Ergebnis eines
parallelen Strafverfahrens oder von Einigungsverhandlungen zwischen den
Parteien). Der Beschwerdeführer sieht einen solchen Grund zur Sistierung des
vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens in der hängigen Strafuntersuchung
gegen die Organe des Wohlfahrtsfonds. Zu einer Sistierung besteht indessen
kein Anlass, könnten die Ergebnisse des Strafverfahrens wegen des geltenden
Novenverbots ohnehin nicht mehr im vorliegenden Verfahren eingebracht werden
(vgl. E. 1.3).
2.3 Was die ergänzenden Beweisanträge betrifft, so ist nicht ersichtlich,
dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an einem qualifizierten
Mangel gemäss Art. 105 Abs. 2 OG leiden würden, d.h. insbesondere
unvollständig oder offensichtlich unrichtig wären. In den Akten befinden sich
insbesondere die massgeblichen Jahresabschlussbilanzen sowie ein ergänzender
Expertenbericht. Die Unterlagen, die den Aufsichtsbehörden und der Vorinstanz
vorlagen, erweisen sich damit nicht als ungenügend, und deren tatsächliche
Feststellungen lassen sich darauf zurückführen und sind nachvollziehbar.
Unter diesen Umständen besteht ebenfalls kein Anlass auf ergänzende
Beweiserhebung.

2.4 Schliesslich war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, seine
Beschwerde umfassend zu begründen. Nach Art. 106 Abs. 1 OG ist die
Beschwerdeschrift innert 30 Tagen einzureichen, und gemäss Art. 108 Abs. 2 OG
hat sie nebst den Anträgen und allfälligen weiteren Angaben auch die
Begründung zu enthalten. Eine Nachfrist zur nachträglichen Begründung ist nur
anzusetzen, wenn die Begründung in der Beschwerdeschrift die nötige Klarheit
vermissen lässt (Art. 108 Abs. 3 OG), was hier nicht zutrifft. Der
Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt darlegen, und seine Argumentation
ist verständlich und klar. Überdies wurden ihm die dem Bundesgericht von den
Behörden eingereichten Rechtsschriften und Akten antragsgemäss zugestellt. Er
hat sich weder dazu geäussert noch einen zweiten Schriftenwechsel verlangt.
Damit ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auf weitere Äusserungen
verzichtet, und es besteht kein Grund, ihm noch einmal formell Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung oder zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen, was
unabhängig davon gilt, dass er sich in der Beschwerdeschrift eine allfällige
nachträgliche Beschwerdeergänzung oder Replik vorbehalten hat (vgl. BGE 133 I
98).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Amts für berufliche
Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Luzern bzw. von deren
Nachfolgebehörde, der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Er stützt
sich dabei auf die Verfügungen des Amts für berufliche Vorsorge und
Stiftungen des Kantons Zürich vom 30. März 2005, worin das Vorhandensein
freier Mittel bei den Personalvorsorgestiftungen 1 und 2 der KPMG Fides
verneint wurde, und schliesst daraus, dass auch hier die zürcherische
Aufsichtsbehörde zuständig gewesen wäre, die offenbar - nach der Auffassung
des Beschwerdeführers - einen strengeren Massstab für die Anerkennung freier
Mittel anwende als die zentralschweizerische Aufsichtsbehörde.

3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend nicht um die
Personalvorsorgestiftungen der zürcherischen Anschlussgesellschaft, sondern
um den Wohlfahrtsfonds der Muttergesellschaft KPMG Holding geht. Gemäss der
Errichtungsurkunde vom 3. Februar 1981 hat der Wohlfahrtsfonds seinen Sitz in
Luzern. Mit Entscheid vom 19. März 1981 des Stadtrates von Luzern übernahm
dieser damals denn auch die Aufsicht über den Wohlfahrtsfonds. Und mit der
revidierten Stiftungsurkunde vom 8. September 1992 wurde der Sitz in Luzern
bestätigt bzw. aufrechterhalten. Diese Urkunde wurde am 29. Oktober 1992 vom
Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern genehmigt und war im hier
fraglichen Zeitpunkt noch immer in Kraft. Die Zuständigkeit der
luzernerischen bzw. zentralschweizerischen Aufsichtsbehörde ist daher nicht
zu beanstanden.

4.
4.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; AS 1994 S. 2386 ff.,
2392), der bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision bzw. der neu ins
Gesetz eingefügten Art. 53a ff. BVG in der Fassung vom 3. Oktober 2003 (AS
2004 S. 1688 ff.) am 1. Januar 2005 Geltung hatte, besteht bei einer Teil-
oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die
Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie
Mittel (Abs. 1 Satz 1). Ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder
Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche
gegebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu
genehmigen hat (Abs. 1 Sätze 2 und 3). Den Versicherten, die von einer
Teilliquidation ihrer Vorsorgeeinrichtung betroffen sind, steht neben der
eigentlichen Austrittsleistung zusätzlich ein (individueller oder
kollektiver) Anspruch auf freie Mittel zu (BGE 131 II 514 E. 2 S. 516 f.).
Diese sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen
ist, zu berechnen (Abs. 2). Für die Erstellung der dafür massgeblichen
Teilliquidationsbilanz üben die dafür zuständigen Stiftungsorgane, im Rahmen
der Schranken, die sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr
Ermessen frei aus (BGE 131 II 514 E. 5 S. 519; Urteil 2A.639/2005 vom 10.
April 2006, E. 5.1). Das Vermögen ist dabei immerhin so einzusetzen, dass die
tatsächliche finanzielle Lage der Stiftung deutlich sichtbar ist (Hermann
Walser, Gesamt- und Teilliquidation patronaler Stiftungen, in: Hans Schmid
[Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien
2000, S. 106).

4.2 Der Stichtag für die Teilliquidation und damit für die Feststellung der
damit zusammenhängenden freien Mittel bestimmt sich nach dem die
Teilliquidation auslösenden Ereignis. Vorliegend handelt es sich dabei um den
Übertritt der Mitarbeiter der Firmeneinheit "KPMG Consulting AG" in die
"BearingPoint Switzerland AG" per Ende 2002 und die daran geknüpfte Auflösung
der entsprechenden Anschlussvereinbarung per 31. Dezember 2002. Zu Recht
wurde daher der 31. Dezember 2002 als Stichtag bestimmt und wurden die freien
Mittel auf der Grundlage der Jahresrechnung per 31. Dezember 2002 berechnet.

4.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass
die zürcherische Aufsichtsbehörde festgestellt hat, für die
Personalvorsorgestiftungen 1 und 2 der zürcherischen Anschlussgesellschaft
bestünden keine freien Mittel. Die finanzielle Situation und insbesondere das
Vorliegen freier Mittel wurden für die drei fraglichen Vorsorgeeinrichtungen
zu Recht je separat geprüft und bestimmt. Dass die Personalvorsorgestiftungen
1 und 2 der Anschlussgesellschaft über keine freien Mittel verfügen, lässt
keinen zwingenden Rückschluss auf den Wohlfahrtsfonds der Holdinggesellschaft
zu und schliesst solche bei diesem nicht aus. Über diese unterschiedlichen
finanziellen Verhältnisse wurden die Destinatäre denn auch bereits mit dem
Informationsschreiben der KPMG Fides Personalvorsorgestiftungen vom 23.
August 2004 in Kenntnis gesetzt.

4.4 Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unvollständig oder
offensichtlich unrichtig erhoben hat (vgl. E. 2.3), stellt sich einzig die
Frage, ob ihre Berechnung der freien Mittel bzw. die aus den tatsächlichen
Feststellungen gezogenen rechtlichen Folgerungen gegen Bundesrecht
verstossen. Wie dargelegt (vgl. E. 4.1), verfügen die zu beaufsichtigenden
Stiftungsorgane bei der Bestimmung der freien Mittel über ein erhebliches
Ermessen, das sie immerhin pflichtgemäss ausüben müssen (vgl. Hans Michael
Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der
Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 Rz. 129, S. 143; Rolf Widmer, Aufteilung
der freien Stiftungsmittel, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von
Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 61 f.). Dies bedingt eine
diesbezügliche Zurückhaltung der Aufsichtsorgane und beschränkt deren
Kognition im Wesentlichen darauf, die entsprechende Ermessensausübung auf
Überschreitung oder Missbrauch hin zu überprüfen.

4.5 Die zuständigen Stiftungsorgane haben bei der Ermittlung der finanziellen
Lage des Wohlfahrtfonds das Vermögen zu Veräusserungswerten berechnet (vgl.
Art. 23 Abs. 2 FZG). Im Expertenbericht zur Teilliquidation wurde die
Jahresrechnung 2002 ausdrücklich im Rahmen einer Verkehrswertbilanz erstellt.
Auch das vom Beschwerdeführer besonders bestrittene so genannte Darlehen an
die Personalvorsorgestiftung 1 im Betrag von 10,2 Millionen Franken wurde zum
Veräusserungswert eingesetzt. Zwar fragt es sich, ob die Bezeichnung dieses
Bilanzpostens als Darlehen zutreffend ist; aus dem Anhang zur Jahresrechnung
ergibt sich aber, dass damit die Wertschriften des Wohlfahrtfonds gemeint
waren, die offenbar im Pool der Personalvorsorgestiftung 1 von Dritten
mitverwaltet wurden. Sind die entsprechenden Mittel somit durch die
Wertschriften dieses Pools sichergestellt, kann an der Werthaltigkeit dieses
Aktivums kein Zweifel bestehen. Der berücksichtigte Wert entspricht denn auch
genau dem in der Bilanz ausgewiesenen Posten des Wohlfahrtfonds.

Dass die Personalvorsorgestiftung 1 über keine eigenen freien Mittel verfügte
und bei ihr möglicherweise sogar ein versicherungstechnisches Defizit
bestand, besagt sodann nicht, dass sie auch obligationenrechtlich nicht in
der Lage war, ihre Schulden zu bezahlen. Die Rechnungslegung der beruflichen
Vorsorge folgt insofern eigenen Grundsätzen. Jedenfalls war die tatsächliche
finanzielle Lage der Stiftung deutlich erkennbar. Weder erscheint denn auch
die Rente des bei der Personalvorsorgestiftung 1 versicherten
Beschwerdeführers aus heutiger Sicht gefährdet, noch sind seine bloss
anwartschaftlichen Ansprüche auf Leistungen des Wohlfahrtfonds höher zu
gewichten als diejenigen der ausgetretenen Mitarbeiter.

4.6 Die Aufsichtsbehörden und die Vorinstanz konnten ihre Entscheide auf die
Prüfungsberichte der Kontrollstelle und Expertenberichte abstützen.
Offensichtliche Mängel bei den rechtlichen Schlussfolgerungen sind genauso
wenig ersichtlich wie bei den tatsächlichen Feststellungen. Der
Beschwerdeführer vermag denn auch nicht konkret zu begründen, inwiefern die
Jahresrechnung 2002 bzw. die Bestimmung der freien Mittel gegen die
Stiftungsurkunde oder die darauf gestützten Reglemente verstossen oder
sonstwie Bundesrecht verletzen sollten. Der angefochtene Entscheid hält
mithin vor Bundesrecht stand.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: